Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. Juni 1959, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Baues und des Betriebes von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. März 1959, K II-3/58/18 – dem Bundeskanzleramt am 23. Juni 1959 zugestellt – zusammengefaßt hat:
„Der Bau und der Betrieb landwirtschaftlicher Materialseilbahnen durch den Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonstigen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke dieses Betriebes und ohne Inanspruchnahme fremder Liegenschaften ist eine Angelegenheit, die nach Artikel 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in die Zuständigkeit der Länder fällt.“
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