Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987 über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet:
§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage 2 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.
§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 genannten, mit einem „*'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.
§ 3. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 mit „**'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen,
wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 genannten Ländern zum Gegenstand haben und wenn sowohl das Handelsland (§ 20 Abs. 3 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung) als auch das Ursprungsland (§ 4a des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung) in der Anlage 1 genannt sind oder
wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 nicht genannten Ländern zum Gegenstand haben, unter der Voraussetzung, daß das Ursprungsland mit dem Handelsland identisch ist.
§ 4. (1) Bei Waren, die mit „UZ'' bezeichnet sind, dürfen Bewilligungen durch die Zollämter gemäß §§ 2 und 3 nur erteilt werden, wenn ein den Bestimmungen des § 4b des Zollgesetzes 1988 entsprechendes Ursprungszeugnis bei der zollamtlichen Abfertigung vorgelegt wird; das Originalursprungszeugnis ist hiebei einzuziehen. Abschreibungen von Teilmengen sind auf einer beglaubigten Kopie des Originalursprungszeugnisses zulässig.
(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt das Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1 auch
ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis gemäß den Integrationsabkommen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,
ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981,
ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972.
(3) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter auch erteilt werden, wenn an Stelle des Ursprungszeugnisses eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren, die in der Anlage B 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 genannt sind, eine Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, vorgelegt wird, daß durch die Einfuhr keine Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt.
(4) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter für im Ausland in Kraftfahrzeuge eingebaute, zur Verzollung gestellte Bestandteile auch erteilt werden, wenn ein Ursprungszeugnis nicht vorgelegt wird.
§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgelegt wird. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.
(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.
§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedsland der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3b vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren des Kapitels 27 des Zolltarifs kann für Waren der Tarifnummern 2709 und 2710 bis 30. Juni 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3a der Verordnung BGBl. Nr. 630/1987 verwendet werden. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.
(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.
§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3c vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren der Kapitel 25, 27, 31 und 38 des Zolltarifes kann bis 31. Dezember 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3b verwendet werden. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.
(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.
§ 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1991)
§ 7. Bei der Einfuhr von mit „V'' gekennzeichneten Waren mit Ursprung in einem in der Anlage 1 nicht genannten Land dürfen Bewilligungen durch die Zollämter überdies nur erteilt werden, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, mit einem Sichtvermerk versehene Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung vorgelegt wird, die mit den Abfertigungspapieren übereinstimmt und die insbesondere folgende Daten enthalten muß: Ausländischer Versender, Anmelder, Ursprungsland, Herkunftsland, Tarifnummer und Warenbezeichnung samt ergänzenden Angaben, die der Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Ware dienen, Menge, cif-Preise frei österreichische Grenze, unverzollt.
§ 8. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht für
die Ausfuhr von Waren der Tarifnummern bzw. Unternummern 7207 bis 7229, 7302 10 und 7302 20, 7304 bis 7306, 7308, 7312 10, 7313, 7314 20, 7314 30, 7314 41, 7314 42, 7314 49, 7317 und 8607 19 des Zolltarifes mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika;
die Einfuhr von in der Anlage 4 genannten Waren.
§ 8a. Soweit sich Bestimmungen dieser Verordnung auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach den §§ 15 bis 17 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu verstehen.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Außenhandelsgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 327/1987, in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 509/1987, ihre Wirksamkeit.
§ 10. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), die Ausfuhr von in der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 278/1992 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 9/1993 genannte Waren, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zur Durchfuhr gelangen oder die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben.
§ 10. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak, Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 8/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder
die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder
die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder mittels Schiffstransport auf der Donau über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen,
§ 10. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:
die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 410/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder
die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder
die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.
§ 10. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:
die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Haiti, Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 410/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder
die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Haiti, Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder
die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.
§ 10. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:
die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, in der jeweils geltenden Fassung, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder
die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder
die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.
§ 11. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr von in den Anlagen zum Außenhandelsgesetz 1984 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Eingangs- oder Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Ein- oder Ausfuhr in Durchführung friedenserhaltender Operationen auf Grund eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgt.
§ 12. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 267/1992 bewilligungspflichtigen Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Libyen.
Anlage 1
Ägypten
Algerien
Andorra
Angola
Antigua und Barbuda
Äquatorialguinea
Argentinien
Australien
Bahamas
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belgien
Belize
Benin (Dahomey)
Bolivien
Botsuana
Brasilien
Brunei
Burkina Faso (Obervolta)
Burundi (Urundi)
Chile
Costa Rica
Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste)
Dänemark (einschließlich Färöer)
Deutschland
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
El Salvador
Fidschi
Finnland
Frankreich (einschließlich Monaco)
Gabun
Gambia
Ghana
Grenada
Griechenland
Guatemala
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Hongkong
Indien
Indonesien
Irland
Island
Israel
Italien (einschließlich San Marino)
Jamaika
Japan
Jemen
Kambodscha (Kampuchea)
Kamerun
Kanada
Kap Verde
Katar (Qatar)
Kenia
Kiribati (Gilbert Inseln)
Kolumbien
Komoren
Kongo
Korea (Republik)
Kuba
Kuwait
Lesotho
Luxemburg
Macao
Madagaskar (Malagasy)
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Malta
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Mosambik
Myanmar (Birma)
Namibia ((Südwestafrika)
Neuseeland (einschließlich Cook Inseln)
Niederlande
Niger
Nigeria
Nicaragua
Norwegen
Oman
Österreich
Pakistan
Papua-Neuguinea
Peru
Philippinen
Portugal
Ruanda
Salomonen
Sambia
Sao Tomé und Principe
St. Kitts und Nevis (St. Christopher und Nevis)
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen (Windward Inseln)
Schweden
Schweiz (einschließlich Liechtenstein)
Senegal
Seychellen
Sierra Leone
Simbabwe (Südrhodesien)
Singapur
Spanien
Sri Lanka (Ceylon)
Südafrika
Suriname
Swasiland (Ngwane)
Tansania
Thailand
Togo
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschad
Tunesien
Türkei
Tuvalu (Ellice Inseln)
Uganda
Uruguay
Vanuatu (Neue Hebriden)
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Panama-Kanalzone, Puerto Rico, Jungferninseln, Pazifische Inseln, Guam, Kingman Reef, Midway Inseln, Amerikanisch Samoa und Wake Insel)
Zaire
Zentralafrikanische Republik
Zypern
Abhängige Gebiete Frankreichs:
Übersee-Departments:
Guadeloupe
Guyana
Martinique
Reunion
Übersee-Territorien:
Neukaledonien
Polynesien
St. Pierre und Miquelon
Antarktische Gebiete
Tromelin, Glorienses, Juan de Nova, Europa- und Bassas de
India-Inseln
Abhängige Gebiete der Niederlande:
Aruba
Niederländische Antillen
Abhängige Gebiete Spaniens:
Ceuta und Melilla
Kanarische Inseln
Abhängige Gebiete des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland:
Bermuda
Britische Jungferninseln
Cayman-Inseln
Central und Southern Line-Inseln
Falkland-Inseln
Gibraltar
Leeward-Inseln (Anguilla, Montserrat, Redonda)
Pitcairn
St. Helena
Turks- und Caicos-Inseln
Anlage 2
Die Zollämterermächtigung gilt für die in der Anlage angeführten, mit „*'' bezeichneten Waren.
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten,
Gänse, Truthühner und Perlhühner ................. *
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren ......................... *
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen ........................ *
90 - andere:
A - von Wild:
ex A - von anderem Wild als Federwild ...... *
0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen),
Schweinefett und Geflügelfett (nicht
ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,
gefroren, gesalzen, in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert:
B - Geflügelfett .......................... *
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, gesalzen,
in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert; genießbares Mehl und
Pulver aus Fleisch, Innereien oder
anderem Schlachtanfall:
90 - andere, einschließlich genießbares
Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem
Schlachtanfall:
A - von Hausgeflügel der
Nummer 0105, ausgenommen
Lebern .............................. *
B - Lebern von Hausgeflügel der
Nummer 0105:
1 - gesalzen oder in Salzlake ....... *
C - von sonstigen Tieren ................ *
0301 -- Fische, lebend:
(90) - andere lebende Fische:
93 - - Karpfen ................................... *
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 0304:
(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch:
69 - - sonstige
A - Karpfen ................................ *
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch:
79 - - sonstige
A - Karpfen ................................ *
0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - frisch oder gekühlt:
B - von Karpfen .............................. *
20 - gefrorene Fischfilets:
B - von Karpfen .............................. *
90 - andere:
B - von Karpfen .............................. *
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln;
Erzeugnisse bestehend aus natürlichen
Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - Molke und modifizierte Molke, auch
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch ...................... *
0406 -- Käse und Topfen:
ex - Waren dieser Nummer:
ausgenommen:
Käse mit Handels- oder Bestimmungsland
in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Belgien,
Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland,
Griechenland, Irland, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Spanien,
Portugal) ................................. *
0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar
gemacht oder gekocht .......................... *
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb,
frisch, getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser
gekocht, geformt, gefroren oder in anderer
Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln ............. *
0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt:
10 - Saatkartoffeln ............................... *
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,
Lauch (Porree) und andere Alliumarten,
frisch oder gekühlt:
10 - Speisezwiebeln und Schalotten ........... *
90 - Lauch (Porree) und andere
Alliumarten:
B - andere .............................. *
0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica
(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:
90 - andere:
B - Kraut ................................... *
C - andere .................................. *
0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und
Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder
gekühlt:
19 - sonstige ..................................... *
(20) - Zichorien- und Endiviensalate:
21 - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var.
foliosum) .................................... *
29 - sonstige ..................................... *
0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben,
Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche
sowie Radieschen und ähnliche genießbare
Wurzeln, frisch oder gekühlt:
10 - Karotten und Weiße Rüben ..................... *
90 - andere:
A - Rote Rüben ............................... *
D - Kren ..................................... *
E - sonstige ................................. *
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder
gekühlt ........................................ *
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
(50) - Pilze und Trüffeln:
51 - - Pilze:
A - Champignons (Agaricus
campestris, Agaricus bisporus) .... *
70 - Spinat, Neuseelandspinat und
Gartenmelde ............................. *
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich
Weichseln), Pfirsiche (einschließlich
Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,
Zwetschken und Schlehen, frisch:
10 - Marillen ................................ *
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:
A - Pflaumen und Zwetschken ............. *
0810 -- Andere Früchte, frisch:
10 - Erdbeeren ................................... *
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen,
geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis
der Nummer 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht,
gewalzt, in Flocken oder gemahlen:
(10) Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:
12 - aus Hafer .................................... *
1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder
geschrotet ................................ *
1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder
geschrotet ................................ *
1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte,
auch gebrochen oder geschrotet ............ *
1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur
Aussaat verwendet werden:
(20) - Samen von Futterpflanzen,
ausgenommen Rübensamen:
21 - - Luzernesamen .......................... *
22 - - Kleesamen (Trifolium spp.) ............ *
1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen und
Fette von Geflügel, ausgeschmolzen, auch
ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert:
C - andere:
3 - Fette von Geflügel ..................... *
1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern),
Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen,
auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln
extrahiert:
A - Premier jus, Speisetalg .................... *
D - andere ..................................... *
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall
oder Blut, anders zubereitet oder haltbar
gemacht:
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
B - von Tieren der Nummer 0104 ............... *
2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen
oder von anderen Bearbeitungen von Getreide
oder Hülsenfrüchten, auch in Form von Pellets .. *
2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und
denaturiertes Salz) und reines
Natriumchlorid, auch in wässeriger
Lösung oder zugesetzte Antibackmittel
oder Rieselhilfen enthaltend; Meerwasser .. *
2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet ...... *
2503 -- Schwefel aller Art, ausgenommen
sublimierter, gefällter und
kolloidaler Schwefel ...................... *
2510 -- Natürliche Calciumphosphate,
natürliche Aluminiumcalciumphosphate
und Phosphatkreiden ....................... *
2524 00 Asbest .................................... *
2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate
(auch kalziniert), ausgenommen Borate,
die aus natürlichen wässerigen
Salzlösungen gewonnen wurden;
natürliche Borsäure mit einem Gehalt
von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent
H3BO3' berechnet auf das Gewicht der
Trockensubstanz ........................... *
2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich
Schwefelkiesabbrände ............................. *
2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich
manganhaltiger Eisenerze und Konzentrate mit einem
Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr,
berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz .... *
2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate ................. *
2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate ................. *
2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate ................. *
2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate .............. *
2607 00 Bleierze und deren Konzentrate ................... *
2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate ................... *
2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate ................... *
2610 00 Chromerze und deren Konzentrate .................. *
2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate . *
2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate .. *
2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate ............... *
2614 00 Titanerze und deren Konzentrate .................. *
2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze
und deren Konzentrate ............................ *
2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate ............. *
2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate:
90 - andere ......................................... *
2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand)
von der Eisen- oder Stahlerzeugung ........ *
2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte
Schlacke), Hammerschlag, Zunder und
andere Abfälle, von der Eisen- oder
Stahlerzeugung ............................ *
2620 00 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der
Eisen- und Stahlerzeugung), die Metalle oder
Metallverbindungen enthalten ...................... *
2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche
feste Brennstoffe, aus Steinkohle ......... *
2702 -- Braunkohle, auch agglomeriert,
ausgenommen Gagat (Jet) ................... *
2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle ............... *
2708 -- Pech und Pechkoks, aus Steinkohlenteer
oder anderen Mineralteeren ................ *
2710 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder
genannte noch inbegriffene Zubereitungen,
die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle
oder Öle aus bituminosen Mineralien
enthalten, soweit diese Öle den
wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden:
F - Spindelöle und Schmieröle................ *
I - Transformatorenöle....................... *
K - andere
2711 -- Erdölgase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe ........................ *
2712 -- Vaselin; Paraffin, mikrokristallines
Erdölwachs, slack wax, Ozokerit,
Montanwachs, Torfwachs, andere
Mineralwachse und ähnliche
Erzeugnisse, durch Synthese oder durch
andere Verfahren gewonnen, auch
gefärbt:
10 - Vaselin ................................. *
2713 -- Petrolkoks, Erdölbitumen und andere
Rückstände von Erdölen oder Ölen aus
bituminösen Mineralien:
(10) - Petrolkoks:
11 - - nicht kalziniert ...................... *
12 - - kalziniert ............................ *
2801 -- Fluor, Chlor, Brom und Jod:
30 - Fluor; Brom ............................. *
2803 00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des
Kohlenstoffs, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen) ................. *
2804 -- Wasserstoff, Edelgase und andere
Nichtmetalle:
70 - Phosphor ................................ *
80 - Arsen ................................... *
90 - Selen ................................... *
2805 -- Alkali- oder Erdalkalimetalle;
Seltenerdmetalle, Scandium und
Yttrium, auch untereinander gemischt
oder miteinander legiert; Quecksilber:
40 - Quecksilber ............................. *
2807 00 Schwefelsäure; Oleum ...................... *
2810 00 Boroxide; Borsäuren ....................... *
2819 -- Chromoxide und Chromhydroxide:
10 - Chromtrioxid ............................ *
2822 00 Cobaltoxide und Cobalthydroxide;
handelsübliche Cobaltoxide ................ *
2823 00 Titanoxide ................................ *
2825 -- Hydrazin und Hydroxylamin und deren
anorganische Salze; andere anorganische
Basen; andere Oxide, Hydroxide und
Peroxide, der Metalle:
10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren
anorganische Salze:
ex 10 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Hydrazin mit einer Mindestkonzentration
von 70% Hydraziniumnitrat,
Hydraziniumperchlorat...................... *
20 - Lithiumoxid und Lithiumhydroxid............ *
30 - Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide........ *
40 - Nickeloxide und Nickelhydroxide............ *
50 - Kupferoxide und Kupferhydroxide............ *
60 - Germaniumoxide und Zirkoniumdioxid......... *
70 - Molybdänoxide und Molybdänhydroxide........ *
80 - Antimonoxide............................... *
90 - andere..................................... *
2826 -- Fluoride; Fluorosilicate,
Fluoroaluminate und andere komplexe
Fluorsalze:
(10) - Fluoride:
19 - - sonstige:
ex 19 - Waren dieser
Unternummer
ausgenommen:
Kaliumfluorid ................. *
2830 -- Sulfide, Polysulfide:
90 - andere
2838 00 Fulminate, Cyanate und Thiocyanate
(Rhodanide) ............................... *
2841 -- Salze der Säuren der Metalloxide oder
Metallperoxide:
10 - Aluminate ............................... *
60 - Manganite, Manganate und
Permanganate ............................ *
70 - Molybdate ............................... *
80 - Wolframate (Tungstate) .................. *
90 - andere:
B - sonstige ............................ *
2843 -- Kolloidale Edelmetalle; anorganische
oder organische Verbindungen der
Edelmetalle, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution;
Amalgame der Edelmetalle:
10 - kolloidale Edelmetalle .................. *
90 - andere Verbindungen; Amalgame:
A - Edelmetallamalgame .................. *
2846 -- Anorganische oder organische
Verbindungen der Metalle der seltenen
Erden, des Yttriums oder des Scandiums
oder von Mischungen dieser Metalle:
10 - Cerverbindungen:
A - Ceritchlorid, Ceritsulfat,
Ceritcarbonat ....................... *
2849 -- Carbide, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution:
90 - andere .................................. *
2850 00 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und
Boride, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution,
ausgenommen Verbindungen, die auch
Carbide der Nummer 2849 sind .............. *
2901 -- Acyclische Kohlenwasserstoffe:
10 - gesättigte:
B - andere .............................. *
(20) - ungesättigte:
21 - - Ethylen ............................... *
22 - - Propen (Propylen) ..................... *
23 - - Buten (Butylen) und dessen Isomere .... *
24 - - Buta-1, 3-dien und Isopren ............ *
29 - - sonstige:
B - andere ............................ *
2902 -- Cyclische Kohlenwasserstoffe:
(10) - Cyclane, Cyclene und Cycloterpene:
11 - - Cyclohexan ............................ *
19 - - sonstige .............................. *
50 - Styrol .................................. *
60 - Ethylbenzol ............................. *
70 - Cumol ................................... *
90 - andere .................................. *
2904 -- Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der
Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:
10 - Derivate, die nur Sulfogruppen
enthalten, deren Salze und
Ethylester .............................. *
90 - andere .................................. *
2908 -- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate der Phenole oder
Phenolalkohole:
10 - Derivate, die nur Halogene enthalten, und
deren Salze ............................... *
20 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten,
deren Salze und Ester ..................... *
90 - andere:
ex 90 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Pikrinsäure (2,4,6-Trinitrophenol,
Lyddit, Ekrasit), Ammoniumpikrat,
Bleipikrat (Trinitrophenolblei),
Trinitroresorcinblei
(Bleinitroresorcinat, Bleistyphnat,
Trizinat), Bleitrinitrophloroglucinat
(Bleiglucinat)..................... *
2919 00 Ester der Phosphorsäuren, deren Salze
und Lactophosphate; deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ....... *
2921 -- Verbindungen mit Aminofunktion:
(10) - acyclische Monoamine und deren
Derivate; deren Salze:
11 - - Mono-, Di- und Trimethylamin und
deren Salze:
ex 11 - Waren dieser
Unternummer
ausgenommen:
Dimethylamin,
Dimethylaminhydrochlorid ...... *
12 - - Diethylamin und dessen Salze .......... *
19 - - sonstige:
ex 19 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan,
Diisopropylamin ................ *
(20) - acyclische Polyamine und deren
Derivate; deren Salze:
21 - - Ethylendiamin und dessen Salze ........ *
22 - - Hexamethylendiamin und dessen
Salze ................................. *
29 - - sonstige .............................. *
30 - cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Mono- oder
Polyamine und deren Derivate; deren
Salze ................................... *
(40) - aromatische Monoamine und deren
Derivate; deren Salze:
42 - - Anilinderivate und deren Salze:
ex 42 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
2,4,6-Trinitrophenylmethylnitramin
(Tetryl, Tetranitromethylanilin) *
43 - - Toluidine und deren Derivate;
deren Salze ........................... *
44 - - Diphenylamin und dessen Derivate;
deren Salze:
ex 44 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Hexanitrodiphenylamin
(Dipikrylamin, Hexamin) ....... *
45 - - 1-Naphthylamin
(alpha-Naphthylamin),
2-Naphthylamin (beta-Naphthylamin)
und deren Derivate; deren Salze ....... *
49 - - sonstige .............................. *
(50) - aromatische Polyamine und deren
Derivate; deren Salze
51 - - o-, m- und p-Phenylendiamin,
Diaminotoluole und deren Derivate;
deren Salze ........................... *
59 - - sonstige .............................. *
2924 -- Verbindungen mit
Carbonsäureamidfunktion;
Amidoverbindungen der Kohlensäure:
10 - acyclische Amide (einschließlich
acyclische Carbamate) und deren
Derivate; deren Salze:
ex 10 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
N,N-Dimethylaminodiethylphosphat *
(20) - cyclische Amide (einschließlich
cyclische Carbamate) und deren
Derivate; deren Salze:
21 - - Ureine und deren Derivate; deren
Salze ................................. *
29 - - sonstige:
B - andere ............................ *
2926 -- Verbindungen mit Nitrilfunktion ........... *
2931 00 Andere organisch-anorganische Verbindungen:
ex 00 - Waren dieser Nummer
ausgenommen:
Methylphosphonsäuredifluorid,
Methylphosphonsäuredichlorid,
Methylphosphonsäuredimethylester,
Ethylphosphonsäurediethylester,
Ethylphosphonigsäuredichlorid,
Ethylphosphonsäuredichlorid,
Ethylphosphonsäuredifluorid,
Methylphosphonigsäuredichlorid,
Methylphosphonigsäure,
Methylphosphonigsäurediethylester,
Ethylphosphonsäuredimethylester,
Ethylphosphonigsäuredifluorid,
Methylphosphonigsäuredifluorid....... *
2933 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit
einem oder mehreren
Stickstoffheteroatomen; Nucleinsäuren
und deren Salze:
(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem
(auch hydriertem) Pyrazolring in der
Struktur:
11 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen
Derivate .............................. *
19 - - sonstige .............................. *
(20) - Verbindungen mit nicht kondensiertem
(auch hydriertem) Imidazolring in
der Struktur:
21 - - Hydantoin und dessen Derivate ......... *
29 - - sonstige .............................. *
(30) - Verbindungen mit nicht kondensiertem
(auch hydriertem) Pyridinring in der
Struktur:
31 - - Pyridin und dessen Salze .............. *
39 - - sonstige:
ex 39 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
3-Hydroxy-1-methylpiperidin,
3-Chinuclidinol,
3-Chinuclidon ................. *
40 - Verbindungen mit einem Chinolin-
oder Isochinolinringsystem (auch
hydriert), nicht weiter kondensiert ..... *
(50) - Verbindungen mit Pyrimidinring (auch
hydriert) oder Piperazinring in der
Struktur; Nucleinsäuren und deren
Salze:
51 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure)
und dessen Derivate; deren Salze ...... *
59 - - sonstige .............................. *
(60) - Verbindungen mit nicht kondensiertem
(auch hydriertem) Triazinring in der
Struktur:
69 - - sonstige:
ex 69 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Trimethylentrinitramin
(Hexogen, RDX, Cyclonite,
Hexahydro-1,3,5-trinitro-s-
triazin) ...................... *
(70) - Lactame:
71 - - 6-Hexanlactam
(epsilon-Caprolactam) ................. *
79 - - sonstige Lactame ...................... *
90 - andere:
ex 90 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Cyclotetramethylenetranitramin
(Octogen) ....................... *
2934 -- Andere heterocyclische Verbindungen ....... *
2941 -- Antibiotika:
20 - Streptomycine und deren Derivate;
deren Salze ............................. *
30 - Tetracycline und deren Derivate;
deren Salze ............................. *
40 - Chloramphenicol und dessen Derivate;
deren Salze ............................. *
50 - Erythromycin und dessen Derivate;
deren Salze ............................. *
90 - andere .................................. *
2942 00 Andere organische Verbindungen ............ *
3103 -- Mineralische oder chemische
Phosphordüngemittel:
90 - andere .................................. *
3104 -- Mineralische oder chemische
Kalidüngemittel ........................... *
3811 -- Zubereitete Antiklopfmittel,
Antioxidationsmittel, Antigums,
Viskositätsverbesserer,
Korrosionsschutzadditives und andere
zubereitete Additives, alle diese für
Mineralöle (einschließlich Treibstoffe
wie Benzin) oder für andere, zum
selben Zweck wie Mineralöl verwendete
Flüssigkeiten ............................. *
3820 00 Zubereitete Frostschutzmittel und
zubereitete Enteisungsflüssigkeiten ....... *
3823 -- Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne;
chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus
Mischungen natürlicher Erzeugnisse
bestehen), anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone ...... *
60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen
solches der Unternummer 2905 44 ......... *
90 - andere .................................. *
ex 90 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
```
Tränengas in Ampullen (bestehend
```
aus Gemischen organisch-chemischer
Verbindungen)
```
Ausgangsmaterial (Material gemäß
```
Artikel II § 1 Abs. 2 Z 3 des
Sicherheitskontrollgesetzes) in
Mengen von mehr als 0,5 kg (bezogen
auf das Ausgangsmaterial) je Sendung:
- Uran, das die in der Natur vorkommende
Isotopenzusammensetzung enthält
(natürliches Uran);
- Uran mit vermindertem Gehalt am
Isotop 235 (am Isotop 235
angereichertes Uran);
- Thorium;
- jeden der vorgenannten Stoffe in
Form von Metallen, Legierungen,
chemischen Verbindungen oder
Konzentraten
```
besonderes spaltbares Material
```
(Material gemäß Artikel II § 1
Abs. 2 Z 1 des
Sicherheitskontrollgesetzes) in
Mengen von mehr als 0,5 Gramm
(bezogen auf das spaltbare Material)
je Sendung, ausgenommen
Ausgangsmaterial (Z 3):
- Plutonium 239;
- Uran 233;
- mit den Isotopen 235 und 233
angereichertes Uran;
- jede Ware, die einen oder
mehrere der vorgenannten Stoffe
enthält ..................... *
4001 -- Naturkautschuk, Balata, Guttapercha,
Guayule, Chicle und ähnliche
natürliche Kautschukarten in Rohformen
oder in Platten, Blättern oder
Streifen .................................. *
4002 -- Synthetischer Kautschuk und Faktis
(Ölkautschuk), in Rohformen oder in
Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen
von Waren dieser Nummer mit Waren der
Nummer 4001, in Rohformen oder in Platten,
Blättern oder Streifen:
(10) - Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR);
carboxylierter Styrol- Butadien-Kautschuk
(XSBR):
11 - - Latex.................................... *
19 - - sonstige................................. *
20 - Butadien-Kautschuk (BR):
ex 20 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
carboxylbegrenztes
Polybutadien....................... *
(30) - Isobuten-Isopren-(Butyl)Kautschuk (IIR);
Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk (CIIR
oder BIIR):
31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl)Kautschuk (IIR). *
39 - - sonstige................................. *
(40) - Chloropren-(Chlorbutadien) Kautschuk (CR):
41 - - Latex.................................... *
49 - - sonstige................................. *
(50) - Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):
51 - - Latex.................................... *
59 - - sonstige................................. *
60 - Isopren-Kautschuk (IR):
ex 60 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
hydroxylbegrenztes
Polybutadien....................... *
70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht
konjugiert (EPDM).......................... *
80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren
der Nummer 4001............................ *
(90) - andere:
91 - - Latex.................................... *
99 - - sonstige................................. *
4101 -- Häute und Felle, roh, von Rindern
(einschließlich Kälbern), Pferden oder
anderen Einhufern (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder
anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet,
noch sonst bearbeitet), auch enthaart
oder gespalten ........................... *
4102 -- Felle von Schafen und Lämmern, roh
(frisch, gesalzen, getrocknet,
geäschert, gepickelt oder anders
haltbar gemacht, weder gegerbt noch
als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der
Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel
genannten Waren ........................... *
4103 -- Andere Häute und Felle, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert,
gepickelt oder anders haltbar gemacht,
weder gegerbt noch als Pergamentleder
zugerichtet, noch sonst bearbeitet),
auch enthaart oder gespalten,
ausgenommen die in der Anmerkung 1 b
oder 1 c zu diesem Kapitel genannten
Waren ..................................... *
4401 -- Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,
Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in
Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle,
auch zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen
Formen agglomeriert:
10 - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern,
Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen
Formen .......................................... *
(20) - Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:
21 -- von Nadelbäumen ................................ *
22 -- von anderen Bäumen ............................. *
30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets,
Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen
agglomeriert:
ex 30 - Spreißelholz ........................... *
4403 -- Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder
grob zwei- oder vierseitig zugerichtet ............ *
4404 -- Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle,
Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt,
nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, grob
zugerichtet, weder gedrechselt noch gebogen
oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von
Spazierstöcken, Regenschirmen,
Werkzeuggriffen und dergleichen geeignet;
Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und
dergleichen:
10 - von Nadelbäumen:
A - Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke
und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in
der Längsrichtung gesägt ..................... *
20 - andere:
A - Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke
und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht
in der Längsrichtung gesägt .................. *
4407 -- Holz, in der Längsrichtung gesägt oder
mit dem Profilzerspaner besäumt,
gemessert oder geschält, auch
gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt verleimt, mit einer
Stärke von mehr als 6 mm .................. *
4707 -- Abfälle von Papier oder Pappe ............. *
7105 -- Staub und Pulver, von natürlichen oder
synthetischen Edelsteinen oder
Schmucksteinen ............................ *
7106 -- Silber (auch vergoldet oder
platiniert), nicht bearbeitet, als
Halbzeug oder in Form von Pulver .......... *
7107 00 Unedle Metalle, mit Silber plattiert,
nicht bearbeitet oder als Halbzeug ........ *
7108 -- Gold (auch platiniert), nicht
bearbeitet, als Halbzeug oder in Form
von Pulver ................................ *
7109 00 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold
plattiert, nicht bearbeitet oder als
Halbzeug .................................. *
7110 -- Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug
oder in Form von Pulver ................... *
7111 00 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit
Platin plattiert, nicht bearbeitet
oder als Halbzeug ......................... *
7112 -- Abfälle und Schrott, von Edelmetallen
oder Edelmetallplattierungen .............. *
7115 -- Andere Waren aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen ................... *
7116 -- Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen,
Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten
Steinen:
20 - aus Edelsteinen, Schmucksteinen,
synthetischen oder rekonstituierten
Steinen:
B - anders .............................. *
7118 -- Münzen .................................... *
7201 -- Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,
Blöcken oder anderen Rohformen ............ *
7202 -- Ferrolegierungen .......................... *
7203 -- Durch direkte Reduktion von Eisenerz
gewonnene Eisenerzeugnisse und andere
Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken,
Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen
mit einer Reinheit von mindestens
99,94 Gewichtsprozent, in Stücken,
Pellets oder ähnlichen Formen ............. *
7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder
Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder
Stahl:
30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem
Eisen oder Stahl ........................ *
50 - Abfallblöcke ............................ *
7205 -- Körner und Pulver, aus Roheisen,
Spiegeleisen, Eisen oder Stahl:
(20) - Pulver:
21 - - aus legiertem Stahl ................... *
29 - - sonstiges ............................. *
7207 -- Halbzeug aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl ........................... *
7208 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen
oder nicht legiertem Stahl, mit einer
Breite von 600 mm oder mehr,
warmgewalzt, weder plattiert noch
überzogen ................................. *
7209 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen
oder nicht legiertem Stahl, mit einer
Breite von 600 mm oder mehr,
kaltgewalzt, weder plattiert noch
überzogen ................................. *
7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen
oder nicht legiertem Stahl, mit einer
Breite von 600 mm oder mehr, plattiert
oder überzogen ............................ *
7211 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen
oder nicht legiertem Stahl, mit einer
Breite von weniger als 600 mm, weder
plattiert noch überzogen .................. *
7212 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen
oder nicht legiertem Stahl, mit einer
Breite von weniger als 600 mm,
plattiert oder überzogen .................. *
7213 -- Walzdraht aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl ........................... *
7214 -- Stangen und Stäbe, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, nur
geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen
oder warm stranggepreßt, auch nach dem
Walzen verwunden .......................... *
7215 -- Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen
oder nicht legiertem Stahl ................ *
7216 -- Profile aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl ..................................... *
7217 -- Draht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl ..................................... *
7218 -- Rostfreier Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen
Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem
Stahl ..................................... *
7219 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus
rostfreiem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr .......................... *
7220 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus
rostfreiem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm ........................ *
7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl ............ *
7222 -- Stangen und Stäbe aus rostfreiem
Stahl; Profile aus rostfreiem Stahl ....... *
7223 00 Draht aus rostfreiem Stahl ................ *
7224 -- Anderer legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen
Rohformen; Halbzeug aus anderem
legierten Stahl ........................... *
7225 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr .......................... *
7226 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm ........................ *
7227 -- Walzdraht aus anderem legierten Stahl ..... *
7228 -- Stangen und Stäbe, aus anderem
legierten Stahl; Profile aus anderem
legierten Stahl; Hohlbohrstangen und
-stäbe, aus legiertem oder nicht
legiertem Stahl ........................... *
7229 -- Draht aus anderem legierten Stahl ......... *
7301 -- Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl,
auch gelocht oder aus Teilen
zusammengesetzt; geschweißte Profile
aus Eisen oder Stahl ...................... *
7302 -- Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl,
und zwar: Schienen, Leitschienen,
Zahnstangen, Weichenzungen,
Herzstücke, Zungenverbindungsstangen
und anderes Material für Kreuzungen
oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Stuhlkeile,
Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie
andere, nur für das Verbinden oder
Befestigen von Schienen geeignetes
Material:
10 - Schienen:
B - andere .............................. *
20 - Bahnschwellen ........................... *
30 - Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen .... *
90 - andere:
A - Leitschienen ........................ *
7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus
Eisen (ausgenommen aus Gußeisen) oder
Stahl ..................................... *
7305 -- Andere Rohre (zB geschweißt,
genietet), mit einem inneren und
äußeren kreisförmigen Querschnitt und
einem äußeren Durchmesser von mehr als
406,4 mm, aus Eisen oder Stahl ............ *
7306 -- Andere Rohre und Hohlprofile (zB
geschweißt, genietet, gefalzt oder mit
einfach aneinandergelegten Rändern),
aus Eisen oder Stahl ...................... *
7308 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der
vorgefertigten Gebäude der Nr. 9406) sowie
deren Teile (zB Brücken und
Brückenelemente, Schleusentore, Türme,
Gittermaste, Dächer, Dachstühle, Türen und
Fenster und deren Rahmen und Stöcke,
Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen,
Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für
Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche,
Stangen, Profile, Rohre und dergleichen,
aus Eisen oder Stahl:
10 - Brücken und Brückenteile:
ex 10 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Brücken für Oberwasserkriegsschiffe,
Unterseeboote und sonstige
Wasserfahrzeuge, die durch
Bewaffnung, Panzerung oder sonstige
Vorrichtungen für den unmittelbaren
Kampfeinsatz besonders gebaut und
ausgerüstet sind................... *
20 - Türme und Gittermaste:
ex 20 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Türme für Oberwasserkriegsschiffe,
Unterseeboote und sonstige
Wasserfahrzeuge, die durch
Bewaffnung, Panzerung oder sonstige
Vorrichtungen für den unmittelbaren
Kampfeinsatz besonders gebaut und
ausgerüstet sind................... *
30 - Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,
sowie Türschwellen......................... *
40 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial..... *
90 - andere..................................... *
7312 -- Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen
und ähnliche Waren, aus Eisen oder
Stahl, ausgenommen isolierte
Erzeugnisse für die Elektrotechnik ........ *
7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl;
verwundene Drähte oder Bänder, auch
mit Stacheln, sowie lose miteinander
verwundene Doppeldrähte, wie sie für
Umzäunungen verwendet werden, aus
Eisen oder Stahl .......................... *
7314 -- Gewebe (einschließlich endlose
Gewebe), Gitter und Geflechte, aus
Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche
aus Eisen oder Stahl:
20 - Gitter und Geflechte, an den
Kreuzungspunkten verschweißt, aus
Draht mit einer größten
Querschnittsabmessung von 3 mm oder
mehr und einer Maschengröße von
100 cm2 oder mehr ....................... *
30 - andere Gitter und Geflechte, an den
Kreuzungspunkten verschweißt ............ *
(40) - andere Gitter und Geflechte:
41 - - verzinkt .............................. *
42 - - mit Kunststoff überzogen .............. *
49 - - sonstige .............................. *
7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte
Nägel, zugespitzte, gewellte oder
abgeschrägte Klammern (ausgenommen
solche der Nr. 8305) und ähnliche
Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit
Köpfen aus anderen Stoffen,
ausgenommen solche mit Köpfen aus
Kupfer .................................... *
7401 -- Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) .... *
7402 00 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die
elektrolytische Raffination ...................... *
7403 -- Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet ............................. *
7404 -- Abfälle und Schrott, aus Kupfer ........... *
7405 00 Kupfervorlegierungen ...................... *
7407 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer .... *
7408 -- Draht aus Kupfer .......................... *
7409 -- Platten, Bleche und Bänder, aus
Kupfer, mit einer Stärke von mehr als
0,15 mm ................................... *
7411 -- Rohre aus Kupfer .......................... *
7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter
und andere Zwischenerzeugnisse
der Nickelmetallurgie ..................... *
7502 -- Nickel, unverarbeitet ..................... *
7503 -- Abfälle und Schrott, aus Nickel ........... *
7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel ............ *
7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus
Nickel .................................... *
7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien,
aus Nickel ................................ *
7507 -- Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Nickel:
(10) - Rohre:
11 - - aus nicht legiertem Nickel ............ *
12 - - aus Nickellegierungen ................. *
7508 00 Andere Waren aus Nickel ................... *
7601 -- Aluminium, unverarbeitet ........................ *
7602 -- Abfälle und Schrott, aus Aluminium .............. *
7801 -- Blei, unverarbeitet ............................. *
7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei ................... *
7901 -- Zink, unverarbeitet ............................. *
7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink ................... *
8001 -- Zinn, unverarbeitet ............................. *
8002 -- Abfälle und Schrott, aus Zinn ................... *
8003 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus
Zinn ...................................... *
8004 00 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn,
mit einer Stärke von mehr als 0,2 mm ...... *
8006 00 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Zinn .......... *
8101 -- Tungsten (Wolfram) und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott:
ex - Waren dieser Nummer
ausgenommen:
metallische Treibmittel mit
Partikelgrößen von weniger als
500 Mikrometer (kugelförmig, als
Staub, Flitter oder gemahlen), mit
einem Gehalt von mindestens 97
Gewichtsprozent an Tungsten
(Wolfram)............................... *
8102 -- Molybdän und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott ........ *
8103 -- Tantal und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott ........ *
8104 -- Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle
und Schrott:
(10) - Magnesium, unverarbeitet:
11 - - mit einem Magnesiumgehalt von mindestens 99,8
Gewichtsprozent ............................. *
19 - - sonstige .................................... *
20 - Abfälle und Schrott ........................... *
30 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert;
Pulver ........................................ *
8105 -- Cobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der
Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott .............. *
8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle
und Schrott ..................................... *
8107 -- Cadmium und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott ............................. *
8108 -- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle
und Schrott ..................................... *
8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle
und Schrott ..................................... *
8112 -- Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium,
Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und
Thallium und Waren aus diesen Metallen,
einschließlich Abfälle und Schrott:
20 - Chrom ......................................... *
30 - Germanium ..................................... *
40 - Vanadium ...................................... *
(90) - andere:
91 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver .. *
99 - - sonstige .................................... *
8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und
dergleichen, für Werkzeuge, nicht
gefaßt, aus gesinterten Metallcarbiden
oder Cermets (Metallkeramiken) ............ *
8311 -- Drähte, Stäbe, Rohre, Platten,
Elektroden und ähnliche Waren, aus
unedlen Metallen oder aus
Metallcarbiden, mit Dekapier- oder
Flußmitteln überzogen oder gefüllt,
zum Löten, Schweißen oder Auftragen
von Metallen oder Metallcarbiden;
Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem
Pulver von unedlen Metallen, zum
Metallisieren im Aufspritzverfahren ....... *
8522 -- Teile und Zubehör für Geräte der
Nummern 8519 bis 8521:
10 - Tonabnehmer für Rillentonträger:
B - andere .............................. *
90 - andere .................................. *
8607 -- Teile von Schienenfahrzeugen:
(10) - Drehgestelle,
Bissel-Schwenkgestelle, Achsen und
Räder, Teile davon:
19 - - sonstige, einschließlich Teile ........ *
Anlage 2
Die Zollämterermächtigung gilt für die in der Anlage angeführten, mit „*'' bezeichneten Waren.
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten,
Gänse, Truthühner und Perlhühner ................. *
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren ......................... *
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen ........................ *
90 - andere:
A - von Wild:
ex A - von anderem Wild als Federwild ...... *
0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen),
Schweinefett und Geflügelfett (nicht
ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,
gefroren, gesalzen, in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert:
B - Geflügelfett .......................... *
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, gesalzen,
in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert; genießbares Mehl und
Pulver aus Fleisch, Innereien oder
anderem Schlachtanfall:
90 - andere, einschließlich genießbares
Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem
Schlachtanfall:
A - von Hausgeflügel der
Nummer 0105, ausgenommen
Lebern .............................. *
B - Lebern von Hausgeflügel der
Nummer 0105:
1 - gesalzen oder in Salzlake ....... *
C - von sonstigen Tieren ................ *
0301 -- Fische, lebend:
(90) - andere lebende Fische:
93 - - Karpfen ................................... *
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 0304:
(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch:
69 - - sonstige
A - Karpfen ................................ *
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch:
79 - - sonstige
A - Karpfen ................................ *
0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - frisch oder gekühlt:
B - von Karpfen .............................. *
20 - gefrorene Fischfilets:
B - von Karpfen .............................. *
90 - andere:
B - von Karpfen .............................. *
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln;
Erzeugnisse bestehend aus natürlichen
Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - Molke und modifizierte Molke, auch
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch ...................... *
0406 -- Käse und Topfen:
ex - Waren dieser Nummer:
ausgenommen:
Käse mit Handels- oder Bestimmungsland
in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Belgien,
Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland,
Griechenland, Irland, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Spanien,
Portugal) ................................. *
0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar
gemacht oder gekocht .......................... *
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb,
frisch, getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser
gekocht, geformt, gefroren oder in anderer
Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln ............. *
0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt:
10 - Saatkartoffeln ............................... *
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,
Lauch (Porree) und andere Alliumarten,
frisch oder gekühlt:
10 - Speisezwiebeln und Schalotten ........... *
90 - Lauch (Porree) und andere
Alliumarten:
B - andere .............................. *
0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica
(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:
90 - andere:
B - Kraut ................................... *
C - andere .................................. *
0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und
Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder
gekühlt:
19 - sonstige ..................................... *
(20) - Zichorien- und Endiviensalate:
21 - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var.
foliosum) .................................... *
29 - sonstige ..................................... *
0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben,
Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche
sowie Radieschen und ähnliche genießbare
Wurzeln, frisch oder gekühlt:
10 - Karotten und Weiße Rüben ..................... *
90 - andere:
A - Rote Rüben ............................... *
D - Kren ..................................... *
E - sonstige ................................. *
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder
gekühlt ........................................ *
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
(50) - Pilze und Trüffeln:
51 - - Pilze:
A - Champignons (Agaricus
campestris, Agaricus bisporus) .... *
70 - Spinat, Neuseelandspinat und
Gartenmelde ............................. *
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich
Weichseln), Pfirsiche (einschließlich
Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,
Zwetschken und Schlehen, frisch:
10 - Marillen ................................ *
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:
A - Pflaumen und Zwetschken ............. *
0810 -- Andere Früchte, frisch:
10 - Erdbeeren ................................... *
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen,
geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis
der Nummer 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht,
gewalzt, in Flocken oder gemahlen:
(10) Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:
12 - aus Hafer .................................... *
1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder
geschrotet ................................ *
1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder
geschrotet ................................ *
1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte,
auch gebrochen oder geschrotet ............ *
1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur
Aussaat verwendet werden:
(20) - Samen von Futterpflanzen,
ausgenommen Rübensamen:
21 - - Luzernesamen .......................... *
22 - - Kleesamen (Trifolium spp.) ............ *
1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen und
Fette von Geflügel, ausgeschmolzen, auch
ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert:
C - andere:
3 - Fette von Geflügel ..................... *
1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern),
Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen,
auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln
extrahiert:
A - Premier jus, Speisetalg .................... *
D - andere ..................................... *
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall
oder Blut, anders zubereitet oder haltbar
gemacht:
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
B - von Tieren der Nummer 0104 ............... *
2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen
oder von anderen Bearbeitungen von Getreide
oder Hülsenfrüchten, auch in Form von Pellets .. *
2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und
denaturiertes Salz) und reines
Natriumchlorid, auch in wässeriger
Lösung oder zugesetzte Antibackmittel
oder Rieselhilfen enthaltend; Meerwasser .. *
2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet ...... *
2503 -- Schwefel aller Art, ausgenommen
sublimierter, gefällter und
kolloidaler Schwefel ...................... *
2510 -- Natürliche Calciumphosphate,
natürliche Aluminiumcalciumphosphate
und Phosphatkreiden ....................... *
2524 00 Asbest .................................... *
2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate
(auch kalziniert), ausgenommen Borate,
die aus natürlichen wässerigen
Salzlösungen gewonnen wurden;
natürliche Borsäure mit einem Gehalt
von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent
H3BO3' berechnet auf das Gewicht der
Trockensubstanz ........................... *
2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich
Schwefelkiesabbrände ............................. *
2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich
manganhaltiger Eisenerze und Konzentrate mit einem
Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr,
berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz .... *
2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate ................. *
2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate ................. *
2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate ................. *
2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate .............. *
2607 00 Bleierze und deren Konzentrate ................... *
2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate ................... *
2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate ................... *
2610 00 Chromerze und deren Konzentrate .................. *
2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate . *
2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate .. *
2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate ............... *
2614 00 Titanerze und deren Konzentrate .................. *
2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze
und deren Konzentrate ............................ *
2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate ............. *
2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate:
90 - andere ......................................... *
2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand)
von der Eisen- oder Stahlerzeugung ........ *
2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte
Schlacke), Hammerschlag, Zunder und
andere Abfälle, von der Eisen- oder
Stahlerzeugung ............................ *
2620 00 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der
Eisen- und Stahlerzeugung), die Metalle oder
Metallverbindungen enthalten ...................... *
2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche
feste Brennstoffe, aus Steinkohle ......... *
2702 -- Braunkohle, auch agglomeriert,
ausgenommen Gagat (Jet) ................... *
2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle ............... *
2708 -- Pech und Pechkoks, aus Steinkohlenteer
oder anderen Mineralteeren ................ *
2710 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder
genannte noch inbegriffene Zubereitungen,
die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle
oder Öle aus bituminosen Mineralien
enthalten, soweit diese Öle den
wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden:
F - Spindelöle und Schmieröle................ *
I - Transformatorenöle....................... *
K - andere
2711 -- Erdölgase und andere gasförmige
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