Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2018-01-08
Status Aufgehoben · 2018-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 165/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen bekanntzugebenden Termin zu binden.

(4) Die Bezeichnung der Untergliederung 14 lautet „Militärische Angelegenheiten“; eine neue Untergliederung 17 mit der Bezeichnung „öffentlicher Dienst und Sport“ wird eingefügt; der neuen Untergliederung 17 werden die Globalbudgets „17.01. Steuerg. u. Services“ sowie „17.02 Sport“ zugeordnet.

(5) Die im gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetz 2017 (Anlage I) veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden wie folgt umgeschichtet:

Beträge in Millionen Euro
Ergebnishaushalt Finanzierungs-haushalt
Umschichtung vom Detailbudget Auf-wendungen Erträge Auszah-lungen Einzah-lungen Umschichtung zum Detailbudget Bezeichnung
24.01.01 4,400 4,400 17.01.01 Zentralstelle
14.06.01 46,521 0,002 46,488 17.02.01 Allg. Sportf. Serv.
14.06.02 80,000 80,000 17.02.02 Bes. Sport-förd.
14.06.03 0,004 0,004 17.02.03 Sportgroßprojekte
14.06.04 6,508 6,508 17.02.04 Bundessporteinr GmbH

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß §§ 1 und 2 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen bekanntzugebenden Termin zu binden.

(4) Die Bezeichnung der Untergliederung 14 lautet „Militärische Angelegenheiten“; eine neue Untergliederung 17 mit der Bezeichnung „öffentlicher Dienst und Sport“ wird eingefügt; der neuen Untergliederung 17 werden die Globalbudgets „17.01. Steuerg. u. Services“ sowie „17.02 Sport“ zugeordnet.

(5) Die im gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetz 2017 (Anlage I) veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden wie folgt umgeschichtet:

Beträge in Millionen Euro
Ergebnishaushalt Finanzierungs-haushalt
Umschichtung vom Detailbudget Auf-wendungen Erträge Auszah-lungen Einzah-lungen Umschichtung zum Detailbudget Bezeichnung
24.01.01 4,400 4,400 17.01.01 Zentralstelle
14.06.01 46,521 0,002 46,488 17.02.01 Allg. Sportf. Serv.
14.06.02 80,000 80,000 17.02.02 Bes. Sport-förd.
14.06.03 0,004 0,004 17.02.03 Sportgroßprojekte
14.06.04 6,508 6,508 17.02.04 Bundessporteinr GmbH

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß §§ 1 und 2 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen bekanntzugebenden Termin zu binden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 5/2018)

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.

§ 2. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2017 mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:

1.

Die Budgetstruktur (Anlage I) wird wie folgt geändert:

a)

Eingefügt wird die Untergliederung 17 „Öffentlicher Dienst und Sport“; dieser werden die Globalbudgets „17.01 Steuerung und Services“ sowie „17.02 Sport“ zugeordnet.

b)

Eingefügt werden die Globalbudgets „10.02 Frauenangelegenheiten und Gleichstellung“ sowie „40.05 Digitalisierung“.

c)

Die Bezeichnung der Untergliederung 13 lautet „Justiz und Reformen“, jene der Untergliederung 14 „Militärische Angelegenheiten“, jene der Untergliederung 42 „Landwirtschaft, Natur und Tourismus“, jene der Untergliederung 43 „Umwelt, Energie und Klima“, jene des Globalbudgets 24.01 „Steuerung Gesundheitssystem“, jene des Globalbudgets 42.02 „Landwirtschaft, Regionalpolitik und Tourismus“ sowie jene des Globalbudgets 43.01 „Klima, Energie und Umweltpolitik“.

2.

Folgende im BFG 2017 (Anlage I) für das gesamte Finanzjahr 2017 veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu folgenden Detailbudgets umgeschichtet und sind dort rückwirkend ab 1. Jänner 2018 zu verrechnen:

Beträge in Mill. Euro
Ergebnishaushalt Finanzierungshaushalt
Umschichtung vom Detailbudget Aufwand Ertrag Auszahlungen Einzahlungen Umschichtung zum Detailbudget Bezeichnung
10.01.01 3,340 3,340 12.02.02 Beiträge an Intern. Org.
10.01.01 0,110 0,110 13.01.01 Strategie, Legistik
10.01.01 1,627 0,189 1,627 0,189 17.01.01 Ö. Dienst/Zentralst.
10.01.01 3,464 3,464 40.05.01 Digitalisierung
10.01.01 0,097 0,097 42.01.01 Zentralstelle
10.01.01 1,115 1,115 42.02.03 Forsch./ Sonst.Maß.
10.01.02 4,668 4,668 40.05.01 Digitalisierung
10.01.02 0,290 0,290 12.01.01 Zentralstelle
10.01.02 1,077 1,077 12.01.02 Vertretungsbehörden
10.01.02 3,065 3,065 13.01.01 Strategie, Legistik
10.01.02 13,244 0,344 13,244 0,344 17.01.01 Ö. Dienst/Zentralst.
10.01.02 1,733 1,733 42.01.01 Zentralstelle
10.03.01 75,100 0,001 75,100 0,001 42.02.01.01 Ländliche Entwicklung
10.01.04.01 1,721 0,234 1,894 0,240 13.01.04 Datenschutzbehörde
10.01.05 68,146 0,604 67,766 0,630 13.02.07 BVwG
12.01.01 0,660 0,660 10.01.02 Zentralstelle
14.06.01 3,036 3,008 17.01.01 Ö. Dienst/Zentralst.
14.06.01 43,485 0,002 43,480 17.02.01 Allg.Sport. Serv.
14.06.02 80,000 80,000 17.02.02 Bes.Sportförd.
14.06.03 0,004 0,004 17.02.03 Sportgroßprojekte
14.06.04 6,508 6,508 17.02.04 Bundessporteinr GmbH
15.01.01 11,450 11,450 10.01.01 Ressortübergr. Vorh.
15.01.01 4,042 0,001 4,042 0,001 10.01.02 Zentralstelle
15.01.01 15,742 15,742 40.05.01 Digitalisierung
24.01.01 3,559 3,559 10.01.02 Zentralstelle
24.01.01 6,562 0,030 6,562 0,030 17.01.01 Ö. Dienst/Zentralst.
24.01.01 40,358 1,457 38,544 1,061 21.01.01 Zentralstelle
24.04.01 10,150 10,150 10.02.01 Frauen u. Gleichste.
40.01.01 13,525 13,525 42.01.01 Zentralstelle
40.02.01 48,648 48,648 42.02.06 Tourismus
40.02.01 13,500 13,500 43.01.02 UFI
40.02.01 0,831 204,693 0,831 204,693 43.01.07 Energiepolitik
40.02.01 98,731 98,731 45.02.01 Kapitalbeteiligungen
3.

Die in der Anlage II „Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung“ in den Detailbudgets 40.01.91.02 und 14.06.94 veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu den jeweils korrespondierenden, sachlich in Betracht kommenden Detailbudgets 15.01.98 und 17.02.94 im erforderlichen Ausmaß umgeschichtet.

4.

§ 1 Absatz 2 gilt für den Personalplan (Anlage IV) mit der Maßgabe, dass Planstellen nur bis zu den in § 4 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen besetzt werden dürfen.

5.

Der Personalplan (Anlage IV) wird wie folgt geändert:

a.) § 6 Absatz 7 der „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013“ lautet:

„(7) Bis zum Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes 2018 sind ressortübergreifende Bindungen von Planstellen zulässig.“

b.) in § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 9 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

c.) in § 9 Absatz 2, und § 10 Absatz 2 wird die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

d.) in § 12 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 wird die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

e.) im § 15 Absatz 5 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

f.) § 18 Abs. 2 der „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013“ lautet:

„§ 18. (2) Für den Fall eines provisorischen Personalplanes gemäß § 46 BHG 2013 im Jahr 2018 kann die für das Jahr 2017 im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen im Jahr 2018 im

1.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz um bis zu 12

2.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zum Vollzug des Bundesgesetzes, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG) um bis zu 6

3.

Bundeskanzleramt um bis zu 65

4.

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz um bis zu 120

5.

Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport um bis zu 40

weitere Planstellen überschritten werden.“

g.) § 18 Abs. 3 entfällt.

h.) Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Untergliederungen 13, 14 und 42: „Justiz und Reformen“, „Militärische Angelegenheiten“, „Landwirtschaft, Natur und Tourismus“; eine neue Untergliederung 17 mit der Bezeichnung „Öffentlicher Dienst und Sport“ wird eingefügt; die Untergliederung 24 entfällt.

i.) Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Ressorts „BM für Justiz“, „BM für Landesverteidigung und Sport“, „BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, „BM für Bildung“, „BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“, „BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ folgendermaßen: „BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“, „BM für Landesverteidigung“, „BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, „BM für Bildung, Wissenschaft und Forschung“, „BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“, „BM für Nachhaltigkeit und Tourismus“; ein neues Ressort mit der Bezeichnung „BM für öffentlichen Dienst und Sport“ wird eingefügt. Die Bezeichnungen „BM für Gesundheit und Frauen“ und „BM für Familien und Jugend“ entfallen.

j.) Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in der Gesamtübersicht und in den Untergliederungen 10 Bundeskanzleramt, 17 Öffentlicher Dienst und Sport, 25 Familien und Jugend sowie 40 Wirtschaft die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

k.) Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in den Untergliederungen 15 Finanzverwaltung und 21 Soziales und Konsumentenschutz in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst und ADV die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

l.) Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in den Untergliederungen 12 Äußeres, 14 Militärische Angelegenheiten, 31 Wissenschaft und Forschung und 42 Landwirtschaft, Natur und Tourismus im Besoldungsgruppenbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

m.) Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in der Untergliederung 13 Justiz und Reformen in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst sowie RichterInnen und RichteramtsanwärterInnen die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

n.) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der, der Untergliederung 15 übertragene ausgegliederte Rechtsträger Amt der Bundesimmobilien die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 15.01.98.00.

o.) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der, der Untergliederung 17 übertragene ausgegliederte Rechtsträger die Bezeichnung Allgemeine Sportförderung und Service die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 17.02.94.00.

p.) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der, der Untergliederung 24 zugehörige ausgegliederte Rechtsträger die Bezeichnung BMASGK – Zentralstelle (Beamte/AGES).

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorangeht.

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