Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1989 betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 15, 9 Abs. 5, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und 2, 16, 17, 18 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 3, 26, 34, 35, 36 und 38 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird – nach Maßgabe des § 35 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Landesverteidigung, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und Familie – verordnet:
TEIL 1
Geltungsbereich
§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nach Maßgabe der Z 2 bis 6 für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Thaya, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 11 angeführten Gewässerteile.
Die Bestimmungen des Teiles 2 (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau) gelten für die Donau einschließlich der Strecken, in denen sie die Staatsgrenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bildet, sowie für die übrigen Wasserstraßen gemäß Z 1. 3. Die Bestimmungen des Teiles 3 (Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teiles 2
für die Donau - ausgenommen die Grenzstrecken gemäß Z 2, das ist von Strom-km 1880,260 bis Strom-km 2201,770, für die Enns bis Fluß-km 2,70 sowie für die Traun bis Fluß-km 1,80;
für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß Z 2;
für die March und für die Thaya bis Bernhardsthal; es gelten jedoch nur die Bestimmungen der §§ 11.01, 11.06, 11.07, 11.11, 12.01 Z 1 und 2, 12.02, 12.03, 13.06, 13.07, 13.08, 15.01 und 15.02.
Die Bestimmungen des Teiles 4 (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teiles 2 für die Grenzstrecken gemäß Z 2. 5. Die Bestimmungen des Teiles 5 (Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen) gelten
ergänzend zu den Bestimmungen der Teile 2 und 3 für den Wiener Donaukanal und
ergänzend zu den Bestimmungen des Teiles 2 für die March und für die Thaya bis Bernhardsthal.
Die Bestimmungen des Teiles 6 (Hafenordnung) gelten ergänzend zu den Bestimmungen der Teile 2 und 3 für Häfen.
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
a) Die Bestimmungen des § 11.07 Z 1 und 2 gelten nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern diese die dort angeführten Urkunden entsprechend den Vorschriften ihres Heimatstaates führen.
Die Bestimmungen der §§ 11.01 Z 1 lit. e bis g und Z 2, 11.07 Z 1 und 2, 12.01 Z 1 und 2, 12.02 sowie 12.03 gelten für österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (§ 0.01 Z 2) sowie auf ausländischen Donaustrecken und deren Nebenflüssen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind
Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache nicht an die Bestimmungen des § 6.17 Z 2,
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26
Die Bundeswasserstraßenverwaltung ist
bei der Durchführung von Wasserbauarbeiten hinsichtlich der dabei verwendeten schwimmenden Anlagen nicht an die Bestimmungen des § 17.01,
bei der Durchführung von Sondertransporten (§§ 1.21 und 11.14), die sich in ihrem Aufgabenbereich ergeben, lediglich an die Bestimmungen des § 11.14 Z 4 bis 6 und 8,
bei der Durchführung von Wasserbauarbeiten hinsichtlich der dabei verwendeten Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen nicht an die Bestimmungen des § 30.01 Z 3 lit. a und b
TEIL 2
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In diesen „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau'' gelten als:
„Fahrzeug'': Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb'': ein Fahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine;
„Segelfahrzeug'': ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt;
„Schleppverband'': eine Zusammenstellung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt werden;
„Schubverband'': eine Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff'' bezeichnet wird;
„gekuppelte Fahrzeuge'': eine Verbindung ausschließlich längsseits gekuppelter Fahrzeuge, schwimmender Anlagen, Flöße oder sonstiger Schwimmkörper, unter denen sich mindestens ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die übrigen Einheiten fortbewegt;
„schwimmendes Gerät'': ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zu Arbeiten eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;
„schwimmende Anlage'': eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung und nicht zu Arbeiten auf der Wasserstraße oder in Häfen bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
„Fähre'': ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient;
„Kleinfahrzeug'': ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m und dessen Breite 3 m, gemessen am Schiffskörper, nicht überschreitet;
„Floß'': eine schwimmende Zusammenstellung von Hölzern, die zur Beförderung auf der Wasserstraße bestimmt ist;
„stilliegend'': Fahrzeuge oder Flöße, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„fahrend'' oder „in Fahrt befindlich'': Fahrzeuge oder Flöße, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
„sichere Geschwindigkeit'': eine Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug, ein Schlepp- oder Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten können;
„Nacht'': der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
„Tag'': der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
„beschränkte Sichtverhältnisse'': eine Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;
„weißes Licht'', „rotes Licht'', „grünes Licht'', „gelbes Licht'' und „blaues Licht'': Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern bestimmt sind;
„starkes Licht'', „helles Licht'' und „gewöhnliches Licht'': Lichter, deren Lichtstärke ausreicht, um annähernd folgende Sichtweite zu erzielen:
aa) weißes starkes Licht 5,9 bis 6,5 km;
bb) weißes helles Licht 3,9 bis 5,3 km;
rotes und grünes helles Licht 2,8 bis 5,0 km;
gelbes helles Licht 2,9 bis 4,6 km;
cc) weißes gewöhnliches Licht 2,3 bis 3,0 km;
rotes und grünes gewöhnliches Licht 1,7 bis 3,2 km;
gelbes gewöhnliches Licht 1,6 bis 2,5 km;
blaues gewöhnliches Licht 1,0 bis 2,3 km;
„Funkellicht'': ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
„kurzer Ton'': ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton'': ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
„Folge sehr kurzer Töne'': eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine Viertelsekunde beträgt;
„Dreitonzeichen'': ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen aus drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe mit einer Dauer von insgesamt etwa zwei Sekunden. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton muß ein Intervall von zwei ganzen Tönen bestehen. Jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
„Fahrwasser'': der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schiffahrt benützbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße;
„Gruppe von Glockenschlägen'': zwei Glockenschläge.
§ 1.02 Schiffsführer
Jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in § 1.08 Z 3 genannten, innerhalb eines Schubverbandes jedoch nur das schiebende Fahrzeug, muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer'' bezeichnet.
Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge müssen gleichfalls unter der Führung eines hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser wird wie folgt bestimmt:
befindet sich in einem Verband oder unter gekuppelten Fahrzeugen nur ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge;
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Reihe hintereinander, so ist der Führer des Schleppverbandes der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges;
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander gekuppelt fahren, so ist Führer des Schleppverbandes der Schiffsführer des Fahrzeuges, an den die Schleppstränge der geschleppten Einheiten befestigt sind;
in allen anderen Fällen ist der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge rechtzeitig zu bestimmen.
Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebes.
Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich. Die Führer von Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen sind für die Befolgung der in dieser Verordnung für Verbände und gekuppelte Fahrzeuge enthaltenen Bestimmungen verantwortlich. In einem Verband haben die Schiffsführer der geschleppten oder geschobenen Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Verbandes zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind; das gleiche gilt für die Schiffsführer längsseits gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer der Verbindung sind.
§ 1.03 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und Ordnung an Bord erteilt werden.
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über die anderen Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und die berufliche Übung gebieten, um
die Gefährdung von Menschenleben,
Beschädigungen anderer Fahrzeuge, der Ufer und von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern sowie
Behinderungen der Schiffahrt
Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.
§ 1.06 Benützung der Wasserstraße
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und gekuppelten Fahrzeuge müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.
§ 1.07 Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
Fahrzeuge dürfen nicht so beladen sein, daß sie tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.
Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden noch die Sicht vom Steuerstand aus beeinträchtigen.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn ein Fahrzeug eine gültige Bordbescheinigung (Schiffsattest, Zulassungsurkunde) besitzt und seine Ausrüstung den Angaben dieser Urkunden entspricht.
Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Z 3 genannten, innerhalb eines Schubverbandes jedoch nur das schiebende Fahrzeug, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
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