Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 28 Abs. 1 lit. a und § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1992-09-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1992, G 40/92-5, G 41/92-6, G 47/92-6, G 48/92-6, G 51/92-6, G 56/92-6, G 57/92-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. August 1992, ausgesprochen, daß § 28 Abs. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung und § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1988 verfassungswidrig waren.

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