Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-08-11
Status Aufgehoben · 2011-02-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 110
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Pflanzenschutzgesetz 1995)

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

(2) Dieses Bundesgesetz ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuß handelt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz - unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind - auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

(4) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen anderer als forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.

Artikel I

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995)

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

(2) Dieses Bundesgesetz ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuß handelt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz - unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind - auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997)

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Pflanzen:

a)

lebende Pflanzen;

b)

lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;

2.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern;

4.

Pflanzenpaß: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;

5.

Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

6.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:

a)

bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder

b)

bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;

7.

Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;

8.

Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;

9.

Drittländer: Länder, die nicht Mitgliedstaaten sind;

10.

Kommission: die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

Amtliche Stellen

§ 3. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft („zentrale Behörde“) sowie die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie;

2.

auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden – wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;

3.

juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 und Z 2 Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

(2) Die amtlichen Stellen bilden in ihrer Gesamtheit den amtlichen Pflanzenschutzdienst.

Amtliche Stellen

§ 3. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft („zentrale Behörde”) sowie die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie;

2.

auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden - wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;

3.

juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 und Z 2 Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

(2) Die amtlichen Stellen bilden in ihrer Gesamtheit den amtlichen Pflanzenschutzdienst.

Amtliche Stellen

§ 3. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (“zentrale Behörde”) sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;

2.

auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden – wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;

3.

juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 und Z 2 Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

(2) Die amtlichen Stellen bilden in ihrer Gesamtheit den amtlichen Pflanzenschutzdienst.

Schutzgebiet

§ 4. (1) Ein Schutzgebiet ist ein in der Europäischen Gemeinschaft gelegenes Gebiet, in dem

1.

ein oder mehrere in diesem Bundesgesetz angeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Europäischen Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder

2.

auf Grund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Schadorganismen in der Europäischen Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind,

(2) Ein Schadorganismus gilt in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.

(3) In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3 fest.

Schutzgebiet

§ 4. (1) Ein Schutzgebiet ist ein in der Europäischen Gemeinschaft gelegenes Gebiet, in dem

1.

ein oder mehrere in diesem Bundesgesetz angeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Europäischen Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder

2.

auf Grund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Schadorganismen in der Europäischen Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind,

(2) Ein Schadorganismus gilt in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.

(3) In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3 fest.

Kontrollorgane

§ 5. (1) Eine Feststellung oder Maßnahme gilt als amtlich, wenn sie von einer amtlichen Stelle getroffen wurde. Die amtlichen Stellen haben sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen.

(2) Kontrollorgane sind

1.

Vertreter der amtlichen Stellen gemäß § 3 Z 1 und 2,

2.

a) öffentlich Bedienstete oder

b)

„befähigte Bedienstete'', die gemäß § 3 Z 3 eingesetzt werden,

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Mindestanforderungen für die fachliche Eignung der Kontrollorgane fest.

(4) Die Kontrollorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, der beweist, daß sie dem amtlichen Pflanzenschutzdienst angehören.

(5) Die Kontrollorgane haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf die Pflanzenpässe und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke zu betreten sowie Proben von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Nährsubstrat zu entnehmen.

Kontrollorgane

§ 5. (1) Eine Feststellung oder Maßnahme gilt als amtlich, wenn sie von einer amtlichen Stelle getroffen wurde. Die amtlichen Stellen haben sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen.

(2) Kontrollorgane sind

1.

Vertreter der amtlichen Stellen gemäß § 3 Z 1 und 2,

2.

a) öffentlich Bedienstete oder

b)

„befähigte Bedienstete”, die gemäß § 3 Z 3 eingesetzt werden,

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung festzulegen.

(4) Die Kontrollorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, der beweist, daß sie dem amtlichen Pflanzenschutzdienst angehören.

(5) Die Kontrollorgane haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf die Pflanzenpässe und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke zu betreten sowie Proben von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Nährsubstrat zu entnehmen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Änderung der Anhänge

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Anhänge I bis V zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung zu ändern.

Anhänge

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, zum Schutz der Pflanzen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung Folgendes festzulegen:

1.

Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);

2.

Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) verboten ist (Anhang I Teil B);

3.

Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil A);

4.

Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);

5.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang III Teil A);

6.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);

7.

Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);

8.

Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);

9.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).

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