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Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF 1980) (mit Prot. und Anhängen)

Geltender Text a fecha 1980-05-09

Die Vertragsparteien

sind in Anwendung des Artikels 69 § 1 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)[^1] und des Artikels 64 § 1 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und ‑Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970[^2] sowie in Anwendung des Artikels 27 des Zusatzübereinkommens zum CIV über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden vom 26. Februar 1966[^3] zusammengetreten und haben,

überzeugt von der Nützlichkeit einer internationalen Organisation und

in Erkenntnis der Notwendigkeit, die beförderungsrechtlichen Bestimmungen den wirtschaftlichen und technischen Bedürfnissen anzupassen,

folgendes vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zwischenstaatliche Organisation

§ 1. Die Parteien dieses Übereinkommens bilden als Mitgliedstaaten die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im Folgenden «Organisation» genannt.

Die Organisation hat ihren Sitz in Bern.

§ 2. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie klagen und verklagt werden.

Die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständigen und die Vertreter der Mitgliedstaaten geniessen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll, das dem Übereinkommen beigefügt ist und einen Bestandteil des Übereinkommens bildet, festgelegt sind.

Die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat werden in einem Sitzabkommen geregelt.

§ 3. Die Arbeitssprachen der Organisation sind Französisch und Deutsch.

Art. 2 Zweck der Organisation

§ 1. Zweck der Organisation ist es vor allem, eine einheitliche Rechtsordnung für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im durchgehenden internationalen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten auf Eisenbahnlinien aufzustellen sowie die Durchführung und die Fortentwicklung dieser Rechtsordnung zu erleichtern.

§ 2. Den Beförderungen auf einer Linie im Sinne des vorstehenden Absatzes sind andere Binnenbeförderungen, die in Ergänzung einer Eisenbahnbeförderung unter Verantwortung der Eisenbahn erfolgen, gleichgestellt.[^4]

Art. 3 Einheitliche Rechtsvorschriften CIV und CIM

§ 1. Auf durchgehende internationale Beförderungen sind anzuwenden:

§ 2. Die in Artikel 2 § 1 und § 2 Absatz 1 genannten Linien, auf denen diese Beförderungen durchgeführt werden, sind in zwei Listen einzutragen: Liste der Linien CIV und Liste der Linien CIM.[^5]

§ 3. Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bezeichneten, in diese Listen eingetragenen Linien betreiben, haben dieselben Rechte und Pflichten, wie sie den Eisenbahnen durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM übertragen sind, vorbehaltlich der Abweichungen, die sich aus den besonderen Betriebsbedingungen jeder Beförderungsart ergeben und die wie Tarife veröffentlicht sind.[^6]

Diese Abweichungen dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen beziehen.

§ 4. Die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM sind mit ihren Anlagen Bestandteil des Übereinkommens.

Art. 4 Begriffsbestimmung «Übereinkommen»

Im Folgenden umfasst der Ausdruck ‹Übereinkommen› das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 2 Absatz 2 genannte Protokoll, das Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung und die in Artikel 3 §§ 1 und 4 genannten Anhänge A und B sowie deren Anlagen.[^7]

Titel II Aufbau und Tätigkeit

Art. 5 Organe

Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen:

Art. 6 Generalversammlung

§ 1. Die Generalversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten.

§ 2. Die Generalversammlung

§ 3. Das Zentralamt beruft die Generalversammlung alle fünf Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten sowie in den Fällen ein, die in den Artikeln 19 § 2 und 23 § 3 vorgesehen sind, und übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung.

§ 4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.

§ 5. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten.

Für die Anwendung des § 2 Buchstabe d) und des § 2 Buchstabe e) – in diesem Falle, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst und des Protokolls handelt – ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

§ 6. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt auch Nichtmitgliedstaaten ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt internationale Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind oder sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 7. Vor den Tagungen der Generalversammlung und gemäss den Richtlinien des Verwaltungsausschusses wird der Revisionsausschuss zur Vorprüfung der in Artikel 19 § 2 bezeichneten Anträge einberufen.

Art. 7 Verwaltungsausschuss

§ 1. Der Verwaltungsausschuss besteht aus den Vertretern von zwölf Mitgliedstaaten.[^8]

Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt über einen ständigen Sitz.[^9] Die anderen Staaten werden für fünf Jahre ernannt. Die Zusammensetzung des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Ein Mitgliedstaat darf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Amtszeiten dem Ausschuss angehören.

Wird ein Sitz frei, so bezeichnet der Ausschuss einen anderen Mitgliedstaat für den Rest der Amtszeit.

Jeder Mitgliedstaat, der dem Ausschuss angehört, bezeichnet einen Delegierten; er kann auch einen stellvertretenden Delegierten bezeichnen.

§ 2. Der Ausschuss

§ 3. Sofern er nichts anderes beschliesst, tritt der Ausschuss am Sitz der Organisation zusammen.

Er hält jedes Jahr zwei Tagungen ab; er tritt ferner zusammen, wenn der Vorsitzende es beschliesst oder vier seiner Mitglieder es beantragen.

Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.

Art. 8 Ausschüsse

§ 1. Der Revisionsausschuss und der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter, im Folgenden «Fachausschuss» genannt, bestehen aus den Vertretern der Mitgliedstaaten.

Der Generaldirektor des Zentralamtes oder sein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Tagungen teil.

§ 2. Der Revisionsausschuss:

Der Fachausschuss entscheidet gemäss Artikel 19 § 4 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens.

§ 3. Das Zentralamt beruft die Ausschüsse entweder von sich aus oder auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten sowie in dem in Artikel 6 § 7 vorgesehenen Fall ein; es übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung.

§ 4. Der Revisionsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist; der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.

§ 5. Jeder vertretene Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme; die Abstimmung findet durch Handerheben oder, auf Antrag, durch namentlichen Aufruf statt.

Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen

§ 6. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt Nichtmitgliedstaaten und internationale Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind oder sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Unter denselben Voraussetzungen können unabhängige Sachverständige zu den Tagungen des Fachausschusses eingeladen werden.

§ 7. Die Ausschüsse wählen für jede Tagung einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende.

§ 8. Die Beratungen finden in den Arbeitssprachen statt. Die während der Sitzung in einer Arbeitssprache vorgetragenen Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach in die andere Arbeitssprache übersetzt; die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut übersetzt.

§ 9. Die Niederschriften enthalten eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen. Die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut aufgenommen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist der französische Wortlaut massgebend.

Die Niederschriften werden den Mitgliedstaaten zugestellt.

§ 10. Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 11. Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.

Art. 9 Zentralamt

§ 1. Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr besorgt die Sekretariatsgeschäfte der Organisation.

§ 2. Das Zentralamt hat insbesondere:

§ 3. Die Zeitschrift enthält die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen sowie Abhandlungen, Gerichtsurteile und Informationen, die für die Auslegung, die Anwendung und die Entwicklung des Eisenbahnbeförderungsrechtes von Bedeutung sind; die Zeitschrift erscheint in den Arbeitssprachen.

Art. 10 Listen der Linien

§ 1. Die Mitgliedstaaten richten ihre Mitteilungen betreffend die Eintragung oder die Streichung von Linien in den in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Listen an das Zentralamt.

Sofern die in Artikel 2 § 2 bezeichneten Linien Mitgliedstaaten verbinden, werden sie nur im Einverständnis dieser Staaten eingetragen; für die Streichung einer solchen Linie genügt die Mitteilung eines dieser Staaten.

Das Zentralamt teilt allen Mitgliedstaaten die Eintragung oder die Streichung einer Linie mit.

§ 2. Eine Linie ist dem Übereinkommen nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Zentralamtes über ihre Eintragung, unterstellt.

§ 3. Eine Linie ist dem Übereinkommen nicht mehr unterstellt nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Zentralamtes über ihre Streichung, ausgenommen hinsichtlich der bereits begonnenen Beförderungen, die abgewickelt werden müssen.

Art. 11 Finanzen

§ 1. Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Zentralamtes vom Verwaltungsausschuss für jedes Geschäftsjahr festgelegt.

Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedstaaten im Verhältnis der Länge der eingetragenen Linien getragen. Für Linien zur See und auf Binnengewässern wird jedoch nur die Hälfte ihrer Längen berechnet; für die anderen Linien, die unter besonderen Bedingungen betrieben werden, kann der Beitrag auf Grund einer Vereinbarung zwischen der betreffenden Regierung und dem Zentralamt, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss, um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden.

§ 2. Mit der Übermittlung des Geschäftsberichtes und des Jahresrechnungsabschlusses ersucht das Zentralamt die Mitgliedstaaten, ihren Beitrag zu den Ausgaben für das abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb möglichst kurzer Frist, spätestens aber am 31. Dezember des Jahres der Übermittlung, zu entrichten.

Nach diesem Zeitpunkt sind die geschuldeten Beträge mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.

Hat ein Mitgliedstaat zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt seinen Beitrag nicht gezahlt, so ist sein Stimmrecht ausgesetzt, bis er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

Nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Jahren prüft die Generalversammlung, ob die Haltung dieses Staates als stillschweigende Kündigung des Übereinkommens anzusehen sei, wobei sie gegebenenfalls den Zeitpunkt festlegt, in dem die Kündigung wirksam wird.

§ 3. Im Falle der Kündigung gemäss § 2 und gemäss Artikel 25 sowie im Falle der Aussetzung des Stimmrechtes bleiben die fälligen Beiträge geschuldet.

§ 4. Die nicht gezahlten Beträge sollen nach Möglichkeit aus Mitteln der Organisation gedeckt werden; sie können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden. Ein verbleibender Fehlbetrag wird auf ein besonderes Konto zu Lasten der anderen Mitgliedstaaten gebucht, soweit sie während der Zeit der Nichtzahlung am Übereinkommen beteiligt waren; die Belastung erfolgt im Verhältnis der Länge ihrer eingetragenen Linien im Zeitpunkt der Eröffnung des besonderen Kontos.

§ 5. Ein Staat, der das Übereinkommen gekündigt hat, kann durch Beitritt wieder Mitgliedstaat werden, vorausgesetzt, dass er die von ihm geschuldeten Beträge gezahlt hat.

§ 6. Die Organisation erhebt eine Vergütung zur Deckung der besonderen Kosten, die sich aus den in Artikel 9 § 2 Buchstaben 1) bis n) vorgesehenen Tätigkeiten ergeben; in den Fällen des Artikels 9 § 2 Buchstaben 1) und m) wird dieser Betrag auf Vorschlag des Zentralamtes vom Verwaltungsausschuss festgesetzt; im Falle des Artikels 9 § 2 Buchstabe n) ist Artikel 15 § 2 anzuwenden.

§ 7. Die Rechnungsprüfung wird von der schweizerischen Regierung nach den Regeln des dem Übereinkommen selbst beigefügten Zusatzmandats und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Finanz- und Buchführungsreglementes der Organisation durchgeführt.[^12]

Titel III Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 12 Zuständigkeit

§ 1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sowie Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Organisation über Auslegung oder Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten können auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Die Parteien bestimmen die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen.

§ 2. Streitigkeiten

bei der Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM können, wenn sie nicht gütlich beigelegt oder der Entscheidung der ordentlichen Gerichte unterbreitet worden sind, im Einverständnis der beteiligten Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche Verfahren gelten die Artikel 13 bis 16.

§ 3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sich das Recht vorbehalten, die Bestimmungen des § 1 und des § 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

§ 4. Jeder Staat, der einen Vorbehalt gemäss § 3 angebracht hat, kann jederzeit durch Mitteilung an die Depositarregierung darauf verzichten. Der Verzicht auf den Vorbehalt wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem die Depositarregierung den Staaten davon Kenntnis gegeben hat.

Art. 13 Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei

Die Parteien schliessen einen Schiedsvertrag, der insbesondere bestimmt:

Der Schiedsvertrag muss dem Zentralamt mitgeteilt werden, das die Aufgaben einer Gerichtskanzlei wahrnimmt.

Art. 14 Schiedsrichter

§ 1. Das Zentralamt stellt eine Liste der Schiedsrichter auf und hält sie auf dem laufenden. Jeder Mitgliedstaat kann zwei seiner Staatsangehörigen, die Sachverständige des internationalen Beförderungsrechtes sind, in die Liste der Schiedsrichter eintragen lassen.

§ 2. Das Schiedsgericht besteht gemäss dem Schiedsvertrag aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.

Die Schiedsrichter werden unter den Personen gewählt, die in der in § 1 erwähnten Liste eingetragen sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen nicht in der Liste eingetragenen Schiedsrichter wählen.

Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter vor, so wird er im gegenseitigen Einverständnis der Parteien gewählt.

Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter vor, so wählt jede Partei jeweils einen oder zwei Schiedsrichter; diese bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis den dritten oder den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt.

Sind die Parteien über die Bezeichnung des Einzelschiedsrichters oder die gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung des dritten oder des fünften Schiedsrichters nicht einig, so wird dieser durch den Generaldirektor des Zentralamtes bezeichnet.

§ 3. Sofern die Parteien nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, muss der Einzelschiedsrichter, der dritte oder der fünfte Schiedsrichter eine andere Staatsangehörigkeit haben als die Parteien.

Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes.

Art. 15 Verfahren. Kosten

§ 1. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden Bestimmungen:

§ 2. Die Honorare der Schiedsrichter werden vom Generaldirektor des Zentralamtes festgelegt.

Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest und bestimmt, in welchem Verhältnis sie und die Honorare der Schiedsrichter unter die Parteien aufzuteilen sind.

Art. 16 Verjährung. Vollstreckbarkeit

§ 1. Die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat für die Unterbrechung der Verjährung dieselbe Wirkung, wie sie nach dem anzuwendenden materiellen Recht für die Klageerhebung beim ordentlichen Gericht vorgesehen ist.

§ 2. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes wird gegenüber Beförderungsunternehmen und Benutzern in jedem Mitgliedstaat vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Einziehung unbezahlter Forderungen zwischen

Beförderungsuntemehmen

§ 1. Unbezahlt gebliebene Forderungen aus Beförderungen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, können vom forderungsberechtigten Beförderungsunternehmen zur Erleichterung der Einziehung dem Zentralamt mitgeteilt werden; zu diesem Zweck fordert das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen auf, den geschuldeten Betrag zu zahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung anzugeben.

§ 2. Ist das Zentralamt der Ansicht, dass die Weigerung hinreichend begründet ist, so schlägt es den Parteien vor, sich an das zuständige Gericht oder an das in Artikel 12 § 2 vorgesehene Schiedsgericht zu wenden.

§ 3. Ist das Zentralamt der Ansicht, dass der Betrag ganz oder teilweise geschuldet ist, so kann es nach anfälliger Anhörung eines Sachverständigen erklären, dass das schuldnerische Beförderungsunternehmen den geschuldeten Betrag ganz oder teilweise beim Zentralamt einzuzahlen hat; der daraufhin eingezahlte Betrag bleibt hinterlegt, bis das zuständige Gericht oder das Schiedsgericht in der Sache selbst endgültig entschieden hat.

§ 4. Zahlt das Unternehmen die vom Zentralamt festgelegte Summe nicht binnen zweier Wochen ein, so wird es unter Hinweis auf die Folgen seiner Weigerung erneut zur Zahlung aufgefordert.

§ 5. Wird auch dieser zweiten Aufforderung nicht binnen zweier Monate entsprochen, so richtet das Zentralamt an den Mitgliedstaat, dem das Unternehmen angehört, ein mit Gründen versehenes Ersuchen, Massnahmen zu ergreifen und insbesondere zu prüfen, ob die Linien des schuldnerischen Beförderungsunternehmens weiterhin in der Liste zu belassen sind.

§ 6. Erklärt der Mitgliedstaat, dass er trotz Nichtzahlung die Eintragung der Linien dieses Unternehmens aufrechterhält, oder lässt er die Mitteilung des Zentralamtes sechs Wochen unbeantwortet, so wird von Rechts wegen vermutet, dass er für die Begleichung aller Forderungen bürgt, die aus Beförderungen herrühren, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Art. 18 Urteile. Arrest und Pfändung. Sicherheitsleistung

§ 1. Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund des Übereinkommens vom zuständigen Gericht gefällt worden und nach den für das urteilende Gericht massgebenden Gesetzen vollstreckbar geworden sind, werden in jedem der anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile und auf Urteile, die dem Kläger wegen seines Unterliegens im Rechtsstreit ausser den Kosten eine Entschädigung auferlegen.

Absatz 1 gilt auch für gerichtliche Vergleiche.

§ 2. Stehen einem Beförderungsunternehmen aus einer Beförderung, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, Forderungen gegen ein anderes Beförderungsunternehmen zu, das nicht demselben Mitgliedstaat angehört, so können diese Forderungen nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung ist.

§ 3. Das rollende Material der Eisenbahn sowie die der Beförderung dienenden bahneigenen Gegenstände aller Art, wie Container, Ladegeräte und Decken, können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dem die Eigentumsbahn angehört, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.

Privatwagen sowie die darin befindlichen, der Beförderung dienenden und dem Wageneigentümer gehörenden Gegenstände aller Art können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Wageneigentümer seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.

§ 4. Bei Klagen auf Grund des Übereinkommens kann eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden.

Titel V Änderung des Übereinkommens

Art. 19 Zuständigkeit

§ 1. Die Mitgliedstaaten richten ihre Anträge auf Änderung des Übereinkommens an das Zentralamt, das sie unverzüglich den Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt.

§ 2. Die Generalversammlung entscheidet über Anträge auf Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens, die in den §§ 3 und 4 nicht vorgesehen sind.

Ein Antrag auf Änderung kann nur mit Zustimmung eines Drittels der Mitgliedstaaten auf die Tagesordnung einer Tagung der Generalversammlung gesetzt werden.

Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Änderung vorgelegt, so kann sie mit der in Artikel 6 § 5 vorgesehenen Mehrheit feststellen, dass ein solcher Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer oder mit mehreren Bestimmungen steht, für deren Änderung gemäss § 3 der Revisionsausschuss zuständig ist. In diesem Fall ist die Generalversammlung auch für die Entscheidung über die Änderung dieser Bestimmung oder dieser Bestimmungen zuständig.

§ 3. Vorbehaltlich einer Feststellung der Generalversammlung gemäss § 2 Absatz 3 entscheidet der Revisionsausschuss über Anträge auf Änderung der nachstehend aufgeführten Bestimmungen:

Einheitliche Rechtsvorschriften CIV:

Einheitliche Rechtsvorschriften CIM:

§ 4. Der Fachausschuss entscheidet über Anträge auf Änderung der Bestimmungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.

Art. 20 Beschlüsse der Generalversammlung

§ 1. Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen werden in ein Protokoll aufgenommen, das von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterzeichnet wird. Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden so bald wie möglich bei der Depositarregierung hinterlegt.

§ 2. Wenn das Protokoll von mehr als zwei Dritteln der Mitgliedstaaten ratifiziert, angenommen oder genehmigt ist, treten die Beschlüsse nach Ablauf der von der Generalversammlung festgesetzten Frist in Kraft.

§ 3. Die Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten, die einen Monat vor dem Inkrafttreten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde noch nicht hinterlegt haben, ist mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt. Das Zentralamt teilt diese Aussetzung den Mitgliedstaaten mit; sie verliert ihre Wirkung nach Ablauf eines Monats, gerechnet von dem Tag, an dem das Zentralamt die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung der genannten Beschlüsse durch die betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

Die Aussetzung hat keine Wirkung für Mitgliedstaaten, die, ohne ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt zu haben, dem Zentralamt mitgeteilt haben, dass sie die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen anwenden.

Art. 21 Beschlüsse der Ausschüsse

§ 1. Die von den Ausschüssen beschlossenen Änderungen werden den Mitgliedstaaten vom Zentralamt mitgeteilt.

§ 2. Diese Beschlüsse treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem das Zentralamt sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, sofern nicht innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung, ein Drittel der Mitgliedstaaten Widerspruch erhoben hat.

Wenn jedoch ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist von vier Monaten gegen einen Beschluss des Revisionsausschusses Widerspruch erhebt und das Übereinkommen spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt kündigt, der für das Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgesehen ist, tritt dieser Beschluss erst in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Kündigung des betreffenden Mitgliedstaates wirksam wird.

Titel VI Schlussbestimmungen

Art. 22 Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung

des Übereinkommens

§ 1. Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1980 in Bern bei der schweizerischen Regierung zur Unterzeichnung durch die Staaten auf, die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz der Übereinkommen CIM und CIV eingeladen worden sind.

§ 2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der schweizerischen Regierung als Depositarregierung zu hinterlegen.

Art. 23 Beitritt zum Übereinkommen

§ 1. Die Staaten, die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz der Übereinkommen CIM und CIV eingeladen worden sind und das Übereinkommen nicht innerhalb der in Artikel 22 § 1 vorgesehenen Frist unterzeichnet haben, können dennoch ihren Beitritt zum Übereinkommen vor seiner Inkraftsetzung mitteilen. Die Beitrittsurkunde ist bei der Depositarregierung zu hinterlegen.

§ 2. Jeder Staat, der dem Übereinkommen nach seiner Inkraftsetzung beizutreten wünscht, richtet an die Depositarregierung einen Antrag und einen Bericht über die Lage seiner Eisenbahnunternehmen hinsichtlich internationaler Beförderungen. Die Depositarregierung teilt sie den Mitgliedstaaten und dem Zentralamt mit.

Haben nicht fünf Mitgliedstaaten bei der Depositarregierung Einspruch erhoben, so ist der Antrag sechs Monate nach der genannten Mitteilung rechtsverbindlich angenommen. Die Depositarregierung teilt dies dem antragstellenden Staat sowie den Mitgliedstaaten und dem Zentralamt mit. Der neue Mitgliedstaat kommt unverzüglich den Bestimmungen des Artikels 10 nach.

Wird Einspruch erhoben, so unterbreitet die Depositarregierung den Beitrittsantrag der Generalversammlung zur Entscheidung.

Nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wird der Beitritt am ersten Tage des zweiten Monats nach dem Monat wirksam, in dem das Zentralamt den Mitgliedstaaten die Liste der Linien des neuen Mitgliedstaates mitgeteilt hat.

§ 3. Jeder Beitritt zum Übereinkommen kann sich nur auf das Übereinkommen in seiner jeweils geltenden Fassung beziehen.

Art. 24 Inkraftsetzung des Übereinkommens

§ 1. Sobald die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von fünfzehn Staaten hinterlegt sind, setzt sich die Depositarregierung mit den beteiligten Regierungen im Hinblick auf die Vereinbarung der Inkraftsetzung des Übereinkommens in Verbindung.

§ 2. Das Inkrafttreten des Übereinkommens zieht die Aufhebung der internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)[^14] 6und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970[^15] 7sowie des Zusatzübereinkommens zum CIV über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden vom 26. Februar 1966[^16] 8nach sich.

Art. 25 Kündigung des Übereinkommens

Will ein Mitgliedstaat das Übereinkommen kündigen, so teilt er dies der Depositarregierung mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des darauf folgenden Jahres wirksam.

Art. 26 Aufgaben der Depositarregierung

Die Depositarregierung verständigt die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz der Übereinkommen CIM und CIV eingeladenen Staaten, die anderen Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, sowie das Zentralamt über:

Art. 27 Vorbehalte zum Übereinkommen

Vorbehalte zum Übereinkommen sind nur zulässig, soweit sie darin vorgesehen sind.

Art. 28 Wortlaut des Übereinkommens

Das Übereinkommen ist in französischer Sprache geschlossen und unterzeichnet.

Dem französischen Wortlaut sind amtliche Übersetzungen in deutscher, englischer, arabischer, italienischer und niederländischer Sprache beigegeben.

Nur der französische Wortlaut ist authentisch.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am neunten Mai neunzehnhundertachtzig, in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt bleibt. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat zugestellt werden.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: [AS 1975 189, 245]

[^2]: [AS 1975 267]

[^3]: [AS 1972 2945; 1975 311, 312]

[^4]: Fassung gemäss Art. I Ziff. 1 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

[^5]: Fassung gemäss Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

[^6]: Fassung gemäss Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

[^7]: Fassung gemäss Art. I Ziff. 3 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

[^8]: Fassung gemäss Art. I Ziff. 4 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

[^9]: Fassung gemäss Art. I Ziff. 4 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

[^10]: Fassung gemäss Art. I Ziff. 4 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

[^11]: Eingefügt durch Art. I Ziff. 4 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

[^12]: Fassung gemäss Art. I Ziff. 5 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

[^13]: Bereinigt gemäss Art. I Ziff. 6 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

[^14]: [AS 1975 189 245]

[^15]: [AS 1975 267]

[^16]: [AS 1972 2945, 1975 311 312]