Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987 über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet:

§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr von in der Anlage 2 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.

§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 genannten, mit einem „*'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.

§ 3. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von in der Anlage 3 mit „**'' gekennzeichneten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen,

a)

wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 genannten Ländern zum Gegenstand haben und wenn sowohl das Handelsland (§ 20 Abs. 3 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung) als auch das Ursprungsland (§ 4a des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung) in der Anlage 1 genannt sind oder

b)

wenn diese die Einfuhr aus in der Anlage 1 nicht genannten Ländern zum Gegenstand haben, unter der Voraussetzung, daß das Ursprungsland mit dem Handelsland identisch ist.

§ 4. (1) Bei Waren, die mit „UZ'' bezeichnet sind, dürfen Bewilligungen durch die Zollämter gemäß §§ 2 und 3 nur erteilt werden, wenn ein den Bestimmungen des § 4b des Zollgesetzes 1988 entsprechendes Ursprungszeugnis bei der zollamtlichen Abfertigung vorgelegt wird; das Originalursprungszeugnis ist hiebei einzuziehen. Abschreibungen von Teilmengen sind auf einer beglaubigten Kopie des Originalursprungszeugnisses zulässig.

(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt das Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1 auch

a)

ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis gemäß den Integrationsabkommen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,

b)

ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981,

c)

ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972.

(3) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter auch erteilt werden, wenn an Stelle des Ursprungszeugnisses eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren, die in der Anlage B 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 genannt sind, eine Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, vorgelegt wird, daß durch die Einfuhr keine Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt.

(4) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter für im Ausland in Kraftfahrzeuge eingebaute, zur Verzollung gestellte Bestandteile auch erteilt werden, wenn ein Ursprungszeugnis nicht vorgelegt wird.

§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3a (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgelegt wird. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.

(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.

§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedsland der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3b vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren des Kapitels 27 des Zolltarifs kann für Waren der Tarifnummern 2709 und 2710 bis 30. Juni 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3a der Verordnung BGBl. Nr. 630/1987 verwendet werden. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.

(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.

§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M'' gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3c vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren der Kapitel 25, 27, 31 und 38 des Zolltarifes kann bis 31. Dezember 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3b verwendet werden. In den Fällen des § 52a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.

(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1988 von der Zollfreiheit ausgenommen sind.

§ 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1991)

§ 7. Bei der Einfuhr von mit „V'' gekennzeichneten Waren mit Ursprung in einem in der Anlage 1 nicht genannten Land dürfen Bewilligungen durch die Zollämter überdies nur erteilt werden, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, mit einem Sichtvermerk versehene Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung vorgelegt wird, die mit den Abfertigungspapieren übereinstimmt und die insbesondere folgende Daten enthalten muß: Ausländischer Versender, Anmelder, Ursprungsland, Herkunftsland, Tarifnummer und Warenbezeichnung samt ergänzenden Angaben, die der Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Ware dienen, Menge, cif-Preise frei österreichische Grenze, unverzollt.

§ 8. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von Waren der Tarifnummern bzw. Unternummern 7207 bis 7229, 7302 10 und 7302 20, 7304 bis 7306, 7308, 7312 10, 7313, 7314 20, 7314 30, 7314 41, 7314 42, 7314 49, 7317 und 8607 19 des Zolltarifes mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika;

b)

die Einfuhr von in der Anlage 4 genannten Waren.

§ 8a. Soweit sich Bestimmungen dieser Verordnung auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach den §§ 15 bis 17 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu verstehen.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Außenhandelsgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 327/1987, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 509/1987, ihre Wirksamkeit.

§ 10. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), die Ausfuhr von in der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 278/1992 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 9/1993 genannte Waren, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zur Durchfuhr gelangen oder die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben.

§ 10. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

1.

die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak, Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 8/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2.

die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder

3.

die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder mittels Schiffstransport auf der Donau über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen,

§ 10. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:

1.

die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 410/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2.

die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder

3.

die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.

§ 10. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:

1.

die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Haiti, Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 410/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2.

die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Haiti, Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder

3.

die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.

§ 10. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:

1.

die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, in der jeweils geltenden Fassung, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2.

die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder

3.

die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen.

§ 11. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Aus- oder Einfuhr von in den Anlagen zum Außenhandelsgesetz 1984 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Eingangs- oder Ausgangsabfertigung Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, wenn die Ein- oder Ausfuhr in Durchführung friedenserhaltender Operationen auf Grund eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgt.

§ 12. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 267/1992 bewilligungspflichtigen Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Libyen.

Anlage 1

Ägypten

Algerien

Andorra

Angola

Antigua und Barbuda

Äquatorialguinea

Argentinien

Australien

Bahamas

Bahrain

Bangladesch

Barbados

Belgien

Belize

Benin (Dahomey)

Bolivien

Botsuana

Brasilien

Brunei

Burkina Faso (Obervolta)

Burundi (Urundi)

Chile

Costa Rica

Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste)

Dänemark (einschließlich Färöer)

Deutschland

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Fidschi

Finnland

Frankreich (einschließlich Monaco)

Gabun

Gambia

Ghana

Grenada

Griechenland

Guatemala

Guinea-Bissau

Guyana

Haiti

Hongkong

Indien

Indonesien

Irland

Island

Israel

Italien (einschließlich San Marino)

Jamaika

Japan

Jemen

Kambodscha (Kampuchea)

Kamerun

Kanada

Kap Verde

Katar (Qatar)

Kenia

Kiribati (Gilbert Inseln)

Kolumbien

Komoren

Kongo

Korea (Republik)

Kuba

Kuwait

Lesotho

Luxemburg

Macao

Madagaskar (Malagasy)

Malawi

Malaysia

Malediven

Mali

Malta

Marokko

Mauretanien

Mauritius

Mexiko

Mosambik

Myanmar (Birma)

Namibia ((Südwestafrika)

Neuseeland (einschließlich Cook Inseln)

Niederlande

Niger

Nigeria

Nicaragua

Norwegen

Oman

Österreich

Pakistan

Papua-Neuguinea

Peru

Philippinen

Portugal

Ruanda

Salomonen

Sambia

Sao Tomé und Principe

St. Kitts und Nevis (St. Christopher und Nevis)

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen (Windward Inseln)

Schweden

Schweiz (einschließlich Liechtenstein)

Senegal

Seychellen

Sierra Leone

Simbabwe (Südrhodesien)

Singapur

Spanien

Sri Lanka (Ceylon)

Südafrika

Suriname

Swasiland (Ngwane)

Tansania

Thailand

Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschad

Tunesien

Türkei

Tuvalu (Ellice Inseln)

Uganda

Uruguay

Vanuatu (Neue Hebriden)

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Panama-Kanalzone, Puerto Rico, Jungferninseln, Pazifische Inseln, Guam, Kingman Reef, Midway Inseln, Amerikanisch Samoa und Wake Insel)

Zaire

Zentralafrikanische Republik

Zypern

1.

Abhängige Gebiete Frankreichs:

a)

Übersee-Departments:

Guadeloupe

Guyana

Martinique

Reunion

b)

Übersee-Territorien:

Neukaledonien

Polynesien

St. Pierre und Miquelon

Antarktische Gebiete

Tromelin, Glorienses, Juan de Nova, Europa- und Bassas de

India-Inseln

2.

Abhängige Gebiete der Niederlande:

Aruba

Niederländische Antillen

3.

Abhängige Gebiete Spaniens:

Ceuta und Melilla

Kanarische Inseln

4.

Abhängige Gebiete des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland:

Bermuda

Britische Jungferninseln

Cayman-Inseln

Central und Southern Line-Inseln

Falkland-Inseln

Gibraltar

Leeward-Inseln (Anguilla, Montserrat, Redonda)

Pitcairn

St. Helena

Turks- und Caicos-Inseln

Anlage 2


Die Zollämterermächtigung gilt für die in der Anlage angeführten, mit „*'' bezeichneten Waren.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.