Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2025 – KP-V 2025)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KP-V 2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 7 und § 23e Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Abkürzung

KP-V 2025

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.

Abkürzung

KP-V 2025

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 23a BWG ausgenommen sind.

(2) Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute) ist auf die in § 6 namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.

(3) Unbeschadet anderslautender Regelungen in den Bestimmungen des 4. Abschnitts (Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer) ist der 4. Abschnitt auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 23e BWG ausgenommen sind.

Abkürzung

KP-V 2025

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;

2.

gewerbliche Immobilienrisikoposition: eine Risikoposition gegenüber einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die Haupttätigkeit der juristischen Person oder Personengesellschaft ist einem der Wirtschaftszweige gemäß Abschnitt F Abteilungen 41 (Hochbau) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) und Abschnitt M Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 klassifikatorisch zugeordnet oder entspricht, wenn eine solche klassifikatorische Zuordnung nicht vorliegt, einem der genannten Wirtschaftszweige inhaltlich;

b)

die juristische Person oder Personengesellschaft ist keine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß § 1 in Verbindung mit § 34 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und

c)

die Risikoposition ist im Inland belegen;

3.

für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote: die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote (r T ), die für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Z 1 der Anlage zu § 23e BWG heranzuziehen ist.

Abkürzung

KP-V 2025

2.

Abschnitt

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

§ 4. (1) Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.

(2) Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.

Abkürzung

KP-V 2025

3.

Abschnitt

Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute

Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

§ 5. Für die Zwecke des § 23d Abs. 7 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

1.

für die in § 6 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;

2.

für die in § 6 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

Institute, die sowohl in § 6 Abs. 1 als auch in § 6 Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.

Abkürzung

KP-V 2025

Quote der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

§ 6. (1) Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:

1.

für die Erste Group Bank AG 1,75%;

2.

für die Raiffeisen Bank International AG 1,75%;

3.

für die UniCredit Bank Austria AG 1,75%;

4.

für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 0,9%;

5.

für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 0,9%;

6.

für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 0,9%;

7.

für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,45%.

(2) Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:

1.

für die Erste Group Bank AG 1,75%;

2.

für die Raiffeisen Bank International AG 1,75%;

3.

für die UniCredit Bank Austria AG 1,75%;

4.

für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 0,9%;

5.

für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 0,9%;

6.

für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 0,9%;

7.

für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 0,9%;

8.

für die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG 0,45%.

Abkürzung

KP-V 2025

4.

Abschnitt

Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer

Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

§ 7. (1) Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen.

(2) Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 1% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten.

(3) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Abs. 2 einzuhalten und entspricht

1.

für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;

2.

für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.

Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.

Abkürzung

KP-V 2025

Quote der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

§ 8. (1) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:

1.

für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 0,5%;

2.

für die Erste Group Bank AG 1%;

3.

für die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG 0,5%;

4.

für die HYPO TIROL BANK AG 0,5%;

5.

für die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft 0,5%;

6.

für die Raiffeisen Bank International AG 1%;

7.

für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 0,5%;

8.

für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 0,5%;

9.

für die UniCredit Bank Austria AG 0,5%;

10 für die Hypo Vorarlberg Bank AG 0,5%;

11 für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,5%;

12.

für die Addiko Bank AG 0,5%.

(2) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:

1.

für die Erste Group Bank AG 0,5%;

2.

für die Raiffeisen Bank International AG 0,5%;

3.

für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 0,5%;

4.

für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 0,5%;

5.

für die UniCredit Bank Austria AG 0,5%;

6.

für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 0,5%;

7.

für die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG 0,5%;

8.

für die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft 0,5%;

9.

für die HYPO TIROL BANK AG 0,5%;

10.

für die Hypo Vorarlberg Bank AG 0,5%;

11.

für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 0,5%.

Abkürzung

KP-V 2025

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 9. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

1.

Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 anzuwenden;

2.

soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;

3.

soweit auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2024 anzuwenden;

4.

soweit auf Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2025 anzuwenden;

5.

soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.

Abkürzung

KP-V 2025

In- und Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Die KapitalpufferVerordnung 2021 – KPV 2021, BGBl. II Nr. 245/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2024, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

Abkürzung

KP-V 2025

In- und Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Die KapitalpufferVerordnung 2021 – KPV 2021, BGBl. II Nr. 245/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2024, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2026 treten in Kraft:

1.

§ 7 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 der genannten Verordnung sowie § 9 Z 1 bis 3 mit 1. Juli 2026,

2.

§ 7 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 der genannten Verordnung mit 1. Juli 2027.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.