Bundesgesetz vom 8. November 1973 über den Notariatstarif (Notariatstarifgesetz – NTG)
Abkürzung
NTG
Abkürzung
NTG
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gebührenanspruch
§ 1. Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Abkürzung
NTG
Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
§ 2. Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1 genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.
Abkürzung
NTG
Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr
§ 3. (1) Für eine Tätigkeit, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, hat der Notar Anspruch auf eine Wertgebühr in einem entsprechend höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als auf das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr.
(2) Für Tätigkeiten die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, erhöht sich die tarifmäßige Wert- oder Zeitgebühr um die Hälfte.
Abkürzung
NTG
Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr
§ 4. Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Notar
zur Errichtung eines Notariatsaktes einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert,
eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18 bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54 Notariatsordnung bekräftigt, auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur vorgenommen worden ist, um einen Anspruch vollstreckbar zu machen, oder
für die Verfassung einer Urkunde ein von einer Gebietskörperschaft oder einer unter öffentlicher Aufsicht stehenden Kredit- oder Versicherungsunternehmung zur Verfügung gestelltes Formblatt ohne wesentliche Änderung oder Ergänzung verwenden kann.
Abkürzung
NTG
Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr
§ 4. Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Notar
zur Errichtung eines Notariatsaktes einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert,
eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18 bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54 Notariatsordnung bekräftigt, auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur vorgenommen worden ist, um einen Anspruch vollstreckbar zu machen, oder
für die Verfassung einer Urkunde ein von einer Gebietskörperschaft oder einer unter öffentlicher Aufsicht stehenden Bank oder Versicherungsunternehmung zur Verfügung gestelltes Formblatt ohne wesentliche Änderung oder Ergänzung verwenden kann.
Abkürzung
NTG
Gebühr bei Behinderung einer Partei
§ 4a. Ergibt sich bei sonst gleichen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Auftrages aus der Behinderung einer Partei ein zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis, ist dieser Umstand bei Berechnung der tarifmäßigen Gebühr außer acht zu lassen.
Bemessung der Wertgebühr
§ 5. (1) Die Gebühr wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.
(2) Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften mit ungleichwertigen Leistungen der Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.
(3) Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert des geringerwertigen Rechtes maßgebend.
(4) Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.
(5) Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen des Arbeitgebers, des Bestandnehmers bzw. des Unterhaltsschuldners, bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag maßgebend.
(6) Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der Wert der übergebenen Liegenschaften und Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage des Übergabsvertrags zugerechnet.
(7) Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert des zu teilenden Vermögens maßgebend.
(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend.
(9) Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen Währungen und bei an der Börse notierten Wertpapieren ist der Kurs des dem Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren, soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.
Abkürzung
NTG
Bemessung der Wertgebühr
§ 5. (1) Die Gebühr wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.
(2) Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften mit ungleichwertigen Leistungen der Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.
(3) Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert des geringerwertigen Rechtes maßgebend.
(4) Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.
(5) Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen des Arbeitgebers, des Bestandnehmers bzw. des Unterhaltsschuldners, bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag maßgebend.
(6) Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der Wert der übergebenen Liegenschaften und Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage des Übergabsvertrags zugerechnet.
(7) Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert des zu teilenden Vermögens maßgebend.
(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer die Voraussetzungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes erfüllenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der der Notar einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG, die Bestellung des Geschäftsführers, eine Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) sowie den Ersatz der Gründungskosten nach § 7 Abs. 2 GmbHG beschränkt und der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, so ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten; Entsprechendes gilt für die Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eintragung einer die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllenden Gesellschaft.
(9) Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen Währungen und bei an der Börse notierten Wertpapieren ist der Kurs des dem Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren, soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.
(10) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.
Abkürzung
NTG
Bemessung der Wertgebühr
§ 5. (1) Die Gebühr wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.
(2) Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften mit ungleichwertigen Leistungen der Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.
(3) Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert des geringerwertigen Rechtes maßgebend.
(4) Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.
(5) Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen des Arbeitgebers, des Bestandnehmers bzw. des Unterhaltsschuldners, bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag maßgebend.
(6) Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der Wert der übergebenen Liegenschaften und Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage des Übergabsvertrags zugerechnet.
(7) Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert des zu teilenden Vermögens maßgebend.
(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf einen von bis zu vier natürlichen Personen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer solchen Gesellschaft, so ist der Gegenstand mit der Hälfte des Stammkapitals zu bewerten; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.
(8a) Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2 GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.
(9) Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen Währungen und bei an der Börse notierten Wertpapieren ist der Kurs des dem Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren, soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.
(10) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.
Abkürzung
NTG
Bemessung der Zeitgebühr
§ 6. (1) Kann die Gebühr nicht nach dem Wert des Gegenstandes berechnet werden, so ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, eine Gebühr zu entrichten, die sich nach der auf die Tätigkeit verwendeten Zeit bestimmt.
(2) Bei der Berechnung der auf eine Tätigkeit verwendeten Zeit kommt nicht bloß die für die Verfassung und Niederschrift der Urkunde verwendete Zeit, sondern überdies die Zeit in Anschlag, die für vorbereitende Besprechungen mit den Beteiligten, sonstige Vorarbeiten des Notars und den Gang zu und von dem Ort der Verhandlung außerhalb der Kanzlei des Notars aufgewendet werden mußte.
(3) Bestehen für einzelne der im Abs. 2 genannten Leistungen feste Gebühren, so gelten diese.
(4) Wird eine Tätigkeit, die gewöhnlich in der Kanzlei des Notars vorgenommen wird und für die eine Wertgebühr zu entrichten ist, auf Verlangen der Partei außerhalb der Kanzlei des Notars vorgenommen, so gebührt dem Notar neben der Wert- oder festen Gebühr die Gebühr für die Zeit, die für den Gang zu und von dem Ort der Vornahme der Tätigkeit außerhalb der Kanzlei des Notars aufgewendet werden mußte.
(5) Für die Aufnahme von Protesten über Wechsel, Schecks und andere Urkunden kann der Notar die Zeitgebühr ansprechen, wenn er diese Geschäfte außerhalb des Ortes (in Wien außerhalb des Gemeindebezirks) seines Amtssitzes vornimmt.
Abkürzung
NTG
Zusammenhängende Rechtsgeschäfte
§ 7. Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäfts sind, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Parteien zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäfts geschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen.
Abkürzung
NTG
Nicht vollendete Tätigkeiten
§ 8. Bleiben aufgetragene Amtshandlungen oder Privaturkunden unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung entspricht, soweit ihn kein Verschulden an der Nichtvollendung trifft oder die erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen (§ 12) verwertbar ist.
Abkürzung
NTG
Unwirksame und unbrauchbare Urkunden
§ 9. Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.
Abkürzung
NTG
Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer
§ 10. Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.
Aufrundung
§ 11. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.
Abkürzung
NTG
Aufrundung
§ 11. Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Abkürzung
NTG
Zahlungspflicht
§ 12. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften zur ungeteilten Hand.
Abkürzung
NTG
Zahlung der Gebühr
§ 13. (1) Der Notar kann die Zahlung der Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit verlangen.
(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar verfaßten Privaturkunden und die von ihm erwirkten Urkunden muß der Notar erst nach Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.
Abkürzung
NTG
Gebührenanspruch bei Substitution
§ 14. (1) Der für einen Notar bestellte Substitut kann die Gebühren für die eigene Tätigkeit und für die von ihm aus den Akten des substituierten Notars erteilten Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen von der Partei einheben. Er kann auch die noch nicht entrichteten Gebühren für den substituierten Notar in Empfang nehmen.
(2) Ist der Substitut für einen suspendierten Notar bestellt, so darf dieser an den vom Substituten nach Abs. 1 erster Satz eingehobenen Gebühren keinen Anteil nehmen. Eine hierüber getroffene Vereinbarung ist rechtsunwirksam.
(3) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den substituierten Notar, wenn die Tätigkeit des Substituten beendet ist.
Abkürzung
NTG
Verzeichnung der Gebühr
§ 15. (1) Der Notar hat die von ihm beanspruchte Gebühr dem Zahlungspflichtigen schriftlich bekanntzugeben und deren Empfang im Fall der Barzahlung schriftlich zu bestätigen.
(2) Auf Verlangen der Partei hat er dieser auch ein gesondertes, die Gebühren im einzelnen aufschlüsselndes Gebührenverzeichnis zu geben; darin sind allfällige Erhöhungen der tarifmäßigen Gebühr (§ 3) auszuweisen. Sind die verzeichneten Gebühren bereits gezahlt worden, so ist in dem Gebührenverzeichnis auch der Empfang zu bestätigen.
Abkürzung
NTG
Ersatzanspruch
§ 16. (1) Die §§ 8, 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach § 10.
(2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach § 10 kann der Notar vor der Vornahme der Tätigkeit von der Partei den Erlag eines entsprechenden Betrages verlangen.
Abkürzung
NTG
Gütliche Vermittlung
§ 17. (1) Ist die Partei mit den vom Notar beanspruchten Gebühren nicht einverstanden, so kann sie oder der Notar auch die gütliche Vermittlung der Notariatskammer in Anspruch nehmen.
(2) Die Notariatskammer hat auf Ersuchen des Gerichtes eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Angemessenheit der beanspruchten Gebühren zu erstatten.
Abkürzung
NTG
Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines
§ 17a. Soweit in diesem Abschnitt innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.
Abkürzung
NTG
Betragsanpassung durch V
II. ABSCHNITT
TARIF
Wertgebühren
§ 18. (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 87 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 173 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 50 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 149 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 219 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 368 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 462 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 555 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 1 110 S mehr,
über 5 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 1 110 S mehr,
über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 1 110 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 55 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 110 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 40 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 94 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 142 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 188 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 462 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 555 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 1 110 S mehr,
über 5 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 1 110 S mehr,
über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 1 110 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
Abkürzung
NTG
Betragsanpassung durch V
II. ABSCHNITT
TARIF
Wertgebühren
§ 18. (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 105 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 208 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 60 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 179 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 263 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 442 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 555 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 666 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 1 332 S mehr,
über 5 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 1 332 S mehr,
über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 1 332 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 66 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 132 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 48 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 113 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 171 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 226 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 555 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 666 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 1 332 S mehr,
über 5 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 1 332 S mehr,
über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 1 332 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
Abkürzung
NTG
II. ABSCHNITT
TARIF
Wertgebühren
§ 18. (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro * (Anm. 1)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro * (Anm. 2)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,40 Euro * (Anm. 3)* mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13 Euro * (Anm. 4)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,10 Euro * (Anm. 5)* mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 32,10 Euro * (Anm. 6)* mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro * (Anm. 7)* mehr,
über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro * (Anm. 8)* mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro * (Anm. 9)* mehr,
über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro * (Anm. 9)* mehr,
über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro * (Anm. 9)* mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 4,80 Euro * (Anm. 10)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,60 Euro * (Anm. 11)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,50 Euro * (Anm. 12)* mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 8,20 Euro * (Anm. 13)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro * (Anm. 14)* mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 16,40 Euro * (Anm. 15)* mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro * (Anm .7)* mehr,
über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro * (Anm. 8)* mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro * (Anm. 9)* mehr,
über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro * (Anm. 9)* mehr,
über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro * (Anm. 9)* mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 9,20 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 12 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 18,20 Euro
ab 1.5.2023: 23,70 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 5,30 Euro
ab 1.5.2023: 6,90 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 15,60 Euro
ab 1.5.2023: 20,30 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 23 Euro
ab 1.5.2023: 29,90 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 38,60 Euro
ab 1.5.2023: 50,20 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 48,40 Euro
ab 1.5.2023: 63 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 58,10 Euro
ab 1.5.2023: 75,60 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 116,20 Euro
ab 1.5.2023: 151,10 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 5,80 Euro
* ab 1.5.2023: 7,60 Euro*
Anm. 11: ab 1.8.2010: 11,60 Euro
* ab 1.5.2023: 15,10 Euro*
Anm. 12: ab 1.8.2010: 4,20 Euro
* ab 1.5.2023: 5,50 Euro*
Anm. 13: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
* ab 1.5.2023: 12,90 Euro*
Anm. 14: ab 1.8.2010: 14,90 Euro
* ab 1.5.2023: 19,40 Euro*
Anm. 15: ab 1.8.2010: 19,70 Euro
* ab 1.5.2023: 25,70 Euro)*
Abkürzung
NTG
Betragsanpassung durch V
§ 19. (1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 48 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 94 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 35 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 103 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 142 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 219 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 282 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 282 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 555 S mehr,
über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 555 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 40 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 79 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 32 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 72 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 94 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 110 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 282 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 282 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 555 S mehr,
über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 555 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
Abkürzung
NTG
Betragsanpassung durch V
§ 19. (1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 58 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 113 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 42 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 124 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 171 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 263 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 339 S mehr
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 339 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 666 S mehr,
über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 666 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 48 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 95 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 39 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 87 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 113 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 132 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 339 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 339 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 666 S mehr,
über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 666 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
Abkürzung
NTG
§ 19. (1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro * (Anm. 1)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,20 Euro * (Anm. 2)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,10 Euro * (Anm. 3)* mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9 Euro * (Anm. 4)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro * (Anm. 5)* mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 19,10 Euro * (Anm. 6)* mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro * (Anm. 7)* mehr,
über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro * (Anm. 7)* mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro * (Anm. 8)* mehr,
über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 48,40 Euro * (Anm. 8)* mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 3,50 Euro * (Anm. 9)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro * (Anm. 10)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro * (Anm. 11)* mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,30 Euro * (Anm. 12)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,20 Euro * (Anm. 2)* mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,60 Euro * (Anm. 13)* mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro * (Anm. 7)* mehr,
über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro * (Anm. 7)* mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro * (Anm. 8)* mehr,
über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 48,40 Euro * (Anm. 8)* mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 5,10 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 6,70 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
ab 1.5.2023: 12,90 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 3,80 Euro
ab 1.5.2023: 5 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 10,80 Euro
ab 1.5.2023: 14,10 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 14,90 Euro
ab 1.5.2023: 19,40 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 23 Euro
ab 1.5.2023: 29,90 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 29,60 Euro
ab 1.5.2023: 38,50 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 58,10 Euro
ab 1.5.2023: 75,60 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 4,20 Euro
ab 1.5.2023: 5,50 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 8,30 Euro
* ab 1.5.2023: 10,80 Euro*
Anm. 11: ab 1.8.2010: 3,40 Euro
* ab 1.5.2023: 4,50 Euro*
Anm. 12: ab 1.8.2010: 7,60 Euro
* ab 1.5.2023: 9,90 Euro*
Anm. 13: ab 1.8.2010: 11,60 Euro
* ab 1.5.2023: 15,10 Euro)*
Abkürzung
NTG
Betragsanpassung durch V
§ 20. (1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 32 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 63 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 25 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 57 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 75 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 88 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 113 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 225 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 250 000 S um 225 S mehr,
über 5 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 225 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch ein in Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 25 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 50 S
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 19 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 44 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 57 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 63 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 75 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 150 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 250 000 S um 150 S mehr,
über 5 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 150 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.
Abkürzung
NTG
Betragsanpassung durch V
§ 20. (1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 39 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 76 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 30 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 69 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 90 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 106 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 136 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 270 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 250 000 S um 270 S mehr,
über 5 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 270 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch ein in Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 1 000 S 30 S,
über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 60 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 23 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 53 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 69 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 76 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 90 S mehr,
über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 180 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 250 000 S um 180 S mehr,
über 5 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 180 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.
Abkürzung
NTG
§ 20. (1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 2,80 Euro * (Anm. 1)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 5,50 Euro * (Anm. 2)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,20 Euro * (Anm. 3)* mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5 Euro * (Anm. 4)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 6,50 Euro * (Anm.51)* mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,70 Euro * (Anm. 6)* mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 9,90 Euro * (Anm. 7)* mehr,
über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 19,60 Euro * (Anm. 8)* mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 19,60 Euro * (Anm. 8)* mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 19,60 Euro * (Anm. 8)* mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch ein im Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 2,20 Euro * (Anm. 3)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 4,40 Euro * (Anm. 9)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,70 Euro * (Anm. 10)* mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,90 Euro * (Anm. 11)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5 Euro * (Anm. 4)* mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 5,50 Euro * (Anm. 2)* mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 6,50 Euro mehr,
über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 13,10 Euro * (Anm. 5)* mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 13,10 Euro * (Anm. 12)* mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 13,10 Euro * (Anm. 12)* mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 3,40 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 4,50 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 6,60 Euro
ab 1.5.2023: 8,60 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 2,70 Euro
ab 1.5.2023: 3,60 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 6 Euro
ab 1.5.2023: 7,80 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 7,80 Euro
ab 1.5.2023: 10,20 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 9,30 Euro
ab 1.5.2023: 12,10 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 11,90 Euro
ab 1.5.2023: 15,50 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 23,60 Euro
ab 1.5.2023: 30,70 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 5,30 Euro
ab 1.5.2023: 6,90 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 2,10 Euro
* ab 1.5.2023: 2,80 Euro*
Anm. 11: ab 1.8.2010: 4,70 Euro
* ab 1.5.2023: 6,20 Euro*
Anm. 12: ab 1.8.2010: 15,80 Euro
* ab 1.5.2023: 20,60 Euro)*
Abkürzung
NTG
§ 20a. (1) Für die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 5,45 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,20 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,90 Euro,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro mehr,
über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro mehr,
über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro mehr,
über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
(2) Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 3,45 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 5,15 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,85 Euro,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro mehr,
bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 40,90 Euro,
bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 51,15 Euro,
bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,20 Euro.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.
Abkürzung
NTG
§ 20a. (1) Für die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 5,45 Euro * (Anm. 1)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,20 Euro * (Anm. 2)* ,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,90 Euro * (Anm. 3)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro * (Anm. 4)* mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro * (Anm. 5)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro * (Anm. 3)* mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro * (Anm. 6)* mehr,
über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro * (Anm. 7)* mehr,
über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro * (Anm. 8)* mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro * (Anm. 9)* mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro * (Anm. 10)* mehr,
über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro * (Anm. 11)* mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro * (Anm. 12)* mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 * (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro * (Anm. 21) .
(2) Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 3,45 Euro * (Anm. 13)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 5,15 Euro * (Anm. 14)* ,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,85 Euro * (Anm. 15)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro * (Anm. 16)* mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro * (Anm. 1)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro * (Anm. 17)* mehr,
bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 40,90 Euro * (Anm. 18)* ,
bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 51,15 Euro * (Anm. 19)* ,
bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,20 Euro * (Anm. 20)* .
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 6,60 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 8,60 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
ab 1.5.2023: 12,90 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 13,10 Euro
ab 1.5.2023: 17,10 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 5 Euro
ab 1.5.2023: 6,50 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 8,60 Euro
ab 1.5.2023: 11,20 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 17,40 Euro
ab 1.5.2023: 22,70 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 77,70 Euro
ab 1.5.2023: 101,10 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 21,80 Euro
ab 1.5.2023: 28,40 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 27,10 Euro
ab 1.5.2023: 35,30 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 22,50 Euro
* ab 1.5.2023: 29,30 Euro*
Anm. 11: ab 1.8.2010: 20,90 Euro
* ab 1.5.2023: 27,20 Euro*
Anm. 12: ab 1.8.2010: 21,30 Euro
* ab 1.5.2023: 27,70 Euro*
Anm. 13: ab 1.8.2010: 4,20 Euro
* ab 1.5.2023: 5,50 Euro*
Anm. 14: ab 1.8.2010: 6,20 Euro
* ab 1.5.2023: 8,10 Euro*
Anm. 15: ab 1.8.2010: 8,30 Euro
* ab 1.5.2023: 10,80 Euro*
Anm. 16: ab 1.8.2010: 3,30 Euro
* ab 1.5.2023: 4,30 Euro*
Anm. 17: ab 1.8.2010: 10,20 Euro
* ab 1.5.2023: 13,30 Euro*
Anm. 18: ab 1.8.2010: 49,10 Euro
* ab 1.5.2023: 63,90 Euro*
Anm. 19: ab 1.8.2010: 61,40 Euro
* ab 1.5.2023: 79,90 Euro*
Anm. 20: ab 1.8.2010: 122,70 Euro
* ab 1.5.2023: 159,60 Euro*
Anm. 21: ab 1.5.2023: 12 878,20 Euro)
Abkürzung
NTG
§ 21. Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 100.000 S Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 100.000 S Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.
Abkürzung
NTG
§ 21. Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.
Abkürzung
NTG
§ 21. Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.
Abkürzung
NTG
§ 21. Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro (Anm. 1).
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 9,10 Euro)
Abkürzung
NTG
Betragsanpassung durch V
§ 22. Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 5 000 S 17 S,
über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 22 S,
über 10 000 S bis einschließlich 30 000 S 25 S,
über 30 000 S bis einschließlich 50 000 S 37 S,
über 50 000 S bis einschließlich 100 000 S 54 S,
über 100 000 S 75 S.
Abkürzung
NTG
Betragsanpassung durch V
§ 22. Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 5 000 S 21 S,
über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 27 S,
über 10 000 S bis einschließlich 30 000 S 30 S,
über 30 000 S bis einschließlich 50 000 S 45 S,
über 50 000 S bis einschließlich 100 000 S 65 S,
über 100 000 S 90 S.
Abkürzung
NTG
§ 22. Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 360 Euro 1,50 Euro (Anm. 1) ,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2 Euro (Anm. 2) ,
über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 2,20 Euro (Anm. 3) ,
über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 3,30 Euro (Anm. 4) ,
über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 4,70 Euro (Anm. 5) ,
über 7 270 Euro 6,50 Euro (Anm. 6) .
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 1,80 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 2,40 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 2,40 Euro
ab 1.5.2023: 3,20 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 2,70 Euro
ab 1.5.2023: 3,60 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 4 Euro
ab 1.5.2023: 5,20 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 5,70 Euro
ab 1.5.2023: 7,50 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 7,80 Euro
ab 1.5.2023: 10,20 Euro)
Abkürzung
NTG
Betragsanpassung durch V
§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 2 000 S 48 S,
über 2 000 S bis einschließlich 50 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 24 S mehr,
über 50 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 13 S mehr,
über 100 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 9 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 500 000 S entspräche.
(2) Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.
Abkürzung
NTG
Betragsanpassung durch V
§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 2 000 S 58 S,
über 2 000 S bis einschließlich 50 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 29 S mehr,
über 50 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 16 S mehr,
über 100 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 11 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 500 000 S entspräche.
(2) Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.
Abkürzung
NTG
§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro,
über 150 Euro bis einschließlich 3 630 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro mehr,
über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro mehr,
über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.
(2) Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.
Abkürzung
NTG
§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro (Anm. 1) ,
über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro (Anm. 2) mehr,
über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 2,10 Euro (Anm. 2) mehr,
über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro (Anm. 3) mehr,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.