Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba samt Anhang

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 23 des Abkommens wurden am 14. Jänner bzw. 31. März 2016 (eingelangt am 13. April 2016) vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. Juni 2016 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kuba, nachfolgend „die Vertragsparteien“, beide Parteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

von dem Wunsch geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie

von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienluftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne des vorliegenden Abkommens:

a)

bedeutet der Begriff „Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und diesbezüglicher Änderungen sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;

b)

bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, und im Falle der Regierung von Kuba das Verkehrsministerium, oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Behörden, die berechtigt sind, die Funktionen, welche gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;

c)

bedeutet der Begriff „vereinbarte Dienste“ internationale Linienflugverkehrsdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher benannte/n Strecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;

d)

bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ jedes gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsunternehmen;

e)

bezieht sich der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Bezug auf Kuba auf die Insel Kuba, die Isla de la Juventud und die übrigen benachbarten Inseln und Inselchen, Binnengewässer und Hoheitsgewässer, soweit gesetzlich vorgegeben und gemäß internationalem Recht, sowie den darüber befindlichen Luftraum, über den Kuba seine Hoheitsgewalt ausübt; für Österreich hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die diesem Begriff in Artikel 2 des Abkommens zugewiesene Bedeutung;

f)

haben die Begriffe „Fluglinienverkehr“, „internationaler Fluglinienverkehr“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des Abkommens zugewiesenen Bedeutungen;

g)

bedeutet der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke;

h)

bedeutet der Begriff „Kapazität“ in Zusammenhang mit den vereinbarten Diensten die verfügbare Tragkraft des für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der mit diesem Luftfahrzeug betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke;

i)

bedeutet der Begriff „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionsgebühren und anderer zusätzlicher Vergütungen für Agenturen oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch ausschließlich Entgelt oder Konditionen für die Beförderung von Post;

j)

bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Abkommen in der jeweils geltenden Fassung. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen, soweit nichts anderes festgelegt ist, eine Bezugnahme auf den Anhang.

k)

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

l)

Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Österreich in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf von der Republik Österreich namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen.

m)

Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Kuba diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf von der Republik Kuba namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen.

n)

Bezugnahmen auf „EU-Verträge” in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

ARTIKEL 2

GEWÄHRUNG VON RECHTEN

1.

Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte:

a)

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen.

c)

das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.

3.

Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf jeder der im Anhang A Flugstrecken namhaft zu machen, und diese Namhaftmachungen zu widerrufen oder abzuändern. Die Namhaftmachungen erfolgen schriftlich und werden der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt.

2.

Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung und Anträgen des namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens in der für Betriebsgenehmigungen vorgeschriebenen Form und Weise, hat die andere Vertragspartei die entsprechende Genehmigung mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:

a)

im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und

(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält, und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt; und

b)

im Falle eines von der Republik Kuba namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es seinen Hauptsitz im Hoheitsgebiet der Republik Kuba hat, ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis von einem der LACAC-Mitgliedsstaaten erhalten hat, und über eine Lizenz im Einklang mit dem geltenden Recht der Republik Kuba verfügt; und

(ii) dass der LACAC-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält, und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) dass das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Kuba oder LACAC-Mitgliedsstaaten und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt; und

c)

dass das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen qualifiziert ist, die Bedingungen zu erfüllen, die durch die normalerweise für internationale Luftverkehrsdienste der Vertragspartei, welche den Antrag oder die Anträge stellen möchte, geltenden Gesetze und Vorschriften vorgeschrieben werden.

3.

Nach seiner Namhaftmachung und Bevollmächtigung auf diese Weise kann ein Luftverkehrsunternehmen mit der Ausübung der vereinbarten Dienste beginnen, vorausgesetzt, das Luftverkehrsunternehmen befolgt die geltenden Bestimmungen dieses Abkommens.

4.

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung eines von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:

a)

im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder

(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt; oder

(iv) das Luftverkehrsunternehmen bereits zum Betrieb im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Kuba und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union namhaft gemacht wurde, und die Republik Kuba nachweisen kann, dass das Luftverkehrsunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen Punkt in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus diesem bilateralen Abkommen ergeben, missachten würde; oder

(v) das namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, mit dem die Republik Kuba kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dem von der Republik Kuba namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen die Verkehrsrechte für diesen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht zugestanden werden; oder

b)

im Falle eines von der Republik Kuba namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) das Luftverkehrsunternehmen seinen Hauptsitz nicht im Hoheitsgebiet der Republik Kuba hat oder keinen gültigen Luftverkehrsbetreiberschein von einem der LACAC-Mitgliedsstaaten erhalten hat, oder über keine Lizenz gemäß dem geltenden Recht der Republik Kuba verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht durch den LACAC-Mitgliedsstaat ausgeübt oder aufrechterhalten wird, der für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder

(iii) das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Kuba oder LACAC-Mitgliedsstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird; oder

(iv) das Luftverkehrsunternehmen bereits zum Betrieb im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen Österreich und einem anderen LACAC-Mitgliedsstaat namhaft gemacht wurde, und die österreichische Seite nachweisen kann, dass das Luftverkehrsunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen Punkt in dem anderen LACAC-Mitgliedsstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus diesem anderen Abkommen ergeben, missachten würde; oder

(v) das namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem LACAC-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und diesem anderen LACAC-Mitgliedsstaat besteht, und die Verkehrsrechte für diesen LACAC-Mitgliedsstaat dem von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen nicht zugestanden werden; oder

c)

dieses Luftfahrtunternehmen die in diesem Abkommen genannten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt; oder

d)

das Luftfahrtunternehmen auf sonstige Weise nicht gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen tätig ist.

5.

Sofern nicht ein umgehender Widerruf, eine Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, darf dieses Recht erst nach Absprache mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.

6.

Jede Vertragspartei, die die Rechte gemäß Absatz 4 dieses Artikels ausübt, hat die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich so bald wie möglich über die Gründe für die Verweigerung, den Widerruf oder die Aussetzung der Betriebsgenehmigung eines von ihr namhaft gemachten Luftfahrtunternehmens, oder für die Auferlegung von Bedingungen für diese Betriebsgenehmigung zu informieren.

7.

Bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß Absatz 4 dieses Artikels dürfen die Vertragsparteien nicht zwischen Luftfahrtunternehmen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminieren.

ARTIKEL 4

ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN

1.

Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten für Führung und Betrieb des Luftfahrzeugs der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beim Einfliegen, Überfliegen, Verweilen in und Verlassen des Hoheitsgebiets der ersten Vertragspartei.

2.

Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, etwa Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.

3.

Beide Vertragsparteien arbeiten auf Wunsch jeder Vertragspartei bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zusammen, um zu gewährleisten, dass nur Fluggäste mit gültigen Reisedokumenten, die für die Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind, befördert werden.

4.

Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien ihrer relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.

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