Änderungshistorie
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984
16 Versionen
· 1984-05-17
2019-03-22
2018-09-17
2018-06-06
2017-06-12
2016-09-27
2015-03-11
2014-09-24
2013-09-23
2013-03-11
2012-03-06
Änderungen vom 2012-03-06
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- a. auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Rechte;
<sup>2</sup> auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten Instanz innert der vom b. Gesetz bezeichneten Frist seit der Festnahme;
<sup>2</sup> b. auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten Instanz innert der vom Gesetz bezeichneten Frist seit der Festnahme;
- c. auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht. § 10 Eingaben an Behörden
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<sup>14</sup> tonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören.
<sup>2</sup> Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbstständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung kön-
<sup>15</sup> nen dem Landrat nicht angehören.
<sup>2</sup> Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbstständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung können
<sup>15</sup> dem Landrat nicht angehören.
<sup>3</sup> Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kam weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.
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- c. Aufgehoben
- d. das Kantonsgericht.
- d. das Kantonsgericht;
<sup>29</sup> das Zwangsmassnahmengericht e.
<sup>2</sup> Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsgericht entscheidet das Kantonsgericht. § 86 Verfassungsgerichtsbarkeit
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.
<sup>2</sup> <sup>30</sup> Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
<sup>1</sup> <sup>30</sup> Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.
<sup>2</sup> <sup>31</sup> Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
- a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten;
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<sup>1</sup> Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss
<sup>31</sup> gewährleistet sein.
<sup>32</sup> gewährleistet sein.
<sup>2</sup> Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
<sup>3</sup> Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet
<sup>32</sup> dem Landrat jährlich Bericht.
<sup>33</sup> dem Landrat jährlich Bericht.
<sup>4</sup> Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausser-
<sup>33</sup> ordentlichen Mitgliedern der Gerichte. 5. Ombudsman § 88 Stellung und Unabhängigkeit
<sup>34</sup> ordentlichen Mitgliedern der Gerichte. 5. Ombudsman § 88 Stellung und Unabhängigkeit
<sup>1</sup> Der Ombudsman wacht über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren.
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<sup>3</sup> Er ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden
<sup>34</sup> oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
<sup>35</sup> oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
<sup>4</sup> Er erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. Sechster Abschnitt: Öffentliche Aufgaben 1. Grundsätze § 90 Verfassungsrechtliche Grundlage Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 91 Zusammenarbeit Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit den Gemeinden zusammen. 2. Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge § 92 Öffentliche Sicherheit Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. § 93 Katastrophenvorsorge Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen. 3. Bildung und Kultur § 94 Grundsätze des Schulwesens
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<sup>4</sup> Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln. § 105 Behinderte Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten. § 106 Wohnung
<sup>1</sup> <sup>35</sup> Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.
<sup>1</sup> <sup>36</sup> Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.
<sup>2</sup> Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.
<sup>3</sup> Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
<sup>36</sup> § 106 a Förderung des Wohneigentums
<sup>37</sup> § 106 a Förderung des Wohneigentums
<sup>1</sup> Der Kanton fördert den Wohnungsbau sowie den Erwerb von Wohnungsund Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient (selbst genutztes Wohneigentum), sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
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<sup>2</sup> Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittelund hochradioaktive Rück-
<sup>37</sup> stände errichtet werden.
<sup>38</sup> stände errichtet werden.
<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung beteiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben. 7. Raumordnung und Verkehr § 116 Raumplanung
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- f. die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.
<sup>38</sup> § 124 Wald Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner 1 räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- 2 schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Ge- 3 bietshoheit aus. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. § 126 Regalrechte
<sup>39</sup> § 124 Wald Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner 1 räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirt- 2 schaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen der Ge- 3 bietshoheit aus. § 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. § 126 Regalrechte
<sup>1</sup> Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagdund das Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
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<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen. § 127 Kantonalbank Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaffung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
<sup>39</sup> § 127 a Rheinhäfen Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. § 128 Versicherungswesen
<sup>40</sup> § 127 a Rheinhäfen Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. § 128 Versicherungswesen
<sup>1</sup> Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
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- g. Motorfahrzeugsteuern;
<sup>40</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. h.
<sup>41</sup> Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken. h.
<sup>2</sup> Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen. § 132 Gemeindesteuern
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<sup>2</sup> Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volksoder Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten. Zehnter Abschnitt: Übergangsbestimmungen § 146 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung am darauffolgenden 1. Januar in Kraft. § 147 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>41</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>42</sup> Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 ist aufgehoben.
<sup>2</sup> Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft. § 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
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<sup>3</sup> Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen. § 153 Verfassungsgerichtsbarkeit Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungsund Sozialversicherungssachen. § 154 Verfassungsrechtliche Grundlage Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
<sup>42</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
<sup>43</sup> § 156 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell Die Amtsperiode 2010–2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
<sup>43</sup> § 155 Vermögensausscheidung betreffend das Laufental Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
<sup>44</sup> § 156 Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das Staatsanwaltschaftsmodell Die Amtsperiode 2010–2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
- a. Leiterinnen und Leiter der Statthalterämter;
- b. Leiterin oder Leiter des besonderes Untersuchungsrichteramtes.
<sup>44</sup> § 157 Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen Die Amtsperiode 2010–2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne
<sup>45</sup> von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
<sup>45</sup> § 157 Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen Die Amtsperiode 2010–2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne
<sup>46</sup> von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
###### Fussnoten
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[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 3, 2011 8041).
[^30]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
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[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 5 3519).
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Nov. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^37]: quinquies Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24 der alten BV (AS 1957 1027) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^38]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^39]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^41]: [GS 14 177]
[^42]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^43]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 3 2891).
[^38]: quinquies Satz 2 Abs. 2 wurde nur unter Vorbehalt von Art. 24 der alten BV (AS 1957 1027) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung gewährleistet (Art. 1 des BB vom 11. Juni 1986 – BBl 1986 II 681). Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 90 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^39]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 4 2514).
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 6 II 180).
[^41]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 5 4879).
[^42]: [GS 14 177]
[^43]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1993 (BBl 1993 II 1129 I 1029).
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^45]: SR 312.0
[^45]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 2, 2010 7945).
[^46]: SR 312.0
2011-03-02
2008-03-06
2005-10-06
2002-09-23
2001-12-11
1984-05-17
Originalfassung
Text zu diesem Datum