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13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 9, Titre 1er. - Traduction allemande

Texte en vigueur a fecha 2025-11-24
Article 9.1.1. - Ergänzendes Recht

Die Parteien können von den Bestimmungen des vorliegenden Titels abweichen, au;szlig;er wenn es um Begriffsbestimmungen geht oder das Gesetz es anders bestimmt.

Article 9.1.2. - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

"persönliche Sicherheit": Verpflichtung eines Dritten, einem Gläubiger die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger zu garantieren,

2.

"akzessorische persönliche Sicherheit" oder "Bürgschaft": persönliche Sicherheit, die von der Gültigkeit, den Modalitäten, dem Umfang und dem Fortbestand der gesicherten Verbindlichkeit abhängt,

3.

"autonome persönliche Sicherheit" oder "autonome Garantie": persönliche Sicherheit, die aufgrund ihrer Bedingungen nicht von der Gültigkeit, den Modalitäten, dem Umfang und dem Fortbestand der gesicherten Verbindlichkeit abhängt,

4.

"Hauptschuldner": Person, die dem Gläubiger gegenüber zur Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist,

5.

"Gesamtschuldverhältnis als Sicherheit": Sicherheitsverpflichtung gegenüber einem Gläubiger als Mitgesamtschuldner, sofern die Schuld diesen Mitschuldner nicht im Sinne von Artikel 5.164 § 1 Absatz 3 betrifft,

6.

"Sicherheit für alle Forderungen": persönliche Sicherheit, für die vereinbart wurde, dass sie die gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger sichert, oder die einen gleichwertigen Umfang hat,

7.

"Hauptverbindlichkeit" oder "gesicherte Verbindlichkeit": Verbindlichkeit, die durch eine persönliche Sicherheit gewährleistet ist,

8.

"dingliche Bürgschaft": dingliche Sicherheit, die für die Schuld eines anderen geleistet wird,

9.

"Patronatserklärung": verbindliche oder nicht verbindliche Zusage eines Dritten, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit erfüllen wird.

Article 9.1.3. - Anwendungsbereich

Vorliegendes Kapitel findet auf alle Formen der persönlichen Sicherheit Anwendung, insbesondere auf die akzessorische persönliche Sicherheit (Bürgschaft) und die autonome persönliche Sicherheit (autonome Garantie).

Article 9.1.4. - Entstehung

Eine persönliche Sicherheit kann aus einem Vertrag, einer einseitigen Willenserklärung oder dem Gesetz hervorgehen.

Eine persönliche Sicherheit kann sich auf jede Hauptverbindlichkeit beziehen.

Eine persönliche Sicherheit kann ohne Auftrag des Hauptschuldners und selbst ohne sein Wissen geleistet werden.

Eine persönliche Sicherheit kann nicht nur für den Hauptschuldner geleistet werden, sondern auch für eine Person, die für ihn eine persönliche Sicherheit geleistet hat.

Article 9.1.5. - Rechtsnachfolger des Bestellers einer Sicherheit

Verbindlichkeiten des Bestellers einer persönlichen Sicherheit gehen auf seine Erben und andere Universal- oder Bruchteilsrechtsnachfolger über.

Article 9.1.6. - Sichere Willenserklärung

Die Leistung einer persönlichen Sicherheit kann nicht vermutet werden; der Wille muss sicher sein und darf nicht über die Grenzen hinausgehen, innerhalb deren die Sicherheit übernommen worden ist.

Article 9.1.7. - Auslegung

Bei Zweifeln über den Umfang der Leistung einer persönlichen Sicherheit wird diese zugunsten des Bestellers der Sicherheit ausgelegt.

Article 9.1.8. - Gesamtschuldverhältnis als Sicherheit und Starksagung zur Erfüllung

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel unterliegt das Gesamtschuldverhältnis als Sicherheit Kapitel 1 des vorliegenden Titels und den Artikeln 5.160 bis 5.165.

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel unterliegt die Starksagung zur Erfüllung Kapitel 1 des vorliegenden Titels und Artikel 5.106.

Article 9.1.9. - Solvenz und Vertragsfähigkeit des Bestellers einer Sicherheit

Der Hauptschuldner, der aufgrund des Gesetzes, einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vertrags verpflichtet ist, eine persönliche Sicherheit zu stellen, muss einen Besteller einer Sicherheit vorschlagen, der vertragsfähig und ausreichend solvent ist, um die Verbindlichkeit erfüllen zu können.

Article 9.1.10. - Insolvenz des Bestellers einer Sicherheit

Ist der Besteller einer Sicherheit, der vom Gläubiger angenommen oder ihm gerichtlich zugewiesen wurde, anschlie;szlig;end insolvent geworden, muss der Hauptschuldner eine andere persönliche Sicherheit stellen.

Von dieser Regel wird nur dann abgewichen, wenn die Sicherheit aufgrund eines Vertrags gestellt wurde, durch den der Gläubiger eine bestimmte Person als Besteller einer Sicherheit gefordert hat.

KAPITEL 2 - Akzessorische persönliche Sicherheit (Bürgschaft)

Abschnitt 1 - Art. und Umfang der Bürgschaft

Article 9.1.11. - Bürgschaftsvermutung

Bei jeder persönlichen Sicherheit wird vermutet, dass es sich um eine Bürgschaft handelt, es sei denn, der Gläubiger weist nach, dass etwas anderes vereinbart wurde.

Article 9.1.12. - Akzessorischer Charakter

Die Gültigkeit, die Modalitäten, der Umfang und der Fortbestand der Verbindlichkeit des Bürgen hängen von der Gültigkeit, den Modalitäten, dem Umfang und dem Fortbestand der Hauptverbindlichkeit ab.

Article 9.1.13. - Umfang der gesicherten Verbindlichkeit

Die Verbindlichkeit des Bürgen geht nicht über die gesicherte Verbindlichkeit hinaus.

Eine Bürgschaft, die über die Hauptverbindlichkeit hinausgeht oder unter erschwerten Bedingungen übernommen wird, ist nicht nichtig; sie wird auf das herabgesetzt, was in der Hauptverbindlichkeit enthalten ist.

Eine Bürgschaft kann lediglich für einen Teil der gesicherten Verbindlichkeit und unter vereinfachten Bedingungen übernommen werden.

Ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner, durch den der Umfang der gesicherten Verbindlichkeiten erhöht wird, die Modalitäten erschwert werden oder die Einforderbarkeit vorgezogen wird und der nach Entstehung der Bürgschaft geschlossen wird, lässt die Verbindlichkeit des Bürgen unberührt, es sei denn, es handelt sich um eine Bürgschaft für alle Forderungen.

Article 9.1.14. - Einreden

Der Bürge kann dem Gläubiger gegenüber alle Einreden geltend machen, die mit der gesicherten Verbindlichkeit in Bezug auf das Bestehen, die Gültigkeit, die Bindungswirkung, die Modalitäten oder den Fortbestand der gesicherten Verbindlichkeit einhergehen.

Der Bürge kann keine persönlichen Einreden wie Vertragsunfähigkeit oder fehlende Befugnis des Hauptschuldners - ungeachtet ob er eine natürliche oder juristische Person ist - oder die Nichtexistenz der schuldenden juristischen Person geltend machen, wenn er zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme Kenntnis davon hatte.

Der Bürge kann sich auch nicht auf einen gerichtlichen Schuldenerlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder auf einen Zahlungsaufschub gemä;szlig; Artikel 5.201 berufen.

Article 9.1.15. - Materielle Rechtskraft

Der Bürge kann die materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen geltend machen, die zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner erlassen wurden.

Article 9.1.16. - Zukünftige Verbindlichkeiten - Bürgschaft für alle Forderungen

Eine Bürgschaft kann für zukünftige Verbindlichkeiten übernommen werden, sofern diese ungeachtet jeder anderslautenden Klausel ausreichend bestimmbar sind.

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel muss in Bezug auf eine Bürgschaft für alle Forderungen der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten des Bürgen angegeben werden. Wird kein Höchstbetrag festgelegt, ist die Bürgschaft auf die Verbindlichkeiten beschränkt, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft bestanden.

Article 9.1.17. - Auslegung der Bürgschaft für alle Forderungen

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel werden durch eine Bürgschaft für alle Forderungen nur Verbindlichkeiten gedeckt, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft vernünftigerweise vorhersehbar waren.

Durch eine solche Bürgschaft werden nur Verbindlichkeiten gedeckt, die aus Verträgen zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger entstanden sind.

Die Bürgschaft erstreckt sich nicht auf die Schulden der Rechtsnachfolger des Hauptschuldners oder, im Fall einer juristischen Person, auf die Schulden der Person, die vom Hauptschuldner übernommen wurde. Die Bürgschaft erstreckt sich auch nicht auf Schulden, die bei einer Teilbetriebsübertragung oder -einlage auf den Hauptschuldner übergehen.

Die Bürgschaft erstreckt sich nicht auf Forderungen eines Rechtsvorgängers des Gläubigers, die vor dem Rechtserwerb durch diesen Gläubiger entstanden sind und zu diesem Zeitpunkt nicht durch die Bürgschaft gedeckt waren.

Article 9.1.18. - Rechtsnachfolger des Bürgen

Erben und andere Universal- oder Bruchteilsrechtsnachfolger des Bürgen haften nur für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs bestehen.

Ist der Bürge eine natürliche Person, gilt im Fall des Todes des Bürgen eine anderslautende Klausel als ungeschrieben.

Article 9.1.19. - Kündigung der unbefristeten Bürgschaft

Eine Bürgschaft kann für eine befristete oder eine unbefristete Dauer übernommen werden.

Ist die Bürgschaft für eine unbefristete Dauer übernommen worden, kann jede Partei sie, ungeachtet jeder anderslautenden Klausel, unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist beenden. Diese Kündigungsfrist beträgt fünfundvierzig Tage, sofern keine kürzere Frist vereinbart wurde.

Wird die Bürgschaft auf diese Weise beendet, bleibt der Bürge für die vor Ablauf der Kündigungsfrist entstehenden Schulden haftbar, auch wenn sie noch nicht einforderbar sind, es sei denn, das Einstehenmüssen des Bürgen ist vertraglich begrenzt.

Article 9.1.20. - Umfang der Deckung

§ 1 - Ist der Umfang der Bürgschaft unbestimmt, erstreckt sich die Bürgschaft auf die Hauptsumme der gesicherten Verbindlichkeit und auf die Nebenansprüche wie Zinsen und Schadenersatz oder Betrag einer Entschädigungsklausel bei Nichterfüllung durch den Hauptschuldner.

Gerichtliche und au;szlig;ergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind ebenfalls gedeckt, wenn der Bürge rechtzeitig von der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Kenntnis gesetzt wurde und somit die Möglichkeit hatte, diese Kosten zu vermeiden.

Bezieht sich die Hauptverbindlichkeit auf eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme, gilt die Bürgschaft auch für die Klage auf Schadenersatz, der aufgrund der Nichterfüllung dieser Verbindlichkeit geschuldet wird, vorbehaltlich einer anderslautenden Klausel zugunsten des Bürgen.

§ 2 - Wurde für das Einstehenmüssen des Bürgen ein Höchstbetrag festgelegt, werden die in § 1 erwähnten Forderungen innerhalb dieses Höchstbetrags durch die Bürgschaft gedeckt.

Article 9.1.21. - Mehrere Bürgen

Haben sich mehrere Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit verbürgt, haftet jeder Bürge innerhalb der Grenzen seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger gesamtschuldnerisch mit den anderen Bürgen. Diese Regel gilt auch, wenn diese Bürgen ihre Sicherheitsverpflichtungen unabhängig voneinander eingegangen sind.

Die in Artikel 5.163 vorgesehenen zusätzlichen Wirkungen der Gesamtschuldnerschaft finden keine Anwendung auf Bürgen, die ihre Verpflichtungen unabhängig voneinander eingegangen sind.

Absatz 1 ist auf die dingliche Bürgschaft entsprechend anwendbar.

Abschnitt 2 - Wirkungen der Bürgschaft zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen

Article 9.1.22. - Subsidiäre Natur - Inverzugsetzung

Der Bürge ist erst dann zur Erfüllung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner in Verzug ist.

Der Gläubiger, der den Hauptschuldner in Verzug setzt, ist verpflichtet, dies gleichzeitig dem Bürgen zu notifizieren.

Article 9.1.23. - Vorrecht der vorherigen Inanspruchnahme

Bevor der Gläubiger vom Bürgen die Erfüllung verlangt, muss er sich in angemessener Weise bemühen, vom Hauptschuldner die Befriedigung zu erlangen, es sei denn, der Bürge hat sich gesamtschuldnerisch verpflichtet.

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, dieser vorherigen Verpflichtung nachzukommen, insofern es offensichtlich unmöglich oder übermä;szlig;ig schwierig ist, vom Hauptschuldner die Befriedigung zu erlangen. Diese Ausnahme gilt insbesondere, wenn der Hauptschuldner Gegenstand eines Konkurses, einer gerichtlichen Reorganisation oder einer kollektiven Schuldenregelung ist, es sei denn, der Schuldner hat für dieselbe Verbindlichkeit eine dingliche Sicherheit geleistet.

Article 9.1.24. - Informationspflicht

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel ist der Gläubiger auf Verlangen des Bürgen verpflichtet, ihn unverzüglich über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeit zu informieren.

Abschnitt 3 - Wirkungen der Bürgschaft zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen und unter Bürgen

Article 9.1.25. - Regressrecht des Bürgen

Der Bürge kann vom Hauptschuldner die Rückzahlung des Betrags verlangen, den er dem Gläubiger gezahlt hat. Zur Sicherung dieses Regresses und ungeachtet jeder anderslautenden Klausel tritt der Bürge innerhalb der Grenzen dessen, was er gezahlt hat, in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner ein.

Bei einer Teilzahlung haben die verbleibenden Teilrechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner Vorrang vor den Rechten, in die der Bürge eingetreten ist.

Aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Surrogation gehen die Nebenforderungen, einschlie;szlig;lich der Rechte in Bezug auf die persönliche und dingliche Sicherheit, ungeachtet jeder anderslautenden Klausel oder eines Ausschlusses der Übertragbarkeit von Rechts wegen auf den Bürgen über. Rechte gegenüber anderen Bestellern einer Sicherheit können nur innerhalb der Grenzen von Artikel 9.1.26 ausgeübt werden.

Ist der Hauptschuldner aufgrund von Vertragsunfähigkeit oder fehlender Befugnis oder aufgrund der Nichtexistenz oder Missachtung des Gesellschaftszwecks der schuldenden juristischen Person dem Gläubiger gegenüber nicht haftbar, kann der Bürge dennoch vom Hauptschuldner eine Rückzahlung bis zur Höhe der Bereicherung des Hauptschuldners verlangen. Diese Regel gilt auch, wenn der Hauptschuldner nicht rechtsgültig als juristische Person gegründet wurde.

Article 9.1.26. - Mehrere Bürgen: gegenseitiger Regress

In den in Artikel 9.1.21 erwähnten Fällen können die Besteller von persönlichen Sicherheiten oder die Besteller von dinglichen Sicherheiten im Verhältnis zu dem Anteil eines jeden von ihnen gegeneinander Regress nehmen.

Der Anteil jedes Bestellers einer Sicherheit wird durch das Verhältnis des von diesem Besteller vereinbarten maximalen Risikos zur Summe der von allen Bestellern vereinbarten maximalen Risiken festgelegt. Der ausschlaggebende Zeitpunkt ist derjenige, zu dem die letzte Sicherheit geleistet wird.

Bei einer persönlichen Sicherheit wird das maximale Risiko durch den vereinbarten Höchstbetrag der Sicherheit bestimmt. Wurde kein Höchstbetrag vereinbart, gilt der Betrag der gesicherten Verbindlichkeit.

Bei einer dinglichen Sicherheit wird das maximale Risiko durch den vereinbarten Höchstbetrag der Sicherheit bestimmt. Wurde kein Höchstbetrag vereinbart, gilt der Wert der mit einer Sicherheit belasteten Güter.

Die vorhergehenden Regeln gelten weder für die vom Hauptschuldner geleisteten dinglichen Sicherheiten noch für Besteller von Sicherheiten, auf die der Gläubiger zum Zeitpunkt der Befriedigung keinen Anspruch hätte erheben können.

Article 9.1.27. - Mehrere Bürgen: Regress gegen den Hauptschuldner

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel kann jeder Bürge, der einen Regressanspruch eines anderen Bestellers einer Sicherheit erfüllt hat, vom Hauptschuldner die Rückzahlung des Betrags verlangen, den er dem anderen Besteller einer Sicherheit gezahlt hat. Zur Sicherung dieses Regresses tritt der Bürge innerhalb der Grenzen dessen, was er gezahlt hat, in die Rechte ein, die der andere Besteller einer Sicherheit dem Hauptschuldner gegenüber erworben hat.

Article 9.1.28. - Pflichten des Bürgen vor der Zahlung

Bevor der Bürge die Zahlung an den Gläubiger vornimmt, muss er dem Hauptschuldner diese Absicht notifizieren und sich bei diesem über den Betrag der bestehenden gesicherten Verbindlichkeit und über dessen Einreden oder Widerklagen informieren.

Zahlt der Bürge, ohne sich zu informieren, oder unterlässt er es, eine Einrede geltend zu machen, die ihm vom Hauptschuldner mitgeteilt wurde oder die ihm aus anderen Quellen bekannt ist, so haftet er dem Hauptschuldner gegenüber für den daraus entstandenen Schaden.

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel bleiben die Rechte des Bürgen gegenüber dem Gläubiger davon unberührt.

Article 9.1.29. - Vorzeitiges Regressrecht

Der Bürge kann, noch bevor er gezahlt hat, gegen den Hauptschuldner klagen, um von ihm entschädigt zu werden:

1.

wenn er im Hinblick auf die Zahlung gerichtlich verfolgt wird,

2.

wenn gegen den Hauptschuldner ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder dieser offenkundig zahlungsunfähig ist,

3.

wenn der Hauptschuldner sich verpflichtet hat, ihn innerhalb einer bestimmten Frist aus der Bürgschaft zu entlassen,

4.

wenn die Hauptverbindlichkeit durch Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist einforderbar geworden ist,

5.

nach Ablauf von zehn Jahren, wenn die Hauptverbindlichkeit keinen bestimmten Fälligkeitstermin hat, es sei denn, die Hauptverbindlichkeit kann ihrer Natur nach nicht vor einer bestimmten Zeit erlöschen.

Abschnitt 4 - Erlöschen der Bürgschaft

Article 9.1.30. - Autonome Erlöschensgründe

Die aus einer Bürgschaft entstehende Verbindlichkeit erlischt aus denselben Gründen wie jede andere Verbindlichkeit.

Ist die Bürgschaft hinsichtlich der Inanspruchnahme des Bürgen mit einer erlöschenden Zeitbestimmung versehen, so ist der Bürge nach Ablauf der Frist befreit, wenn der Gläubiger innerhalb dieser Frist keine entsprechende Notifizierung gemacht hat.

Article 9.1.31. - Konfusion

Durch die Konfusion, die zwischen der Person des Hauptschuldners und seinem Bürgen eintritt, beispielsweise wenn einer des anderen Erbe wird, erlischt keinesfalls die Klage des Gläubigers gegen denjenigen, der sich für den Bürgen verbürgt hat.

Article 9.1.32. - Verhinderte Surrogation

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel ist der Bürge insofern befreit, als er durch den Fehler des Gläubigers nicht mehr in die Rechte oder zweckdienlichen Hypotheken, Pfandrechte und Vorzugsrechte des Gläubigers eintreten kann. Der Zeitpunkt, zu dem diese Rechte entstanden sind, ist dabei unerheblich.

Article 9.1.33. - Hingabe an Zahlungs statt

Bei einer Hingabe an Zahlungs statt ist der Bürge befreit, auch wenn der Besitz des erhaltenen Guts dem Gläubiger anschlie;szlig;end entzogen wird.

Article 9.1.34. - Fristverlängerung

Eine einfache Fristverlängerung, die der Gläubiger dem Hauptschuldner gewährt, befreit den Bürgen nicht. Letztgenannter kann in diesem Fall den Hauptschuldner verfolgen, um ihn zur Zahlung zu zwingen.

KAPITEL 3 - Autonome persönliche Sicherheit

Article 9.1.35. - Anwendungsbereich

Die Gültigkeit, die Modalitäten, der Umfang und der Fortbestand einer autonomen Garantie hängen nicht von der Gültigkeit, den Modalitäten, dem Umfang und dem Fortbestand der gesicherten Verbindlichkeit ab.

Die autonome Art. einer Sicherheit wird durch einen rein allgemeinen Verweis auf eine gesicherte Verbindlichkeit, einschlie;szlig;lich einer persönlichen Sicherheit, nicht beeinträchtigt.

Vorliegendes Kapitel gilt auch für Dokumentenakkreditive (stand-by letters of credit).

Article 9.1.36. - Verpflichtungen des Bestellers einer autonomen Garantie bei Inanspruchnahme der autonomen Garantie

Der Besteller einer autonomen Garantie ist nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Zahlungsaufforderung den in der autonomen Garantie festgelegten Modalitäten entspricht. Um zu bestimmen, ob dies der Fall ist, darf der Besteller einer autonomen Garantie nur die Zahlungsaufforderung berücksichtigen.

Nach Empfang der Zahlungsaufforderung muss der Besteller einer autonomen Garantie die Partei, die ihn angewiesen hat, die Garantie zu leisten, unverzüglich davon in Kenntnis setzen und ihr mitteilen, ob die Aufforderung ordnungsgemä;szlig; ist oder nicht.

Der Besteller einer autonomen Garantie kann dem Begünstigten gegenüber alle Einreden geltend machen, die er aus seinem Verhältnis zu diesem ableitet.

Der Besteller einer autonomen Garantie kann keine Einreden geltend machen, die sich auf die gesicherte Verbindlichkeit beziehen oder aus seinem Verhältnis zu der Partei, die ihn angewiesen hat, die Garantie zu leisten, oder zu demjenigen, dessen Verbindlichkeiten gesichert werden, abgeleitet sind.

Der Besteller einer autonomen Garantie muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Empfang einer schriftlichen Zahlungsaufforderung, der Aufforderung nachkommen oder den Begünstigten von seiner Weigerung und den Gründen dafür in Kenntnis setzen.

Der Besteller einer autonomen Garantie haftet für den Schaden, der durch die Nichterfüllung der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen verursacht wird.

Article 9.1.37. - Offensichtlich missbräuchliche oder betrügerische Aufforderung

Der Besteller einer autonomen Garantie verweigert eine Zahlungsaufforderung, wenn ihm sofort klar ist, dass die Aufforderung offensichtlich missbräuchlich oder betrügerisch ist.

In einem solchen Fall kann die Partei, die die Anweisung zur Leistung einer autonomen Garantie gegeben hat oder deren Verbindlichkeiten gesichert werden, die Erfüllung durch den Besteller einer autonomen Garantie oder einen Antrag auf Erfüllung durch den Begünstigten einer Garantie verbieten.

Article 9.1.38. - Rückforderungsanspruch des Bestellers einer autonomen Garantie

Der Besteller einer autonomen Garantie hat das Recht, vom Begünstigten zurückzufordern, was dieser erhalten hat, wenn die Zahlungsaufforderung nicht den Bedingungen der autonomen Garantie entsprach.

Article 9.1.39. - Frist

Wurde direkt oder indirekt eine Frist festgelegt, endet die Verpflichtung des Bestellers einer autonomen Garantie bei Ablauf dieser Frist.

Jede Zahlungsaufforderung muss, um gültig zu sein, vor Ablauf der Frist beim Besteller einer autonomen Garantie eingehen.

Wurde keine Frist festgelegt, kann die autonome Garantie unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Article 9.1.40. - Abtretung

Die Abtretung der gesicherten Verbindlichkeit hat nicht die Abtretung der autonomen Garantie zur Folge.

Eine autonome Garantie kann nicht an einen anderen Begünstigten abgetreten werden.

Nach Inanspruchnahme der autonomen Garantie kann die Zahlungsforderung abgetreten oder verpfändet werden.

Article 9.1.41. - Rechte des Bestellers einer autonomen Garantie nach Erfüllung

Der Besteller einer autonomen Garantie kann von der Partei, die ihn angewiesen hat, die autonome Garantie zu leisten, alle Beträge zurückfordern, die er gemä;szlig; Artikel 9.1.36 Absatz 1 gezahlt hat. Zur Sicherung dieses Regresses tritt der Besteller einer autonomen Garantie innerhalb der Grenzen dessen, was er gezahlt hat, in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ein.

KAPITEL 4 - Von einem Verbraucher geleistete persönliche Sicherheit

Article 9.1.42. - Anwendungsbereich

Vorliegendes Kapitel findet Anwendung, wenn ein Verbraucher eine persönliche Sicherheit leistet.

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist ein Verbraucher im Sinne von Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches zu verstehen. Ist der Hauptschuldner eine juristische Person, findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung auf den Besteller einer Sicherheit, wenn dieser die Entscheidungsfindung dieser juristischen Person wesentlich beeinflussen kann.

Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung, wenn der Gläubiger au;szlig;erhalb seiner beruflichen Tätigkeit handelt, mit Ausnahme der Artikel 9.1.46 Absatz 1, 2 und 5, 9.1.47 und 9.1.50.

Article 9.1.43. - Anwendbare Regeln

Sofern in vorliegendem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für persönliche Sicherheiten, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels fallen, die Regeln in den Kapiteln 1 und 2.

Ein Verbraucher kann keine andere persönliche Sicherheit gewähren als eine Bürgschaft. Wenn ein Verbraucher eine autonome Garantie, eine Starksagung zur Erfüllung, eine verbindliche Patronatserklärung oder ein Gesamtschuldverhältnis als Sicherheit gewährt, werden diese von Rechts wegen in eine Bürgschaft umgewandelt.

Von den Regeln in vorliegendem Kapitel und den Artikeln 9.1.12, 9.1.13 Absatz 1 und 4, 9.1.14 Absatz 1 und 2, 9.1.15, 9.1.21, 9.1.22, 9.1.29 und 9.1.32 darf nicht zum Nachteil des Bestellers einer Sicherheit abgewichen werden.

Der Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass der Besteller einer persönlichen Sicherheit zum Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit kein Verbraucher im Sinne von Artikel 9.1.42 ist.

Nach Stellungnahme des in den Artikeln VI.86 und VI.87 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Besonderen Beratungsausschusses "Missbräuchliche Klauseln" kann der König die Angaben, die im Vertrag enthalten sein müssen, sowie die Informationen in Bezug auf die Hauptverbindlichkeit, die Gegenstand der Bürgschaft ist, festlegen.

Article 9.1.44. - Vorvertragliche Informationspflicht des Gläubigers

Bevor eine Sicherheit geleistet wird, muss der Gläubiger dem voraussichtlichen Besteller einer Sicherheit die in Artikel 5.16 erwähnten Informationen erteilen und ihn insbesondere über den Umfang der gesicherten Forderung, die allgemeine Wirkung der beabsichtigten Sicherheitsleistung und die besonderen Risiken informieren, denen der Besteller einer Sicherheit gemä;szlig; den dem Gläubiger zugänglichen Informationen hinsichtlich der finanziellen Lage des Hauptschuldners ausgesetzt sein kann.

Die Verletzung der Informationspflicht wird gemä;szlig; Artikel 5.17 geahndet.

Die Beweislast für die Einhaltung dieser Informationspflicht liegt beim Gläubiger.

Article 9.1.45. - Formvorschriften

Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Sicherheitsleistung Gegenstand eines vom Hauptvertrag getrennten Schriftstücks sein, aus dem die Zustimmung des Bestellers einer Sicherheit hervorgeht.

Article 9.1.46. - Deckung

Eine persönliche Sicherheit für zukünftige Forderungen ist auf Forderungen aus dem Vertrag beschränkt, der zum Zeitpunkt, zu dem der Besteller einer Sicherheit die Verpflichtung eingeht, besteht und im Vertrag über die Sicherheitsleistung genau bezeichnet ist.

Der Vertrag, dessen Forderungen gesichert sind, darf kein Rahmenvertrag im Sinne von Artikel 5.9 sein. Der Vertrag, dessen Forderungen gesichert sind, kann ein zum Zeitpunkt der Sicherheitsleistung bereits bestehender Anwendungsvertrag eines Rahmenvertrags sein.

Die persönliche Sicherheit wird bis zu einem Höchstbetrag gewährt, der im Vertrag über die Sicherheitsleistung genau angegeben werden muss.

Durch das Einstehenmüssen des Bürgen wird die Bürgschaft innerhalb dieses Höchstbetrags für die in Artikel 9.1.20 § 2 erwähnten Forderungen gedeckt.

Die Nebenforderungen, für die der Besteller einer persönlichen Sicherheit haftet, dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, nicht mehr als 50 Prozent der Hauptsumme betragen.

Article 9.1.47. - Deutliches Missverhältnis

Eine persönliche Sicherheit muss im Verhältnis zum Vermögen und zu den Einkünften des Bestellers einer Sicherheit stehen.

Bei einem deutlichen Missverhältnis zum Zeitpunkt, zu dem die Verbindlichkeit eingegangen wird, wird die Verbindlichkeit des Bestellers einer Sicherheit auf den Betrag reduziert, den er zum Zeitpunkt der Leistung der persönlichen Sicherheit erfüllen kann.

Die Beweislast für das deutliche Missverhältnis liegt beim Besteller einer persönlichen Sicherheit.

Article 9.1.48. - Verpflichtung des Gläubigers zur jährlichen Erteilung von Informationen

Der Gläubiger muss den Besteller einer Sicherheit jährlich über die Hauptsumme der gesicherten Verbindlichkeit, die Zinsen und anderen akzessorischen Verbindlichkeiten informieren, die der Hauptschuldner am Tag der Informationserteilung schuldet.

Der Gläubiger haftet für den Schaden, der durch die Nichterfüllung oder die verspätete Erfüllung dieser Informationspflicht verursacht wird.

Article 9.1.49. - Informationspflicht bei Nichterfüllung

Der Gläubiger muss den Besteller einer Sicherheit ohne unnötige Verzögerung über die Nichterfüllung durch den Hauptschuldner und über einen Aufschub der Einforderbarkeit informieren. Die Notifizierung muss Informationen über den Betrag der Hauptsumme der gesicherten Verbindlichkeit, die Zinsen und anderen akzessorischen Verbindlichkeiten enthalten, die der Hauptschuldner am Tag der Notifizierung schuldet. Eine zusätzliche Notifizierung über einen weiteren Verzug bei der Erfüllung ist erst erforderlich, wenn seit der vorherigen Notifizierung drei Monate vergangen sind. Die Notifizierung ist nicht erforderlich, wenn die Nichterfüllung ausschlie;szlig;lich akzessorische Verbindlichkeiten des Hauptschuldners betrifft, es sei denn, der Gesamtbetrag aller nicht erfüllten gesicherten Verbindlichkeiten hat fünf Prozent des Betrags der bestehenden gesicherten Verbindlichkeit erreicht.

Der Gläubiger haftet für den Schaden, der durch das Nichterfolgen oder das verspätete Erfolgen der in vorliegendem Artikel erwähnten Notifizierung verursacht wird.

Article 9.1.50. - Erben

Die Verbindlichkeiten der Erben des Bestellers einer persönlichen Sicherheit beschränken sich auf das Erbteil, das jedem von ihnen zukommt.

KAPITEL 5 - Gesetzliche Bürgschaft und gerichtliche Bürgschaft

Article 9.1.51. - Bedingungen

Wenn jemand durch das Gesetz oder durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet wird, einen Bürgen zu stellen, muss der Bürge, den er vorschlägt, die in den Artikeln 9.1.9 und 9.1.10 erwähnten Bedingungen erfüllen.

Article 9.1.52. - Alternative Sicherheit

Wer keinen Bürgen finden kann, ist berechtigt, stattdessen eine dingliche Sicherheit mit ausreichendem Pfand zu geben.

Article 9.1.53. - Vorrecht der vorherigen Inanspruchnahme

Artikel 9.1.23 findet keine Anwendung auf den gerichtlichen Bürgen.

Article 9.1.54. - Nachbürge

Wer sich lediglich für einen gerichtlichen Bürgen verbürgt hat, kann weder die Inanspruchnahme des Hauptschuldners noch die des Bürgen verlangen.