Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987 über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-01
Letzte Aktualisierung 1993-03-01
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet:

§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage 2 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.

§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 genannten, mit einem „*'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.

§ 3. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 mit „**'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen,

a)

wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 genannten Ländern zum Gegenstand haben und wenn sowohl das Handelsland (§ 20 Abs. 3 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung) als auch das Ursprungsland (§ 4a des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung) in der Anlage 1 genannt sind oder

b)

wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 nicht genannten Ländern zum Gegenstand haben, unter der Voraussetzung, daß das Ursprungsland mit dem Handelsland identisch ist.

§ 4. (1) Bei Waren, die mit „UZ'' bezeichnet sind, dürfen Bewilligungen durch die Zollämter gemäß §§ 2 und 3 nur erteilt werden, wenn ein den Bestimmungen des § 4b des Zollgesetzes 1988 entsprechendes Ursprungszeugnis bei der zollamtlichen Abfertigung vorgelegt wird; das Originalursprungszeugnis ist hiebei einzuziehen. Abschreibungen von Teilmengen sind auf einer beglaubigten Kopie des Originalursprungszeugnisses zulässig.

(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt das Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1 auch

a)

ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis gemäß den Integrationsabkommen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,

b)

ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981,

c)

ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972.

(3) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter auch erteilt werden, wenn an Stelle des Ursprungszeugnisses eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren, die in der Anlage B 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 genannt sind, eine Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, vorgelegt wird, daß durch die Einfuhr keine Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt.

(4) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter für im Ausland in Kraftfahrzeuge eingebaute, zur Verzollung gestellte Bestandteile auch erteilt werden, wenn ein Ursprungszeugnis nicht vorgelegt wird.

§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgelegt wird. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.

(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.

§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedsland der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3b vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren des Kapitels 27 des Zolltarifs kann für Waren der Tarifnummern 2709 und 2710 bis 30. Juni 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3a der Verordnung BGBl. Nr. 630/1987 verwendet werden. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.

(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.

§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3c vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren der Kapitel 25, 27, 31 und 38 des Zolltarifes kann bis 31. Dezember 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3b verwendet werden. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.

(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.

§ 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1991)

§ 7. Bei der Einfuhr von mit „V'' gekennzeichneten Waren mit Ursprung in einem in der Anlage 1 nicht genannten Land dürfen Bewilligungen durch die Zollämter überdies nur erteilt werden, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, mit einem Sichtvermerk versehene Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung vorgelegt wird, die mit den Abfertigungspapieren übereinstimmt und die insbesondere folgende Daten enthalten muß: Ausländischer Versender, Anmelder, Ursprungsland, Herkunftsland, Tarifnummer und Warenbezeichnung samt ergänzenden Angaben, die der Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Ware dienen, Menge, cif-Preise frei österreichische Grenze, unverzollt.

§ 8. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von Waren der Tarifnummern bzw. Unternummern 7207 bis 7229, 7302 10 und 7302 20, 7304 bis 7306, 7308, 7312 10, 7313, 7314 20, 7314 30, 7314 41, 7314 42, 7314 49, 7317 und 8607 19 des Zolltarifes mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika;

b)

die Einfuhr von in der Anlage 4 genannten Waren.

§ 8a. Soweit sich Bestimmungen dieser Verordnung auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach den §§ 15 bis 17 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu verstehen.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Außenhandelsgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 327/1987, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 509/1987, ihre Wirksamkeit.

§ 10. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), die Ausfuhr von in der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 278/1992 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 9/1993 genannte Waren, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zur Durchfuhr gelangen oder die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben.

§ 10. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

1.

die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak, Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 8/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2.

die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder

3.

die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder mittels Schiffstransport auf der Donau über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen,

§ 10. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:

1.

die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 410/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2.

die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder

3.

die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.

§ 10. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:

1.

die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Haiti, Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 410/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2.

die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Haiti, Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder

3.

die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.

§ 10. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:

1.

die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, in der jeweils geltenden Fassung, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2.

die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder

3.

die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.

§ 11. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr von in den Anlagen zum Außenhandelsgesetz 1984 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Eingangs- oder Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Ein- oder Ausfuhr in Durchführung friedenserhaltender Operationen auf Grund eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgt.

§ 12. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 267/1992 bewilligungspflichtigen Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Libyen.

Anlage 1

Ägypten

Algerien

Andorra

Angola

Antigua und Barbuda

Äquatorialguinea

Argentinien

Australien

Bahamas

Bahrain

Bangladesch

Barbados

Belgien

Belize

Benin (Dahomey)

Bolivien

Botsuana

Brasilien

Brunei

Burkina Faso (Obervolta)

Burundi (Urundi)

Chile

Costa Rica

Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste)

Dänemark (einschließlich Färöer)

Deutschland

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Fidschi

Finnland

Frankreich (einschließlich Monaco)

Gabun

Gambia

Ghana

Grenada

Griechenland

Guatemala

Guinea-Bissau

Guyana

Haiti

Hongkong

Indien

Indonesien

Irland

Island

Israel

Italien (einschließlich San Marino)

Jamaika

Japan

Jemen

Kambodscha (Kampuchea)

Kamerun

Kanada

Kap Verde

Katar (Qatar)

Kenia

Kiribati (Gilbert Inseln)

Kolumbien

Komoren

Kongo

Korea (Republik)

Kuba

Kuwait

Lesotho

Luxemburg

Macao

Madagaskar (Malagasy)

Malawi

Malaysia

Malediven

Mali

Malta

Marokko

Mauretanien

Mauritius

Mexiko

Mosambik

Myanmar (Birma)

Namibia ((Südwestafrika)

Neuseeland (einschließlich Cook Inseln)

Niederlande

Niger

Nigeria

Nicaragua

Norwegen

Oman

Österreich

Pakistan

Papua-Neuguinea

Peru

Philippinen

Portugal

Ruanda

Salomonen

Sambia

Sao Tomé und Principe

St. Kitts und Nevis (St. Christopher und Nevis)

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen (Windward Inseln)

Schweden

Schweiz (einschließlich Liechtenstein)

Senegal

Seychellen

Sierra Leone

Simbabwe (Südrhodesien)

Singapur

Spanien

Sri Lanka (Ceylon)

Südafrika

Suriname

Swasiland (Ngwane)

Tansania

Thailand

Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschad

Tunesien

Türkei

Tuvalu (Ellice Inseln)

Uganda

Uruguay

Vanuatu (Neue Hebriden)

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Panama-Kanalzone, Puerto Rico, Jungferninseln, Pazifische Inseln, Guam, Kingman Reef, Midway Inseln, Amerikanisch Samoa und Wake Insel)

Zaire

Zentralafrikanische Republik

Zypern

1.

Abhängige Gebiete Frankreichs:

a)

Übersee-Departments:

Guadeloupe

Guyana

Martinique

Reunion

b)

Übersee-Territorien:

Neukaledonien

Polynesien

St. Pierre und Miquelon

Antarktische Gebiete

Tromelin, Glorienses, Juan de Nova, Europa- und Bassas de

India-Inseln

2.

Abhängige Gebiete der Niederlande:

Aruba

Niederländische Antillen

3.

Abhängige Gebiete Spaniens:

Ceuta und Melilla

Kanarische Inseln

4.

Abhängige Gebiete des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland:

Bermuda

Britische Jungferninseln

Cayman-Inseln

Central und Southern Line-Inseln

Falkland-Inseln

Gibraltar

Leeward-Inseln (Anguilla, Montserrat, Redonda)

Pitcairn

St. Helena

Turks- und Caicos-Inseln

Anlage 2


Die Zollämterermächtigung gilt für die in der Anlage angeführten, mit „*'' bezeichneten Waren.

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten,

Gänse, Truthühner und Perlhühner ................. *

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,

gekühlt oder gefroren ......................... *

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen ........................ *

90 - andere:

A - von Wild:

ex A - von anderem Wild als Federwild ...... *

0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen),

Schweinefett und Geflügelfett (nicht

ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,

gefroren, gesalzen, in Salzlake,

getrocknet oder geräuchert:

B - Geflügelfett .......................... *

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, gesalzen,

in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert; genießbares Mehl und

Pulver aus Fleisch, Innereien oder

anderem Schlachtanfall:

90 - andere, einschließlich genießbares

Mehl und Pulver aus Fleisch,

Innereien oder anderem

Schlachtanfall:

A - von Hausgeflügel der

Nummer 0105, ausgenommen

Lebern .............................. *

B - Lebern von Hausgeflügel der

Nummer 0105:

1 - gesalzen oder in Salzlake ....... *

C - von sonstigen Tieren ................ *

0301 -- Fische, lebend:

(90) - andere lebende Fische:

93 - - Karpfen ................................... *

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen

und Milch:

69 - - sonstige

A - Karpfen ................................ *

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 0304:

(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen

und Milch:

79 - - sonstige

A - Karpfen ................................ *

0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - frisch oder gekühlt:

B - von Karpfen .............................. *

20 - gefrorene Fischfilets:

B - von Karpfen .............................. *

90 - andere:

B - von Karpfen .............................. *

0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßungsmitteln;

Erzeugnisse bestehend aus natürlichen

Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Molke und modifizierte Molke, auch

eingedickt oder mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln:

A - aus Kuhmilch ...................... *

0406 -- Käse und Topfen:

ex - Waren dieser Nummer:

ausgenommen:

Käse mit Handels- oder Bestimmungsland

in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft (Belgien,

Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Vereinigtes Königreich

Großbritannien und Nordirland,

Griechenland, Irland, Italien,

Luxemburg, Niederlande, Spanien,

Portugal) ................................. *

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar

gemacht oder gekocht .......................... *

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb,

frisch, getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser

gekocht, geformt, gefroren oder in anderer

Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln ............. *

0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

10 - Saatkartoffeln ............................... *

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,

Lauch (Porree) und andere Alliumarten,

frisch oder gekühlt:

10 - Speisezwiebeln und Schalotten ........... *

90 - Lauch (Porree) und andere

Alliumarten:

B - andere .............................. *

0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:

90 - andere:

B - Kraut ................................... *

C - andere .................................. *

0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und

Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder

gekühlt:

19 - sonstige ..................................... *

(20) - Zichorien- und Endiviensalate:

21 - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var.

foliosum) .................................... *

29 - sonstige ..................................... *

0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben,

Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche

sowie Radieschen und ähnliche genießbare

Wurzeln, frisch oder gekühlt:

10 - Karotten und Weiße Rüben ..................... *

90 - andere:

A - Rote Rüben ............................... *

D - Kren ..................................... *

E - sonstige ................................. *

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder

gekühlt ........................................ *

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

(50) - Pilze und Trüffeln:

51 - - Pilze:

A - Champignons (Agaricus

campestris, Agaricus bisporus) .... *

70 - Spinat, Neuseelandspinat und

Gartenmelde ............................. *

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich

Weichseln), Pfirsiche (einschließlich

Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

10 - Marillen ................................ *

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

A - Pflaumen und Zwetschken ............. *

0810 -- Andere Früchte, frisch:

10 - Erdbeeren ................................... *

1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,

gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen,

geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis

der Nummer 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht,

gewalzt, in Flocken oder gemahlen:

(10) Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:

12 - aus Hafer .................................... *

1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder

geschrotet ................................ *

1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder

geschrotet ................................ *

1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte,

auch gebrochen oder geschrotet ............ *

1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur

Aussaat verwendet werden:

(20) - Samen von Futterpflanzen,

ausgenommen Rübensamen:

21 - - Luzernesamen .......................... *

22 - - Kleesamen (Trifolium spp.) ............ *

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen und

Fette von Geflügel, ausgeschmolzen, auch

ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert:

C - andere:

3 - Fette von Geflügel ..................... *

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern),

Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen,

auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln

extrahiert:

A - Premier jus, Speisetalg .................... *

D - andere ..................................... *

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall

oder Blut, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

B - von Tieren der Nummer 0104 ............... *

2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen

oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

oder Hülsenfrüchten, auch in Form von Pellets .. *

2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und

denaturiertes Salz) und reines

Natriumchlorid, auch in wässeriger

Lösung oder zugesetzte Antibackmittel

oder Rieselhilfen enthaltend; Meerwasser .. *

2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet ...... *

2503 -- Schwefel aller Art, ausgenommen

sublimierter, gefällter und

kolloidaler Schwefel ...................... *

2510 -- Natürliche Calciumphosphate,

natürliche Aluminiumcalciumphosphate

und Phosphatkreiden ....................... *

2524 00 Asbest .................................... *

2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate

(auch kalziniert), ausgenommen Borate,

die aus natürlichen wässerigen

Salzlösungen gewonnen wurden;

natürliche Borsäure mit einem Gehalt

von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent

H3BO3' berechnet auf das Gewicht der

Trockensubstanz ........................... *

2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich

Schwefelkiesabbrände ............................. *

2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich

manganhaltiger Eisenerze und Konzentrate mit einem

Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr,

berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz .... *

2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate ................. *

2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate ................. *

2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate ................. *

2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate .............. *

2607 00 Bleierze und deren Konzentrate ................... *

2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate ................... *

2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate ................... *

2610 00 Chromerze und deren Konzentrate .................. *

2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate . *

2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate .. *

2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate ............... *

2614 00 Titanerze und deren Konzentrate .................. *

2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze

und deren Konzentrate ............................ *

2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate ............. *

2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate:

90 - andere ......................................... *

2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand)

von der Eisen- oder Stahlerzeugung ........ *

2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte

Schlacke), Hammerschlag, Zunder und

andere Abfälle, von der Eisen- oder

Stahlerzeugung ............................ *

2620 00 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der

Eisen- und Stahlerzeugung), die Metalle oder

Metallverbindungen enthalten ...................... *

2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche

feste Brennstoffe, aus Steinkohle ......... *

2702 -- Braunkohle, auch agglomeriert,

ausgenommen Gagat (Jet) ................... *

2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle ............... *

2708 -- Pech und Pechkoks, aus Steinkohlenteer

oder anderen Mineralteeren ................ *

2710 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder

genannte noch inbegriffene Zubereitungen,

die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle

oder Öle aus bituminosen Mineralien

enthalten, soweit diese Öle den

wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden:

F - Spindelöle und Schmieröle................ *

I - Transformatorenöle....................... *

K - andere

2711 -- Erdölgase und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe ........................ *

2712 -- Vaselin; Paraffin, mikrokristallines

Erdölwachs, slack wax, Ozokerit,

Montanwachs, Torfwachs, andere

Mineralwachse und ähnliche

Erzeugnisse, durch Synthese oder durch

andere Verfahren gewonnen, auch

gefärbt:

10 - Vaselin ................................. *

2713 -- Petrolkoks, Erdölbitumen und andere

Rückstände von Erdölen oder Ölen aus

bituminösen Mineralien:

(10) - Petrolkoks:

11 - - nicht kalziniert ...................... *

12 - - kalziniert ............................ *

2801 -- Fluor, Chlor, Brom und Jod:

30 - Fluor; Brom ............................. *

2803 00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des

Kohlenstoffs, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen) ................. *

2804 -- Wasserstoff, Edelgase und andere

Nichtmetalle:

70 - Phosphor ................................ *

80 - Arsen ................................... *

90 - Selen ................................... *

2805 -- Alkali- oder Erdalkalimetalle;

Seltenerdmetalle, Scandium und

Yttrium, auch untereinander gemischt

oder miteinander legiert; Quecksilber:

40 - Quecksilber ............................. *

2807 00 Schwefelsäure; Oleum ...................... *

2810 00 Boroxide; Borsäuren ....................... *

2819 -- Chromoxide und Chromhydroxide:

10 - Chromtrioxid ............................ *

2822 00 Cobaltoxide und Cobalthydroxide;

handelsübliche Cobaltoxide ................ *

2823 00 Titanoxide ................................ *

2825 -- Hydrazin und Hydroxylamin und deren

anorganische Salze; andere anorganische

Basen; andere Oxide, Hydroxide und

Peroxide, der Metalle:

10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren

anorganische Salze:

ex 10 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

Hydrazin mit einer Mindestkonzentration

von 70% Hydraziniumnitrat,

Hydraziniumperchlorat...................... *

20 - Lithiumoxid und Lithiumhydroxid............ *

30 - Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide........ *

40 - Nickeloxide und Nickelhydroxide............ *

50 - Kupferoxide und Kupferhydroxide............ *

60 - Germaniumoxide und Zirkoniumdioxid......... *

70 - Molybdänoxide und Molybdänhydroxide........ *

80 - Antimonoxide............................... *

90 - andere..................................... *

2826 -- Fluoride; Fluorosilicate,

Fluoroaluminate und andere komplexe

Fluorsalze:

(10) - Fluoride:

19 - - sonstige:

ex 19 - Waren dieser

Unternummer

ausgenommen:

Kaliumfluorid ................. *

2830 -- Sulfide, Polysulfide:

90 - andere

2838 00 Fulminate, Cyanate und Thiocyanate

(Rhodanide) ............................... *

2841 -- Salze der Säuren der Metalloxide oder

Metallperoxide:

10 - Aluminate ............................... *

60 - Manganite, Manganate und

Permanganate ............................ *

70 - Molybdate ............................... *

80 - Wolframate (Tungstate) .................. *

90 - andere:

B - sonstige ............................ *

2843 -- Kolloidale Edelmetalle; anorganische

oder organische Verbindungen der

Edelmetalle, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution;

Amalgame der Edelmetalle:

10 - kolloidale Edelmetalle .................. *

90 - andere Verbindungen; Amalgame:

A - Edelmetallamalgame .................. *

2846 -- Anorganische oder organische

Verbindungen der Metalle der seltenen

Erden, des Yttriums oder des Scandiums

oder von Mischungen dieser Metalle:

10 - Cerverbindungen:

A - Ceritchlorid, Ceritsulfat,

Ceritcarbonat ....................... *

2849 -- Carbide, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution:

90 - andere .................................. *

2850 00 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und

Boride, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution,

ausgenommen Verbindungen, die auch

Carbide der Nummer 2849 sind .............. *

2901 -- Acyclische Kohlenwasserstoffe:

10 - gesättigte:

B - andere .............................. *

(20) - ungesättigte:

21 - - Ethylen ............................... *

22 - - Propen (Propylen) ..................... *

23 - - Buten (Butylen) und dessen Isomere .... *

24 - - Buta-1, 3-dien und Isopren ............ *

29 - - sonstige:

B - andere ............................ *

2902 -- Cyclische Kohlenwasserstoffe:

(10) - Cyclane, Cyclene und Cycloterpene:

11 - - Cyclohexan ............................ *

19 - - sonstige .............................. *

50 - Styrol .................................. *

60 - Ethylbenzol ............................. *

70 - Cumol ................................... *

90 - andere .................................. *

2904 -- Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der

Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:

10 - Derivate, die nur Sulfogruppen

enthalten, deren Salze und

Ethylester .............................. *

90 - andere .................................. *

2908 -- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate der Phenole oder

Phenolalkohole:

10 - Derivate, die nur Halogene enthalten, und

deren Salze ............................... *

20 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten,

deren Salze und Ester ..................... *

90 - andere:

ex 90 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

Pikrinsäure (2,4,6-Trinitrophenol,

Lyddit, Ekrasit), Ammoniumpikrat,

Bleipikrat (Trinitrophenolblei),

Trinitroresorcinblei

(Bleinitroresorcinat, Bleistyphnat,

Trizinat), Bleitrinitrophloroglucinat

(Bleiglucinat)..................... *

2919 00 Ester der Phosphorsäuren, deren Salze

und Lactophosphate; deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ....... *

2921 -- Verbindungen mit Aminofunktion:

(10) - acyclische Monoamine und deren

Derivate; deren Salze:

11 - - Mono-, Di- und Trimethylamin und

deren Salze:

ex 11 - Waren dieser

Unternummer

ausgenommen:

Dimethylamin,

Dimethylaminhydrochlorid ...... *

12 - - Diethylamin und dessen Salze .......... *

19 - - sonstige:

ex 19 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan,

Diisopropylamin ................ *

(20) - acyclische Polyamine und deren

Derivate; deren Salze:

21 - - Ethylendiamin und dessen Salze ........ *

22 - - Hexamethylendiamin und dessen

Salze ................................. *

29 - - sonstige .............................. *

30 - cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Mono- oder

Polyamine und deren Derivate; deren

Salze ................................... *

(40) - aromatische Monoamine und deren

Derivate; deren Salze:

42 - - Anilinderivate und deren Salze:

ex 42 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

2,4,6-Trinitrophenylmethylnitramin

(Tetryl, Tetranitromethylanilin) *

43 - - Toluidine und deren Derivate;

deren Salze ........................... *

44 - - Diphenylamin und dessen Derivate;

deren Salze:

ex 44 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

Hexanitrodiphenylamin

(Dipikrylamin, Hexamin) ....... *

45 - - 1-Naphthylamin

(alpha-Naphthylamin),

2-Naphthylamin (beta-Naphthylamin)

und deren Derivate; deren Salze ....... *

49 - - sonstige .............................. *

(50) - aromatische Polyamine und deren

Derivate; deren Salze

51 - - o-, m- und p-Phenylendiamin,

Diaminotoluole und deren Derivate;

deren Salze ........................... *

59 - - sonstige .............................. *

2924 -- Verbindungen mit

Carbonsäureamidfunktion;

Amidoverbindungen der Kohlensäure:

10 - acyclische Amide (einschließlich

acyclische Carbamate) und deren

Derivate; deren Salze:

ex 10 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

N,N-Dimethylaminodiethylphosphat *

(20) - cyclische Amide (einschließlich

cyclische Carbamate) und deren

Derivate; deren Salze:

21 - - Ureine und deren Derivate; deren

Salze ................................. *

29 - - sonstige:

B - andere ............................ *

2926 -- Verbindungen mit Nitrilfunktion ........... *

2931 00 Andere organisch-anorganische Verbindungen:

ex 00 - Waren dieser Nummer

ausgenommen:

Methylphosphonsäuredifluorid,

Methylphosphonsäuredichlorid,

Methylphosphonsäuredimethylester,

Ethylphosphonsäurediethylester,

Ethylphosphonigsäuredichlorid,

Ethylphosphonsäuredichlorid,

Ethylphosphonsäuredifluorid,

Methylphosphonigsäuredichlorid,

Methylphosphonigsäure,

Methylphosphonigsäurediethylester,

Ethylphosphonsäuredimethylester,

Ethylphosphonigsäuredifluorid,

Methylphosphonigsäuredifluorid....... *

2933 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit

einem oder mehreren

Stickstoffheteroatomen; Nucleinsäuren

und deren Salze:

(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem

(auch hydriertem) Pyrazolring in der

Struktur:

11 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen

Derivate .............................. *

19 - - sonstige .............................. *

(20) - Verbindungen mit nicht kondensiertem

(auch hydriertem) Imidazolring in

der Struktur:

21 - - Hydantoin und dessen Derivate ......... *

29 - - sonstige .............................. *

(30) - Verbindungen mit nicht kondensiertem

(auch hydriertem) Pyridinring in der

Struktur:

31 - - Pyridin und dessen Salze .............. *

39 - - sonstige:

ex 39 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

3-Hydroxy-1-methylpiperidin,

3-Chinuclidinol,

3-Chinuclidon ................. *

40 - Verbindungen mit einem Chinolin-

oder Isochinolinringsystem (auch

hydriert), nicht weiter kondensiert ..... *

(50) - Verbindungen mit Pyrimidinring (auch

hydriert) oder Piperazinring in der

Struktur; Nucleinsäuren und deren

Salze:

51 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure)

und dessen Derivate; deren Salze ...... *

59 - - sonstige .............................. *

(60) - Verbindungen mit nicht kondensiertem

(auch hydriertem) Triazinring in der

Struktur:

69 - - sonstige:

ex 69 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

Trimethylentrinitramin

(Hexogen, RDX, Cyclonite,

Hexahydro-1,3,5-trinitro-s-

triazin) ...................... *

(70) - Lactame:

71 - - 6-Hexanlactam

(epsilon-Caprolactam) ................. *

79 - - sonstige Lactame ...................... *

90 - andere:

ex 90 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

Cyclotetramethylenetranitramin

(Octogen) ....................... *

2934 -- Andere heterocyclische Verbindungen ....... *

2941 -- Antibiotika:

20 - Streptomycine und deren Derivate;

deren Salze ............................. *

30 - Tetracycline und deren Derivate;

deren Salze ............................. *

40 - Chloramphenicol und dessen Derivate;

deren Salze ............................. *

50 - Erythromycin und dessen Derivate;

deren Salze ............................. *

90 - andere .................................. *

2942 00 Andere organische Verbindungen ............ *

3103 -- Mineralische oder chemische

Phosphordüngemittel:

90 - andere .................................. *

3104 -- Mineralische oder chemische

Kalidüngemittel ........................... *

3811 -- Zubereitete Antiklopfmittel,

Antioxidationsmittel, Antigums,

Viskositätsverbesserer,

Korrosionsschutzadditives und andere

zubereitete Additives, alle diese für

Mineralöle (einschließlich Treibstoffe

wie Benzin) oder für andere, zum

selben Zweck wie Mineralöl verwendete

Flüssigkeiten ............................. *

3820 00 Zubereitete Frostschutzmittel und

zubereitete Enteisungsflüssigkeiten ....... *

3823 -- Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne;

chemische Erzeugnisse und

Zubereitungen der chemischen Industrie

oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus

Mischungen natürlicher Erzeugnisse

bestehen), anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; Rückstände der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone ...... *

60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen

solches der Unternummer 2905 44 ......... *

90 - andere .................................. *

ex 90 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

```

1.

Tränengas in Ampullen (bestehend

```

aus Gemischen organisch-chemischer

Verbindungen)

```

2.

Ausgangsmaterial (Material gemäß

```

Artikel II § 1 Abs. 2 Z 3 des

Sicherheitskontrollgesetzes) in

Mengen von mehr als 0,5 kg (bezogen

auf das Ausgangsmaterial) je Sendung:

- Uran, das die in der Natur vorkommende

Isotopenzusammensetzung enthält

(natürliches Uran);

- Uran mit vermindertem Gehalt am

Isotop 235 (am Isotop 235

angereichertes Uran);

- Thorium;

- jeden der vorgenannten Stoffe in

Form von Metallen, Legierungen,

chemischen Verbindungen oder

Konzentraten

```

3.

besonderes spaltbares Material

```

(Material gemäß Artikel II § 1

Abs. 2 Z 1 des

Sicherheitskontrollgesetzes) in

Mengen von mehr als 0,5 Gramm

(bezogen auf das spaltbare Material)

je Sendung, ausgenommen

Ausgangsmaterial (Z 3):

- Plutonium 239;

- Uran 233;

- mit den Isotopen 235 und 233

angereichertes Uran;

- jede Ware, die einen oder

mehrere der vorgenannten Stoffe

enthält ..................... *

4001 -- Naturkautschuk, Balata, Guttapercha,

Guayule, Chicle und ähnliche

natürliche Kautschukarten in Rohformen

oder in Platten, Blättern oder

Streifen .................................. *

4002 -- Synthetischer Kautschuk und Faktis

(Ölkautschuk), in Rohformen oder in

Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen

von Waren dieser Nummer mit Waren der

Nummer 4001, in Rohformen oder in Platten,

Blättern oder Streifen:

(10) - Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR);

carboxylierter Styrol- Butadien-Kautschuk

(XSBR):

11 - - Latex.................................... *

19 - - sonstige................................. *

20 - Butadien-Kautschuk (BR):

ex 20 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

carboxylbegrenztes

Polybutadien....................... *

(30) - Isobuten-Isopren-(Butyl)Kautschuk (IIR);

Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk (CIIR

oder BIIR):

31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl)Kautschuk (IIR). *

39 - - sonstige................................. *

(40) - Chloropren-(Chlorbutadien) Kautschuk (CR):

41 - - Latex.................................... *

49 - - sonstige................................. *

(50) - Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

51 - - Latex.................................... *

59 - - sonstige................................. *

60 - Isopren-Kautschuk (IR):

ex 60 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

hydroxylbegrenztes

Polybutadien....................... *

70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht

konjugiert (EPDM).......................... *

80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren

der Nummer 4001............................ *

(90) - andere:

91 - - Latex.................................... *

99 - - sonstige................................. *

4101 -- Häute und Felle, roh, von Rindern

(einschließlich Kälbern), Pferden oder

anderen Einhufern (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder

anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet,

noch sonst bearbeitet), auch enthaart

oder gespalten ........................... *

4102 -- Felle von Schafen und Lämmern, roh

(frisch, gesalzen, getrocknet,

geäschert, gepickelt oder anders

haltbar gemacht, weder gegerbt noch

als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der

Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel

genannten Waren ........................... *

4103 -- Andere Häute und Felle, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert,

gepickelt oder anders haltbar gemacht,

weder gegerbt noch als Pergamentleder

zugerichtet, noch sonst bearbeitet),

auch enthaart oder gespalten,

ausgenommen die in der Anmerkung 1 b

oder 1 c zu diesem Kapitel genannten

Waren ..................................... *

4401 -- Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,

Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in

Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle,

auch zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen

Formen agglomeriert:

10 - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern,

Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen

Formen .......................................... *

(20) - Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:

21 -- von Nadelbäumen ................................ *

22 -- von anderen Bäumen ............................. *

30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets,

Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen

agglomeriert:

ex 30 - Spreißelholz ........................... *

4403 -- Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder

grob zwei- oder vierseitig zugerichtet ............ *

4404 -- Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle,

Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt,

nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, grob

zugerichtet, weder gedrechselt noch gebogen

oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von

Spazierstöcken, Regenschirmen,

Werkzeuggriffen und dergleichen geeignet;

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und

dergleichen:

10 - von Nadelbäumen:

A - Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke

und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in

der Längsrichtung gesägt ..................... *

20 - andere:

A - Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke

und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht

in der Längsrichtung gesägt .................. *

4407 -- Holz, in der Längsrichtung gesägt oder

mit dem Profilzerspaner besäumt,

gemessert oder geschält, auch

gehobelt, geschliffen oder

keilverzinkt verleimt, mit einer

Stärke von mehr als 6 mm .................. *

4707 -- Abfälle von Papier oder Pappe ............. *

7105 -- Staub und Pulver, von natürlichen oder

synthetischen Edelsteinen oder

Schmucksteinen ............................ *

7106 -- Silber (auch vergoldet oder

platiniert), nicht bearbeitet, als

Halbzeug oder in Form von Pulver .......... *

7107 00 Unedle Metalle, mit Silber plattiert,

nicht bearbeitet oder als Halbzeug ........ *

7108 -- Gold (auch platiniert), nicht

bearbeitet, als Halbzeug oder in Form

von Pulver ................................ *

7109 00 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold

plattiert, nicht bearbeitet oder als

Halbzeug .................................. *

7110 -- Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug

oder in Form von Pulver ................... *

7111 00 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit

Platin plattiert, nicht bearbeitet

oder als Halbzeug ......................... *

7112 -- Abfälle und Schrott, von Edelmetallen

oder Edelmetallplattierungen .............. *

7115 -- Andere Waren aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen ................... *

7116 -- Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen,

Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten

Steinen:

20 - aus Edelsteinen, Schmucksteinen,

synthetischen oder rekonstituierten

Steinen:

B - anders .............................. *

7118 -- Münzen .................................... *

7201 -- Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,

Blöcken oder anderen Rohformen ............ *

7202 -- Ferrolegierungen .......................... *

7203 -- Durch direkte Reduktion von Eisenerz

gewonnene Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken,

Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen

mit einer Reinheit von mindestens

99,94 Gewichtsprozent, in Stücken,

Pellets oder ähnlichen Formen ............. *

7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder

Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder

Stahl:

30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem

Eisen oder Stahl ........................ *

50 - Abfallblöcke ............................ *

7205 -- Körner und Pulver, aus Roheisen,

Spiegeleisen, Eisen oder Stahl:

(20) - Pulver:

21 - - aus legiertem Stahl ................... *

29 - - sonstiges ............................. *

7207 -- Halbzeug aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl ........................... *

7208 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen

oder nicht legiertem Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr,

warmgewalzt, weder plattiert noch

überzogen ................................. *

7209 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen

oder nicht legiertem Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr,

kaltgewalzt, weder plattiert noch

überzogen ................................. *

7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen

oder nicht legiertem Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr, plattiert

oder überzogen ............................ *

7211 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen

oder nicht legiertem Stahl, mit einer

Breite von weniger als 600 mm, weder

plattiert noch überzogen .................. *

7212 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen

oder nicht legiertem Stahl, mit einer

Breite von weniger als 600 mm,

plattiert oder überzogen .................. *

7213 -- Walzdraht aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl ........................... *

7214 -- Stangen und Stäbe, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, nur

geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen

oder warm stranggepreßt, auch nach dem

Walzen verwunden .......................... *

7215 -- Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen

oder nicht legiertem Stahl ................ *

7216 -- Profile aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl ..................................... *

7217 -- Draht aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl ..................................... *

7218 -- Rostfreier Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen

Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem

Stahl ..................................... *

7219 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus

rostfreiem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr .......................... *

7220 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus

rostfreiem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm ........................ *

7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl ............ *

7222 -- Stangen und Stäbe aus rostfreiem

Stahl; Profile aus rostfreiem Stahl ....... *

7223 00 Draht aus rostfreiem Stahl ................ *

7224 -- Anderer legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen

Rohformen; Halbzeug aus anderem

legierten Stahl ........................... *

7225 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr .......................... *

7226 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm ........................ *

7227 -- Walzdraht aus anderem legierten Stahl ..... *

7228 -- Stangen und Stäbe, aus anderem

legierten Stahl; Profile aus anderem

legierten Stahl; Hohlbohrstangen und

-stäbe, aus legiertem oder nicht

legiertem Stahl ........................... *

7229 -- Draht aus anderem legierten Stahl ......... *

7301 -- Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl,

auch gelocht oder aus Teilen

zusammengesetzt; geschweißte Profile

aus Eisen oder Stahl ...................... *

7302 -- Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl,

und zwar: Schienen, Leitschienen,

Zahnstangen, Weichenzungen,

Herzstücke, Zungenverbindungsstangen

und anderes Material für Kreuzungen

oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen,

Schienenstühle, Stuhlkeile,

Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie

andere, nur für das Verbinden oder

Befestigen von Schienen geeignetes

Material:

10 - Schienen:

B - andere .............................. *

20 - Bahnschwellen ........................... *

30 - Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen .... *

90 - andere:

A - Leitschienen ........................ *

7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus

Eisen (ausgenommen aus Gußeisen) oder

Stahl ..................................... *

7305 -- Andere Rohre (zB geschweißt,

genietet), mit einem inneren und

äußeren kreisförmigen Querschnitt und

einem äußeren Durchmesser von mehr als

406,4 mm, aus Eisen oder Stahl ............ *

7306 -- Andere Rohre und Hohlprofile (zB

geschweißt, genietet, gefalzt oder mit

einfach aneinandergelegten Rändern),

aus Eisen oder Stahl ...................... *

7308 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der

vorgefertigten Gebäude der Nr. 9406) sowie

deren Teile (zB Brücken und

Brückenelemente, Schleusentore, Türme,

Gittermaste, Dächer, Dachstühle, Türen und

Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen,

Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für

Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche,

Stangen, Profile, Rohre und dergleichen,

aus Eisen oder Stahl:

10 - Brücken und Brückenteile:

ex 10 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

Brücken für Oberwasserkriegsschiffe,

Unterseeboote und sonstige

Wasserfahrzeuge, die durch

Bewaffnung, Panzerung oder sonstige

Vorrichtungen für den unmittelbaren

Kampfeinsatz besonders gebaut und

ausgerüstet sind................... *

20 - Türme und Gittermaste:

ex 20 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

Türme für Oberwasserkriegsschiffe,

Unterseeboote und sonstige

Wasserfahrzeuge, die durch

Bewaffnung, Panzerung oder sonstige

Vorrichtungen für den unmittelbaren

Kampfeinsatz besonders gebaut und

ausgerüstet sind................... *

30 - Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

sowie Türschwellen......................... *

40 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial..... *

90 - andere..................................... *

7312 -- Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen

und ähnliche Waren, aus Eisen oder

Stahl, ausgenommen isolierte

Erzeugnisse für die Elektrotechnik ........ *

7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl;

verwundene Drähte oder Bänder, auch

mit Stacheln, sowie lose miteinander

verwundene Doppeldrähte, wie sie für

Umzäunungen verwendet werden, aus

Eisen oder Stahl .......................... *

7314 -- Gewebe (einschließlich endlose

Gewebe), Gitter und Geflechte, aus

Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche

aus Eisen oder Stahl:

20 - Gitter und Geflechte, an den

Kreuzungspunkten verschweißt, aus

Draht mit einer größten

Querschnittsabmessung von 3 mm oder

mehr und einer Maschengröße von

100 cm2 oder mehr ....................... *

30 - andere Gitter und Geflechte, an den

Kreuzungspunkten verschweißt ............ *

(40) - andere Gitter und Geflechte:

41 - - verzinkt .............................. *

42 - - mit Kunststoff überzogen .............. *

49 - - sonstige .............................. *

7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte

Nägel, zugespitzte, gewellte oder

abgeschrägte Klammern (ausgenommen

solche der Nr. 8305) und ähnliche

Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit

Köpfen aus anderen Stoffen,

ausgenommen solche mit Köpfen aus

Kupfer .................................... *

7401 -- Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) .... *

7402 00 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die

elektrolytische Raffination ...................... *

7403 -- Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,

unverarbeitet ............................. *

7404 -- Abfälle und Schrott, aus Kupfer ........... *

7405 00 Kupfervorlegierungen ...................... *

7407 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer .... *

7408 -- Draht aus Kupfer .......................... *

7409 -- Platten, Bleche und Bänder, aus

Kupfer, mit einer Stärke von mehr als

0,15 mm ................................... *

7411 -- Rohre aus Kupfer .......................... *

7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter

und andere Zwischenerzeugnisse

der Nickelmetallurgie ..................... *

7502 -- Nickel, unverarbeitet ..................... *

7503 -- Abfälle und Schrott, aus Nickel ........... *

7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel ............ *

7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus

Nickel .................................... *

7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien,

aus Nickel ................................ *

7507 -- Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Nickel:

(10) - Rohre:

11 - - aus nicht legiertem Nickel ............ *

12 - - aus Nickellegierungen ................. *

7508 00 Andere Waren aus Nickel ................... *

7601 -- Aluminium, unverarbeitet ........................ *

7602 -- Abfälle und Schrott, aus Aluminium .............. *

7801 -- Blei, unverarbeitet ............................. *

7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei ................... *

7901 -- Zink, unverarbeitet ............................. *

7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink ................... *

8001 -- Zinn, unverarbeitet ............................. *

8002 -- Abfälle und Schrott, aus Zinn ................... *

8003 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus

Zinn ...................................... *

8004 00 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn,

mit einer Stärke von mehr als 0,2 mm ...... *

8006 00 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Zinn .......... *

8101 -- Tungsten (Wolfram) und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott:

ex - Waren dieser Nummer

ausgenommen:

metallische Treibmittel mit

Partikelgrößen von weniger als

500 Mikrometer (kugelförmig, als

Staub, Flitter oder gemahlen), mit

einem Gehalt von mindestens 97

Gewichtsprozent an Tungsten

(Wolfram)............................... *

8102 -- Molybdän und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott ........ *

8103 -- Tantal und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott ........ *

8104 -- Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott:

(10) - Magnesium, unverarbeitet:

11 - - mit einem Magnesiumgehalt von mindestens 99,8

Gewichtsprozent ............................. *

19 - - sonstige .................................... *

20 - Abfälle und Schrott ........................... *

30 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert;

Pulver ........................................ *

8105 -- Cobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der

Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott .............. *

8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott ..................................... *

8107 -- Cadmium und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott ............................. *

8108 -- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott ..................................... *

8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott ..................................... *

8112 -- Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium,

Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und

Thallium und Waren aus diesen Metallen,

einschließlich Abfälle und Schrott:

20 - Chrom ......................................... *

30 - Germanium ..................................... *

40 - Vanadium ...................................... *

(90) - andere:

91 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver .. *

99 - - sonstige .................................... *

8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und

dergleichen, für Werkzeuge, nicht

gefaßt, aus gesinterten Metallcarbiden

oder Cermets (Metallkeramiken) ............ *

8311 -- Drähte, Stäbe, Rohre, Platten,

Elektroden und ähnliche Waren, aus

unedlen Metallen oder aus

Metallcarbiden, mit Dekapier- oder

Flußmitteln überzogen oder gefüllt,

zum Löten, Schweißen oder Auftragen

von Metallen oder Metallcarbiden;

Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem

Pulver von unedlen Metallen, zum

Metallisieren im Aufspritzverfahren ....... *

8522 -- Teile und Zubehör für Geräte der

Nummern 8519 bis 8521:

10 - Tonabnehmer für Rillentonträger:

B - andere .............................. *

90 - andere .................................. *

8607 -- Teile von Schienenfahrzeugen:

(10) - Drehgestelle,

Bissel-Schwenkgestelle, Achsen und

Räder, Teile davon:

19 - - sonstige, einschließlich Teile ........ *

Anlage 2


Die Zollämterermächtigung gilt für die in der Anlage angeführten, mit „*'' bezeichneten Waren.

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten,

Gänse, Truthühner und Perlhühner ................. *

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,

gekühlt oder gefroren ......................... *

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen ........................ *

90 - andere:

A - von Wild:

ex A - von anderem Wild als Federwild ...... *

0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen),

Schweinefett und Geflügelfett (nicht

ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,

gefroren, gesalzen, in Salzlake,

getrocknet oder geräuchert:

B - Geflügelfett .......................... *

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, gesalzen,

in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert; genießbares Mehl und

Pulver aus Fleisch, Innereien oder

anderem Schlachtanfall:

90 - andere, einschließlich genießbares

Mehl und Pulver aus Fleisch,

Innereien oder anderem

Schlachtanfall:

A - von Hausgeflügel der

Nummer 0105, ausgenommen

Lebern .............................. *

B - Lebern von Hausgeflügel der

Nummer 0105:

1 - gesalzen oder in Salzlake ....... *

C - von sonstigen Tieren ................ *

0301 -- Fische, lebend:

(90) - andere lebende Fische:

93 - - Karpfen ................................... *

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen

und Milch:

69 - - sonstige

A - Karpfen ................................ *

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 0304:

(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen

und Milch:

79 - - sonstige

A - Karpfen ................................ *

0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - frisch oder gekühlt:

B - von Karpfen .............................. *

20 - gefrorene Fischfilets:

B - von Karpfen .............................. *

90 - andere:

B - von Karpfen .............................. *

0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßungsmitteln;

Erzeugnisse bestehend aus natürlichen

Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Molke und modifizierte Molke, auch

eingedickt oder mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln:

A - aus Kuhmilch ...................... *

0406 -- Käse und Topfen:

ex - Waren dieser Nummer:

ausgenommen:

Käse mit Handels- oder Bestimmungsland

in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft (Belgien,

Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Vereinigtes Königreich

Großbritannien und Nordirland,

Griechenland, Irland, Italien,

Luxemburg, Niederlande, Spanien,

Portugal) ................................. *

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar

gemacht oder gekocht .......................... *

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb,

frisch, getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser

gekocht, geformt, gefroren oder in anderer

Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln ............. *

0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

10 - Saatkartoffeln ............................... *

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,

Lauch (Porree) und andere Alliumarten,

frisch oder gekühlt:

10 - Speisezwiebeln und Schalotten ........... *

90 - Lauch (Porree) und andere

Alliumarten:

B - andere .............................. *

0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:

90 - andere:

B - Kraut ................................... *

C - andere .................................. *

0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und

Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder

gekühlt:

19 - sonstige ..................................... *

(20) - Zichorien- und Endiviensalate:

21 - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var.

foliosum) .................................... *

29 - sonstige ..................................... *

0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben,

Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche

sowie Radieschen und ähnliche genießbare

Wurzeln, frisch oder gekühlt:

10 - Karotten und Weiße Rüben ..................... *

90 - andere:

A - Rote Rüben ............................... *

D - Kren ..................................... *

E - sonstige ................................. *

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder

gekühlt ........................................ *

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

(50) - Pilze und Trüffeln:

51 - - Pilze:

A - Champignons (Agaricus

campestris, Agaricus bisporus) .... *

70 - Spinat, Neuseelandspinat und

Gartenmelde ............................. *

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich

Weichseln), Pfirsiche (einschließlich

Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

10 - Marillen ................................ *

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

A - Pflaumen und Zwetschken ............. *

0810 -- Andere Früchte, frisch:

10 - Erdbeeren ................................... *

1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,

gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen,

geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis

der Nummer 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht,

gewalzt, in Flocken oder gemahlen:

(10) Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:

12 - aus Hafer .................................... *

1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder

geschrotet ................................ *

1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder

geschrotet ................................ *

1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte,

auch gebrochen oder geschrotet ............ *

1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur

Aussaat verwendet werden:

(20) - Samen von Futterpflanzen,

ausgenommen Rübensamen:

21 - - Luzernesamen .......................... *

22 - - Kleesamen (Trifolium spp.) ............ *

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen und

Fette von Geflügel, ausgeschmolzen, auch

ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert:

C - andere:

3 - Fette von Geflügel ..................... *

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern),

Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen,

auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln

extrahiert:

A - Premier jus, Speisetalg .................... *

D - andere ..................................... *

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall

oder Blut, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

B - von Tieren der Nummer 0104 ............... *

2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen

oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

oder Hülsenfrüchten, auch in Form von Pellets .. *

2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und

denaturiertes Salz) und reines

Natriumchlorid, auch in wässeriger

Lösung oder zugesetzte Antibackmittel

oder Rieselhilfen enthaltend; Meerwasser .. *

2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet ...... *

2503 -- Schwefel aller Art, ausgenommen

sublimierter, gefällter und

kolloidaler Schwefel ...................... *

2510 -- Natürliche Calciumphosphate,

natürliche Aluminiumcalciumphosphate

und Phosphatkreiden ....................... *

2524 00 Asbest .................................... *

2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate

(auch kalziniert), ausgenommen Borate,

die aus natürlichen wässerigen

Salzlösungen gewonnen wurden;

natürliche Borsäure mit einem Gehalt

von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent

H3BO3' berechnet auf das Gewicht der

Trockensubstanz ........................... *

2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich

Schwefelkiesabbrände ............................. *

2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich

manganhaltiger Eisenerze und Konzentrate mit einem

Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr,

berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz .... *

2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate ................. *

2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate ................. *

2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate ................. *

2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate .............. *

2607 00 Bleierze und deren Konzentrate ................... *

2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate ................... *

2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate ................... *

2610 00 Chromerze und deren Konzentrate .................. *

2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate . *

2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate .. *

2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate ............... *

2614 00 Titanerze und deren Konzentrate .................. *

2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze

und deren Konzentrate ............................ *

2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate ............. *

2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate:

90 - andere ......................................... *

2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand)

von der Eisen- oder Stahlerzeugung ........ *

2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte

Schlacke), Hammerschlag, Zunder und

andere Abfälle, von der Eisen- oder

Stahlerzeugung ............................ *

2620 00 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der

Eisen- und Stahlerzeugung), die Metalle oder

Metallverbindungen enthalten ...................... *

2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche

feste Brennstoffe, aus Steinkohle ......... *

2702 -- Braunkohle, auch agglomeriert,

ausgenommen Gagat (Jet) ................... *

2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle ............... *

2708 -- Pech und Pechkoks, aus Steinkohlenteer

oder anderen Mineralteeren ................ *

2710 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder

genannte noch inbegriffene Zubereitungen,

die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle

oder Öle aus bituminosen Mineralien

enthalten, soweit diese Öle den

wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden:

F - Spindelöle und Schmieröle................ *

I - Transformatorenöle....................... *

K - andere

2711 -- Erdölgase und andere gasförmige

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