Kundmachung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 149/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, wird kundgemacht:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 149/1994
Nachstehende Einrichtungen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) mit Sitz in Österreich haben gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Österreich Rechtspersönlichkeit:
- Der Generalsekretär der KSZE und das Büro des Generalsekretärs
- Die Wiener Gruppe des Ausschusses Hoher Beamter
- Das KSZE-Forum für Sicherheitskooperation
- Das KSZE-Konfliktverhütungszentrum
- Das Exekutivsekretariat des KSZE-Forums für Sicherheitskooperation, der Gemeinsamen Beratungsgruppe des Vertrages über konventionelle Streitkräfte in Europa und der Beratungskommission des Vertrages über den Offenen Himmel.
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