Gesetz vom 25. Juli 1871, betreffend das Erforderniß der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1871-11-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Inkrafttreten des Gesetzes in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern mit Ausnahme der Bukowina, von Tirol, mit Ausschluss der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, sowie von Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, Krain und Dalmatien vgl. dessen § 2 Abs. 1 iVm. Art. I des Gesetzes, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.

In den meisten anderen zunächst ausgenommenen Kronländern wurde das Gesetz in der Folge durch auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassene Verordnungen in Kraft gesetzt; vgl. für Dalmatien die Verordnung RGBl. Nr. 141/1872, für Vorarlberg die Verordnung RGBl. Nr. 148/1872, für Kärnten und Krain die Verordnung RGBl Nr. 168/1872 und für Salzburg die Verordnung RGBl. Nr. 141/1899. In Tirol ist das Gesetz erst gemäß der – durch § 2 Abs. 2 lit. a der Notariatsordnung 1945 – NO. 1945, StGBl. Nr. 104/1945, in Geltung belassenen – Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, in Tirol, dRGBl. I S 1195/1939, in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen wie folgt:

Zum Inkrafttreten des Gesetzes in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern mit Ausnahme der Bukowina, von Tirol, mit Ausschluss der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, sowie von Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, Krain und Dalmatien vgl. § 2 Abs. 1 der Stammfassung iVm. Art. I des Gesetzes, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.

In den meisten anderen zunächst ausgenommenen Kronländern wurde das Gesetz in der Folge durch auf Grund des § 2 Abs. 2 der Stammfassung erlassene Verordnungen in Kraft gesetzt; vgl. für Dalmatien die Verordnung RGBl. Nr. 141/1872, für Vorarlberg die Verordnung RGBl. Nr. 148/1872, für Kärnten und Krain die Verordnung RGBl Nr. 168/1872 und für Salzburg die Verordnung RGBl. Nr. 141/1899. In Tirol ist das Gesetz erst gemäß der – durch § 2 Abs. 2 lit. a der Notariatsordnung 1945 – NO. 1945, StGBl. Nr. 104/1945, in Geltung belassenen – Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, in Tirol, dRGBl. I S 1195/1939, in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen wie folgt:

§.1.

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

a)

Ehepacten;

b)

zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;

c)

Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes, auch wenn dieselben anderen Personen, als der Ehegattin, ausgestellt werden;

d)

Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;

e)

alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden, oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen.

§.1.

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

a)

Ehepacten;

b)

zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;

c)

Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes, auch wenn dieselben anderen Personen, als der Ehegattin, ausgestellt werden;

d)

Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;

e)

alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden, oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen; dies gilt nicht für von Blinden errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte, wenn das Rechtsgeschäft eine Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft und eine von der blinden Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit unterfertigt. Gleiches gilt für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten.

(3) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.

§.1.

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

a)

Ehepacten;

b)

zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;

c)

Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes, auch wenn dieselben anderen Personen, als der Ehegattin, ausgestellt werden;

d)

Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;

e)

alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden.

(3) Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlich

1.

für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten;

2.

für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Abs. 1 lit. e zu verzichten.

(4) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.

§.1.

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

a)

Ehepacten;

b)

zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009)

d)

Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;

e)

alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden.

An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.

(3) Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlich

1.

für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten;

2.

für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Abs. 1 lit. e zu verzichten.

(4) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.

Zum Inkrafttreten des Gesetzes in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern mit Ausnahme der Bukowina, von Tirol, mit Ausschluss der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, sowie von Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, Krain und Dalmatien vgl. dessen § 2 Abs. 1 iVm. Art. I des Gesetzes, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.

In den meisten anderen zunächst ausgenommenen Kronländern wurde das Gesetz in der Folge durch auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassene Verordnungen in Kraft gesetzt; vgl. für Dalmatien die Verordnung RGBl. Nr. 141/1872, für Vorarlberg die Verordnung RGBl. Nr. 148/1872, für Kärnten und Krain die Verordnung RGBl Nr. 168/1872 und für Salzburg die Verordnung RGBl. Nr. 141/1899. In Tirol ist das Gesetz erst gemäß der – durch § 2 Abs. 2 lit. a der Notariatsordnung 1945 – NO. 1945, StGBl. Nr. 104/1945, in Geltung belassenen – Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, in Tirol, dRGBl. I S 1195/1939, in Kraft getreten.

§. 2.

Dieses Gesetz hat an demselben Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem die neue Notariatsordnung in Geltung tritt.

In der Bukowina jedoch, in Tirol, mit Ausschluß der Sprengel der Gerichtshöfe von Trient und Roveredo, in Vorarlberg, Salzburg, Kärnthen, Krain und Dalmatien hat dieses Gesetz erst mit dem Zeitpuncte in Wirksamkeit zu treten, welcher nach der erfolgten Bestellung einer genügenden Anzahl von Notaren durch Verordnung des Justizministers hiefür bestimmt und im Reichsgesetzblatte kundgemacht werden wird.

§ 2. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in den §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen durch einen Notar freiwillig feilgeboten werden.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Ischl, am 25. Juli 1871.

Artikel XVI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: Zu § 1, RGBl. Nr. 76/1871)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Artikel XII

Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: Zu § 2, RGBl. Nr. 76/1871)

§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

(3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(4) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(5) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

(Anm.: Zu § 1, RGBl. Nr. 76/1871)

§ 15. § 1 Notariatsaktsgesetz (Art. IX) ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 errichteten Urkunden und abgegebenen Erklärungen anzuwenden.

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: Zu § 1, RGBl. Nr. 76/1871)

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

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