Bundesgesetz vom 15. Feber 1972, mit dem eine Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an den Kunsthochschulen erlassen wird (Kunsthochschul-Dienstordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-03-15
Status Aufgehoben · 1988-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

ABSCHNITT I

Vertragslehrer an Kunsthochschulen

§ 1. Auf das Dienstverhältnis der Vertragslehrer an den Kunsthochschulen finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung.

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

§ 4. (1) Ist ein Vertragslehrer nach Beginn der Verwendung durch Krankheit oder Unfall oder infolge gesundheitspolizeilicher Anordnung an der Lehrtätigkeit verhindert, ohne daß er diese Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gebührt ihm die volle Entlohnung auf die Dauer von zwei Monaten, längstens jedoch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann einem Vertragslehrer in den Fällen des Abs. 1 die Auszahlung der vollen Entlohnung ausnahmsweise um höchstens weitere zwei Monate bewilligen, sofern die Weiterverwendung des Vertragslehrers wegen dessen besonderer Eignung im Interesse des Unterrichts unbedingt notwendig ist.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, den Fortbezug der halben Entlohnung höchstens für den gleichen Zeitraum bewilligen, für den der Vertragslehrer gemäß Abs. 1 die volle Entlohnung bezogen hat, höchstens aber bis zum Ende des Dienstverhältnisses, wenn berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind.

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

Beurlaubung

§ 5. (1) Das zuständige Abteilungskollegium kann Vertragslehrer außerhalb der Hochschulferien in jedem Studienjahr bis zum Gesamtausmaß von einem Monat im eigenen Wirkungsbereich beurlauben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes infolge der Beurlaubung nicht zu erwarten ist.

(2) Unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände Beurlaubungen erteilen, die über das in Abs. 1 festgesetzte Ausmaß hinausgehen.

(3) Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge erteilt, so hat der beurlaubte Vertragslehrer die Kosten seiner Vertretung im Unterricht während dieses Zeitraumes zu tragen.

(4) Unter den in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einem Vertragslehrer auf Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums einen Urlaub gegen Entfall der Entlohnung erteilen, sofern die Belassung im Dienstverhältnis im Interesse der Kunsthochschule gelegen ist.

(5) Bei Vertragslehrern an Instituten, die nicht einer Abteilung angegliedert sind, tritt an die Stelle des Abteilungskollegiums das Gesamtkollegium.

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

Kündigung

§ 6. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

Sonderverträge

§ 7. Mit Vertragslehrern an den Kunsthochschulen, die besonders qualifizierten Unterricht erteilen sollen, können höhere als die im § 3 Abs. 2 normierten Bezüge, ferner besondere Urlaube und Kündigungsfristen vereinbart werden. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

ABSCHNITT II

§ 8. Für das Ausmaß der den Lehrbeauftragten an Kunsthochschulen (§ 9 Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu gewährenden Vergütungen sind die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 3 und 5 sowie 7 sinngemäß anzuwenden.

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

ABSCHNITT III

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 9. (1) Die seit 1. August 1970 für die Bestellung von Vertragslehrern abgeschlossenen Dienstverträge und erteilten Lehraufträge gelten auf Grund dieses Bundesgesetzes als abgeschlossen bzw. erteilt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Soweit es sich um den Abschluß von Verträgen gemäß § 7 handelt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Artikel X

(Anm.: zu §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9)

Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen

Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen)

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 entspricht, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.

(3) Mit 1. Oktober 1988 sind Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes IV des Hochschulassistentengesetzes 1962 Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur § 21 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6 bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe 7 frühestens mit 1. Jänner 1990 und die Entlohnungsstufe 8 frühestens mit 1. Jänner 1992.

(4) Mit 1. Oktober 1988 sind wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des Abschnittes III des Hochschulassistentengesetzes 1962 je nach ihrer Verwendung

1.

Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) oder

2.

Demonstratoren

(5) Durch die Überleitung nach den Abs. 1, 3 und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis nicht verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages zum Dienstvertrag.

(6) Das Beschäftigungsausmaß für die in den Abs. 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer Weiterbestellung in dem vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Umfang beibehalten werden. § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese Vertragsassistenten nicht anzuwenden.

(7) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten und Hochschulen ist Art. VII Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten ist Art. VIII sinngemäß anzuwenden.

(9) Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.

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