Verordnung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2 Abs. 1)
1.9.2016 (I. Jahrgang)
1.9.2017 (II. Jahrgang)
1.9.2018 (III. Jahrgang)
1.9.2019 (IV. Jahrgang)
1.9.2020 (V. Jahrgang)
Lehrpläne
§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
| 1. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft | Anlagen 1 und 1.1 |
|---|---|---|
| 2. | Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau | Anlagen 1 und 1.2 |
| 3. | Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung | Anlagen 1 und 1.3 |
| 4. | Höhere Lehranstalt für Gartenbau | Anlagen 1 und 1.4 |
| 5. | Höhere Lehranstalt für Landtechnik | Anlagen 1 und 1.5 |
| 6. | Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft | Anlagen 1 und 1.6 |
| 7. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | Anlagen 1 und 1.7 |
| 8. | Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie | Anlagen 1 und 1.8 |
| 9. | Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement | Anlagen 1 und 1.9 |
| (Anm.: Z 10. bis 12. treten ab 1.9.2017 in Kraft) | ||
(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2)
Lehrpläne
§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
| 1. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft | Anlagen 1 und 1.1 |
|---|---|---|
| 2. | Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau | Anlagen 1 und 1.2 |
| 3. | Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung | Anlagen 1 und 1.3 |
| 4. | Höhere Lehranstalt für Gartenbau | Anlagen 1 und 1.4 |
| 5. | Höhere Lehranstalt für Landtechnik | Anlagen 1 und 1.5 |
| 6. | Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft | Anlagen 1 und 1.6 |
| 7. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | Anlagen 1 und 1.7 |
| 8. | Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie | Anlagen 1 und 1.8 |
| 9. | Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement | Anlagen 1 und 1.9 |
| 10. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft | Anlagen 2 und 2.1 |
| 11. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft | Anlagen 2 und 2.2 |
| 12. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | Anlagen 2 und 2.3 |
(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2)
Lehrpläne
§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
| 1. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft | Anlagen 1 und 1.1 |
|---|---|---|
| 2. | Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau | Anlagen 1 und 1.2 |
| 3. | Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung | Anlagen 1 und 1.3 |
| 4. | Höhere Lehranstalt für Gartenbau | Anlagen 1 und 1.4 |
| 5. | Höhere Lehranstalt für Landtechnik | Anlagen 1 und 1.5 |
| 6. | Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft | Anlagen 1 und 1.6 |
| 7. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | Anlagen 1 und 1.7 |
| 8. | Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie | Anlagen 1 und 1.8 |
| 9. | Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement | Anlagen 1 und 1.9 |
| 10. | Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft | Anlagen 1 und 1.10 |
| 11. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft | Anlagen 2 und 2.1 |
| 12. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft | Anlagen 2 und 2.2 |
| 13. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | Anlagen 2 und 2.3 |
(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Inkrafttreten
§ 2. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Inkrafttreten
§ 2. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(3) Die Anlage 1, die Abschnitte I und II der Anlage 1.1, die Abschnitte I und II der Anlage 1.2, die Abschnitte I und II der Anlage 1.3, die Abschnitte I und II der Anlage 1.4, die Abschnitte I und II der Anlage 1.5, die Abschnitte I und II der Anlage 1.6, die Abschnitte I und II der Anlage 1.7, die Abschnitte I und II der Anlage 1.8, die Abschnitte I und II der Anlage 1.9, die Anlage 2, die Abschnitte I und II der Anlage 2.1, die Abschnitte I und II der Anlage 2.2, sowie die die Abschnitte I und II der Anlage 2.3 (Anm.: offensichtlich ist immer „Abschnitt III“ gemeint) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Inkrafttreten
§ 2. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(3) Die Anlage 1, die Abschnitte I und II der Anlage 1.1, die Abschnitte I und II der Anlage 1.2, die Abschnitte I und II der Anlage 1.3, die Abschnitte I und II der Anlage 1.4, die Abschnitte I und II der Anlage 1.5, die Abschnitte I und II der Anlage 1.6, die Abschnitte I und II der Anlage 1.7, die Abschnitte I und II der Anlage 1.8, die Abschnitte I und II der Anlage 1.9, die Anlage 2, die Abschnitte I und II der Anlage 2.1, die Abschnitte I und II der Anlage 2.2, sowie die die Abschnitte I und II der Anlage 2.3 (Anm.: offensichtlich ist immer „Abschnitt III“ gemeint) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2021 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
Art. I § 1, Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, und
Anlage 1.10 tritt hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 2022, hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 3. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 154/2009 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7 und 1.8 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 154/2009 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, sowie die Anlagen 1.9 und 1.10 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
(4) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 154/2009 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, und die Anlage 1 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2 Abs. 1)
1.9.2016 (I. Jahrgang)
1.9.2017 (II. Jahrgang)
1.9.2018 (III. Jahrgang)
1.9.2019 (IV. Jahrgang)
1.9.2020 (V. Jahrgang)
Anlage 1
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHRANSTALTEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§§ 2 und 9 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz) dem Erwerb höherer allgemeiner und fachlicher Bildung, die zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem oder verwandtem Gebiet befähigt und zur Universitätsreife führt.
Diesem zweifachen Bildungsauftrag entsprechend sind in den Lehrplänen für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten neben den allgemeinbildenden Pflichtgegenständen fremdsprachliche, mathematische, naturwissenschaftliche, fachtheoretische, praktische, wirtschaftliche und rechtliche Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorgesehen (§ 17 land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz). Im Rahmen dieser Pflichtgegenstände erwerben die Schülerinnen und Schüler
– das für weiterführende Studien und für die eigenständige Weiterbildung erforderliche vertiefte, allgemeine und konzeptionelle Wissen sowie spezielle Kenntnisse und das zur Berufsausübung erforderliche Verständnis von Fachtheorie und Fachpraxis (Fachkompetenz);
– ein breites Spektrum von kognitiven und praktischen Fähigkeiten, um sich Informationen zu verschaffen und neues Wissen selbstständig anzueignen, um Phänomene und Prozesse zu analysieren, um mit praxisüblichen Verfahren kreative Eigenleistungen für Problemlösungen zu erreichen und um Entscheidungen herbeizuführen (Methodenkompetenz);
– die Fähigkeit, Sachverhalte adressatenbezogen darzustellen, eigene Lern- und Arbeitsprozesse auch unter nicht vorhersehbaren Bedingungen zu steuern und zu beaufsichtigen sowie Verantwortung für die Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen zu übernehmen (Soziale und Personale Kompetenz);
– die Kompetenz, Sachverhalte des Alltags- und Berufslebens in Deutsch und mindestens einer Fremdsprache in Wort und Schrift auszudrücken, zu argumentieren und situationsadäquat zu kommunizieren;
– durch integriertes Fremdsprachenlernen insbesondere im Fachbereich (Content and Language Integrated Learning – CLIL) das für das selbstständige und unselbständige Berufsleben erforderliche Sprachwissen und die Fähigkeit der korrekten Sprachanwendung (Fremdsprachenkompetenz).
Die Absolventinnen und Absolventen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verfügen im Besonderen über
– umfassende und spezialisierte Kenntnisse und Fertigkeiten in den Handlungsfeldern der Land- und Forstwirtschaft und deren Fachdisziplinen einschließlich der Informationstechnologie;
– umfassende Kenntnisse von produktions-, verarbeitungs- und softwaretechnische Methoden und praktische Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben der Ingenieurpraxis; sie können unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen und Grenzen ihrer Einsatzmöglichkeiten auswählen und damit Ergebnisse und Lösungen erzielen;
– betriebs-, volks- und globalwirtschaftliche Kenntnisse und besitzen die Fähigkeit zum unternehmerischen Denken und Handeln (Entrepreneurship); sie können die Anliegen der Menschen im ländlichen Raum erkennen und die Wertschöpfung nachhaltig entwickeln sowie die Rechtsvorschriften der Berufspraxis anwenden;
– ein breites Basiswissen in den Naturwissenschaften sowie ein umfassendes Qualitätsbewusstsein für Produkte und Prozesse; sie können ressourcen- und verantwortungsbewusst unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und sozialer Gesichtspunkte handeln;
– Kenntnisse für politische Prozesse auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene und sind den Werten der Demokratie verbunden; sie erkennen die Bedeutung des friedlichen Zusammenlebens von Bevölkerungsgruppen und Nationen, der Förderung von Benachteiligten in der Gesellschaft sowie des Schutzes der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts;
– ein Orientierungswissen in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen, das sie befähigt, sich kritisch mit relevanten Themen der Gesellschaft und Umwelt auseinander zu setzen und durch ihre Mitwirkung Zugang zu den Werten zu finden, die die Lebens- und Arbeitswelt der Land- und Forstwirtschaft geprägt haben; sie können am öffentlichen Geschehen und regionalen Kulturleben teilhaben;
– ein Basiswissen zur Interkulturalität in einer globalisierten Welt; sie sind sich der eigenen kulturellen Identität bewusst und können diese und andere Kulturen miteinander in Beziehung setzen sowie andere Individuen und deren Sichtweisen, Werthaltungen und Verhaltensweisen geschlechtersensibel wahrnehmen, verstehen und damit wertschätzend umgehen;
– umfassende Kenntnisse, um marktadäquate Leistungen zu erbringen; sie können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich führen, sind befähigt, Projekte zu planen und zu leiten, innovative Lösungen im jeweiligen Fachbereich zu erarbeiten, komplexe fachliche oder berufliche Tätigkeiten – auch unter nicht vorhersehbaren wechselnden Rahmenbedingungen – in einem spezifischen Fachbereich zu beaufsichtigen und zu steuern sowie Entscheidungsverantwortung zu übernehmen;
– ein Basiswissen, um komplexe soziale Situationen wahrzunehmen, sich mit dem eigenen Handeln und dem Handeln anderer kritisch und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen, Aufgaben im Lern- und Arbeitsumfeld selbständig und im Team auszuführen, zur Entwicklung der eigenen Potenziale und der anderer Menschen beizutragen sowie Arbeitsprozesse zu koordinieren und zu leiten.
LERNERGEBNISSE DER LEHRPLANBEREICHE UND EINZELNER PFLICHTGEGENSTÄNDE
LERNERGEBNISSE IM LEHRPLANBREICH GESELLSCHAFT UND RECHT
Die Absolventinnen und Absolventen können im Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, Recht die Bedeutung und die Wechselwirkungen von Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft und Recht analysieren und interpretieren.
Sie können
– die Grundlagen und Ziele der historischen Arbeit erläutern, historische Methoden anwenden, historische Ereignisse Epochen zuordnen sowie die Bedeutung historisch politischer Entwicklungen und Konflikte für die Gegenwart erfassen und erläutern;
– zu aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Stellung nehmen, die Strukturen und Funktionsweisen des österreichischen politischen Systems erklären und sich aktiv auf Basis der Bürger- und Menschenrechte am politischen Geschehen beteiligen;
– den Beitrag der Medien zur Politikgestaltung einschätzen und politikrelevante Medienerzeugnisse auf ihre Intentionen hin kritisch untersuchen;
– einfache Rechtsfragen aus Sicht der Betriebsleiterin und des Betriebsleiters, der Arbeitnehmerin und des Arbeitsnehmers sowie der Konsumentin und des Konsumenten klären;
– die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und Gewerberechts erläutern und im beruflichen Umfeld einsetzen sowie die grundlegenden Rechtsvorschriften und Bestimmungen der fachrichtungsbezogenen Rechtsbereiche anwenden.
LERNERGEBNISSE IM LEHRPLANBEREICH SPRACHEN UND KOMMUNIKATION
Die Absolventinnen und Absolventen erwerben im Pflichtgegenstand Deutsch grundlegende Kenntnisse in den Fertigkeiten Lesen, Sprechen, Zuhören und Schreiben, die nicht nur Grundlagen für eine Beherrschung der Unterrichtssprache auf hohem Niveau sind, sondern auch die Bereiche Kunst und Kultur nahebringen.
Sie können
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.