Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
(SSV) 1 vom 5. September 1979 (Stand am 24. Februar 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2, 6, 32, 57, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1
2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
3 sowie Artikel 53 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, verordnet:
1. Kapitel: Begriffe und Geltungsbereich
Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe
1 Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen.
2 Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
4 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, a. UVEK
5 Verkehr, Energie und Kommunikation ;
6 b. Bundesamt für das Bundesamt für Strassen ;
- c. Behörde für die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, Anbringung und Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist;
- d. Verwaltungsverfür das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
7 fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ;
8 e. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 ;
- f. VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November
9 ; 1962
10 11 VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die g. technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
12 h. SDR für die Verordnung vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
3 Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 2.
4 Der Bereich «innerorts» beginnt beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder» Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».
5 Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 63).
6 Autobahnen sind die mit dem Signal «Autobahn» (4.01), Autostrassen die mit dem Signal «Autostrasse» (4.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen besondere Verkehrsregeln gelten (Art. 45 Abs. 1).
7 Hauptstrassen sind die mit dem Signal «Hauptstrasse» (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1).
8 Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach
Art. 36 Abs. 2 SVG).
9 Für die Begriffe «Motorfahrzeug», «Motorwagen», «Motorrad», «Motorfahrrad», «Fahrrad», «Gesellschaftswagen», «Lastwagen», «Sattelmotorfahrzeug» und «An-
13 hänger» gelten die Definitionen in den Artikeln 9–24 VTS.
10 Im übrigen werden die in Artikel 1 VRV aufgeführten Begriffe verwendet.
Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer
1 Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2 Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal «Allgemeines Fahrverbot in
14 beiden Richtungen» (2.01).
3 Sonderbestimmungen für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten. Für gelb-schwarze Signale, die sich ausschliesslich an militärische Strassenbenützer und für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des
15 Zivilschutzes richten, gilt Artikel 101 Absätze 8 und 9.
16 Art. 2 a Zonensignalisation
1 Die Hinweissignale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20 ) sowie die Vorschriftssignale können auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift «ZONE» als Zonensignale (2.59.1) dargestellt werden.
2 Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig.
3 Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
4 Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden.
5 Die Signale «Tempo-30-Zone» (2.59.1), «Begegnungszone» (2.59.5) und «Fussgängerzone» (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.
6 Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen nach Artikel 108 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.
2. Kapitel: Gefahrensignale
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 3
1 Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Bei Matrixsignalen kön-
17 nen der Grund schwarz und das Symbol weiss sein.
2 Sie werden nur angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann.
3 Die Gefahrensignale stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale:
- a. innerorts kurz vor der Gefahrenstelle; stehen sie mehr als 50 m vorher, wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» (5.01) vermerkt;
- b. ausserorts 150–250 m vor der Gefahrenstelle; kann diese Regel nicht eingehalten werden, wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» vermerkt;
18 c. auf Autobahnen und Autostrassen bei der Gefahrenstelle selbst oder höchstens 100 m vorher, ferner zusätzlich als Vorsignale mit beigefügter «Distanztafel» 500–1000 m vor der Gefahrenstelle.
4 Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, kann auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) vermerkt werden. Auf längeren Strecken werden die Gefahrensignale, nötigenfalls mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04), in angemessenen Abständen wiederholt.
2. Abschnitt: Gefährliche Strassenanlage
Art. 4 Kurven
1 Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.
2 Je nach den örtlichen Verhältnissen werden angebracht die Signale «Rechtskurve» (1.01), «Linkskurve» (1.02) «Doppelkurve nach rechts beginnend» (1.03) oder «Doppelkurve nach links beginnend» (1.04).
3 Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angebracht.
4 Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.
Art. 5 Schleudergefahr
1 Das Signal «Schleudergefahr» (1.05) warnt vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn, vor Spurrillen oder vor Strassenstrecken, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind.
2 Steht das Signal «Schleudergefahr» zur Warnung vor Glatteis oder Schneeglätte, wird die Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13) beigefügt. Signal und Zusatztafel werden entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Eisbildung oder Schneeglätte zu rechnen ist.
Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn
1 Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.
2 Das Signal steht auch vor Bahnübergängen, die eine solche Gefahr aufweisen, jedoch nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).
Art. 7 Verengung der Fahrbahn
1 Das Signal «Engpass» (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).
2 Die Signale «Verengung rechts» (1.08) und «Verengung links» (1.09) zeigen an, dass sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Artikel 82 gekennzeichnet.
3 Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung wird mit der Tafel «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) angezeigt.
4 Die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (5.15) angegeben.
Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
1 Die Signale «Gefährliches Gefälle» (1.10) und «Starke Steigung» (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 Prozent; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.
2 Das Signal «Rollsplitt» (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.
3 Das Signal «Steinschlag» (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.
Art. 9 Baustelle
1 Das Signal «Baustelle» (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau-, Vermessungs-, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Artikel 80.
2 Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.
Art. 10 Bahnübergänge, Strassenbahnen
1 Die Signale «Schranken» (1.15), «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) sowie «Distanzbaken» (1.17) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Artikeln 92 und 93 gekennzeichnet sind.
2 Das Signal «Schranken» warnt auch vor Abschrankungen bei Flugplätzen und dergleichen.
3 Die Distanzbake mit drei Streifen steht unter den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken», jene mit zwei Streifen nach einem Drittel und jene mit einem Streifen nach zwei Dritteln der Strecke zwischen den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken» und dem Bahnübergang.
4 Das Signal «Strassenbahn» (1.18) warnt vor Schienenfahrzeugen auf Strassen,
19 namentlich vor Kreuzungen mit Schienenfahrzeugen.
3. Abschnitt: Übrige Gefahren
Art. 11 Fussgängerstreifen, Kinder
1 Das Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) kündigt Fussgängerstreifen (Art. 77) an, die der Führer nicht rechtzeitig erkennen kann (z.B. wegen Kurven oder Kuppen), oder Fussgängerstreifen auf dicht und schnell befahrenen Strassen (z. B. ausserhalb von Verzweigungen ausserorts). Für die unmittelbare Kennzeichnung der Fussgängerstreifen gilt Artikel 47 Absatz 1.
2 Das Signal «Kinder» (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt. Liegt in diesem Bereich ein Fussgängerstreifen, wird er mit dem Signal «Fussgängerstreifen» angezeigt.
Art. 12 Tiere
1 Das Signal «Wildwechsel» (1.24) zeigt an, dass mit Wild auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Die Länge der Gefahrenstrecke wird in der Regel auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
2 Das Signal «Tiere» (1.25) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn; das Tiersymbol zeigt die Tierart, um die es sich hauptsächlich handelt. Das Signal steht in Weidegebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen, ferner bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewegen. Es wird nötigenfalls auch auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb aufgestellt.
3 20 Das Bundesamt kann nach Artikel 115 Absatz 2 weitere Tiersymbole bewilligen.
Art. 13 Gegenverkehr
1 Das Signal «Gegenverkehr» (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen.
2 Das Signal «Gegenverkehr» steht:
- a. auf Autobahnen, wenn ein Fahrstreifen für den Gegenverkehr reserviert ist (z. B. wegen Bauarbeiten oder Unfällen auf der Gegenfahrbahn);
- b. beim Beginn von Autostrassen nach dem Signal «Autostrasse» (4.03), wenn die Autostrasse auf eine Autobahn folgt;
21 c. ...
- d. am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.
22 Art. 14 Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, Stau
1 Das Signal «Lichtsignale» (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 69 Abs. 4) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig
23 erkennbar ist, aufgestellt werden.
2 Das Signal «Flugzeuge» (1.28) warnt vor tieffliegenden oder rollenden Flugzeugen in der Nähe von Flugplätzen und Flugpisten.
3 Das Signal «Seitenwind» (1.29) warnt vor Stellen, wo häufig starker Seitenwind auftritt. Das Symbol kann entsprechend den Windverhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Nötigenfalls wird ein Windsack aufgestellt, der Richtung und Stärke des Windes anzeigt.
4 Das Signal «Stau» (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen
24 ist.
Art. 15 Andere Gefahren
1 Das Signal «Andere Gefahren» (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem
25 Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.
2 Das Signal «Andere Gefahren» wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der polizeilichen Verkehrsregelung.
3 Für die Warnung von überraschendem Geschützlärm gilt Artikel 65 Absatz 7.
3. Kapitel: Vorschriftssignale
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 16 Grundsätze
1 Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale
26 auf weissem dreieckigem Fallsignal dargestellt werden.
2 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art.
27 28 4 a Abs. 2 VRV ).
3 Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Massund Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4 Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.
Art. 17 Ausnahmen
1 Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z. B. «Zubringerdienst gestattet», «Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet») werden auf einer Zusatztafel
29 nach den Bestimmungen der Artikel 63–65 vermerkt.
2 Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.
3 Bei Fahrverboten sowie Massund Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. 2. Abschnitt: Fahrverbote, Massund Gewichtsbeschränkungen
Art. 18 Allgemeine Fahrverbote
1 Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.
2 Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z.B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) entzogen.
3 Das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern
30 Ende der Strasse steht das Signal «Einbahnstrasse» (4.08).
4 Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Invalidenfahrstühle im Schrittempo, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und
31 zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.
5 Die Behörde kann Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» namentlich für Fahrzeuge im Linienverkehr, Fahrräder und Motorfahrräder bewilligen, wenn aufgrund der örtlichen Situation keine Nachteile für die Sicherheit aller Strassenbenüt-
32 33 zer zu erwarten sind. ... .
6 Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit.
7 Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung (Abs. 6) darf der Führer beim Signal «Einfahrt verboten» nur weiterfahren, wenn er die ganze Strecke innerhalb der verbleibenden Einfahrtszeit zurücklegen kann. Verzögert sich die Fahrt nach Einfahrt in die Strecke, muss er so lange warten, bis der Verkehr in seiner Fahrtrichtung wieder gestattet ist.
Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
34 Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahra. zeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen.
35 Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder. b.
- c. Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern, das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor.
36 d. Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport.
- e. Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen.
- f. Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhän-
37 Gewichtsangaben auf ger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger. beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. bis 38 f . Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattelund Einachsanhänger» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattelund Einachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
39 g. Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die entsprechend gekennzeichnet sein müssen. Das Verbot gilt
40 nach Anhang 2 SDR gleichermassen für den Transport gefährlicher Güter mit nicht gekennzeichneten Fahrzeugen, wenn dies auf einer Zusatztafel an-
41 gezeigt wird.
42 Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für h. alle Fahrzeuge, die wasserverunreinigende Stoffe befördern.
- i. Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reitund Saumtieren sowie den Viehtrieb.
2 In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14).
3 Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benüt-
43 zern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.
4 Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art.
44 Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.
5 Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen
45 von fahrzeugähnlichen Geräten.
Art. 20 Höchstgewicht, Achsdruck
1 Das Signal «Höchstgewicht» (2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-
46 47 kombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 7 Abs. 2 VTS ).
2 Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal «Höchstgewicht» ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.
3 Das Signal «Achsdruck» (2.17) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.
Art. 21 Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
1 Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt
48 . Die Aufstellung der Signale «Höchstbreite» auf Haupt- Artikel 64 Absatz 2 VRV
49 strassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Verordnung vom 6. Juni 1983 über die Durchgangsstrassen muss von der Behörde weder verfügt noch veröffentlicht wer-
50 den (Art. 107 Abs. 3).
2 Das Signal «Höchsthöhe» (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können. Bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit wird es als Vorsignal aufgestellt (Art. 16 Abs. 3). Die Behörde muss die Aufstellung des Signals weder verfügen noch veröffentlichen (Art. 107 Abs. 31).
3 Das Signal «Höchstlänge» (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen. 3. Abschnitt: Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen
Art. 22 Höchstgeschwindigkeit
Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 ge- 1 nerell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit
51 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.
2 Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
3 Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4 a Abs. 1
52 Bst. a VRV ) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht
53 dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.
4 Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschlies-
54 sungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4 a Abs. 2 VRV).
5 Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4 a Abs. 1 VRV)
55 mit Signalen anzuzeigen.
56 Art. 22 a Tempo-30-Zone Das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
57 Art. 22 b Begegnungszone
1 Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohnoder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behin-
58 dern.
2 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
3 Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
59 Art. 22 c Fussgängerzone
1 «Fussgängerzonen» (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und
60 Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.
2 Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Art. 23 Mindestgeschwindigkeit
1 Das Signal «Mindestgeschwindigkeit» (2.31) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeuges oder der Ladung), ist die Weiterfahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54) aufgehoben.
2 Gilt die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn, wird sie spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt (Art. 16 Abs. 3).
Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
1 Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet:
- a. «Fahrtrichtung rechts» (12.32), «Fahrtrichtung links» (2.33): Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen;
- b. «Hindernis rechts umfahren» (12.34), «Hindernis links umfahren» (2.35): Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren;
- c. «Geradeausfahren» (2.36): Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.
2 Die Signale «Rechtsabbiegen» (2.37) und «Linksabbiegen» (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen, auf Autobahnen in
61 der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.
3 Die Signale «Rechtsoder Linksabbiegen» (2.39), «Geradeaus oder Rechtsabbiegen» (2.40) sowie «Geradeaus oder Linksabbiegen» (2.41) verpflichten den Führer,
62 an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.
4 Das Signal «Kreisverkehrsplatz» (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht unter dem Signal «Kein Vortritt» (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal «Kreisverkehrsplatz» zeigt das Signal «Kein Vortritt» dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt
63 lassen muss.
Art. 25 Abbiegen verboten
1 Die Signale «Abbiegen nach rechts verboten» (2.42) und «Abbiegen nach links verboten» (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der
64 betreffenden Stelle verboten ist.
2 Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Signalen «Rechtsabbiegen» (2.37) oder «Linksabbiegen» (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.
Art. 26 Überholverbote
1 Das Signal «Überholen verboten» (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.
2 Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen.
3 Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge;
65 66 Art. 11 Abs. 2 Bst. g, 13 Abs. 3 Bst. b, 17 und 161–166 VTS ). An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbeigefahren werden.
4 Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) aufgehoben.
Art. 27 Wenden verboten
1 Das Signal «Wenden verboten» (2.46) untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden.
2 Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
1 Das Signal «Mindestabstand» (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.
2 Das Signal wird, soweit notwendig, namentlich vor Brücken und ähnlichen Kunstbauten angebracht.
3 Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) beigefügt.
Art. 29 Schneeketten obligatorisch
1 Das Signal «Schneeketten obligatorisch» (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, vom Bundesamt bewilligte Vorrich-
67 tungen aus anderem Material.
2 Das Signal wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.
3 Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) aufgehoben.
Art. 30 Halteund Parkierungsverbote
1 Das Signal «Halten verboten» (2.49) untersagt das freiwillige Halten, das Signal verboten» (2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahr- «Parkieren bahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Einund Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1
68 VRV ).
2 Steht das Signal «Halten verboten» (2.49) im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es
69 auch für das angrenzende Trottoir.
3 Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die «Anfangstafel» (5.05), «Wiederholungstafel» (5.04) und «Endetafel» (5.06) bezeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die «Richtungstafel» (5.07) angezeigt werden.
4 Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (5.10), zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt (Art. 65 Abs. 2).
Art. 31 Zollhaltestelle, Polizei
1 Das Signal «Zollhaltestelle» (2.51) verpflichtet den Führer zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.
2 Das Signal «Polizei» (2.52) verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) gilt Artikel 15 Absatz 2.
3 Die Aufstellung der Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3).
Art. 32 Ende-Signale
1 Die Signale «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1), «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54), «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen»
70 (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.
2 Das Signal «Freie Fahrt» (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu
71 beginnt. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.
3 Das Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) zeigt an, dass Schneeketten nicht mehr vorgeschrieben sind.
4 Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende Ende-
72 Signale (2.56.1) aufgehoben.
5 73 ...
4. Abschnitt: Besondere Wege, Busfahrbahnen, Bus-Streifen
Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg
1 Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von einspurigen Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt und für die Benützung des Radwegs durch Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhänger sowie durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15
74 75 Absatz 3 und 40 VRV .
2 Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; auf Fusswegen dürfen Führer von Invalidenfahrstühlen nur Schrittempo fahren (Art. 41 Abs. 4 VRV). Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fussund Reit-
76 wegen nicht zugelassen.
3 Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fussoder Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
4 Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74 Abs. 6) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z.B. «Radund Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z. B. «Gemeinsamer Radund Fussweg»; 2.63.1). Radund Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfor-
77 dert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.
Art. 34 Busfahrbahn, Bus-Streifen
1 Das Signal «Busfahrbahn» (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2 Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 74 Abs. 4), können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden:
- a. über dem Bus-Streifen das Signal «Busfahrbahn» nach Artikel 101 Absatz 4 oder
- b. am Fahrbahnrand das Signal «Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen» (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Artikel 59; dabei wird das Signal «Busfahrbahn» in der Mitte des Pfeiles abgebildet, der den Bus-Streifen darstellt.
4. Kapitel: Vortrittssignale
Art. 35 Grundsätze
1 Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht. Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren-, Vorschriftsoder Hin- 2 weissignale; die Grundsätze der Kapitel 2, 3 und 5 gelten sinngemäss.
Art. 36 Signale «Stop» und «Kein Vortritt»
1 Das Signal «Stop» (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen
78 Für die das Signal auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Artikel 75 Absätze 1, 2 und 5.
2 Das Signal «Kein Vortritt» (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie (6.13) gilt Artikel 75 Absätze 3–5.
3 Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» sind bei Verzweigungen mit Lichtsignalanlagen nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird.
4 Die Signale stehen am rechten Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der
79 Regel links wiederholt.
5 Müssen die Signale um mehr als 10 m zurückverlegt werden, wird der Abstand auf der «Distanztafel» (5.01) vermerkt. Für die Aufstellung des Signals «Kein Vortritt» auf Einfahrten zu Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 88 Absatz 1.
6 Die Signale können von der Behörde auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik-, Hofoder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 15
80 Abs. 3 VRV ) geboten ist.
7 Das Signal «Stop» darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt unerlässlich ist. Bei Bahnübergängen ist die Bewilligung des Bundesamtes erforderlich.
8 Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» müssen vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer andern Hauptstrasse aufgehoben wird. Die Signale mit beigefügter «Distanztafel» (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150–250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale
81 in der Regel links wiederholt.
Art. 37 Hauptstrasse
1 Das Signal «Hauptstrasse» (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen
82 Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z.B. Art. 19 VRV ).
2 Das Signal «Hauptstrasse» steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Ver-
83 zweigungen fehlen.
3 Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Artikel 65 Absatz 1.
4 Nationalstrassen, die baulich weder Autobahnen noch Autostrassen sind, werden als Hauptstrassen gekennzeichnet.
Art. 38 Ende der Hauptstrasse
1 Das Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
2 Das Signal «Ende der Hauptstrasse» steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit «Distanztafel» (5.01) aufgestellt, ausserorts 150–250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzwei-
84 gung.
Art. 39 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
1 Das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Folgen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben werden. Innerorts kann das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z. B. aufgrund der Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vor-
85 tritt» (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).
Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt
1 Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
2 Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt:
- a. wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann;
- b. wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
Art. 41 Einfahrten in Autobahnen und Autostrassen
1 Die Signale «Einfahrt von rechts» (3.07) und «Einfahrt von links» (3.08) kündigen dem Führer auf Autobahnen und Autostrassen an, dass er mit einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen hat, gegenüber denen er vortrittsberechtigt ist.
2 Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 88 Absatz 2.
Art. 42 Vortritt bei Fahrbahnverengungen
1 Das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am andern Ende der Verengung steht das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10).
2 Das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten.
86 Art. 43
5. Kapitel: Hinweissignale
1. Abschnitt: Verhaltenshinweise
Art. 44 Grundsätze
1 Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld.
2 Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
3 Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt:
- a. innerorts mindestens 50 m;
- b. ausserorts mindestens 150 m;
- c. auf Autobahnen und Autostrassen mindestens 500 m.
Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen
1 Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) kennzeichnen dem Mo-
87 ), auf denen die torfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen (Art. 1 Abs. 3 VRV besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gelten (Art. 35 und 36 VRV); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 85.
2 Das Signal «Bergpoststrasse» (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 38 Abs. 3 VRV). Wo
88 diese Pflicht aufhört, steht das Signal «Ende der Bergpoststrasse» (4.06) ...
3 Das Signal «Tunnel» (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 39 VRV). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3).
Art. 46 Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet
1 Das Signal «Einbahnstrasse» (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der ange-
89 ). Am andern Ende der zeigten Richtung befahren werden darf (Art. 37 VRV
90 Strasse steht das Signal «Einfahrt verboten» (2.02).
2 Das Signal «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern»; 4.08.1). Dem Gegenverkehr
91 wird am Ende der Strasse der Vortritt entzogen.
3 Das Signal «Sackgasse» (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist.
4 Das Signal «Wasserschutzgebiet» (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhalten muss. Die Länge der Strecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
Art. 47 Weitere Verhaltenshinweise
1 Mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal «Fussgängerstreifen»
92 (1.22) gilt Artikel 11.
2 Die Signale «Fussgänger-Unterführung» (4.12) und «Fussgänger-Überführung» (4.13) stehen bei Unteroder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen
93 (Art. 47 Abs. 1 VRV ) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unteroder Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben.
3 Das Signal «Spital» (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren.
4 Das Signal «Ausstellplatz» (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 10 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.
5 Das Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) kennzeichnet für Nothalte (Art. 36 Abs. 3 VRV) bestimmte Plätze an Autobahnen und Autostrassen ohne Pannenstreifen; das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt. Das Signal steht beim Abstellplatz sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3).
6 Das Signal «Notfallspur» (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Brem-
94 sen zum Stillstand gebracht werden können.
Art. 48 Parkieren
1 Das Signal «Parkieren gestattet» (4.17) kennzeichnet Parkierungsflächen. Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können
95 auf einer Zusatztafel stehen. Parkfelder werden nach Artikel 79 Absatz 1 markiert.
2 Die Signale «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Ende des Parkierens mit Parkscheibe» (4.19) kennzeichnen Anfang und Ende von Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach dem in Anhang 2 gezeigten Bild 1 verwenden müssen. Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» hat folgende Bedeutung:
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).
[^2]: SR 741.01
[^3]: SR 725.11
[^4]: Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
[^6]: Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
[^7]: SR 172.021
[^8]: SR 741.01
[^9]: SR 741.11
[^10]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^11]: SR 741.41
[^12]: [AS 1985 620, 1989 2482, 1994 3006 Art. 36 Abs. 3, 1995 4425 Anhang Ziff. 1 Ziff. II
[^11]: 4866, 1997 422, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 1183 419. AS 2002 4212 Art. 29 Abs. 1]. Heute: die V vom 29. Nov. 2002 (SR 741.621 ).
[^13]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1862).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
[^20]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 8 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989. in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^27]: SR 741.11
[^28]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^32]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^34]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^35]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
[^37]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^38]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^39]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^40]: [AS 1985 620, 1989 2482, 1994 3006 Art. 36 Abs. 3, 1995 4425 Anhang Ziff. 1 Ziff. II
[^11]: 4866, 1997 422, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 1183 419. AS 2002 4212 Art. 29 Abs. 1]. Heute: die V vom 29. Nov. 2002 (SR 741.621 ).
[^41]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
[^42]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).
[^46]: SR 741.41
[^47]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^48]: SR 741.11
[^49]: [AS 1983 678. SR 741.272 Art. 7]. Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272 ).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 1990 über die Änderung und Aufhebung von Erlassen des Strassenverkehrs infolge der Revision vom 6. Okt. 1989 des BG über den Strassenverkehr (V vom 3. Dez. 1990), in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
[^52]: SR 741.11
[^53]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^65]: SR 741.41
[^66]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^67]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^68]: SR 741.11
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 2719).
[^74]: SR 741.11
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^78]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^80]: SR 741.11
[^81]: Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^82]: SR 741.11
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^85]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 2719).
[^87]: SR 741.11
[^88]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992 (AS 1992 514).
[^89]: SR 741.11
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^93]: SR 741.11
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).