Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin (Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:
Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Dachdecker oder Dachdeckerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen und Untergründen,
Herstellen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys,
Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen,
Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen,
Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz,
Be- und Verarbeiten (durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw.) von Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteinen, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten, usw.),
Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung,
Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien,
Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen zB für Kamine und Mauern,
Vorbereiten von Dächern und Fassaden für Begrünungen (zB Abdichten, Herstellen von Trennlagen und Filterlagen usw.),
Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln
Durchführen von Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.