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Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung vonPrüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme desHochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder vonGutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

Geltender Text a fecha 2016-08-31

§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.

§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten auch für Personen, die nicht Bundesbedienstete oder Landeslehrer sind, sofern sie eine der in der Anlage genannten Tätigkeiten an öffentlichen Schulen des Bundes oder in Prüfungskommissionen des Bundes ausüben und für diese Prüfungen keine Prüfungsgebühren eingehoben werden.

Abs. 2 (Zitat) tritt formell mit 31.7.1993 in Kraft

§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 455/1992) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der

– aus Gründen die nicht er zu vertreten hat

– die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr weiterführen

kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Z 2 lit. a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfaßt, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),

b)

dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in

aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in

bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.

§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der

– aus Gründen die nicht er zu vertreten hat

– die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr weiterführen

kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Z 2 lit. a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfaßt, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),

b)

dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in

aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in

bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.

(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3 lit. a angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,

b)

dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3 lit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der

b)

dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in

aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in

bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.

(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3 lit. a angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,

b)

dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3 lit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil. Soweit in Anlage I nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der

b)

dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in

aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in

bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.

(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Abschnitt III

b)

dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Abschnitt III Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil. Soweit in Anlage I nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der

b)

dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in

aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in

bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.

(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Abschnitt III

b)

dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Abschnitt III Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil. Soweit in Anlage I nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der

b)

dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in

aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in

bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.

(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Abschnitt III

b)

dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Abschnitt III Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

§ 3. (1) Die in den Anlagen I und Ia genannten Entschädigungen gebühren für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in den Anlagen I oder Ia bei Prüferinnen oder Prüfern Teilprüfungen oder bei den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommissionen Entschädigungen je Teilprüfung ausgewiesen werden, gebühren die Entschädigungen je Teilprüfung. Soweit in Anlage I oder Ia nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüferinnen oder Prüfer beteiligt sind, die Prüfungstaxen nach der Anzahl der beteiligten Prüferinnen oder Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Prüfungstaxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

(3) Für die in der Anlage Ia Abschnitt I Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der

– aus Gründen die nicht er zu vertreten hat

– die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr weiterführen

kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Z 2 lit. a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfaßt, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),

b)

dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in

aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in

bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß.

(4) Von den in der Anlage Ia Abschnitt II Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt III Z 1 lit. c im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

a)

dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Anlage Ia Abschnitt II Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a bzw. Abschnitt III Z 1 lit. c sublit. aa angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,

b)

dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Anlage Ia Abschnitt II Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a bzw. Abschnitt III Z 1 lit. c sublit. aa angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(5) Für die Korrektur und Beurteilung der abschließenden Arbeiten ist bei mehreren Prüferinnen oder Prüfern die Prüfungstaxe durch die Anzahl der beteiligten Personen zu teilen.

(6) Eine Vergütung für die kontinuierliche Betreuung der abschließenden Arbeit nach Anlage Ia gebührt nicht, wenn ein Anspruch auf die Vergütung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, besteht.

§ 4. Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß § 15 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage II.

§ 5. (1) Die in den Anlagen I und II angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 5. (1) Die in den Anlagen I und II angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 1 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.

§ 5. (1) Die in den Anlagen I, Ia und II angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 1 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft:

1.

§ 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der Anlage I mit 1. April 1999,

2.

Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft:

1.

§ 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der Anlage I mit 1. April 1999,

2.

Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III

(6) § 3 Abs. 2, § 7 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten weiters in Kraft: § 5 Abs. 2 sowie die Tabellen zu den Anlagen I und II und die Änderung der Währungsbezeichnung in der Fassung der Z 8 und 9 mit 1. Jänner 2002.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft:

1.

§ 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der Anlage I mit 1. April 1999,

2.

Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III

(6) § 3 Abs. 2, § 7 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten weiters in Kraft: § 5 Abs. 2 sowie die Tabellen zu den Anlagen I und II und die Änderung der Währungsbezeichnung in der Fassung der Z 8 und 9 mit 1. Jänner 2002.

(8) § 3 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft:

1.

§ 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der Anlage I mit 1. April 1999,

2.

Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III

(6) § 3 Abs. 2, § 7 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten weiters in Kraft: § 5 Abs. 2 sowie die Tabellen zu den Anlagen I und II und die Änderung der Währungsbezeichnung in der Fassung der Z 8 und 9 mit 1. Jänner 2002.

(8) § 3 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2008 treten in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2 und § 7 treten mit 1. März 2007 in Kraft,

2.

der Titel sowie alle Änderungen in Anlage I Abschnitte IV, V und VI treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3.

Anlage I Abschnitt VI tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft:

1.

§ 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der Anlage I mit 1. April 1999,

2.

Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III

(6) § 3 Abs. 2, § 7 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten weiters in Kraft: § 5 Abs. 2 sowie die Tabellen zu den Anlagen I und II und die Änderung der Währungsbezeichnung in der Fassung der Z 8 und 9 mit 1. Jänner 2002.

(8) § 3 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2008 treten in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2 und § 7 treten mit 1. März 2007 in Kraft,

2.

der Titel sowie alle Änderungen in Anlage I Abschnitte IV, V und VI treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3.

Anlage I Abschnitt VI tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

(10) Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf diese Beträge, die dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 der zum 1. September 2009 zu errechnende Valorisierungsfaktor anzuwenden.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft:

1.

§ 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der Anlage I mit 1. April 1999,

2.

Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III

(6) § 3 Abs. 2, § 7 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten weiters in Kraft: § 5 Abs. 2 sowie die Tabellen zu den Anlagen I und II und die Änderung der Währungsbezeichnung in der Fassung der Z 8 und 9 mit 1. Jänner 2002.

(8) § 3 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2008 treten in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2 und § 7 treten mit 1. März 2007 in Kraft,

2.

der Titel sowie alle Änderungen in Anlage I Abschnitte IV, V und VI treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3.

Anlage I Abschnitt VI tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

(10) Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf diese Beträge, die dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 der zum 1. September 2009 zu errechnende Valorisierungsfaktor anzuwenden.

(11) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2009 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft:

1.

§ 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der Anlage I mit 1. April 1999,

2.

Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III Z 1, Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8, Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1, Z 2, sublit. bb, sublit. cc, sublit. dd und sublit. ff mit 1. April 2000.

(6) § 3 Abs. 2, § 7 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten weiters in Kraft: § 5 Abs. 2 sowie die Tabellen zu den Anlagen I und II und die Änderung der Währungsbezeichnung in der Fassung der Z 8 und 9 mit 1. Jänner 2002.

(8) § 3 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2008 treten in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2 und § 7 treten mit 1. März 2007 in Kraft,

2.

der Titel sowie alle Änderungen in Anlage I Abschnitte IV, V und VI treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3.

Anlage I Abschnitt VI tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

(10) Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf diese Beträge, die dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 der zum 1. September 2009 zu errechnende Valorisierungsfaktor anzuwenden.

(11) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2009 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.

(12) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft:

1.

§ 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der Anlage I mit 1. April 1999,

2.

Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III Z 1, Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8, Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1, Z 2, sublit. bb, sublit. cc, sublit. dd und sublit. ff mit 1. April 2000.

(6) § 3 Abs. 2, § 7 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten weiters in Kraft: § 5 Abs. 2 sowie die Tabellen zu den Anlagen I und II und die Änderung der Währungsbezeichnung in der Fassung der Z 8 und 9 mit 1. Jänner 2002.

(8) § 3 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2008 treten in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2 und § 7 treten mit 1. März 2007 in Kraft,

2.

der Titel sowie alle Änderungen in Anlage I Abschnitte IV, V und VI treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3.

Anlage I Abschnitt VI tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

(10) Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf diese Beträge, die dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 der zum 1. September 2009 zu errechnende Valorisierungsfaktor anzuwenden.

(11) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2009 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.

(12) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.

(13) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Die Änderung der Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 und Abschnitt II Z 1 und 2 und Abschnitt V lit. d sublit. aa der Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 517/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 1 bis 3, Abschnitt III Z 1 bis 3, 6 und 7, Abschnitt V lit. d (Überschrift), Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1 und 2 und sublit. cc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 treten mit 15. April 1994 in Kraft. Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.

(3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976.

(4) Auf die in den Novellen angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1976 anzuwenden.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1999 treten in Kraft:

1.

§ 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Abschnitt III Z 2a und 2b und Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 3 der Anlage I mit 1. April 1999,

2.

Abschnitt II Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 9, Abschnitt III Z 1, Z 3, Z 4, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8, Abschnitt V lit. d sublit. aa Z 1, Z 2, sublit. bb, sublit. cc, sublit. dd und sublit. ff mit 1. April 2000.

(6) § 3 Abs. 2, § 7 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2002 treten weiters in Kraft: § 5 Abs. 2 sowie die Tabellen zu den Anlagen I und II und die Änderung der Währungsbezeichnung in der Fassung der Z 8 und 9 mit 1. Jänner 2002.

(8) § 3 Abs. 1 und 4 sowie die Anlagen I und II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2008 treten in bzw. außer Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2 und § 7 treten mit 1. März 2007 in Kraft,

2.

der Titel sowie alle Änderungen in Anlage I Abschnitte IV, V und VI treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3.

Anlage I Abschnitt VI tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

(10) Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf diese Beträge, die dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 der zum 1. September 2009 zu errechnende Valorisierungsfaktor anzuwenden.

(11) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2009 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.

(12) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.

(13) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Die Änderung der Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten in Kraft:

1.

§ 6b mit 1. September 2015;

2.

der Titel, § 3 Abs. 1 bis 6, § 5 Abs. 1, § 7, Anlage I und Anlage Ia in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 mit 1. September 2016.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012

§ 6a. Die Abgeltung gemäß Anlage I Abschnitt II, Abschnitt III sowie Abschnitt IV Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrer, die

1.

an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

b)

für Termine der Reifeprüfungen 2015 und danach;

2.

am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

b)

für Termine der Reifeprüfungen 2016 und danach;

3.

an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung abnehmen,

a)

im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

b)

für Termine der Reife- und Diplomprüfungen (Diplomprüfungen) 2016 und danach.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 56/2016

§ 6b. Die Abgeltungen gemäß Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 sind abweichend von § 6 Abs. 14 Z 2 auf die im Schuljahr 2015/16 zum Haupttermin abgehaltenen neuen Reifeprüfungen, neuen Reife- und Diplomprüfungen, neuen Diplomprüfungen sowie neuen Abschlussprüfungen (BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015) anzuwenden. Hierbei finden für die an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik abzunehmenden Prüfungen die in Anlage I Abschnitt III für die berufsbildenden höheren Schulen vorgesehenen Abgeltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Jahrgangsvorständin oder des Jahrgangsvorstandes die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand treten.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Anlage I

```

```

I. Allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen:

Schilling

```

1.

Externistenprüfungen für die Volksschule und

```

die Sonderschule (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für jeden Prüfungsteil ............................ 29,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

2.

Externistenprüfungen für die Hauptschule und den

```

Polytechnischen Lehrgang (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

3.

Externistenprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

4.

Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,

```

sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,

§ 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

```

5.

Einstufungsprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 3 Abs. 6 und § 6 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 43,-

```

6.

Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in

```

Betracht kommt (§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

7.

Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule

```

(§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

II. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die

entsprechenden Schulen für Berufstätige

```

1.

Hauptprüfung der Reifeprüfung

```

(§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender ........................................... 86,-

Schulleiter ............................................ 72,-

Klassenvorstand ........................................ 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ............................. 130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung ......................................... 72,-

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) ...... 72,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) .................................... 144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ..................... je 72,-)

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender

Schwerpunktprüfung) .................................... 144,-

für den mündlichen Teil (mit Frage der

Fachbereichsarbeit) .................................... 144,-

```

2.

Vorprüfung der Reifeprüfung

```

(§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender ........................................... 58,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Fachkoordinator ........................................ 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

Für die Fachbereichsarbeit:

```

a)

für die Betreuung je Prüfer unabhängig von

```

der Zahl der Fachbereichsarbeiten ................. 732,-

```

b)

für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis

```

höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer

(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe

zu teilen) ........................................ 976,-

```

c)

für die Korrektur und Beurteilung (bei

```

mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu

teilen) ........................................... 174,-

Prüfer:

Für die pflichtige Vorprüfung:

für den mündlichen Teil ........................... 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 130,-

```

3.

Externistenreifeprüfung

```

(§ 42 SchUG):

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 86,-

Schulleiter ....................................... 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ........................ 130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung .................................... 87,-

für den mündlichen Teil (ohne

Schwerpunktprüfung) ............................... 87,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) ............................... 144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ................ je 72,-)

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 87,-

```

b)

Vorprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 58,-

Werkstättenleiter ................................. 44,-

Fachkoordinator ................................... 44,-

Schriftführer ..................................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 130,-

```

c)

Zulassungsprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 22,-

```

4.

Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):

```

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

5.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§§ 6 ff., § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5

und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

```

6.

Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

```

Zeugnisse (§ 73 SchUG):

wie Z 4

```

7.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im

```

Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden

(§ 41 Abs. 2 SchUG):

wie Z 4

```

8.

Abschlußprüfungen an Gymnasien und Realgymnasien

```

für Berufstätige:

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer ............................................ 58,-

Beisitzer als Schriftführer ....................... 22,-

```

9.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):

```

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen sowie der entsprechenden Schulen für

Berufstätige:

```

1.

Reifeprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ........................................... 86,-

Schulleiter ............................................ 72,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 44,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Jahrgangsvorstand ...................................... 72,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ................................................... 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 406,-

für den mündlichen Teil ................................ 72,-

Schriftführer .......................................... 44,-

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ........................................... 58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 44,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ................................ 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 130,-

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 86,-

Schulleiter .................................... 86,-

Schriftführer in der Funktion als

Jahrgangsvorstand .............................. 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ........................................... 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 406,-

für den mündlichen Teil ........................ 86,-

```

b)

Vorprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ........... 44,-

Werkstättenleiter .............................. 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 130,-

Schriftführer .................................. 44,-

```

c)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 13,-

Schriftführer in der Funktion des

Jahrgangsvorstandes ............................ 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 58,-

```

4.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§§ 6 ff., § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

```

a)

für den mündlichen Teil ........................ 29,-

```

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 43,-

```

b)

in den Fällen eines standardisierten

```

Aufnahmeverfahrens ............................ 29,-

```

5.

Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):

```

Vorsitzender ..................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 22,-

```

6.

Abschlußprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender .......................................... 86,-

Schulleiter ........................................... 72,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand .................. 44,-

Werkstättenleiter ..................................... 44,-

Klassenvorstand ....................................... 72,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ...................................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird .................................................. 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 406,-

für den mündlichen Teil ............................... 72,-

Schriftführer ......................................... 44,-

```

7.

Externistenabschlußprüfung (§ 42 SchUG):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ..................................... 86,-

Schulleiter ...................................... 86,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................ 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ............................................. 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 406,-

für den mündlichen Teil .......................... 98,-

```

b)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ..................................... 13,-

Schriftführer in der Funktion des

Jahrgangsvorstandes .............................. 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 58,-

```

8.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):

```

Vorsitzender ..................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 22,-

```

9.

Prüfungen für Nostrifikationen von

```

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie Z 5

IV. Akademien für Sozialarbeit:

```

1.

Diplomprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 43,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 43,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 58,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

2.

Diplomprüfung für Externisten:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 43,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 65,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 87,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

3.

Vorbereitungslehrgang für Externisten:

```

Vorsitzender .................................. 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ...... 29,-

```

4.

Vorprüfungen:

```

Prüfer ........................................ 22,-

Beisitzer ..................................... 14,-

```

5.

Einstufungsprüfungen:

```

Vorsitzender .................................. 14,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 14,-

Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ............... 43,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

6.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ........................................ 14,-

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für

allgemeinbildende Pflichtschulen:

```

a)

Pädagogische Akademien:

```

aa) Lehramtsprüfung für Volksschulen:

```

1.

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ...... 22,-

Vorsitzender der Teilprüfungskommission .. 51,-

Leiter der Pädagogischen Akademie ........ 43,-

Fachvorstand der Übungsschule ............ 14,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............ 16,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............ 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............ 43,-

Schriftführer ............................ 14,-

```

2.

Vorprüfungen und Dispensprüfungen:

```

Prüfer ................................... 22,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

3.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ................................... 14,-

```

4.

Wiederholungsprüfungen:

```

```

a)

Wiederholung der Hausarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................ 87,-

```

```

2.

Begutachter ........................ 43,-

```

```

b)

Wiederholung der Klausurarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................ 43,-

```

```

2.

Begutachter ........................ 22,-

```

```

c)

Wiederholung der mündlichen Prüfung:

```

Prüfer ................................ 43,-

Schriftführer ......................... 14,-

```

d)

Wiederholung einer Vorprüfung:

```

Prüfer ................................ 22,-

Beisitzer ............................. 14,-

bb) Lehramtsprüfungen für Hauptschulen,

Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge:

```

1.

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ...... 14,-

Leiter der Pädagogischen Akademie ........ 14,-

Fachvorstand der Übungsschule ............ 14,-

Fachvorstand für die Ausbildungsgänge .... 22,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............ 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............ 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............ 43,-

```

2.

Abschließende Prüfungen für

```

Schulrechtskunde und für Biologische

Grundlagen und Dispensprüfungen:

Prüfer ................................... 22,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

3.

Wiederholung einer Hausarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................... 87,-

```

```

2.

Begutachter ........................... 43,-

```

```

4.

Wiederholung einer Klausurprüfung:

```

```

1.

Begutachter ........................... 43,-

```

```

2.

Begutachter ........................... 22,-

```

```

5.

Wiederholung einer mündlichen Prüfung:

```

Fachvorstand der Ausbildungsgänge ........ 14,-

Prüfer ................................... 43,-

```

6.

Wiederholung einer mündlichen Prüfung

```

aus Didaktik:

Prüfer ................................... 43,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

7.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ................................... 14,-

```

b)

Berufspädagogische Akademien und

```

Berufspädagogische Institute:

aa) Lehramtsprüfung bzw. Lehrbefähigungsprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 43,-

Leiter ...................................... 43,-

Lehrgangsvorstand ........................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 43,-

für Lehrprobe ............................... 43,-

Schriftführer ............................... 14,-

bb) Vorprüfungen:

Prüfer ...................................... 22,-

Beisitzer ................................... 14,-

cc) Teilprüfung bzw. Einstufungsprüfung:

Vorsitzender ................................ 14,-

Leiter ...................................... 14,-

Lehrgangsvorstand .......................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 58,-

Schriftführer ............................... 14,-

dd) Erweiterungsprüfungen:

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 58,-

Schriftführer ............................... 14,-

ee) Externistenprüfungen:

Lehramtsprüfung bzw. Lehrbefähigungsprüfung

für Externisten:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 43,-

Leiter ...................................... 65,-

Lehrgangsvorstand (als Schriftführer) ....... 58,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

für Lehrprobe ............................... 65,-

Vorprüfungen:

Prüfer ...................................... 36.-

Beisitzer ................................... 22,-

Teilprüfung bzw. Einstufungsprüfung:

Vorsitzender ................................ 14,-

Leiter ...................................... 22,-

Lehrgangsvorstand (als Schriftführer) ....... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

Erweiterungsprüfungen:

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

Schriftführer ............................... 14,-

```

c)

Land- und forstwirtschaftliche

```

Berufspädagogische Lehranstalt

Befähigungsprüfung für den land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............. 43,-

Leiter .......................................... 43,-

Prüfer:

Prüfer der mündlichen Prüfung ................... 43,-

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ................ 43,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ................ 43,-

```

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ................... 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ................... 58,-

```

Schriftführer ................................... 14,-

```

d)

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

```

Sozialpädagogik:

aa) 1. Reife- und Befähigungsprüfung sowie Befähigungsprüfung

(§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 86,-

Schulleiter ................................. 72,-

Abteilungsvorstand .......................... 44,-

Klassenvorstand ............................. 44,-

Schriftführer ............................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 72,-

für den schriftlichen Teil ................. 130,-

für den praktischen Teil .................... 86,-

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ......................................... 58,-

Prüfer der (mündlichen) Prüfung ...................... 72,-

bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

(§§ 6 ff., § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG):

Vorsitzender ................................ 14,-

Prüfer:

mündlicher Teil ............................. 29,-

schriftlicher oder praktischer Teil ......... 43,-

cc) Externistenreife- und Befähigungsprüfung sowie

Externistenbefähigungsprüfung (§ 42 SchUG):

Hauptprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............ 86,-

Schulleiter .................................... 86,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes .............................. 86,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 98,-

für den schriftlichen Teil ..................... 130,-

für jeden praktischen Prüfungsteil ............. 98,-

Vorprüfung:

Vorsitzender ................................... 58,-

Prüfer der mündlichen Prüfung .................. 72,-

Zulassungsprüfung:

Vorsitzender ................................... 22,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes .............................. 22,-

für den mündlichen Teil ........................ 43,-

für den schriftlichen Teil ..................... 58,-

für den praktischen Teil ....................... 43,-

dd) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .... 43,-

für den schriftlichen Teil .................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .... 22,-

ee) Prüfungen für Nostrifikationen von

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie sublit. dd

ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ................................ 29,-

für den mündlichen oder praktischen Teil .... 29,-

für den schriftlichen Teil .................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .... 22,-

```

e)

Prüfungskommissionen für das Lehramt an

```

Hauptschulen, an Sonderschulen und an

Polytechnischen Lehrgängen sowie für die

Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen beim

Landesschulrat:

aa) Lehramtsprüfung oder Lehrbefähigungsprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 22,-

Vorsitzender der Teilprüfungskommission ..... 51,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............... 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............... 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ............ 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ............ 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............... 43,-

für Lehrprobe ............................... 43,-

Schriftführer ............................... 14,-

bb) Pflichtkolloquien und verpflichtende

Seminarprüfung:

Prüfer ...................................... 14,-

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

Abschlußprüfung (Sportlehrerprüfung,

Schilehrerprüfung u. a.) sowie Befähigungsprüfung

für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............. 36,-

Leiter der Bundesanstalten ...................... 29,-

Abteilungsvorstand (als Protokollführer) ........ 22,-

Prüfer (je Prüfungsteil) ........................ 43.-

ein Vertreter des Sports ........................ 14,-

Anlage I

```

```

I. Allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen:

Schilling

```

1.

Externistenprüfungen für die Volksschule und

```

die Sonderschule (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für jeden Prüfungsteil ............................ 29,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

2.

Externistenprüfungen für die Hauptschule und den

```

Polytechnischen Lehrgang (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

3.

Externistenprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

4.

Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,

```

sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,

§ 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

```

5.

Einstufungsprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 3 Abs. 6 und § 6 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 43,-

```

6.

Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in

```

Betracht kommt (§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

7.

Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule

```

(§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

II. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die

entsprechenden Schulen für Berufstätige

```

1.

Hauptprüfung der Reifeprüfung

```

(§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender ........................................... 86,-

Schulleiter ............................................ 72,-

Klassenvorstand ........................................ 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ............................. 130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung ......................................... 72,-

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) ...... 72,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) .................................... 144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ..................... je 72,-)

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender

Schwerpunktprüfung) .................................... 144,-

für den mündlichen Teil (mit Frage der

Fachbereichsarbeit) .................................... 144,-

```

2.

Vorprüfung der Reifeprüfung

```

(§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender ........................................... 58,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Fachkoordinator ........................................ 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

Für die Fachbereichsarbeit:

```

a)

für die Betreuung je Prüfer unabhängig von

```

der Zahl der Fachbereichsarbeiten ................. 732,-

```

b)

für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis

```

höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer

(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe

zu teilen) ........................................ 976,-

```

c)

für die Korrektur und Beurteilung (bei

```

mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu

teilen) ........................................... 174,-

Prüfer:

Für die pflichtige Vorprüfung:

für den mündlichen Teil ........................... 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 130,-

```

3.

Externistenreifeprüfung

```

(§ 42 SchUG):

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 86,-

Schulleiter ....................................... 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ........................ 130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung .................................... 87,-

für den mündlichen Teil (ohne

Schwerpunktprüfung) ............................... 87,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) ............................... 144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ................ je 72,-)

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 87,-

```

b)

Vorprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 58,-

Werkstättenleiter ................................. 44,-

Fachkoordinator ................................... 44,-

Schriftführer ..................................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 130,-

```

c)

Zulassungsprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 22,-

```

4.

Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):

```

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

5.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§§ 6 ff., § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5

und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

```

6.

Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

```

Zeugnisse (§ 73 SchUG):

wie Z 4

```

7.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im

```

Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden

(§ 41 Abs. 2 SchUG):

wie Z 4

```

8.

Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und

```

Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für

Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ......................... 29,-

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung ........................................... 43,-

```

9.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):

```

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen sowie der entsprechenden Schulen für

Berufstätige:

```

1.

Reifeprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ........................................... 86,-

Schulleiter (oder von ihm bestimmter

Abteilungsvorstand an Schulen für Berufstätige) ........ 72,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 44,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Jahrgangsvorstand ...................................... 72,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ................................................... 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 406,-

für den mündlichen Teil ................................ 72,-

Schriftführer .......................................... 44,-

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ........................................... 58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 44,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ................................ 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 130,-

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 86,-

Schulleiter .................................... 86,-

Schriftführer in der Funktion als

Jahrgangsvorstand .............................. 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ........................................... 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 406,-

für den mündlichen Teil ........................ 86,-

```

b)

Vorprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ........... 44,-

Werkstättenleiter .............................. 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 130,-

Schriftführer .................................. 44,-

```

c)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 13,-

Schriftführer in der Funktion des

Jahrgangsvorstandes ............................ 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 58,-

```

4.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§§ 6 ff., § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

```

a)

für den mündlichen Teil ........................ 29,-

```

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 43,-

```

b)

in den Fällen eines standardisierten

```

Aufnahmeverfahrens ............................ 29,-

```

5.

Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):

```

Vorsitzender ..................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 22,-

```

6.

Abschlußprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender .......................................... 86,-

Schulleiter ........................................... 72,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand .................. 44,-

Werkstättenleiter ..................................... 44,-

Klassenvorstand ....................................... 72,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ...................................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird .................................................. 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 406,-

für den mündlichen Teil ............................... 72,-

Schriftführer ......................................... 44,-

```

7.

Externistenabschlußprüfung (§ 42 SchUG):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ..................................... 86,-

Schulleiter ...................................... 86,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................ 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ............................................. 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 406,-

für den mündlichen Teil .......................... 98,-

```

b)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ..................................... 13,-

Schriftführer in der Funktion des

Jahrgangsvorstandes .............................. 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 58,-

```

8.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):

```

Vorsitzender ..................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 22,-

```

9.

Prüfungen für Nostrifikationen von

```

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie Z 5

```

10.

Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

```

für Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ........................ 29,-

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung .......................................... 43,-

IV. Akademien für Sozialarbeit:

```

1.

Diplomprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 43,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 43,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 58,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

2.

Diplomprüfung für Externisten:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 43,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 65,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 87,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

3.

Vorbereitungslehrgang für Externisten:

```

Vorsitzender .................................. 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ...... 29,-

```

4.

Vorprüfungen:

```

Prüfer ........................................ 22,-

Beisitzer ..................................... 14,-

```

5.

Einstufungsprüfungen:

```

Vorsitzender .................................. 14,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 14,-

Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ............... 43,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

6.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ........................................ 14,-

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für

allgemeinbildende Pflichtschulen:

```

a)

Pädagogische Akademien:

```

aa) Lehramtsprüfung für Volksschulen:

```

1.

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ...... 22,-

Vorsitzender der Teilprüfungskommission .. 51,-

Leiter der Pädagogischen Akademie ........ 43,-

Fachvorstand der Übungsschule ............ 14,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............ 16,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............ 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............ 43,-

Schriftführer ............................ 14,-

```

2.

Vorprüfungen und Dispensprüfungen:

```

Prüfer ................................... 22,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

3.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ................................... 14,-

```

4.

Wiederholungsprüfungen:

```

```

a)

Wiederholung der Hausarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................ 87,-

```

```

2.

Begutachter ........................ 43,-

```

```

b)

Wiederholung der Klausurarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................ 43,-

```

```

2.

Begutachter ........................ 22,-

```

```

c)

Wiederholung der mündlichen Prüfung:

```

Prüfer ................................ 43,-

Schriftführer ......................... 14,-

```

d)

Wiederholung einer Vorprüfung:

```

Prüfer ................................ 22,-

Beisitzer ............................. 14,-

bb) Lehramtsprüfungen für Hauptschulen,

Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge:

```

1.

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ...... 14,-

Leiter der Pädagogischen Akademie ........ 14,-

Fachvorstand der Übungsschule ............ 14,-

Fachvorstand für die Ausbildungsgänge .... 22,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............ 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............ 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............ 43,-

```

2.

Abschließende Prüfungen für

```

Schulrechtskunde und für Biologische

Grundlagen und Dispensprüfungen:

Prüfer ................................... 22,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

3.

Wiederholung einer Hausarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................... 87,-

```

```

2.

Begutachter ........................... 43,-

```

```

4.

Wiederholung einer Klausurprüfung:

```

```

1.

Begutachter ........................... 43,-

```

```

2.

Begutachter ........................... 22,-

```

```

5.

Wiederholung einer mündlichen Prüfung:

```

Fachvorstand der Ausbildungsgänge ........ 14,-

Prüfer ................................... 43,-

```

6.

Wiederholung einer mündlichen Prüfung

```

aus Didaktik:

Prüfer ................................... 43,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

7.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ................................... 14,-

```

b)

Berufspädagogische Akademien und

```

Berufspädagogische Institute:

aa) Lehramtsprüfung bzw. Lehrbefähigungsprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 43,-

Leiter ...................................... 43,-

Lehrgangsvorstand ........................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 43,-

für Lehrprobe ............................... 43,-

Schriftführer ............................... 14,-

bb) Vorprüfungen:

Prüfer ...................................... 22,-

Beisitzer ................................... 14,-

cc) Teilprüfung bzw. Einstufungsprüfung:

Vorsitzender ................................ 14,-

Leiter ...................................... 14,-

Lehrgangsvorstand .......................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 58,-

Schriftführer ............................... 14,-

dd) Erweiterungsprüfungen:

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 58,-

Schriftführer ............................... 14,-

ee) Externistenprüfungen:

Lehramtsprüfung bzw. Lehrbefähigungsprüfung

für Externisten:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 43,-

Leiter ...................................... 65,-

Lehrgangsvorstand (als Schriftführer) ....... 58,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

für Lehrprobe ............................... 65,-

Vorprüfungen:

Prüfer ...................................... 36.-

Beisitzer ................................... 22,-

Teilprüfung bzw. Einstufungsprüfung:

Vorsitzender ................................ 14,-

Leiter ...................................... 22,-

Lehrgangsvorstand (als Schriftführer) ....... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

Erweiterungsprüfungen:

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

Schriftführer ............................... 14,-

```

c)

Land- und forstwirtschaftliche

```

Berufspädagogische Lehranstalt

Befähigungsprüfung für den land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............. 43,-

Leiter .......................................... 43,-

Prüfer:

Prüfer der mündlichen Prüfung ................... 43,-

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ................ 43,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ................ 43,-

```

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ................... 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ................... 58,-

```

Schriftführer ................................... 14,-

```

d)

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

```

Sozialpädagogik:

aa) 1. Reife- und Befähigungsprüfung sowie Befähigungsprüfung

(§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 86,-

Schulleiter ................................. 72,-

Abteilungsvorstand .......................... 44,-

Klassenvorstand ............................. 44,-

Schriftführer ............................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 72,-

für den schriftlichen Teil ................. 130,-

für den praktischen Teil .................... 86,-

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ......................................... 58,-

Prüfer der (mündlichen) Prüfung ...................... 72,-

bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

(§§ 6 ff., § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG):

Vorsitzender ................................ 14,-

Prüfer:

mündlicher Teil ............................. 29,-

schriftlicher oder praktischer Teil ......... 43,-

cc) Externistenreife- und Befähigungsprüfung sowie

Externistenbefähigungsprüfung (§ 42 SchUG):

Hauptprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............ 86,-

Schulleiter .................................... 86,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes .............................. 86,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 98,-

für den schriftlichen Teil ..................... 130,-

für jeden praktischen Prüfungsteil ............. 98,-

Vorprüfung:

Vorsitzender ................................... 58,-

Prüfer der mündlichen Prüfung .................. 72,-

Zulassungsprüfung:

Vorsitzender ................................... 22,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes .............................. 22,-

für den mündlichen Teil ........................ 43,-

für den schriftlichen Teil ..................... 58,-

für den praktischen Teil ....................... 43,-

dd) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .... 43,-

für den schriftlichen Teil .................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .... 22,-

ee) Prüfungen für Nostrifikationen von

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie sublit. dd

ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ................................ 29,-

für den mündlichen oder praktischen Teil .... 29,-

für den schriftlichen Teil .................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .... 22,-

```

e)

Prüfungskommissionen für das Lehramt an

```

Hauptschulen, an Sonderschulen und an

Polytechnischen Lehrgängen sowie für die

Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen beim

Landesschulrat:

aa) Lehramtsprüfung oder Lehrbefähigungsprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 22,-

Vorsitzender der Teilprüfungskommission ..... 51,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............... 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............... 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ............ 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ............ 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............... 43,-

für Lehrprobe ............................... 43,-

Schriftführer ............................... 14,-

bb) Pflichtkolloquien und verpflichtende

Seminarprüfung:

Prüfer ...................................... 14,-

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

Abschlußprüfung (Sportlehrerprüfung,

Schilehrerprüfung u. a.) sowie Befähigungsprüfung

für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............. 36,-

Leiter der Bundesanstalten ...................... 29,-

Abteilungsvorstand (als Protokollführer) ........ 22,-

Prüfer (je Prüfungsteil) ........................ 43.-

ein Vertreter des Sports ........................ 14,-

Anlage I

```

```

I. Allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen:

Schilling

```

1.

Externistenprüfungen für die Volksschule und

```

die Sonderschule (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für jeden Prüfungsteil ............................ 29,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

2.

Externistenprüfungen für die Hauptschule und den

```

Polytechnischen Lehrgang (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

3.

Externistenprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

4.

Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,

```

sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,

§ 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

```

5.

Einstufungsprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 3 Abs. 6 und § 6 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 43,-

```

6.

Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in

```

Betracht kommt (§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

7.

Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule

```

(§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

II. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die

entsprechenden Schulen für Berufstätige

```

1.

Hauptprüfung der Reifeprüfung

```

(§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender ........................................... 86,-

Schulleiter ............................................ 72,-

Klassenvorstand ........................................ 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ............................. 130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung ......................................... 72,-

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) ...... 72,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) .................................... 144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ..................... je 72,-)

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender

Schwerpunktprüfung) .................................... 144,-

für den mündlichen Teil (mit Frage der

Fachbereichsarbeit) .................................... 144,-

```

2.

Vorprüfung der Reifeprüfung

```

(§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender ........................................... 58,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Fachkoordinator ........................................ 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

Für die Fachbereichsarbeit:

```

a)

für die Betreuung je Prüfer unabhängig von

```

der Zahl der Fachbereichsarbeiten ................. 732,-

```

b)

für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis

```

höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer

(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe

zu teilen) ........................................ 976,-

```

c)

für die Korrektur und Beurteilung (bei

```

mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu

teilen) ........................................... 174,-

Prüfer:

Für die pflichtige Vorprüfung:

für den mündlichen Teil ........................... 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 130,-

```

3.

Externistenreifeprüfung

```

(§ 42 SchUG):

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 86,-

Schulleiter ....................................... 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ........................ 130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung .................................... 87,-

für den mündlichen Teil (ohne

Schwerpunktprüfung) ............................... 87,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) ............................... 144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ................ je 72,-)

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 87,-

```

b)

Vorprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 58,-

Werkstättenleiter ................................. 44,-

Fachkoordinator ................................... 44,-

Schriftführer ..................................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 130,-

```

c)

Zulassungsprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 22,-

```

4.

Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):

```

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

5.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§§ 6 ff., § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5

und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

```

6.

Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

```

Zeugnisse (§ 73 SchUG):

wie Z 4

```

7.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im

```

Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden

(§ 41 Abs. 2 SchUG):

wie Z 4

```

8.

Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und

```

Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für

Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ......................... 29,-

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung ........................................... 43,-

```

9.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):

```

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen sowie der entsprechenden Schulen für

Berufstätige:

```

1.

Reifeprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ........................................... 86,-

Schulleiter (oder von ihm bestimmter

Abteilungsvorstand an Schulen für Berufstätige) ........ 72,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 44,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Jahrgangsvorstand ...................................... 72,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ................................................... 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 406,-

für den mündlichen Teil ................................ 72,-

Schriftführer .......................................... 44,-

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ........................................... 58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 44,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ................................ 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 130,-

2a. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 1 171 S

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 174 S

```

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

2b. Abschlussarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 962 S

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 174 S

```

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 86,-

Schulleiter .................................... 86,-

Schriftführer in der Funktion als

Jahrgangsvorstand .............................. 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ........................................... 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 406,-

für den mündlichen Teil ........................ 86,-

```

b)

Vorprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ........... 44,-

Werkstättenleiter .............................. 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 130,-

Schriftführer .................................. 44,-

```

c)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 13,-

Schriftführer in der Funktion des

Jahrgangsvorstandes ............................ 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 58,-

```

4.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§§ 6 ff., § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

```

a)

für den mündlichen Teil ........................ 29,-

```

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 43,-

```

b)

in den Fällen eines standardisierten

```

Aufnahmeverfahrens ............................ 29,-

```

5.

Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):

```

Vorsitzender ..................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 22,-

```

6.

Abschlußprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender .......................................... 86,-

Schulleiter ........................................... 72,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand .................. 44,-

Werkstättenleiter ..................................... 44,-

Klassenvorstand ....................................... 72,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ...................................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird .................................................. 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 406,-

für den mündlichen Teil ............................... 72,-

Schriftführer ......................................... 44,-

```

7.

Externistenabschlußprüfung (§ 42 SchUG):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ..................................... 86,-

Schulleiter ...................................... 86,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................ 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ............................................. 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 406,-

für den mündlichen Teil .......................... 98,-

```

b)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ..................................... 13,-

Schriftführer in der Funktion des

Jahrgangsvorstandes .............................. 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 58,-

```

8.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):

```

Vorsitzender ..................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 22,-

```

9.

Prüfungen für Nostrifikationen von

```

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie Z 5

```

10.

Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

```

für Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ........................ 29,-

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung .......................................... 43,-

IV. Akademien für Sozialarbeit:

```

1.

Diplomprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 43,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 43,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 58,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

2.

Diplomprüfung für Externisten:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 43,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 65,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 87,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

3.

Vorbereitungslehrgang für Externisten:

```

Vorsitzender .................................. 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ...... 29,-

```

4.

Vorprüfungen:

```

Prüfer ........................................ 22,-

Beisitzer ..................................... 14,-

```

5.

Einstufungsprüfungen:

```

Vorsitzender .................................. 14,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 14,-

Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ............... 43,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

6.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ........................................ 14,-

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für

allgemeinbildende Pflichtschulen:

```

a)

Pädagogische Akademien:

```

aa) Lehramtsprüfung für Volksschulen:

```

1.

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ...... 22,-

Vorsitzender der Teilprüfungskommission .. 51,-

Leiter der Pädagogischen Akademie ........ 43,-

Fachvorstand der Übungsschule ............ 14,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............ 16,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............ 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............ 43,-

Schriftführer ............................ 14,-

```

2.

Vorprüfungen und Dispensprüfungen:

```

Prüfer ................................... 22,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

3.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ................................... 14,-

```

4.

Wiederholungsprüfungen:

```

```

a)

Wiederholung der Hausarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................ 87,-

```

```

2.

Begutachter ........................ 43,-

```

```

b)

Wiederholung der Klausurarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................ 43,-

```

```

2.

Begutachter ........................ 22,-

```

```

c)

Wiederholung der mündlichen Prüfung:

```

Prüfer ................................ 43,-

Schriftführer ......................... 14,-

```

d)

Wiederholung einer Vorprüfung:

```

Prüfer ................................ 22,-

Beisitzer ............................. 14,-

bb) Lehramtsprüfungen für Hauptschulen,

Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge:

```

1.

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ...... 14,-

Leiter der Pädagogischen Akademie ........ 14,-

Fachvorstand der Übungsschule ............ 14,-

Fachvorstand für die Ausbildungsgänge .... 22,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............ 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............ 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............ 43,-

```

2.

Abschließende Prüfungen für

```

Schulrechtskunde und für Biologische

Grundlagen und Dispensprüfungen:

Prüfer ................................... 22,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

3.

Wiederholung einer Hausarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................... 87,-

```

```

2.

Begutachter ........................... 43,-

```

```

4.

Wiederholung einer Klausurprüfung:

```

```

1.

Begutachter ........................... 43,-

```

```

2.

Begutachter ........................... 22,-

```

```

5.

Wiederholung einer mündlichen Prüfung:

```

Fachvorstand der Ausbildungsgänge ........ 14,-

Prüfer ................................... 43,-

```

6.

Wiederholung einer mündlichen Prüfung

```

aus Didaktik:

Prüfer ................................... 43,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

7.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ................................... 14,-

```

b)

Berufspädagogische Akademien und

```

Berufspädagogische Institute:

aa) Lehramtsprüfung bzw. Lehrbefähigungsprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 43,-

Leiter ...................................... 43,-

Lehrgangsvorstand ........................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 43,-

für Lehrprobe ............................... 43,-

Schriftführer ............................... 14,-

bb) Vorprüfungen:

Prüfer ...................................... 22,-

Beisitzer ................................... 14,-

cc) Teilprüfung bzw. Einstufungsprüfung:

Vorsitzender ................................ 14,-

Leiter ...................................... 14,-

Lehrgangsvorstand .......................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 58,-

Schriftführer ............................... 14,-

dd) Erweiterungsprüfungen:

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 58,-

Schriftführer ............................... 14,-

ee) Externistenprüfungen:

Lehramtsprüfung bzw. Lehrbefähigungsprüfung

für Externisten:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 43,-

Leiter ...................................... 65,-

Lehrgangsvorstand (als Schriftführer) ....... 58,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

für Lehrprobe ............................... 65,-

Vorprüfungen:

Prüfer ...................................... 36.-

Beisitzer ................................... 22,-

Teilprüfung bzw. Einstufungsprüfung:

Vorsitzender ................................ 14,-

Leiter ...................................... 22,-

Lehrgangsvorstand (als Schriftführer) ....... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

Erweiterungsprüfungen:

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

Schriftführer ............................... 14,-

```

c)

Land- und forstwirtschaftliche

```

Berufspädagogische Lehranstalt

Befähigungsprüfung für den land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............. 43,-

Leiter .......................................... 43,-

Prüfer:

Prüfer der mündlichen Prüfung ................... 43,-

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ................ 43,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ................ 43,-

```

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ................... 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ................... 58,-

```

Schriftführer ................................... 14,-

```

d)

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

```

Sozialpädagogik:

aa) 1. Reife- und Befähigungsprüfung sowie Befähigungsprüfung

(§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 86,-

Schulleiter ................................. 72,-

Abteilungsvorstand .......................... 44,-

Klassenvorstand ............................. 44,-

Schriftführer ............................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 72,-

für den schriftlichen Teil ................. 130,-

für den praktischen Teil .................... 86,-

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ......................................... 58,-

Prüfer der (mündlichen) Prüfung ...................... 72,-

```

3.

Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

```

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ....... 1 171 S

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der

```

Ergebnisse ................................... 174 S

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a

und b zu teilen.

bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

(§§ 6 ff., § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG):

Vorsitzender ................................ 14,-

Prüfer:

mündlicher Teil ............................. 29,-

schriftlicher oder praktischer Teil ......... 43,-

cc) Externistenreife- und Befähigungsprüfung sowie

Externistenbefähigungsprüfung (§ 42 SchUG):

Hauptprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............ 86,-

Schulleiter .................................... 86,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes .............................. 86,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 98,-

für den schriftlichen Teil ..................... 130,-

für jeden praktischen Prüfungsteil ............. 98,-

Vorprüfung:

Vorsitzender ................................... 58,-

Prüfer der mündlichen Prüfung .................. 72,-

Zulassungsprüfung:

Vorsitzender ................................... 22,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes .............................. 22,-

für den mündlichen Teil ........................ 43,-

für den schriftlichen Teil ..................... 58,-

für den praktischen Teil ....................... 43,-

dd) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .... 43,-

für den schriftlichen Teil .................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .... 22,-

ee) Prüfungen für Nostrifikationen von

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie sublit. dd

ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ................................ 29,-

für den mündlichen oder praktischen Teil .... 29,-

für den schriftlichen Teil .................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .... 22,-

```

e)

Prüfungskommissionen für das Lehramt an

```

Hauptschulen, an Sonderschulen und an

Polytechnischen Lehrgängen sowie für die

Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen beim

Landesschulrat:

aa) Lehramtsprüfung oder Lehrbefähigungsprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 22,-

Vorsitzender der Teilprüfungskommission ..... 51,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............... 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............... 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ............ 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ............ 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............... 43,-

für Lehrprobe ............................... 43,-

Schriftführer ............................... 14,-

bb) Pflichtkolloquien und verpflichtende

Seminarprüfung:

Prüfer ...................................... 14,-

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

Abschlußprüfung (Sportlehrerprüfung,

Schilehrerprüfung u. a.) sowie Befähigungsprüfung

für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............. 36,-

Leiter der Bundesanstalten ...................... 29,-

Abteilungsvorstand (als Protokollführer) ........ 22,-

Prüfer (je Prüfungsteil) ........................ 43.-

ein Vertreter des Sports ........................ 14,-

Anlage I

```

```

I. Allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen:

Schilling

```

1.

Externistenprüfungen für die Volksschule und

```

die Sonderschule (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für jeden Prüfungsteil ............................ 29,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

2.

Externistenprüfungen für die Hauptschule und den

```

Polytechnischen Lehrgang (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

3.

Externistenprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

4.

Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,

```

sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,

§ 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

```

5.

Einstufungsprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 3 Abs. 6 und § 6 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 43,-

```

6.

Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in

```

Betracht kommt (§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

7.

Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule

```

(§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

II. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die

entsprechenden Schulen für Berufstätige

```

1.

Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 86,-

Schulleiter ............................................ 72,-

Klassenvorstand ........................................ 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ............................. 130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung ......................................... 72,-

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) ...... 72,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) .................................... 144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ..................... je 72,-)

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender

Schwerpunktprüfung) .................................... 144,-

für den mündlichen Teil (mit Frage der

Fachbereichsarbeit) .................................... 144,-

```

2.

Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 58,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

Für die Fachbereichsarbeit:

```

a)

für die Betreuung je Prüfer unabhängig von

```

der Zahl der Fachbereichsarbeiten ................. 732,-

```

b)

für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis

```

höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer

(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe

zu teilen) ........................................ 976,-

```

c)

für die Korrektur und Beurteilung (bei

```

mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu

teilen) ........................................... 174,-

Prüfer:

Für die pflichtige Vorprüfung:

für den mündlichen Teil ........................... 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 130,-

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 86,-

Schulleiter ....................................... 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ........................ 130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung .................................... 87,-

für den mündlichen Teil (ohne

Schwerpunktprüfung) ............................... 87,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) ............................... 144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ................ je 72,-)

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 87,-

```

b)

Vorprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 58,-

Schriftführer ..................................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 130,-

```

c)

Zulassungsprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 22,-

```

4.

Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

```

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

5.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26

```

Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG

bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

```

6.

Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

```

Zeugnisse (§ 73 SchUG):

wie Z 4

```

7.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der

```

Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):

wie Z 1

```

8.

Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und

```

Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für

Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ......................... 29,-

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung ........................................... 43,-

```

9.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an

```

Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen sowie der entsprechenden Schulen für

Berufstätige:

```

1.

Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ............................................ 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..................... 72 S

Jahrgangsvorstand ....................................... 72 S

Fachvorstand oder Werkstättenleiter ..................... 44 S

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ................................................... 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 406,-

für den mündlichen Teil ................................ 72,-

Schriftführer .......................................... 44,-

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ........................................... 58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 44,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ................................ 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 130,-

2a. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 1 171 S

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 174 S

```

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

2b. Abschlussarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 962 S

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 174 S

```

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 86,-

Schulleiter .................................... 86,-

Schriftführer .................................. 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ........................................... 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 406,-

für den mündlichen Teil ........................ 86,-

```

b)

Vorprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ........... 44,-

Werkstättenleiter .............................. 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 130,-

Schriftführer .................................. 44,-

```

c)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 13,-

Schriftführer .................................. 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 58,-

```

4.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw.

§ 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

```

a)

für den mündlichen Teil ........................ 29,-

```

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 43,-

```

b)

in den Fällen eines standardisierten

```

Aufnahmeverfahrens ............................ 29,-

```

5.

Sonstige Externistenprüfungen

```

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ..................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 22,-

```

6.

Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

```

Vorsitzender ........................................... 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand .................... 72 S

Fachvorstand oder Werkstättenleiter .................... 44 S

Klassenvorstand ................................ ....... 72 S

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ...................................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird .................................................. 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 406,-

für den mündlichen Teil ............................... 72,-

Schriftführer ......................................... 44,-

```

7.

Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff

```

SchUG-B):

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............... 86 S

Schriftführer ..................................... 86 S

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ............................................. 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit“ und

„Werkstätte“ im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 406,-

für den mündlichen Teil .......................... 98,-

```

b)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ..................................... 13,-

Schriftführer .................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 58,-

```

8.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG),

```

Kolloquien an Schulen für Berufstätige

(§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ..................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 22,-

```

9.

Prüfungen für Nostrifikationen von

```

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie Z 5

```

10.

Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

```

für Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ........................ 29,-

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung .......................................... 43,-

IV. Akademien für Sozialarbeit:

```

1.

Diplomprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 43,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 43,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 58,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

2.

Diplomprüfung für Externisten:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 43,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 65,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 87,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

3.

Vorbereitungslehrgang für Externisten:

```

Vorsitzender .................................. 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ...... 29,-

```

4.

Vorprüfungen:

```

Prüfer ........................................ 22,-

Beisitzer ..................................... 14,-

```

5.

Einstufungsprüfungen:

```

Vorsitzender .................................. 14,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 14,-

Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ............... 43,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

6.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ........................................ 14,-

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für

allgemeinbildende Pflichtschulen:

```

a)

Pädagogische Akademien:

```

aa) Lehramtsprüfung für Volksschulen:

```

1.

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ...... 22,-

Vorsitzender der Teilprüfungskommission .. 51,-

Leiter der Pädagogischen Akademie ........ 43,-

Fachvorstand der Übungsschule ............ 14,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............ 16,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............ 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............ 43,-

Schriftführer ............................ 14,-

```

2.

Vorprüfungen und Dispensprüfungen:

```

Prüfer ................................... 22,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

3.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ................................... 14,-

```

4.

Wiederholungsprüfungen:

```

```

a)

Wiederholung der Hausarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................ 87,-

```

```

2.

Begutachter ........................ 43,-

```

```

b)

Wiederholung der Klausurarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................ 43,-

```

```

2.

Begutachter ........................ 22,-

```

```

c)

Wiederholung der mündlichen Prüfung:

```

Prüfer ................................ 43,-

Schriftführer ......................... 14,-

```

d)

Wiederholung einer Vorprüfung:

```

Prüfer ................................ 22,-

Beisitzer ............................. 14,-

bb) Lehramtsprüfungen für Hauptschulen,

Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge:

```

1.

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ...... 14,-

Leiter der Pädagogischen Akademie ........ 14,-

Fachvorstand der Übungsschule ............ 14,-

Fachvorstand für die Ausbildungsgänge .... 22,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............ 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............ 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ......... 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............ 43,-

```

2.

Abschließende Prüfungen für

```

Schulrechtskunde und für Biologische

Grundlagen und Dispensprüfungen:

Prüfer ................................... 22,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

3.

Wiederholung einer Hausarbeit:

```

```

1.

Begutachter ........................... 87,-

```

```

2.

Begutachter ........................... 43,-

```

```

4.

Wiederholung einer Klausurprüfung:

```

```

1.

Begutachter ........................... 43,-

```

```

2.

Begutachter ........................... 22,-

```

```

5.

Wiederholung einer mündlichen Prüfung:

```

Fachvorstand der Ausbildungsgänge ........ 14,-

Prüfer ................................... 43,-

```

6.

Wiederholung einer mündlichen Prüfung

```

aus Didaktik:

Prüfer ................................... 43,-

Beisitzer ................................ 14,-

```

7.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ................................... 14,-

```

b)

Berufspädagogische Akademien und

```

Berufspädagogische Institute:

aa) Lehramtsprüfung bzw. Lehrbefähigungsprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 43,-

Leiter ...................................... 43,-

Lehrgangsvorstand ........................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 43,-

für Lehrprobe ............................... 43,-

Schriftführer ............................... 14,-

bb) Vorprüfungen:

Prüfer ...................................... 22,-

Beisitzer ................................... 14,-

cc) Teilprüfung bzw. Einstufungsprüfung:

Vorsitzender ................................ 14,-

Leiter ...................................... 14,-

Lehrgangsvorstand .......................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 58,-

Schriftführer ............................... 14,-

dd) Erweiterungsprüfungen:

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 58,-

Schriftführer ............................... 14,-

ee) Externistenprüfungen:

Lehramtsprüfung bzw. Lehrbefähigungsprüfung

für Externisten:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 43,-

Leiter ...................................... 65,-

Lehrgangsvorstand (als Schriftführer) ....... 58,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

für Lehrprobe ............................... 65,-

Vorprüfungen:

Prüfer ...................................... 36.-

Beisitzer ................................... 22,-

Teilprüfung bzw. Einstufungsprüfung:

Vorsitzender ................................ 14,-

Leiter ...................................... 22,-

Lehrgangsvorstand (als Schriftführer) ....... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

Erweiterungsprüfungen:

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ..................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil . 87,-

Schriftführer ............................... 14,-

```

c)

Land- und forstwirtschaftliche

```

Berufspädagogische Lehranstalt

Befähigungsprüfung für den land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............. 43,-

Leiter .......................................... 43,-

Prüfer:

Prüfer der mündlichen Prüfung ................... 43,-

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ................ 43,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ................ 43,-

```

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ................... 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ................... 58,-

```

Schriftführer ................................... 14,-

```

d)

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

```

Sozialpädagogik:

aa) 1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff

SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ................................. 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand .......... 72 S

Klassenvorstand .............................. 44 S

Schriftführer ................................ 44 S

Prüfer:

für den mündlichen Teil ...................... 72 S

für den schriftlichen Teil ................... 130 S

für den praktischen Teil ..................... 86 S

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff

```

SchUG-B):

Vorsitzender ................................. 58 S

Prüfer der (mündlichen) Prüfung .............. 72 S

```

3.

Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

```

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .... 1 171 S

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der

```

Ergebnisse ................................ 174 S

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a

und b zu teilen.

bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG

bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ................................ 14,-

Prüfer:

mündlicher Teil ............................. 29,-

schriftlicher oder praktischer Teil ......... 43,-

cc) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie

Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Hauptprüfung:

Vorsitzender ................................... 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............ 86 S

Schriftführer .................................. 86 S

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 98,-

für den schriftlichen Teil ..................... 130,-

für jeden praktischen Prüfungsteil ............. 98,-

Vorprüfung:

Vorsitzender ................................... 58,-

Prüfer der mündlichen Prüfung .................. 72,-

Zulassungsprüfung:

Vorsitzender ................................... 22,-

Schriftführer .................................. 22,-

für den mündlichen Teil ........................ 43,-

für den schriftlichen Teil ..................... 58,-

für den praktischen Teil ....................... 43,-

dd) Sonstige Externistenprüfungen

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .... 43,-

für den schriftlichen Teil .................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .... 22,-

ee) Prüfungen für Nostrifikationen von

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie sublit. dd

ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG),

Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3

SchUG-B):

Vorsitzender ................................ 29,-

für den mündlichen oder praktischen Teil .... 29,-

für den schriftlichen Teil .................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .... 22,-

```

e)

Prüfungskommissionen für das Lehramt an

```

Hauptschulen, an Sonderschulen und an

Polytechnischen Lehrgängen sowie für die

Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen beim

Landesschulrat:

aa) Lehramtsprüfung oder Lehrbefähigungsprüfung:

Vorsitzender der Prüfungskommission ......... 22,-

Vorsitzender der Teilprüfungskommission ..... 51,-

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ............... 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ............... 58,-

```

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ............ 58,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ............ 29,-

```

Prüfer der mündlichen Prüfung ............... 43,-

für Lehrprobe ............................... 43,-

Schriftführer ............................... 14,-

bb) Pflichtkolloquien und verpflichtende

Seminarprüfung:

Prüfer ...................................... 14,-

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

Abschlußprüfung (Sportlehrerprüfung,

Schilehrerprüfung u. a.) sowie Befähigungsprüfung

für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............. 36,-

Leiter der Bundesanstalten ...................... 29,-

Abteilungsvorstand (als Protokollführer) ........ 22,-

Prüfer (je Prüfungsteil) ........................ 43.-

ein Vertreter des Sports ........................ 14,-

Anlage I

```

```

I. Allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen:

Schilling

```

1.

Externistenprüfungen für die Volksschule und

```

die Sonderschule (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für jeden Prüfungsteil ............................ 29,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

2.

Externistenprüfungen für die Hauptschule und den

```

Polytechnischen Lehrgang (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

3.

Externistenprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

4.

Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,

```

sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,

§ 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

```

5.

Einstufungsprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 3 Abs. 6 und § 6 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 43,-

```

6.

Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in

```

Betracht kommt (§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

7.

Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule

```

(§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

II. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die

entsprechenden Schulen für Berufstätige

```

1.

Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 86,-

Schulleiter ............................................ 72,-

Klassenvorstand ........................................ 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ............................. 130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung ......................................... 72,-

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) ...... 72,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) .................................... 144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ..................... je 72,-)

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender

Schwerpunktprüfung) .................................... 144,-

für den mündlichen Teil (mit Frage der

Fachbereichsarbeit) .................................... 144,-

```

2.

Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 58,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

Für die Fachbereichsarbeit:

```

a)

für die Betreuung je Prüfer unabhängig von

```

der Zahl der Fachbereichsarbeiten ................. 732,-

```

b)

für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis

```

höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer

(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe

zu teilen) ........................................ 976,-

```

c)

für die Korrektur und Beurteilung (bei

```

mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu

teilen) ........................................... 174,-

Prüfer:

Für die pflichtige Vorprüfung:

für den mündlichen Teil ........................... 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 130,-

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 86,-

Schulleiter ....................................... 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ........................ 130,-

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung .................................... 87,-

für den mündlichen Teil (ohne

Schwerpunktprüfung) ............................... 87,-

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) ............................... 144,-

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ................ je 72,-)

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 87,-

```

b)

Vorprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 58,-

Schriftführer ..................................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 130,-

```

c)

Zulassungsprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 22,-

```

4.

Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

```

Vorsitzender ...................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 43,-

für den schriftlichen Teil ........................ 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

```

5.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26

```

Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG

bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

```

6.

Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

```

Zeugnisse (§ 73 SchUG):

wie Z 4

```

7.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der

```

Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):

wie Z 1

```

8.

Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und

```

Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für

Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ......................... 29,-

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung ........................................... 43,-

```

9.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an

```

Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 29,-

für den schriftlichen Teil ........................ 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 22,-

III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen sowie der entsprechenden Schulen für

Berufstätige:

```

1.

Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ............................................ 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..................... 72 S

Jahrgangsvorstand ....................................... 72 S

Fachvorstand oder Werkstättenleiter ..................... 44 S

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ................................................... 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 406,-

für den mündlichen Teil ................................ 72,-

Schriftführer .......................................... 44,-

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ........................................... 58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 44,-

Werkstättenleiter ...................................... 44,-

Schriftführer .......................................... 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ................................ 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 130,-

2a. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 1 171 S

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 174 S

```

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

2b. Abschlussarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 962 S

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 174 S

```

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 86,-

Schulleiter .................................... 86,-

Schriftführer .................................. 86,-

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ........................................... 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 406,-

für den mündlichen Teil ........................ 86,-

```

b)

Vorprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 58,-

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ........... 44,-

Werkstättenleiter .............................. 44,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 72,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 130,-

Schriftführer .................................. 44,-

```

c)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 13,-

Schriftführer .................................. 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 58,-

```

4.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw.

§ 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 14,-

Prüfer:

```

a)

für den mündlichen Teil ........................ 29,-

```

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 43,-

```

b)

in den Fällen eines standardisierten

```

Aufnahmeverfahrens ............................ 29,-

```

5.

Sonstige Externistenprüfungen

```

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ..................................... 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 22,-

```

6.

Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

```

Vorsitzender ........................................... 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand .................... 72 S

Fachvorstand oder Werkstättenleiter .................... 44 S

Klassenvorstand ................................ ....... 72 S

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ...................................... 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird .................................................. 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 406,-

für den mündlichen Teil ............................... 72,-

Schriftführer ......................................... 44,-

```

7.

Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff

```

SchUG-B):

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............... 86 S

Schriftführer ..................................... 86 S

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 130,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ............................................. 228,-

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 305,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 406,-

für den mündlichen Teil .......................... 98,-

```

b)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ..................................... 13,-

Schriftführer .................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 43,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 58,-

```

8.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG),

```

Kolloquien an Schulen für Berufstätige

(§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ..................................... 29,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 29,-

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 43,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 22,-

```

9.

Prüfungen für Nostrifikationen von

```

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie Z 5

```

10.

Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

```

für Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ........................ 29,-

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung .......................................... 43,-

IV. Akademien für Sozialarbeit:

```

1.

Diplomprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 43,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 43,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 58,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

2.

Diplomprüfung für Externisten:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 43,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 65,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 65,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 87,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

3.

Vorbereitungslehrgang für Externisten:

```

Vorsitzender .................................. 22,-

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 43,-

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ...... 29,-

```

4.

Vorprüfungen:

```

Prüfer ........................................ 22,-

Beisitzer ..................................... 14,-

```

5.

Einstufungsprüfungen:

```

Vorsitzender .................................. 14,-

Leiter der Lehranstalt ........................ 14,-

Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ............... 43,-

Schriftführer ................................. 14,-

```

6.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ........................................ 14,-

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für

allgemeinbildende Pflichtschulen:

```

a)

Diplomprüfung für das Lehramt (gemäß der

```

Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 - AStO):

```

1.

Vorsitzender der Prüfungskommission ................ 36 S

```

```

2.

jeweils zuständige Abteilungsleiter ................ 43 S

```

(Abteilungsleiter für Übungsschulen ................ 14 S)

```

3.

je Prüfung aus den Studienfachbereichen (Klausur-,

```

Projekt- oder Hausarbeit)

```

1.

Begutachter ..................................... 58 S

```

```

2.

Begutachter ..................................... 29 S

```

```

4.

je Unterrichts- bzw. Lehrauftritt an

```

Berufspädagogischen Akademien und in der

Weiterbildung auf Grund autonomer

Prüfungsvorschriften

je Prüfer (höchstens zwei Prüfer) .................. 43 S

```

5.

je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch;

```

jeweils studienfachbereichsübergreifend)

je Begutachter (maximal zwei Begutachter) .......... 406 S

```

6.

je mündliche kommissionelle Prüfung Vorsitzender

```

(gleichzeitig Schriftführer)

in der Teilkommission .............................. 51 S

je Prüfer (höchstens drei Prüfer) .................. 36 S

sofern kein eigener Vorsitzender bestellt wird und

sich die Prüfer die Vorsitzführung teilen, gebührt

jedem der (höchstens drei) Prüfer für diese

Tätigkeit zusätzlich ............................... 14 S

```

b)

Pflichtkolloquien und sonstige verpflichtende

```

Prüfungen auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften

Prüfer ................................................ 22 S

```

c)

Land- und forstwirtschaftliche

```

Berufspädagogische Lehranstalt

Befähigungsprüfung für den land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............. 43,-

Leiter .......................................... 43,-

Prüfer:

Prüfer der mündlichen Prüfung ................... 43,-

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit ................ 43,-

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit ................ 43,-

```

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ................... 116,-

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ................... 58,-

```

Schriftführer ................................... 14,-

```

d)

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

```

Sozialpädagogik:

aa) 1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff

SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ................................. 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand .......... 72 S

Klassenvorstand .............................. 44 S

Schriftführer ................................ 44 S

Prüfer:

für den mündlichen Teil ...................... 72 S

für den schriftlichen Teil ................... 130 S

für den praktischen Teil ..................... 86 S

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff

```

SchUG-B):

Vorsitzender ................................. 58 S

Prüfer der (mündlichen) Prüfung .............. 72 S

```

3.

Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

```

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .... 1 171 S

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der

```

Ergebnisse ................................ 174 S

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a

und b zu teilen.

bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG

bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2

SchUG-B):

Vorsitzender .................................... 14 S

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil ........ 29 S

für den schriftlichen Teil ...................... 43 S

cc) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie

Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Hauptprüfung:

Vorsitzender ................................... 86 S

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............ 86 S

Schriftführer .................................. 86 S

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 98,-

für den schriftlichen Teil ..................... 130,-

für jeden praktischen Prüfungsteil ............. 98,-

Vorprüfung:

Vorsitzender ................................... 58,-

Prüfer der mündlichen Prüfung .................. 72,-

Zulassungsprüfung:

Vorsitzender ................................... 22,-

Schriftführer .................................. 22,-

für den mündlichen Teil ........................ 43,-

für den schriftlichen Teil ..................... 58,-

für den praktischen Teil ....................... 43,-

dd) Sonstige Externistenprüfungen

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ................................ 22,-

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .... 43,-

für den schriftlichen Teil .................. 58,-

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .... 22,-

ee) Prüfungen für Nostrifikationen von

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie sublit. dd

ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG),

Kolloquien an Schulen für Berufstätige

(§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ................................ 29 S

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .... 29 S

für den schriftlichen Teil .................. 43 S

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .... 22 S

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

Abschlußprüfung (Sportlehrerprüfung,

Schilehrerprüfung u. a.) sowie Befähigungsprüfung

für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission ............. 36,-

Leiter der Bundesanstalten ...................... 29,-

Abteilungsvorstand (als Protokollführer) ........ 22,-

Prüfer (je Prüfungsteil) ........................ 43.-

ein Vertreter des Sports ........................ 14,-

Anlage I

```

```

I. Allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen:

Euro

```

1.

Externistenprüfungen für die Volksschule und

```

die Sonderschule (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für jeden Prüfungsteil ............................ 2,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

```

2.

Externistenprüfungen für die Hauptschule und den

```

Polytechnischen Lehrgang (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

```

3.

Externistenprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

```

4.

Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,

```

sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,

§ 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

```

5.

Einstufungsprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 3 Abs. 6 und § 6 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 3,1

```

6.

Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in

```

Betracht kommt (§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

```

7.

Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule

```

(§ 70 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

II. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die

entsprechenden Schulen für Berufstätige

```

1.

Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 6,2

Schulleiter ............................................ 5,2

Klassenvorstand ........................................ 3,2

Schriftführer .......................................... 3,2

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ............................. 9,4

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung ......................................... 5,2

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) ...... 5,2

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) .................................... 10,5

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ..................... je 5,2)

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender

Schwerpunktprüfung) .................................... 10,5

für den mündlichen Teil (mit Frage der

Fachbereichsarbeit) .................................... 10,5

```

2.

Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 4,2

Schriftführer .......................................... 3,2

Prüfer:

Für die Fachbereichsarbeit:

```

a)

für die Betreuung je Prüfer unabhängig von

```

der Zahl der Fachbereichsarbeiten ................. 53,2

```

b)

für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis

```

höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer

(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe

zu teilen) ........................................ 70,9

```

c)

für die Korrektur und Beurteilung (bei

```

mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu

teilen) ........................................... 12,6

Prüfer:

Für die pflichtige Vorprüfung:

für den mündlichen Teil ........................... 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 9,4

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 6,2

Schulleiter ....................................... 6,2

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ........................ 9,4

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung .................................... 6,3

für den mündlichen Teil (ohne

Schwerpunktprüfung) ............................... 6,3

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) ............................... 10,5

(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ................ je 5,2)

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 6,3

```

b)

Vorprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 4,2

Schriftführer ..................................... 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 9,4

```

c)

Zulassungsprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 1,6

```

4.

Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

```

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

```

5.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26

```

Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG

bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

```

6.

Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

```

Zeugnisse (§ 73 SchUG):

wie Z 4

```

7.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der

```

Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):

wie Z 1

```

8.

Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und

```

Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für

Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ......................... 2,1

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung ........................................... 3,1

```

9.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an

```

Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen sowie der entsprechenden Schulen für

Berufstätige:

```

1.

Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ............................................ 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..................... 5,2

Jahrgangsvorstand ....................................... 5,2

Fachvorstand oder Werkstättenleiter ..................... 3,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 9,4

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ................................................... 16,6

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 22,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ....... 29,5

für den mündlichen Teil ................................ 5,2

Schriftführer .......................................... 3,2

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ........................................... 4,2

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 3,2

Werkstättenleiter ...................................... 3,2

Schriftführer .......................................... 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ................................ 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 9,4

2a. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 85,1

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 12,6

```

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

2b. Abschlussarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 69,9

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 12,6

```

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 6,2

Schulleiter .................................... 6,2

Schriftführer .................................. 6,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 9,4

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ........................................... 16,6

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 22,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern

dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 29,5

für den mündlichen Teil ........................ 6,2

```

b)

Vorprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 4,2

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ........... 3,2

Werkstättenleiter .............................. 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 9,4

Schriftführer .................................. 3,2

```

c)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 0,9

Schriftführer .................................. 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 4,2

```

4.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw.

§ 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

```

a)

für den mündlichen Teil ........................ 2,1

```

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 3,1

```

b)

in den Fällen eines standardisierten

```

Aufnahmeverfahrens ............................ 2,1

```

5.

Sonstige Externistenprüfungen

```

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ..................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 1,6

```

6.

Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

```

Vorsitzender ........................................... 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand .................... 5,2

Fachvorstand oder Werkstättenleiter .................... 3,2

Klassenvorstand ................................ ....... 5,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ...................................... 9,4

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens einem Halbtag, sofern

dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird .................................................. 16,6

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 22,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der Prüfungsvorschriften)

in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden,

sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...... 29,5

für den mündlichen Teil ............................... 5,2

Schriftführer ......................................... 3,2

```

7.

Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff

```

SchUG-B):

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............... 6,2

Schriftführer ..................................... 6,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 9,4

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens einem Halbtag, sofern dieser

Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt

wird ............................................. 16,6

für einen schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 22,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil („Projektarbeit” und

„Werkstätte” im Sinne der

Prüfungsvorschriften) in der Dauer von

mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser

von einem Prüfer durchgeführt wird ............... 29,5

für den mündlichen Teil .......................... 7,1

```

b)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ..................................... 0,9

Schriftführer .................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 4,2

```

8.

Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG),

```

Kolloquien an Schulen für Berufstätige

(§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ..................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 1,6

```

9.

Prüfungen für Nostrifikationen von

```

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie Z 5

```

10.

Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

```

für Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ........................ 2,1

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung .......................................... 3,1

IV. Akademien für Sozialarbeit:

```

1.

Diplomprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 3,1

Leiter der Lehranstalt ........................ 3,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 3,1

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 4,2

Schriftführer ................................. 1,0

```

2.

Diplomprüfung für Externisten:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 3,1

Leiter der Lehranstalt ........................ 4,7

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 4,7

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 6,3

Schriftführer ................................. 1,0

```

3.

Vorbereitungslehrgang für Externisten:

```

Vorsitzender .................................. 1,6

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 3,1

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ...... 2,1

```

4.

Vorprüfungen:

```

Prüfer ........................................ 1,6

Beisitzer ..................................... 1,0

```

5.

Einstufungsprüfungen:

```

Vorsitzender .................................. 1,0

Leiter der Lehranstalt ........................ 1,0

Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ............... 3,1

Schriftführer ................................. 1,0

```

6.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ........................................ 1,0

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für

allgemeinbildende Pflichtschulen:

```

a)

Diplomprüfung für das Lehramt (gemäß der

```

Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 - AStO):

```

1.

Vorsitzender der Prüfungskommission .............. 2,6

```

```

2.

jeweils zuständige Abteilungsleiter .............. 3,1

```

(Abteilungsleiter für Übungsschulen .............. 1,0)

```

3.

je Prüfung aus den Studienfachbereichen (Klausur-,

```

Projekt- oder Hausarbeit)

```

1.

Begutachter ................................... 4,2

```

```

2.

Begutachter ................................... 2,1

```

```

4.

je Unterrichts- bzw. Lehrauftritt an

```

Berufspädagogischen Akademien und in der

Weiterbildung auf Grund autonomer

Prüfungsvorschriften

je Prüfer (höchstens zwei Prüfer) ................ 3,1

```

5.

je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch;

```

jeweils studienfachbereichsübergreifend)

je Begutachter (maximal zwei Begutachter) ........ 29,5

```

6.

je mündliche kommissionelle Prüfung Vorsitzender

```

(gleichzeitig Schriftführer)

in der Teilkommission ............................ 3,7

je Prüfer (höchstens drei Prüfer) ................ 2,6

sofern kein eigener Vorsitzender bestellt wird und

sich die Prüfer die Vorsitzführung teilen, gebührt

jedem der (höchstens drei) Prüfer für diese

Tätigkeit zusätzlich ............................. 1,0

```

b)

Pflichtkolloquien und sonstige verpflichtende

```

Prüfungen auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften

Prüfer ............................................... 1,6

```

c)

Land- und forstwirtschaftliche

```

Berufspädagogische Lehranstalt

Befähigungsprüfung für den land- und

forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst:

Vorsitzender der Prüfungskommission ................. 3,1

Leiter .............................................. 3,1

Prüfer:

Prüfer der mündlichen Prüfung ....................... 3,1

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit .................... 3,1

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit .................... 3,1

```

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ....................... 8,4

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ....................... 4,2

```

Schriftführer ....................................... 1,0

```

d)

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

```

Sozialpädagogik:

aa) 1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff

SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender .................................... 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............. 5,2

Klassenvorstand ................................. 3,2

Schriftführer ................................... 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ......................... 5,2

für den schriftlichen Teil ...................... 9,4

für den praktischen Teil ........................ 6,2

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff

```

SchUG-B):

Vorsitzender .................................... 4,2

Prüfer der (mündlichen) Prüfung ................. 5,2

```

3.

Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

```

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ....... 85,1

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der

```

Ergebnisse ................................... 12,6

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a

und b zu teilen.

bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

(§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG

bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2

SchUG-B):

Vorsitzender ....................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil ........... 2,1

für den schriftlichen Teil ......................... 3,1

cc) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie

Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Hauptprüfung:

Vorsitzender ...................................... 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............... 6,2

Schriftführer ..................................... 6,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 7,1

für den schriftlichen Teil ........................ 9,4

für jeden praktischen Prüfungsteil ................ 7,1

Vorprüfung:

Vorsitzender ...................................... 4,2

Prüfer der mündlichen Prüfung ..................... 5,2

Zulassungsprüfung:

Vorsitzender ...................................... 1,6

Schriftführer ..................................... 1,6

für den mündlichen Teil ........................... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

für den praktischen Teil .......................... 3,1

dd) Sonstige Externistenprüfungen

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

ee) Prüfungen für Nostrifikationen von

ausländischen Zeugnissen (§ 73 SchUG):

wie sublit. dd

ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG),

Kolloquien an Schulen für Berufstätige

(§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

Abschlußprüfung (Sportlehrerprüfung,

Schilehrerprüfung u. a.) sowie Befähigungsprüfung

für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission ................ 2,6

Leiter der Bundesanstalten ......................... 2,1

Abteilungsvorstand (als Protokollführer) ........... 1,6

Prüfer (je Prüfungsteil) ........................... 3,1

ein Vertreter des Sports ........................... 1,0

Anlage I

```

```

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen:

Euro

```

1.

Externistenprüfungen für die Volksschule und

```

die Sonderschule (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für jeden Prüfungsteil ............................ 2,1

Schriftführer ..................................... 1,6

```

2.

Externistenprüfungen für die Hauptschule und die

```

Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

Schriftführer ..................................... 1,6

```

3.

Externistenprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 42 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 4,2

Schriftführer ..................................... 1,6

```

4.

Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,

```

sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,

§ 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

```

5.

Einstufungsprüfungen für die Berufsschule

```

(§ 3 Abs. 7 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 3,1

```

6.

Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in

```

Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

```

7.

Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule

```

(§ 71 Abs. 5 SchUG):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die

entsprechenden Schulen für Berufstätige

```

1.

Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 6,2

Schulleiter ............................................ 5,2

Klassenvorstand ........................................ 3,2

Schriftführer .......................................... 3,2

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ............................. 9,4

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung ......................................... 5,2

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)....... 5,2

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung)..................................... 10,5

für den mündlichen Teil (mit ergänzender

Schwerpunktprüfung) .................................... 10,5

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender

Schwerpunktprüfung) (pro Fach) ......................... 10,5

für den mündlichen Teil (mit Frage der

Fachbereichsarbeit) .................................... 10,5

```

2.

Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.

```

§§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 4,2

Schriftführer .......................................... 3,2

Prüfer:

Für die Fachbereichsarbeit:

```

a)

für die Betreuung je Prüfer unabhängig von

```

der Zahl der Fachbereichsarbeiten ................. 53,2

```

b)

für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis

```

höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer

(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe

zu teilen) ........................................ 70,9

```

c)

für die Korrektur und Beurteilung (bei

```

mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu

teilen) ........................................... 12,6

Prüfer:

Für die pflichtige Vorprüfung:

für den mündlichen Teil ........................... 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 9,4

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 6,2

Schulleiter ....................................... 6,2

Prüfer:

für den schriftlichen Teil ........................ 9,4

für den praktischen oder graphischen Teil der

Klausurprüfung .................................... 6,3

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) . 6,3

für den mündlichen Teil (mit vertiefender

Schwerpunktprüfung) ............................... 10,5

für den mündlichen Teil (mit ergänzender

Schwerpunktprüfung) ............................... 10,5

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 6,3

```

b)

Vorprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 4,2

Schriftführer ..................................... 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 9,4

```

c)

Zulassungsprüfungen:

```

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

Schriftführer in der Funktion des

Klassenvorstandes ................................. 1,6

```

4.

Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

```

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

```

5.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6,

```

§§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5

Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

```

6.

Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer

```

Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):

wie Z 4

```

7.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der

```

Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):

wie Z 1

```

8.

Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und

```

Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für

Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ......................... 2,1

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung ........................................... 3,1

```

9.

Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an

```

Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen sowie der entsprechenden Schulen für

Berufstätige:

```

1.

Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung

```

(§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender ............................................ 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ..................... 5,2

Jahrgangsvorstand ....................................... 5,2

Fachvorstand oder Werkstättenleiter ..................... 3,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil . 9,4

für das gesamte Prüfungsgebiet “Projekt”

bzw. “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als

fächerübergreifende Projektarbeit” für die

ersten 10 Stunden ........................................ 16,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem

zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit

an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes “Projekt”

bzw. “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit”)

für jede weitere Stunde .................................. 1,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem

zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit

an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes “Projekt”

bzw. “Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit”)

für den mündlichen Teil ................................... 5,2

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet

“Schwerpunktfach”) ........................................ 10,5

Schriftführer ............................................. 3,2

```

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

```

Vorsitzender ........................................... 4,2

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ................... 3,2

Werkstättenleiter ...................................... 3,2

Schriftführer .......................................... 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ................................ 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ....................................... 9,4

2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 85,1

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 12,6

```

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) .......... 69,9

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 12,6

```

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß

lit. a und b zu teilen.

```

3.

Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

```

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 6,2

Schulleiter .................................... 6,2

Schriftführer .................................. 6,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 9,4

für das gesamte Prüfungsgebiet “Projekt” bzw.

“Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als

fächerübergreifende Projektarbeit” für die

ersten 10 Stunden .............................. 16,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach

dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen

Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des

Prüfungsgebietes “Projekt” bzw.

“Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit”)

für jede weitere Stunde ......................... 1,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach

dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen

Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des

Prüfungsgebietes “Projekt” bzw.

“Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit”)

für den mündlichen Teil ......................... 6,2

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet

“Schwerpunktfach”) .............................. 10,5

```

b)

Vorprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 4,2

Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ........... 3,2

Werkstättenleiter .............................. 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 5,2

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 9,4

Schriftführer .................................. 3,2

```

c)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ................................... 0,9

Schriftführer .................................. 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................ 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ............................... 4,2

```

4.

Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw.

§ 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil .................................. 3,1

```

5.

Sonstige Externistenprüfungen

```

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ..................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 1,6

```

6.

Abschlussprüfung

```

(§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ........................................... 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand .................... 5,2

Fachvorstand oder Werkstättenleiter .................... 3,2

Klassenvorstand ................................ ....... 5,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil. 9,4

für das gesamte Prüfungsgebiet “Projekt” für die ersten

10 Stunden .............................................. 16,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem

zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an

der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes “Projekt”)

für jede weitere Stunde ................................ 1,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem

zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an

der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes “Projekt”)

für den mündlichen Teil ................................. 5,2

Schriftführer ........................................... 3,2

```

7.

Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff

```

SchUG-B):

```

a)

Hauptprüfung:

```

Vorsitzender ...................................... 6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ............... 6,2

Schriftführer ..................................... 6,2

Prüfer:

für den schriftlichen, graphischen oder praktischen

Teil .............................................. 9,4

für das gesamte Prüfungsgebiet “Projekt” für die

ersten 10 Stunden ................................. 16,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach

dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen

Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des

Prüfungsgebietes “Projekt”)

für jede weitere Stunde .......................... 1,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach

dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen

Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des

Prüfungsgebietes “Projekt”)

für den mündlichen Teil .......................... 7,1

```

b)

Zulassungsprüfung:

```

Vorsitzender ..................................... 0,9

Schriftführer .................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 3,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 4,2

```

8.

Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG),

```

Kolloquien an Schulen für Berufstätige

(§ 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ..................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil .......................... 2,1

für den schriftlichen, graphischen oder

praktischen Teil ................................. 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ......... 1,6

```

9.

Prüfungen für Nostrifikationen von

```

ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):

wie Z 5

```

10.

Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

```

für Berufstätige:

Prüfer:

für die mündliche Prüfung ........................ 2,1

für die schriftliche, graphische oder praktische

Prüfung .......................................... 3,1

IV. Akademien für Sozialarbeit:

```

1.

Diplomprüfung:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 3,1

Leiter der Lehranstalt ........................ 3,1

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 3,1

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 4,2

Schriftführer ................................. 1,0

```

2.

Diplomprüfung für Externisten:

```

Vorsitzender der Prüfungskommission ........... 3,1

Leiter der Lehranstalt ........................ 4,7

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 4,7

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 6,3

Schriftführer ................................. 1,0

```

3.

Vorbereitungslehrgang für Externisten:

```

Vorsitzender .................................. 1,6

Prüfer:

für den mündlichen Teil ....................... 3,1

für den schriftlichen oder praktischen Teil ... 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ...... 2,1

```

4.

Vorprüfungen:

```

Prüfer ........................................ 1,6

Beisitzer ..................................... 1,0

```

5.

Einstufungsprüfungen:

```

Vorsitzender .................................. 1,0

Leiter der Lehranstalt ........................ 1,0

Prüfer (für jeden Prüfungsteil) ............... 3,1

Schriftführer ................................. 1,0

```

6.

Pflichtkolloquien und verpflichtende

```

Seminarprüfungen:

Prüfer ........................................ 1,0

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für

allgemeinbildende Pflichtschulen:

```

1.

Diplomprüfung für das Lehramt (gemäß der

```

Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 - AStO):

```

a)

Vorsitzender der Prüfungskommission .............. 2,6

```

```

b)

jeweils zuständige Abteilungsleiter .............. 3,1

```

(Abteilungsleiter für Übungsschulen .............. 1,0)

```

c)

je Prüfung aus den Studienfachbereichen (Klausur-,

```

Projekt- oder Hausarbeit)

```

1.

Begutachter ................................... 4,2

```

```

2.

Begutachter ................................... 2,1

```

```

d)

je Unterrichts- bzw. Lehrauftritt an

```

Berufspädagogischen Akademien und in der

Weiterbildung auf Grund autonomer

Prüfungsvorschriften

je Prüfer (höchstens zwei Prüfer) ................ 3,1

```

e)

je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch;

```

jeweils studienfachbereichsübergreifend)

je Begutachter (maximal zwei Begutachter) ........ 29,5

```

f)

je mündliche kommissionelle Prüfung Vorsitzender

```

(gleichzeitig Schriftführer)

in der Teilkommission ............................ 3,7

je Prüfer (höchstens drei Prüfer) ................ 2,6

sofern kein eigener Vorsitzender bestellt wird und

sich die Prüfer die Vorsitzführung teilen, gebührt

jedem der (höchstens drei) Prüfer für diese

Tätigkeit zusätzlich ............................. 1,0

```

2.

Pflichtkolloquien und sonstige verpflichtende

```

Prüfungen auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften

Prüfer .............................................. 1,6

```

3.

Agrarpädagogische Akademie

```

Diplomprüfung für das Lehramt der land- und

forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und

höheren Schulen und für den land- und

forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst:

je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch;

jeweils studienfachbereichsübergreifend)

je Begutachter (maximal 2 Begutachter) ............ 29,5

Prüfer:

Prüfer der mündlichen Prüfung ....................... 3,1

```

1.

Begutachter der Klausurarbeit .................... 3,1

```

```

2.

Begutachter der Klausurarbeit .................... 3,1

```

```

1.

Begutachter der Hausarbeit ....................... 8,4

```

```

2.

Begutachter der Hausarbeit ....................... 4,2

```

Schriftführer ....................................... 1,0

```

4.

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

```

Sozialpädagogik:

```

a)

aa) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff

```

SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

Vorsitzender .................................... 6,2

Schulleiter .................................... 5,2

Klassenvorstand ................................. 3,2

Schriftführer ................................... 3,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ......................... 5,2

für den schriftlichen Teil ...................... 9,4

für den praktischen Teil ........................ 6,2

bb) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff

SchUG-B):

Vorsitzender .................................... 4,2

Prüfer der (mündlichen) Prüfung ................. 5,2

cc) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

Prüfer:

```

a)

für die Betreuung je Schüler

```

(bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ....... 85,1

```

b)

für die Korrektur und Beurteilung der

```

Ergebnisse ................................... 12,6

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a

und b zu teilen.

```

b)

Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen

```

(§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3,

§§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

Vorsitzender ....................................... 1,0

Prüfer:

für den mündlichen Teil oder praktischen Teil ...... 2,1

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung

mehrere Prüfer beteiligt sind, gebührt dieser Betrag

jedem Prüfer)

für den schriftlichen Teil ....................... 3,1

```

c)

Externistenreife- und Diplomprüfung sowie

```

Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Hauptprüfung:

Vorsitzender ...................................... 6,2

Schulleiter ....................................... 6,2

Schriftführer ..................................... 6,2

Prüfer:

für den mündlichen Teil ........................... 7,1

für den schriftlichen Teil ........................ 9,4

für jeden praktischen Prüfungsteil ................ 7,1

Vorprüfung:

Vorsitzender ...................................... 4,2

Prüfer der mündlichen Prüfung ..................... 5,2

Zulassungsprüfung:

Vorsitzender ...................................... 1,6

Schriftführer ..................................... 1,6

für den mündlichen Teil ........................... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

für den praktischen Teil .......................... 3,1

```

d)

Sonstige Externistenprüfungen

```

(§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 1,6

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1

für den schriftlichen Teil ........................ 4,2

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

```

e)

Prüfungen für Nostrifikationen von

```

ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:

wie sublit. d

```

f)

Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG),

```

Kolloquien an Schulen für Berufstätige

(§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):

Vorsitzender ...................................... 2,1

Prüfer:

für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1

für den schriftlichen Teil ........................ 3,1

fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung,

Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung

für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

Vorsitzender der Prüfungskommission .................. 2,6

Prüfer (je Prüfungsteil) ............................. 3,1

Schriftführer ........................................ 1,6

Anlage I

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen:
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,6
2,1
1,6
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,6
3,1
4,2
1,6
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,6
3,1
4,2
1,6
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
1,0
2,1
3,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
1,0
2,1
3,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
2,1
2,1
3,1
1,6
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
2,1
2,1
3,1
1,6
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
6,2
5,2
3,2
3,2
9,4
5,2
5,2
10,5
10,5
10,5
10,5
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,2
3,2
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten …...... 53,2
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………………. 70,9
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………………………………………………………………………… 12,6
5,2
9,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
6,2
6,2
9,4
6,3
6,3
10,5
10,5
6,3
b) Vorprüfungen:
4,2
3,2
5,2
9,4
c) Zulassungsprüfungen:
1,6
3,1
4,2
1,6
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,6
3,1
4,2
1,6
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
1,0
2,1
3,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
2,1
3,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
2,1
2,1
3,1
1,6
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG B):
6,2
5,2
5,2
3,2
9,4
16,6
1,6
5,2
10,5
3,2
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
4,2
3,2
3,2
3,2
5,2
9,4
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………………. 85,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse …………………………………… 12,6
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………………. 69,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse …………………………………… 12,6
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
6,2
6,2
6,2
9,4
16,6
1,6
6,2
10,5
b) Vorprüfung:
4,2
3,2
3,2
5,2
9,4
3,2
c) Zulassungsprüfung:
0,9
2,1
3,1
4,2
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
1,0
2,1
3,1
5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,6
3,1
4,2
1,6
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
6,2
5,2
3,2
5,2
9,4
16,6
1,6
5,2
3,2
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
6,2
6,2
6,2
9,4
16,6
1,6
7,1
b) Zulassungsprüfung:
0,9
2,1
3,1
4,2
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
2,1
2,1
3,1
1,6
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
2,1
3,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
6,2
5,2
3,2
3,2
5,2
9,4
6,2
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,2
5,2
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………….. 85,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ………………………………. 12,6
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
1,0
2,1
3,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
6,2
6,2
6,2
7,1
9,4
7,1
4,2
5,2
1,6
1,6
3,1
4,2
3,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,6
3,1
4,2
1,6
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):
2,1
2,1
3,1
1,6
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
2,6
3,1
1,6
VI. Öffentliche Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien je Studienjahr für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen:
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,6
2,1
1,6
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,6
3,1
4,2
1,6
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,6
3,1
4,2
1,6
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
1,0
2,1
3,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
1,0
2,1
3,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
2,1
2,1
3,1
1,6
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
2,1
2,1
3,1
1,6
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
6,2
5,2
3,2
3,2
9,4
5,2
5,2
10,5
10,5
10,5
10,5
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,2
3,2
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten …...... 53,2
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………………. 70,9
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………………………………………………………………………… 12,6
5,2
9,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
6,2
6,2
9,4
6,3
6,3
10,5
10,5
6,3
b) Vorprüfungen:
4,2
3,2
5,2
9,4
c) Zulassungsprüfungen:
1,6
3,1
4,2
1,6
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,6
3,1
4,2
1,6
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
1,0
2,1
3,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
2,1
3,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
2,1
2,1
3,1
1,6
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG B):
6,2
5,2
5,2
3,2
9,4
16,6
1,6
5,2
10,5
3,2
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
4,2
3,2
3,2
3,2
5,2
9,4
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………………. 85,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse …………………………………… 12,6
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………………. 69,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse …………………………………… 12,6
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
6,2
6,2
6,2
9,4
16,6
1,6
6,2
10,5
b) Vorprüfung:
4,2
3,2
3,2
5,2
9,4
3,2
c) Zulassungsprüfung:
0,9
2,1
3,1
4,2
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
1,0
2,1
3,1
5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,6
3,1
4,2
1,6
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
6,2
5,2
3,2
5,2
9,4
16,6
1,6
5,2
3,2
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
6,2
6,2
6,2
9,4
16,6
1,6
7,1
b) Zulassungsprüfung:
0,9
2,1
3,1
4,2
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
2,1
2,1
3,1
1,6
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
2,1
3,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
6,2
5,2
3,2
3,2
5,2
9,4
6,2
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,2
5,2
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………….. 85,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ………………………………. 12,6
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
1,0
2,1
3,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
6,2
6,2
6,2
7,1
9,4
7,1
4,2
5,2
1,6
1,6
3,1
4,2
3,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,6
3,1
4,2
1,6
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):
2,1
2,1
3,1
1,6
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
2,6
3,1
1,6
VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2009/2010 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2009/2010 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage I

I Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
Vorsitzender ………………………………………………………………… 1,1
Prüfer:
für jeden Prüfungsteil ……………………………………………………….. 1,4
Schriftführer ………………………………………………………………… 1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
Vorsitzender ………………………………………………………………… 1,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ………………………………….. 2,1
für den schriftlichen Teil …………………………………………………… 2,8
Schriftführer ……………………………………………………….………... 1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
Vorsitzender ………………………………………………………………… 1,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil …………………………………………………….. 2,1
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil …………………… 2,8
Schriftführer ………………………………………………………………… 1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
Vorsitzender ………………………………………………………………… 0,7
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ………………………………….. 1,4
für den schriftlichen Teil ……………………………………………………. 2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
Vorsitzender ………………………………………………………………… 0,7
Prüfer:
für den mündlichen Teil …………………………………………………….. 1,4
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil …………………… 2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
Vorsitzender ………………………………………………………………… 1,4
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ………………………………….. 1,4
für den schriftlichen Teil ……………………………………………………. 2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ……………………………………. 1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
Vorsitzender ………………………………………………………………… 1,4
Prüfer:
für den mündlichen Teil …………………………………………………….. 1,4
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil …………………… 2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ……………………………………. 1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender ………………………………………………………………… 4,1
Schulleiter …………………………………………………………………… 3,5
Klassenvorstand …………………………………………………………….. 2,1
Prüfer:
für den schriftlichen Teil ……………………………………………………. 6,3
für den praktischen oder graphischen Teil der Klausurprüfung …………….. 3,5
für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)………………………. 3,5
für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung) ………….. 7,0
für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung) ………….. 7,0
für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung) (pro Fach) ………………………………………………………………………….. 7,0
für den mündlichen Teil (mit Frage der Fachbereichsarbeit) ………………… 7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender ………………………………………………………………….. 2,8
Schriftführer ………………………………………………………………….. 2,1
Prüfer:
Für die Fachbereichsarbeit:
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ……………………………………………………. 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………………………………………….. 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………………………………………….. 8,4
Prüfer:
Für die pflichtige Vorprüfung:
für den mündlichen Teil ………………………………………………… 3,5
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………….. 6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
Vorsitzender …………………………………………………………….. 4,1
Schulleiter ………………………………………………………………. 4,1
Prüfer:
für den schriftlichen Teil ……………………………………………….. 6,3
für den praktischen oder graphischen Teil der Klausurprüfung ………... 4,2
für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) …………………. 4,2
für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung) ...…… 7,0
für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung) ……... 7,0
Schriftführer in der Funktion des Klassenvorstandes …………………... 4,2
b) Vorprüfungen:
Vorsitzender …………………………………………………………….. 2,8
Schriftführer …………………………………………………………….. 2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ………………………………………………… 3,5
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………….. 6,3
c) Zulassungsprüfungen:
Vorsitzender …………………………………………………………….. 1,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ……………………………… 2,1
für den schriftlichen Teil ……………………………………………….. 2,8
Schriftführer in der Funktion des Klassenvorstandes …………………... 1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
Vorsitzender …………………………………………………………………. 1,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil …………………………………… 2,1
für den schriftlichen Teil …………………………………………………….. 2,8
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………………………….. 1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
Vorsitzender ………………………………………………………………….. 0,7
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ……………………………………. 1,4
für den schriftlichen Teil ……………………………………………………… 2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
wie Z 4
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):
wie Z 1
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und
Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für
Berufstätige:
Prüfer:
für die mündliche Prüfung …………………………………………………….. 1,4
für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung ……………………… 2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
Vorsitzender …………………………………………………………………… 1,4
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil …………………………………….. 1,4
für den schriftlichen Teil ………………………………………………………. 2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ………………………………………. 1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender …………………………………………………………………… 4,1
Schulleiter oder Abteilungsvorstand …………………………………………... 3,5
Jahrgangsvorstand ………………….………………………………………….. 3,5
Fachvorstand oder Werkstättenleiter ………………………………………….. 2,1
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………………… 6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet "Projekt" bzw. "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit" für die ersten 10 Stunden . 11,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes "Projekt" bzw. "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit") für jede weitere Stunde 1,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes "Projekt" bzw. "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit") für den mündlichen Teil …………………………………………………………………………….. 3,5
für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach") ……….. 7,0
Schriftführer …………………………………………………………………….. 2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
Vorsitzender …………………………………………………………………… 2,8
Abteilungsvorstand oder Fachvorstand ……………..………………………… 2,1
Werkstättenleiter ………………………………………………………………. 2,1
Schriftführer …………………………………………………………………… 2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………………….. 3,5
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………………… 6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
Prüfer:
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ………….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………. 8,4
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
Prüfer:
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ………….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse……………………………... 8,4
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
Vorsitzender ……………………………………………………………… 4,1
Schulleiter ………………………………………………………………... 4,1
Schriftführer ……………………………………………………………… 4,1
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ………………… 6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet "Projekt" bzw. "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit" für die ersten 10 Stunden …………………………………………………………………… 11,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes "Projekt" bzw. "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit") für jede weitere Stunde …………………………………………………… 1,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes "Projekt" bzw. "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit") für den mündlichen Teil ………………………………………………….. 4,1
für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach") ….. 7,0
b) Vorprüfung:
Vorsitzender ……………………………………………………………… 2,8
Abteilungsvorstand oder Fachvorstand …………………………………... 2,1
Werkstättenleiter ………………………………………………………….. 2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ………………………………………………….. 3,5
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil …………………. 6,3
Schriftführer ……………………………………………………………… 2,1
c) Zulassungsprüfung:
Vorsitzender ……………………………………………………………… 0,6
Schriftführer ……………………………………………………………… 1,4
Prüfer:
für den mündlichen Teil ………………………………………………….. 2,1
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ………………… 2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
Vorsitzender …………………………………………………………………… 0,7
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………………….. 1,4
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………………… 2,1
5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
Vorsitzender …………………………………………………………………… 1,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………………….. 2,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ………………………………………………………………… 2,8
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ……………………………………….. 1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
Vorsitzender ……………………………………………………………………. 4,1
Schulleiter oder Abteilungsvorstand …………………………………………… 3,5
Fachvorstand oder Werkstättenleiter ………………………..………………… 2,1
Klassenvorstand ……………………………………………..………………… 3,5
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………………….. 6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet "Projekt" für die ersten 10 Stunden …………… 11,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes "Projekt") für jede weitere Stunde ………………………………………………………….. 1,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes "Projekt") für den mündlichen Teil ………………………………………………………… 3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
Vorsitzender ………………………………………………………………. 4,1
Schulleiter oder Abteilungsvorstand ……………………………………… 4,1
Schriftführer ………………………………………………………………. 4,1
Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil …………………. 6,3
für das gesamte Prüfungsgebiet "Projekt" für die ersten 10 Stunden ……… 11,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes "Projekt") für jede weitere Stunde ………………………………………… 1,1
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes "Projekt") für den mündlichen Teil ……………………………………….. 4,7
b) Zulassungsprüfung:
Vorsitzender ………………………………………………………………. 0,6
Schriftführer ………………………………………………………………. 1,4
Prüfer:
für den mündlichen Teil ……………………………………………….….. 2,1
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil …………………. 2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
Vorsitzender …………………………………………………………………….. 1,4
Prüfer:
für den mündlichen Teil ………………………………………………………… 1,4
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil ……………………….. 2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ………………………………………… 1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
wie Z 5
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
Prüfer:
für die mündliche Prüfung ……………………………………………………….. 1,4
für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung ………………………… 2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender ……………………………………………………………… 4,1
Schulleiter ………………………………………………………………… 3,5
Klassenvorstand …………………………………………………………… 2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ………………………………………………….. 3,5
für den schriftlichen Teil …………………………………………………. 6,3
für den praktischen Teil …………………………………………………… 4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender ………………………………………………………………. 2,8
Prüfer der (mündlichen) Prüfung …………………………………………. 3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
Prüfer:
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ………………………… 8,4
Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß sublit. aa und bb zu teilen.
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
Vorsitzender ……………………………………………………………………….. 0,7
Prüfer:
für den mündlichen Teil oder praktischen Teil ………………………………….… 1,4
(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jedem Prüfer)
für den schriftlichen Teil …………………………………………………………... 2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
Hauptprüfung:
Vorsitzender ………………………………………………………………………. 4,1
Schulleiter ………………………………………………………………………. 4,1
Schriftführer …………………………………………………………………….. 4,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ………………………………………………………… 4,7
für den schriftlichen Teil ………………………………………………………… 6,3
für jeden praktischen Prüfungsteil ………………………………………………. 4,7
Vorprüfung:
Vorsitzender ……………………………………………………………………… 2,8
Prüfer der mündlichen Prüfung …………………………………………………….. 3,5
Zulassungsprüfung:
Vorsitzender ……………………………………………………………………… 1,1
Schriftführer ……………………………………………………………………… 1,1
für den mündlichen Teil …………………………………………………………. 2,1
für den schriftlichen Teil ………………………………………………………… 2,8
für den praktischen Teil …………………………………………………………. 2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
Vorsitzender ……………………………………………………………………… 1,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ………………………………………. 2,1
für den schriftlichen Teil ………………………………………………………… 2,8
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer ………………………………………… 1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
wie Z 4
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):
Vorsitzender ……………………………………………………………………… 1,4
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil ……………………………………….. 1,4
für den schriftlichen Teil …………………………………………………………. 2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………………………………. 1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
Vorsitzender der Prüfungskommission ………………………………………………… 1,7
Prüfer (je Prüfungsteil) …………………………………………………………………. 2,1
Schriftführer ……………………………………………………………….…………… 1,1
VI. Öffentliche Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien je Studienjahr für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage I

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG B):
0,7
1,4
2,1
6 Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG B):
0,7
1,4
2,1
5 Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG B):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2009/2010 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2009/2010 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG B):
0,7
1,4
2,1
6 Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG B):
0,7
1,4
2,1
5 Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG B):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. (Anm.: tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft)

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG B):
0,7
1,4
2,1
6 Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG B):
0,7
1,4
2,1
5 Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG B):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2010/2011 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2010/2011 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG B):
0,7
1,4
2,1
6 Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG B):
0,7
1,4
2,1
5 Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG B):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in den Studienjahren 2010/2011 und 2011/2012 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für die Studienjahre 2010/2011 und 2011/2012 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6 Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5 Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2010/2011 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2010/2011 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6 Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5 Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in den Studienjahren 2010/2011 und 2011/2012 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für die Studienjahre 2010/2011 und 2011/2012 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6 Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5 Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2012/2013 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2012/2013 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
3,5
3,5
1,8
3,5
9,7
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
3,5
6,3
IIa. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6 Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten:
1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
3,5
3,5
6,3
3,5
1,8
3,5
9,7
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
3,5
6,3
IIIa. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5 Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
3,5
1,8
3,5
9,7
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2010/2011 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2010/2011 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
3,5
3,5
1,8
3,5
9,7
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
3,5
6,3
IIa. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6 Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten:
1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
3,5
3,5
6,3
3,5
1,8
3,5
9,7
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
3,5
6,3
IIIa. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5 Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
3,5
1,8
3,5
9,7
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2012/2013 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2012/2013 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
3,5
3,5
1,8
3,5
9,7
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
3,5
6,3
IIa. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6 Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten:
1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
3,5
3,5
6,3
3,5
1,8
3,5
9,7
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
3,5
6,3
IIIa. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5 Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
3,5
1,8
3,5
9,7
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2012/2013 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2012/2013 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage 1

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
1,1
1,4
1,1
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
3,5
3,5
1,8
3,5
9,7
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
3,5
6,3
IIa. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten ….… 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) ………………..…..… 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen) …………………………………………………………………..…………….. 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten:
1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
3,5
3,5
6,3
3,5
1,8
3,5
9,7
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
3,5
6,3
IIIa. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …………..…….. 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………………...……. 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) ……………..….. 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse………………………………..…... 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:
1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
3,5
1,8
3,5
9,7
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….……… 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse ……………………….……… 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:
Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1
VI. VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2010/2011 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2010/2011 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.

Anlage I

Prüfungen für die Pflichtschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen ab Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung(BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015)

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
0,3
1,4
0,3
2. Externistenprüfungen für die Neue Mittelschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
0,3
2,1
2,8
0,3
3. Externistenprüfung für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
0,3
2,1
2,8
0,3
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
0,6
0,5
0,5
3,5
6,3
3,5
3,5
2,7
3,5
1,8
9,7
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung der Reifeprüfung:
0,6
0,5
0,5
3,5
6,3
3,5
3,5
2,7
3,5
1,8
9,7
b. Vorprüfung der Reifeprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
c. Zulassungsprüfung:
1,1
1,1
2,1
2,8
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG oder § 41 SchUG-BKV):
8. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):
1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
0,6
0,5
0,5
3,5
6,3
4,1
6,3
11,1
1,1
3,5
2,7
4,7
3,3
3,5
1,8
9,7
2. Vorprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
3. Externistenreife- und -Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung
0,6
0,5
0,5
3,5
6,3
4,1
6,3
11,1
1,1
3,5
2,7
4,7
3,3
3,5
1,8
9,7
b. Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
c. Zulassungsprüfung:
1,1
1,1
2,1
2,8
4. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. § 33 ff SchUG-BKV):
0,6
0,5
0,5
6,3
7,0
11,1
1,1
3,5
2,7
3,5
1,8
9,7
5. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung:
0,6
0,5
0,5
6,3
7,0
11,1
1,1
3,5
2,7
3,5
1,8
9,7
b. Zulassungsprüfung:
1,1
1,1
2,1
2,8
6. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
7. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen an den übrigen berufsbildenden Schulen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
8. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
9. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
10. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
IV. Bundessportakademien:
Abschlussprüfung (Sportlehrer/innenprüfung, Schilehrer/innenprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zur Leibeserzieherin oder zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1

Anlage I

Prüfungen für die Pflichtschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen ab Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung(BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015)

I. Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):
0,3
1,4
0,3
2. Externistenprüfungen für die Neue Mittelschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):
0,3
2,1
2,8
0,3
3. Externistenprüfung für die Berufsschule (§ 42 SchUG):
0,3
2,1
2,8
0,3
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
0,7
1,4
2,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):
0,7
1,4
2,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
0,6
0,5
0,5
3,5
6,3
3,5
3,5
2,7
3,5
1,8
9,7
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung der Reifeprüfung:
0,6
1,8
0,5
0,5
0,6
3,5
6,3
3,5
3,5
2,7
3,5
1,8
9,7
b. Vorprüfung der Reifeprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
c. Zulassungsprüfung:
1,1
1,1
2,1
2,8
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG oder § 41 SchUG-BKV):
8. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):
1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
0,6
0,5
0,5
3,5
6,3
4,1
6,3
11,1
1,1
3,5
2,7
4,7
3,3
3,5
1,8
9,7
2. Vorprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
3. Externistenreife- und -Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung
0,6
0,5
0,5
0,6
3,5
6,3
4,1
6,3
11,1
1,1
3,5
2,7
4,7
3,3
3,5
1,8
9,7
b. Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
c. Zulassungsprüfung:
1,1
1,1
2,1
2,8
4. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
0,6
0,5
0,5
6,3
7,0
11,1
1,1
3,5
2,7
3,5
1,8
9,7
5. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a. Hauptprüfung:
0,6
0,5
0,5
0,6
6,3
7,0
11,1
1,1
3,5
2,7
3,5
1,8
9,7
b. Zulassungsprüfung:
1,1
1,1
2,1
2,8
6. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
7. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen an den übrigen berufsbildenden Schulen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
8. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
9. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
10. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
IV. Bundessportakademien:
Abschlussprüfung (Sportlehrer/innenprüfung, Schilehrer/innenprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zur Leibeserzieherin oder zum Leibeserzieher:
1,7
2,1
1,1

Anlage Ia

Prüfungen für die mittleren sowie die höheren Schulen vor der Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung

I. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer/in unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer/in (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen) 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen) 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2,1
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 23 und § 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
III. Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie entsprechende Schulen für Berufstätige:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1

Anlage Ia

Prüfungen für die mittleren sowie die höheren Schulen vor der Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung

I. Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
6,3
3,5
3,5
7,0
7,0
7,0
7,0
2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
2,1
a) für die Betreuung je Prüfer/in unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten 42,6
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer/in (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen) 56,7
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen) 8,4
3,5
6,3
3. Externistenreifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
6,3
4,2
4,2
7,0
7,0
4,2
b) Vorprüfungen:
2,8
2,1
3,5
6,3
c) Zulassungsprüfungen:
1,1
2,1
2,8
1,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:
1,4
2,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
II. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:
1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
3,5
2,1
6,3
11,1
1,1
3,5
7,0
2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):
2,8
2,1
2,1
2,1
3,5
6,3
2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 68,1
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 55,9
b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,1
7,0
b) Vorprüfung:
2,8
2,1
2,1
3,5
6,3
2,1
c) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
5. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
11,1
1,1
3,5
7. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):
a) Hauptprüfung:
4,1
4,1
4,1
6,3
11,1
1,1
4,7
b) Zulassungsprüfung:
0,6
1,4
2,1
2,8
8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 23 und § 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1
9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):
10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:
1,4
2,1
III. Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie entsprechende Schulen für Berufstätige:
1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
3,5
2,1
3,5
6,3
4,1
b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
2,8
3,5
c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):
aa) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in) 68,1
bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse 8,4
2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):
0,7
1,4
2,1
3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
4,1
4,1
4,1
4,7
6,3
4,7
2,8
3,5
1,1
1,1
2,1
2,8
2,1
4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):
1,1
2,1
2,8
1,1
5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:
6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):
1,4
1,4
2,1
1,1

Anlage II


I. Gutachterkommissionen gemäß § 2 der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:

Schilling

```

1.

Mitglieder je Sitzungsstunde ................... 174,-

```

```

2.

Vorsitzender

```

zusätzlich zu Z 1 je Geschäftsfall ............. 116,-

```

3.

Schriftführer je Sitzungsstunde

```

zusätzlich zu Z 1 .............................. 43,-

```

4.

Berichterstatter

```

zusätzlich zu Z 1

```

a)

für die Begutachtung von Manuskripten

```

(bei Seiten von durchschnittlich

30 gedruckten oder maschingeschriebenen

Zeilen; besonders abweichende Manuskripte

sind entsprechend diesem Schlüssel

umzurechnen)

aa) je begonnene 10 Seiten .................. 43,-

bb) sofern es sich um Originaltexte

(Lesestücke, Quellen oder mathematische

Tabellen) handelt

je begonnene 10 Seiten .................. 14,-

und

```

b)

für das Gutachten

```

je Seite ................................... 217,-

höchstens jedoch .................. 2 171,-

je Gutachten.

```

5.

Zusätzlich gebühren den in den Z 1 bis 4

```

genannten Personen die Reisegebühren im Sinne

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, und zwar nach der Gebührenstufe 3

gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

II. Gutachterkommissionen gemäß § 3 der Verordnung

über die Gutachterkommissionen zur

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln,

BGBl. Nr. 370/1974:

```

1.

Mitglieder je Arbeitsstunde ................... 174,-

```

2.

Zusätzlich gebühren den in der Z 1 genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit jedoch auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 keine Anwendung findet, gebührt ihnen der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 3 gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

Anlage II


I. Gutachterkommissionen gemäß § 2 der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:

Euro

```

1.

Mitglieder je Sitzungsstunde ................... 12,7

```

```

2.

Vorsitzender

```

zusätzlich zu Z 1 je Geschäftsfall ............. 8,4

```

3.

Schriftführer je Sitzungsstunde

```

zusätzlich zu Z 1 .............................. 3,1

```

4.

Berichterstatter

```

zusätzlich zu Z 1

```

a)

für die Begutachtung von Manuskripten

```

(bei Seiten von durchschnittlich

30 gedruckten oder maschingeschriebenen

Zeilen; besonders abweichende Manuskripte

sind entsprechend diesem Schlüssel

umzurechnen)

aa) je begonnene 10 Seiten .................. 3,1

bb) sofern es sich um Originaltexte

(Lesestücke, Quellen oder mathematische

Tabellen) handelt

je begonnene 10 Seiten .................. 1,0

und

```

b)

für das Gutachten

```

je Seite ................................... 15,8

höchstens jedoch .................. 157,8

je Gutachten.

```

5.

Zusätzlich gebühren den in den Z 1 bis 4

```

genannten Personen die Reisegebühren im Sinne

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, und zwar nach der Gebührenstufe 3

gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

II. Gutachterkommissionen gemäß § 3 der Verordnung

über die Gutachterkommissionen zur

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln,

BGBl. Nr. 370/1974:

```

1.

Mitglieder je Arbeitsstunde ................... 12,7

```

2.

Zusätzlich gebühren den in der Z 1 genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit jedoch auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 keine Anwendung findet, gebührt ihnen der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 3 gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

Anlage II

I. Gutachterkommissionen gemäß § 2 der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:
Euro
1. Mitglieder je Sitzungsstunde ................................................................................................ 12,6
2. Vorsitzender
8,4
3. Schriftführer je Sitzungsstunde
3,1
4. Berichterstatter
a) für die Begutachtung von Manuskripten (bei Seiten von durchschnittlich 30 gedruckten oder maschingeschriebenen Zeilen; besonders abweichende Manuskripte sind entsprechend diesem Schlüssel umzurechnen)
aa) je begonnene 10 Seiten ............................................................................................. 3,1
bb) sofern es sich um Originaltexte (Lesestücke, Quellen oder mathematischeTabellen) handelt je begonnene 10 Seiten ........................................ 1,0
b) für das Gutachten
15,8
157,8
5. Zusätzlich gebühren den in den Z 1 bis 4 genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und zwar nach der Gebührenstufe 3 gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.
II. Gutachterkommissionen gemäß § 3 der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:
1. Mitglieder je Arbeitsstunde .................................................................................................. 12,6
2. Zusätzlich gebühren den in der Z 1 genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit jedoch auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 keine Anwendung findet, gebührt ihnen der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 3 gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.