Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(Pflanzenschutzgesetz 1995)
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
(2) Dieses Bundesgesetz ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuß handelt.
(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz - unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind - auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.
(4) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen anderer als forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.
Artikel I
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995)
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
(2) Dieses Bundesgesetz ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuß handelt.
(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz - unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind - auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997)
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Pflanzen:
lebende Pflanzen;
lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;
- Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
- Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
- Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
- Schnittblumen,
- Äste mit Laub oder Nadeln,
- gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,
- pflanzliche Gewebekulturen;
Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern;
Pflanzenpaß: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;
Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:
bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder
bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;
Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;
Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
Drittländer: Länder, die nicht Mitgliedstaaten sind;
Kommission: die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
Amtliche Stellen
§ 3. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft („zentrale Behörde“) sowie die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie;
auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden – wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;
juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 und Z 2 Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
(2) Die amtlichen Stellen bilden in ihrer Gesamtheit den amtlichen Pflanzenschutzdienst.
Amtliche Stellen
§ 3. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft („zentrale Behörde”) sowie die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie;
auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden - wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;
juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 und Z 2 Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
(2) Die amtlichen Stellen bilden in ihrer Gesamtheit den amtlichen Pflanzenschutzdienst.
Amtliche Stellen
§ 3. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (“zentrale Behörde”) sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden – wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;
juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 und Z 2 Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
(2) Die amtlichen Stellen bilden in ihrer Gesamtheit den amtlichen Pflanzenschutzdienst.
Schutzgebiet
§ 4. (1) Ein Schutzgebiet ist ein in der Europäischen Gemeinschaft gelegenes Gebiet, in dem
ein oder mehrere in diesem Bundesgesetz angeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Europäischen Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder
auf Grund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Schadorganismen in der Europäischen Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind,
(2) Ein Schadorganismus gilt in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.
(3) In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3 fest.
Schutzgebiet
§ 4. (1) Ein Schutzgebiet ist ein in der Europäischen Gemeinschaft gelegenes Gebiet, in dem
ein oder mehrere in diesem Bundesgesetz angeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Europäischen Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder
auf Grund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Schadorganismen in der Europäischen Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind,
(2) Ein Schadorganismus gilt in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.
(3) In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3 fest.
Kontrollorgane
§ 5. (1) Eine Feststellung oder Maßnahme gilt als amtlich, wenn sie von einer amtlichen Stelle getroffen wurde. Die amtlichen Stellen haben sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen.
(2) Kontrollorgane sind
Vertreter der amtlichen Stellen gemäß § 3 Z 1 und 2,
a) öffentlich Bedienstete oder
„befähigte Bedienstete'', die gemäß § 3 Z 3 eingesetzt werden,
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Mindestanforderungen für die fachliche Eignung der Kontrollorgane fest.
(4) Die Kontrollorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, der beweist, daß sie dem amtlichen Pflanzenschutzdienst angehören.
(5) Die Kontrollorgane haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf die Pflanzenpässe und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke zu betreten sowie Proben von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Nährsubstrat zu entnehmen.
Kontrollorgane
§ 5. (1) Eine Feststellung oder Maßnahme gilt als amtlich, wenn sie von einer amtlichen Stelle getroffen wurde. Die amtlichen Stellen haben sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen.
(2) Kontrollorgane sind
Vertreter der amtlichen Stellen gemäß § 3 Z 1 und 2,
a) öffentlich Bedienstete oder
„befähigte Bedienstete”, die gemäß § 3 Z 3 eingesetzt werden,
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung festzulegen.
(4) Die Kontrollorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, der beweist, daß sie dem amtlichen Pflanzenschutzdienst angehören.
(5) Die Kontrollorgane haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf die Pflanzenpässe und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke zu betreten sowie Proben von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Nährsubstrat zu entnehmen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Änderung der Anhänge
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Anhänge I bis V zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung zu ändern.
Anhänge
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, zum Schutz der Pflanzen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung Folgendes festzulegen:
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) verboten ist (Anhang I Teil B);
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil A);
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang III Teil A);
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);
Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);
Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).
ABSCHNITT
Allgemeine Verbote und Einschränkungen
Schadorganismen
§ 7. (1) Das Verbringen der in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen ist verboten.
(2) Das Verbringen der in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.
Befallene Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
§ 8. (1) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, ist verboten.
(2) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.
Verbringung bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
§ 9. (1) Das Verbringen der in Anhang III Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.
(2) Das Verbringen der in Anhang III Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die jeweiligen Schutzgebiete ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.
Besondere Anforderungen
§ 10. (1) Das Verbringen der in Anhang IV Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist nur dann zulässig, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) Das Verbringen der in Anhang IV Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist nur dann zulässig, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
ABSCHNITT
Verbringen innerhalb der Gemeinschaft
Allgemeine Anforderungen
§ 11. Das Verbringen der in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muß sichergestellt sein,
daß sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind;
daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
Anforderungen für Schutzgebiete
§ 12. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist - vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 - nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muß sichergestellt sein,
daß sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind;
daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) Für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen außerhalb eines Schutzgebietes findet Abs. 1 keine Anwendung.
(3) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II des Pflanzenschutzgesetzes angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung außerhalb eines für sie in bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebietes durch ein solches Gebiet mit Endbestimmung außerhalb des Gebietes ist ohne den für dieses Gebiet gültigen Pflanzenpaß nur dann zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die verwendete Verpackung und das zur Beförderung benutzte Fahrzeug müssen sauber, frei von den betreffenden Schadorganismen und so beschaffen sein, daß keine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen besteht;
unmittelbar nach dem Packvorgang werden die Verpackung und das Transportfahrzeug nach anerkannten Regeln des Pflanzenschutzes und unter Aufsicht so gesichert, daß während der Beförderung durch das betreffende Schutzgebiet keine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen besteht und die Nämlichkeit gewahrt bleibt;
den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 1 sind die üblichen Handelspapiere mit dem Vermerk, daß ihr Ursprungs- und Bestimmungsort außerhalb des betreffenden Schutzgebietes liegt, beigefügt.
(4) Wird bei einer amtlichen Untersuchung in dem betreffenden Schutzgebiet festgestellt, daß die Bedingungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllt sind, werden unverzüglich je nach Situation und unbeschadet der Maßnahmen, die zutreffend sind, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nicht die im Pflanzenschutzgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, folgende amtliche Maßnahmen getroffen:
Versiegelung der Verpackung;
Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände unter amtlicher Überwachung zu einem Bestimmungsort außerhalb des betreffenden Schutzgebietes.
(5) Für das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II des Pflanzenschutzgesetzes angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb eines für sie in bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebietes ist die Durchführung einer amtlichen Untersuchung (§ 13 Abs. 1) nicht erforderlich, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schutzgebiet gegeben sind.
Amtliche Untersuchung
§ 13. (1) Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 11 und § 12 sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
sie haben die maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat zu betreffen;
sie sind im Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchzuführen;
sie sind - unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen.
Amtliche Untersuchung
§ 13. (1) Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 11 und § 12 sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
sie haben die maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat zu betreffen;
sie sind im Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchzuführen;
sie sind - unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.
Amtliche Untersuchung
§ 13. (1) Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 11 und § 12 sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
sie haben die maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat zu betreffen;
sie sind im Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchzuführen;
sie sind - unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.
Amtliches Verzeichnis
§ 14. (1) Folgende Betriebe - einschließlich ihre Betriebsstätten - haben beim Landeshauptmann die Eintragung in das amtliche Verzeichnis zu beantragen:
die Erzeuger von in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
die Erzeuger von bestimmten nicht in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung spezifiziert;
die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren;
die Einführer von in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die die Autorisierung zur Verwendung von Austauschpässen (§ 19) beantragen.
(2) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(3) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß § 15 einzuhalten.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag - unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß § 15 - stattzugeben.
(5) Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht.
(6) Die Betriebe haben dem Landeshauptmann mitzuteilen, wenn sie eine zusätzliche oder andere Tätigkeit aufnehmen als die, für die sie ursprünglich in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden. Für die Mitteilung ist das Formblatt gemäß Abs. 2 zu verwenden.
(7) Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen.
(8) Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.
Amtliches Verzeichnis
§ 14. (1) Folgende Betriebe - einschließlich ihre Betriebsstätten - haben beim Landeshauptmann die Eintragung in das amtliche Verzeichnis zu beantragen:
die Erzeuger von in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
die Erzeuger von bestimmten nicht in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig:
die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren;
die Einführer von in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die die Autorisierung zur Verwendung von Austauschpässen (§ 19) beantragen.
(2) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(3) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß § 15 einzuhalten.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag - unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß § 15 - stattzugeben.
(5) Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht.
(6) Die Betriebe haben dem Landeshauptmann mitzuteilen, wenn sie eine zusätzliche oder andere Tätigkeit aufnehmen als die, für die sie ursprünglich in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden. Für die Mitteilung ist das Formblatt gemäß Abs. 2 zu verwenden.
(7) Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen.
(8) Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.
Pflichten der Betriebe
§ 15. (1) Jeder Betrieb hat dem Landeshauptmann sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen zu melden.
(2) Die Betriebe sind weiters verpflichtet,
einen auf dem neuesten Stand befindlichen Plan der Betriebsstätte(n) zu besitzen, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert, aufbewahrt oder verwendet werden oder diese anderweitig vorhanden sind;
Bücher zu führen mit vollständigen Angaben über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,
die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben wurden,
die erzeugt werden oder
an Dritte versandt wurden,
persönlich für den ständigen Kontakt mit den amtlichen Stellen zur Verfügung zu stehen oder eine andere in der Pflanzenerzeugung und den einschlägigen Pflanzengesundheitsfragen erfahrene Person dafür zu benennen;
nötigenfalls zur geeigneten Zeit einen Lokalaugenschein mit den Kontrollorganen durchzuführen;
den Kontrollorganen Zugang zu gewähren, insbesondere zum Zweck der Inspektion oder Stichprobenentnahme, und sie in die Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Z 2 einsehen zu lassen;
in anderer Weise mit den amtlichen Stellen zusammenzuarbeiten.
(3) Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines Betriebs zu erleichtern, können weitere Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die den jeweiligen Produktions- und gegebenenfalls Einfuhrbedingungen, insbesondere der Pflanzenart, dem Standort, der Betriebsgröße, der Betriebsführung, der personellen Ausstattung sowie der Ausrüstung Rechnung tragen.
(4) Die Betriebe haben auf Verlangen der amtlichen Stellen besonderen Verpflichtungen nachzukommen, die die Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Identität des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und Kennzeichnung sowie die Erfüllung jeder weiteren besonderen Anforderung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B.
(5) Die Erfüllung der Verpflichtungen ist durch regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprüfung der Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 sicherzustellen.
Ursprungsregelung
§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände zu erlassen, die es erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen.
Ursprungsregelung
§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände zu erlassen, die es erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen.
Pflanzenpaß
§ 17. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist.
(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist - vorbehaltlich des § 12 Abs. 3 bis 5 - nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für diese Gebiete gültiger Pflanzenpaß befestigt ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch
Verordnung
die Angaben, die der Pflanzenpaß zu enthalten hat, und
die Erfordernisse, denen der Pflanzenpaß zu entsprechen hat, festzulegen.
(4) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Pflanzenerzeugung beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.
Pflanzenpaß
§ 17. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist.
(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist - vorbehaltlich des § 12 Abs. 3 bis 5 - nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für diese Gebiete gültiger Pflanzenpaß befestigt ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung
die Angaben, die der Pflanzenpaß zu enthalten hat, und
die Erfordernisse, denen der Pflanzenpaß zu entsprechen hat, festzulegen.
(4) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.
Pflanzenpaß
§ 17. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist.
(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist - vorbehaltlich des § 12 Abs. 3 bis 5 - nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für diese Gebiete gültiger Pflanzenpaß befestigt ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung
die Angaben, die der Pflanzenpass zu enthalten hat,
die allgemeinen Erfordernisse, denen der Pflanzenpass zu entsprechen hat und
die besonderen Erfordernisse an den Pflanzenpass und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür
(4) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:
ein Pflanzenpass kann nur bei einer Unterteilung von Losen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Lose oder ihrer Teile oder bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Lose - unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - ersetzt werden;
ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn der Betrieb im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist;
der Betrieb kann zur Verwendung von Austauschpässen nur dann autorisiert werden, wenn die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, dass vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand.
(5) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.
Autorisierung
§ 18. (1) Der Betrieb ist vom Landeshauptmann auf Antrag zur Verwendung von Pflanzenpässen zu autorisieren, wenn sich bei einer Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 erweist, daß die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(3) Auf Grundlage der Untersuchungen, Pflichten und Anforderungen dieses Bundesgesetzes sind jene Beschränkungen festzulegen, denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unterliegen. Der Geltungsbereich des Pflanzenpasses ist abzugrenzen.
(4) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses schließt die Berechtigung zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung des Pflanzenpasses ein. Erstellung, Druck und Aufbewahrung des Pflanzenpasses unterliegen der amtlichen Überwachung.
Autorisierung
§ 18. (1) Der Betrieb ist vom Landeshauptmann auf Antrag zur Verwendung von Pflanzenpässen zu autorisieren, wenn sich bei einer Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 erweist, daß die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(3) Auf Grundlage der Untersuchungen, Pflichten und Anforderungen dieses Bundesgesetzes sind jene Beschränkungen festzulegen, denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unterliegen. Der Geltungsbereich des Pflanzenpasses ist abzugrenzen.
(4) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses schließt die Berechtigung zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung des Pflanzenpasses ein. Erstellung, Druck und Aufbewahrung des Pflanzenpasses unterliegen der amtlichen Überwachung.
Austauschpaß
§ 19. Ein Pflanzenpaß kann durch einen anderen Pflanzenpaß (Austauschpaß) nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:
ein Pflanzenpaß kann nur bei einer Unterteilung von Losen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Lose oder ihrer Teile oder bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Lose - unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV - ersetzt werden;
ein Pflanzenpaß darf nur ersetzt werden, wenn der Betrieb im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist;
der Betrieb kann zur Verwendung von Austauschpässen nur dann autorisiert werden, wenn die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, daß vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand.
Amtliche Maßnahmen
§ 20. (1) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken, soweit sich erweist, daß das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Soweit Abs. 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
geeignete Behandlung;
Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;
Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung;
Vernichtung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch
Verordnung
die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Abs. 2 ergriffen oder nicht ergriffen werden müssen, und
die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
Amtliche Maßnahmen
§ 20. (1) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken oder aufzuheben, soweit sich erweist, daß das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Soweit Abs. 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
geeignete Behandlung;
Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;
Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung;
Vernichtung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch
Verordnung
die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Abs. 2 ergriffen oder nicht ergriffen werden müssen, und
die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
Amtliche Maßnahmen
§ 20. (1) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken oder aufzuheben, soweit sich erweist, daß das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Soweit Abs. 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
geeignete Behandlung;
Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;
Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung;
Vernichtung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung
die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und
die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
Amtliche Maßnahmen
§ 20. (1) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken oder aufzuheben, soweit sich erweist, daß das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Soweit Abs. 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
geeignete Behandlung;
Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;
Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung
die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und
die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
Amtliche Maßnahmen
§ 20. (1) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken oder aufzuheben, soweit sich erweist, daß das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Soweit Abs. 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
geeignete Behandlung;
Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;
Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001)
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung
die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und
die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
Überwachung
§ 21. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und insbesondere des § 17 Abs. 1 und 2 sind stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;
gelegentliche Kontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Betrieben der Käufer;
gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.
(2) Die Kontrollen erfolgen in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 4 geführt werden, regelmäßig. In anderen Betrieben können sie regelmäßig erfolgen.
(3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht beachtet wurden.
Überwachung
§ 21. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und insbesondere des § 17 Abs. 1 und 2 sind stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;
gelegentliche Kontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Betrieben der Käufer;
gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.
(2) Die Kontrollen erfolgen in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 4 geführt werden, regelmäßig. In anderen Betrieben können sie regelmäßig erfolgen.
(3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht beachtet wurden.
(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.
Verständigung des Versendungsmitgliedstaates
§ 22. (1) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Versendungsmitgliedstaats von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Mitgliedstaat beanstandet worden sind, weil sie Verboten oder Beschränkungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Pflanzenschutzes unterliegen.
(2) Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muß so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodaß die betreffenden Pflanzenschutzdienste den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.
ABSCHNITT
Einfuhr aus Drittländern
Allgemeine Anforderungen
§ 23. Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur dann zulässig, wenn
sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Weiterversendungszeugnis, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;
sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muß sichergestellt sein,
daß sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,
daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
Anforderungen für Schutzgebiete
§ 24. Das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist nur dann zulässig, wenn
sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Weiterversendungszeugnis, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;
sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muß sichergestellt sein,
daß sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,
daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
Sonstige Sendungen
§ 25. (1) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände des Anhangs V Teil B enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Grunde zu der Annahme bestehen, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen,
in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen sind;
welche Methoden hiebei anzuwenden sind.
(3) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, daß die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.
Sonstige Sendungen
§ 25. (1) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände des Anhangs V Teil B enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Grunde zu der Annahme bestehen, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen,
in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen sind;
welche Methoden hiebei anzuwenden sind.
(3) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, daß die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.
Sonstige Sendungen
§ 25. (1) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände des Anhangs V Teil B enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Grunde zu der Annahme bestehen, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen,
in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen sind;
welche Methoden hiebei anzuwenden sind.
(3) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, daß die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.
Pflanzengesundheitszeugnis
§ 26. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unabhängig von seiner Aufmachung die Angaben nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention und wird von Dienststellen ausgestellt, die hiezu im Rahmen des revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention oder - bei Nichtvertragsstaaten - auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes befugt sind.
(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich - außer bei Stempeln und Unterschriften - auszustellen. Es ist in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abzufassen und vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates auszufüllen. Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben.
(3) Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses dürfen nur ausgestellt werden, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis „Kopie'' oder „Duplikat'' tragen.
(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Versandland verlassen.
Weiterversendungszeugnis
§ 27. (1) Sind die in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in ein (weiteres) Drittland verbracht worden und werden sie von dort in das Bundesgebiet verbracht, kann anstelle eines Pflanzengesundheitszeugnisses ein Pflanzengesundheitszeugnis für den Wiederexport nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (Weiterversendungszeugnis) verwendet werden.
(2) Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn im Weiterversendungsland eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden hat oder dort die Verpackung geändert worden ist und amtlich festgestellt wurde, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Gebiet des Weiterversendungslandes keiner Gefahr ausgesetzt worden sind, welche die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 23 und 24 in Frage stellt.
(3) Dem Weiterversendungszeugnis sind das zuletzt ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis sowie gegebenenfalls die von anderen Ländern vor der Einfuhr ausgestellten Weiterversendungszeugnisse in Urschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.
(4) § 26 gilt auch für das Weiterversendungszeugnis.
Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes
§ 28. (1) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I gelten, muß das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht
für Holz, wenn es nach den besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A Abschnitt I ausreicht, daß die Rinde entfernt wurde;
in sonstigen Fällen, sofern die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A Abschnitt I auch außerhalb des Ursprungsortes gewährleistet werden kann.
(2) Abs. 1 gilt auch für das Verbringen der in Anhang IV Teil B angeführten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schutzgebiete.
Eintrittsstellen
§ 29. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur - vorbehaltlich des Abs. 5 - über eine Eintrittsstelle zulässig.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung Grenzzollstellen als Eintrittsstellen zuzulassen.
(3) Die Zulassung als Eintrittsstelle setzt voraus, daß die Eintrittsstelle
den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;
den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung getragen wird;
die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittsstellen zu genügen hat, fest.
(5) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist bei Vorliegen der in einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen - abweichend von Abs. 1 - über jede Grenzzollstelle zulässig.
Eintrittsstellen
§ 29. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur - vorbehaltlich des Abs. 5 - über eine Eintrittsstelle zulässig.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Grenzzollstellen als Eintrittsstellen zuzulassen.
(3) Die Zulassung als Eintrittsstelle setzt voraus, daß die Eintrittsstelle
den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;
den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung getragen wird;
die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittsstellen zu genügen hat, fest.
(5) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist bei Vorliegen der in einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen - abweichend von Abs. 1 - über jede Grenzzollstelle zulässig.
Amtliche Kontrolle
§ 30. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Sie setzt beim Eintritt in das Bundesgebiet an der Grenzzollstelle eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, daß das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen der §§ 23 Z 1 und 24 Z 1 entspricht.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 ist grundsätzlich an der Eintrittsstelle durchzuführen.
(3) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 kann jedoch am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, daß die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.
(4) Der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom Einlangen der Sendung an der Eintrittsstelle, in den Fällen des Abs. 3 vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.
(5) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 und § 24 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen.
(7) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
Amtliche Kontrolle
§ 30. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sie setzt beim Eintritt in das Bundesgebiet an der Grenzzollstelle eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, daß das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen der §§ 23 Z 1 und 24 Z 1 entspricht.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 ist grundsätzlich an der Eintrittsstelle durchzuführen.
(3) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 kann jedoch am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, daß die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.
(4) Der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom Einlangen der Sendung an der Eintrittsstelle, in den Fällen des Abs. 3 vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.
(5) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 und § 24 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
(7) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
Amtliche Kontrolle
§ 30. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen Bundesversuchsanstalt. Sie setzt beim Eintritt in das Bundesgebiet an der Grenzzollstelle eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, daß das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen der §§ 23 Z 1 und 24 Z 1 entspricht.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 ist grundsätzlich an der Eintrittsstelle durchzuführen.
(3) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 kann jedoch am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, daß die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.
(4) Der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 die Forstliche Bundesversuchsanstalt, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle, in den Fällen des Abs. 3 vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.
(5) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 und § 24 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
(7) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
Amtliche Kontrolle
§ 30. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 und § 24 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Bundesgebiet an der Grenzzollstelle eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen der §§ 23 Z 1 und 24 Z 1 entspricht.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 ist grundsätzlich an der Eintrittsstelle durchzuführen.
(3) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 kann jedoch am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, daß die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.
(4) Der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle, in den Fällen des Abs. 3 vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort, unverzüglich zu verständigen.
(5) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 und § 24 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
(7) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
Freigabe
§ 31. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 und § 24 erfüllt sind.
(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Eingangsdatum zu enthalten.
Freigabe
§ 31. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23, 24 und 38 erfüllt sind.
(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Eingangsdatum zu enthalten.
Amtliche Maßnahmen
§ 32. (1) Ergibt die amtliche Untersuchung, daß die Voraussetzungen gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
geeignete Behandlung, wenn davon ausgegangen wird, daß die Voraussetzungen gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 infolge der Behandlung eingehalten werden;
Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses;
Rückbringung in Drittländer
Vernichtung.
(2) Der Ort der Behandlung oder Vernichtung muß so gelegen sein, daß Schadorganismen nicht eingeschleppt oder ausgebreitet werden können.
(3) Nach der Behandlung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.
Einfuhrverbot
§ 33. (1) Im Falle von Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 bis 4 ist das Pflanzengesundheitszeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.
(2) Der Stempel hat neben dem Vermerk „UNGÜLTIG'', die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Zurückweisung zu enthalten.
(3) Im Falle einer Entfernung gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich anzugeben, für welche Teile der Sendung der Vermerk „UNGÜLTIG'' gilt.
(4) Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine Probe ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zuzuführen, die andere der Partei zurückzulassen.
(5) Die Kosten der amtlichen Untersuchung durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 nicht erfüllt sind.
Einfuhrverbot
§ 33. (1) Im Falle von Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 bis 4 ist das Pflanzengesundheitszeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.
(2) Der Stempel hat neben dem Vermerk „UNGÜLTIG”, die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Zurückweisung zu enthalten.
(3) Im Falle einer Entfernung gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich anzugeben, für welche Teile der Sendung der Vermerk „UNGÜLTIG” gilt.
(4) Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine dieser Proben ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder dem Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.
(5) Die Kosten der amtlichen Untersuchung durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 Z 2 und § 24 Z 2 nicht erfüllt sind.
Einfuhrverbot
§ 33. (1) Im Falle von Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 bis 4 ist das Pflanzengesundheitszeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.
(2) Der Stempel hat neben dem Vermerk „UNGÜLTIG”, die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Zurückweisung zu enthalten.
(3) Im Falle einer Entfernung gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich anzugeben, für welche Teile der Sendung der Vermerk „UNGÜLTIG” gilt.
(4) Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.
(5) Die Kosten der amtlichen Untersuchung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 Z 2 oder § 24 Z 2 nicht erfüllt sind.
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 33a. Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 34. Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
ABSCHNITT
Ausfuhr in Drittländer
§ 35. (1) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Reichen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumente für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, kann die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch den Landeshauptmann, bei Saatgut durch die nach dem Saatgutgesetz zuständige Behörde beantragt werden. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekanntzugeben.
(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Betriebe, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen, anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.
ABSCHNITT
Ausfuhr in Drittländer
§ 35. (1) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Reichen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumente für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, kann die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch den Landeshauptmann, bei Saatgut durch die nach dem Saatgutgesetz zuständige Behörde beantragt werden. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekanntzugeben.
(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Betriebe, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen, anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 30 Abs. 6 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
ABSCHNITT
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 36. (1) Wer
in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,
in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,
in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpaß verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpaß verbringt,
einen Pflanzenpaß entgegen § 20 Abs. 1 verwendet,
entgegen § 20 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
die amtliche Überwachung entgegen § 21 Abs. 1 behindert,
in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt,
in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
Maßnahmen entgegen § 32 Abs. 1 nicht unverzüglich durchführt,
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 33 in das Bundesgebiet verbringt,
(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hievon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
ABSCHNITT
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 36. (1) Wer
in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,
in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,
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