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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)

Geltender Text a fecha 2014-07-22

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 14, 23 Abs. 1 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Verpackungen“ aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

a)

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,

aa) der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und

bb) alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.

b)

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

c)

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.

2.

bis 26. (Anm.: tritt mit 1.1.2015 in Kraft)

Anhang 2

Beispiele für Verpackungen gemäß § 3 Z 1

1.

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Z 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

– Schachteln für Süßigkeiten

– Klarsichtfolie um CD-Hüllen

– Versandhüllen für Kataloge und Magazine mit Inhalt

– Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

– Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

– Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

– Glasflaschen für Injektionslösungen

– CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

– Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

– Streichholzschachteln

– Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

– Getränkesystemkapseln (zB Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

– Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

– Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

– Werkzeugkästen

– Teebeutel

– Wachsschichten um Käse

– Wursthäute

– Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)

– Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

– Tonerkartuschen

– CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)

– CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

– Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

– Grablichter (Behälter für Kerzen)

– Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, zB wiederbefüllbare Pfeffermühle)

2.

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

– Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

– Einwegteller und -tassen

– Frischhaltefolie

– Frühstücksbeutel

– Aluminiumfolie

– Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

– Rührgerät

– Einwegbestecke

– Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)

– Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)

– Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden

3.

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

– Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten

– Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

– Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

– Heftklammern

– Kunststoffumhüllung

– Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

– Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z.B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

– RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung