Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
(VRV) 1 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, bis und 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 gestützt auf die Artikel 55 Absätze 6
2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes
3 4 vom 7. Oktober 1983 (USG), verordnet: Einleitung
5 Art. 1 Begriffe (Art. 1 SVG)
1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen
6 und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979
7 über die Strassensignalisation, SSV) Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer
8 Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).
6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche
9 Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).
7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien
10 gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV).
8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9 Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10 Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und
11 Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte. 1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
12 Art. 2 Zustand des Führers (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 1 SVG)
1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arzneioder Betäubungsmit-
13 teln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
- a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
- b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
- c. Kokain;
- d. Amphetamin (Amphetamin);
- e. Methamphetamin;
- f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
14 g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin). 2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexper-
15 ten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2. 2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwie-
16 sen.
3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4 Den Führern, die berufsmässige Personentransporte durchführen, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert 6 Stunden vor Beginn der
17 Arbeit untersagt.
5 Führer im konzessionierten oder bewilligten grenzüberschreitenden Personen-
18 verkehr unterstehen einem Alkoholverbot.
Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs
(Art. 31 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikationsund
19 Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3 Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die
20 Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen.
4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
- a. das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
- b. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt
21 werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.
22 Tragen von Sicherheitsgurten Art. 3 a (Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungs-
23 gemäss gesichert sind.
2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
- a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 2003/20/EG.
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
- e. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
- f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste.
3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.
4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) verwendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 der Verord-
24 nung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) zugelassen ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesellschaftswagen sowie für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Becken-
25 gurten.
26 Tragen von Schutzhelmen Art. 3 b (Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach
27 den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren
28 einen solchen Schutzhelm tragen.
2 Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
- a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- b. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als
25 km/h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen;
- d. Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
29 e. Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt; bis 30 e . Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über
25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm
31 EN 1078 geprüften Fahrradhelm tragen;
32 f. Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN
33 1077 oder EN 1078 geprüften Schneesporthelm tragen.
3 Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.
4 Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen:
- a. Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier;
- c. Führer bei Fahrten im Werkareal;
34 ); d. Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c VTS
35 Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindige. keit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal
25 km/h wirkt;
36 f. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 1078 geprüften Fahrradhelm tragen.
Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit
(Art. 32 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2 Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.
3 Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten*.
4 Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden.
5 Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
38 Art. 4 a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel (Abs. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen:
- a.[^50] km/h in Ortschaften;
- b.[^80] km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
- c.[^100] km/h auf Autostrassen;
39 d. 120 km/h auf Autobahnen.
2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a ) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b ) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn»
40 (4.02). 3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c ) gilt ab dem
41 Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)
4 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d ) gilt ab dem
42 Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).
5 Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
43 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten Art. 5 (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- a.[^80] km/h für 1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, 2. Anhängerzüge, 3. Sattelmotorfahrzeuge, 4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
- b.[^60] km/h für gewerbliche Traktoren;
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 , in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^2]: SR 741.01
[^3]: SR 814.01
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).
[^5]: Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
[^6]: SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Vgl. z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 und 6.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^21]: Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz (AS 1969 793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4109).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
[^24]: SR 741.41
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981 (AS 1981 507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^27]: SR 741.41 Anhang 2
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).
[^31]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).
[^33]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. * 37 Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.
[^34]: SR 741.41
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).