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Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)

Geltender Text a fecha 2000-09-01

sexies septies bis gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4, 24 , 25 und 25

1 2 der Bundesverfassung ,

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1983 beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt: 1

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:

2. Abschnitt: Jagd

Art. 3 Grundsätze

Die Kantone regeln und planen die Jagd. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen 1 Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten sollen sichergestellt sein. Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsys- 2 tem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss 3 und den Bestand der wichtigsten Arten. Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eid- 4 genössische Jagdstatistik erstellen.

Art. 4 Jagdberechtigung

Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung. 1 Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten 2 Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagd- 3 gästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.

Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten

Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: 1

Art. 6 Aussetzen von Tieren der jagdbaren Arten

Die Kantone können jagdbare Tiere aussetzen, sofern geeigneter Lebensraum vor- 1 handen und genügende Schonung gewährleistet ist. Tiere, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedrohen, 2 dürfen nicht ausgesetzt werden. Der Bundesrat bezeichnet die entsprechenden Tierarten.

3. Abschnitt: Schutz

Art. 7 Artenschutz

Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt 1 (geschützte Arten). Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für Forstwesen 2 und Landschaftsschutz (Bundesamt) den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangt. Der Bundesrat bezeichnet die unter diese Bestimmung fallenden Arten. Steinböcke können zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und 3 dem 30. November gejagt werden. Die Kantone unterbreiten jährlich dem Departement eine Abschussplanung zur Genehmigung. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Vorschriften. Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere 4 und Vögel vor Störung. Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der 5 Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit. Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der 6 wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen.

Art. 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere

Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.

Art. 9 Bewilligungen des Bundes

Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer: 1

Art. 10 Haltung geschützter Tiere

Wer geschützte Tiere halten will, braucht eine kantonale Bewilligung. 1 Der Bundesrat legt die Bedingungen fest, unter denen geschützte Tiere gehalten 2 werden dürfen.

Art. 11 Schutzgebiete

Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasserund Zugvogelreservate 1 von internationaler Bedeutung aus. Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete 2 sowie Wasserund Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus. Die eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bun- 3 desrat aufgehoben oder durch gleichwertige ersetzt werden. Die Kantone können weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden. 4 In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantona- 5 len Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. Zu den Wasserund Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Be- 6 deutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen. Der Bund trägt 30–50 Prozent der Aufsichtskosten.

4. Abschnitt: Wildschaden

Art. 12 Verhütung von Wildschaden

Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. 1 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, 2 welche erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Ausgenommen sind geschützte Tiere, die der Bundesrat nach Artikel 13 Absatz 4 bezeichnet. Die Kantone dürfen nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane mit der Durchführung dieser Massnahmen beauftragen. Sie bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze 3 von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind. Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch 4 grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departementes Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen.

Art. 13 Entschädigung von Wildschaden

Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und 1 Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 12 Absatz 3 Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit 2 zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden. Für Wildschaden, der auf ein eidgenössisches Jagdbanngebiet zurückzuführen ist, 3 trägt der Bund 30 – 50 Prozent der Entschädigungskosten. Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden, der durch Tiere 4 bestimmter geschützter Arten verursacht wird. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.

5. Abschnitt: Information, Ausbildung und Forschung

Art. 14

Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildle- 1 benden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend informiert wird. Sie regeln die Ausund Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für 2 die zusätzliche Ausbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch. Der Bund fördert die Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und 3 ihres Lebensraumes. Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes bewilligen. Für Ausnahmebewilligungen, die jagdbare Tiere betreffen, sind die Kantone zuständig. Der Bund führt die Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung. Er 4 fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und anderen Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Bildung und Forschung dienen, Beiträge gewähren. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Markieren von wildlebenden Säugetie- 5 ren und Vögeln.

6. Abschnitt: Haftpflicht und Versicherung

Art. 15 Haftpflicht

Wer durch die Jagdausübung Schaden verursacht, haftet dafür. 1

4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten 2 Handlungen.

Art. 16 Versicherung

Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen. 1 Der Bundesrat setzt die minimale Deckungssumme fest. Der Geschädigte hat bis zur vertraglichen Versicherungssumme ein Forderungs- 2 recht unmittelbar gegen den Versicherer. Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 3

5 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegenge- 1908 halten werden. Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den 4 Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag seine Leistungen verweigern oder kürzen könnte.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 17 Vergehen

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich und 1 ohne Berechtigung:

Art. 18 Übertretungen

Mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne 1 Berechtigung:

Art. 19 Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften

6 über das Verwaltungsstrafrecht Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ist anwendbar.

Art. 20 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung

Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens 1 zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung:

8. Abschnitt: Strafverfahren

Art. 21 Strafverfolgung

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone. 1 Widerhandlungen bei der Ein-, Durchund Ausfuhr verfolgt und beurteilt das 2 Bundesamt für Veterinärwesen. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das

7 vor, so führt die Zollverwaltung die Untersuchung Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 durch und trifft den Strafbescheid. Stellt eine Handlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche 3 Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tier-

8 , das Zollgesetz, das Lebensmittelgesetz vom schutzgesetz vom 9. März 1978

9 10 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 dar, so wird die 8. Dezember 1905 für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

11 Mitteilungspflicht Art. 22

1 Jeder vom Richter verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.

2 Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten.

3 Das Bundesamt darf diese Daten in einer elektronischen Datensammlung aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es die elektronischen Einträge und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen. Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren.

Art. 23 Schadenersatz

In Pachtgebieten ist der Pächter, in den übrigen Gebieten der Kanton oder die Gemeinde berechtigt, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obliga-

12 . tionenrechts

9. Abschnitt: Vollzug

Art. 24 Bund

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 25 Kantone

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen 1 alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Verlängerung der Schonzeiten und 2 Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 4), zum Schutz der Tiere vor Störung (Art. 7 Abs. 4), zum Schutz der Muttertiere, Jungtiere und Altvögel (Art. 7 Abs. 5) sowie zu den Selbsthilfemassnahmen (Art. 12 Abs. 3) bedürfen zur

13 Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. Alle kantonalen Erlasse über die Jagd sind vor ihrem Inkrafttreten dem Bundesamt 3 mitzuteilen.

Art. 26 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme

Die Kantone regeln für den Vollzug dieses Gesetzes die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen. Sie verleihen den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen

14 über Jagd und Vogelschutz wird aufgeho- 1. Das Bundesgesetz vom 10. Juni 1925 ben.

15 über den Naturund Heimatschutz wird wie 2. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 folgt geändert:

Art. 23

...

16 wird wie folgt geändert: 3. Das Obligationenrecht

Art. 56 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 28 Übergangsbestimmungen

Die Kantone regeln die Gültigkeit von Jagdberechtigungen, die vor der Einführung 1 der Jagdprüfung erteilt worden sind. Das Rebhuhn kann unter Vorbehalt von Artikel 5 Absätze 4–6 erst nach Ablauf ei- 2 ner Frist von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gejagt werden.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 2

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3; AS 1962 749, 1971 905, 1974 721, 1988 352]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 74, 78 Abs. 4, 79 und 80 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. VIII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

[^3]: BBl 1983 II 1197

[^4]: SR 220

[^5]: SR 221.229.1

[^6]: SR 313.0

[^7]: SR 631.0

[^8]: SR 455

[^9]: [BS 4 475; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art.

[^58]: Bst. a]. Siehe heute das Lebensmittelgesetz vom 9 Okt. (SR 817.0 ).

[^10]: SR 916.40

[^11]: Fassung gemäss Ziff. VIII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

[^12]: SR 220

[^13]: Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

[^14]: [BS 9 544; AS 1954 559 Ziff. I 7, 1959 931 Art. 11 Bst. c, 1962 794, 1971 852, 1977 1907 Art. 1, 2, 1981 497 Art. 1]

[^15]: SR 451 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^17]: Datum des Inkrafttretens: 1. April 1988

[^16]: SR 220

[^17]: BRB vom 29. Febr. 1988 (AS 1988 516)