Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)
sexies septies bis gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4, 24 , 25 und 25
1 2 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1983 beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt: 1
- a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
- b. bedrohte Tierarten zu schützen;
- c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
- d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben. 2
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
- a. Vögel;
- b. Raubtiere;
- c. Paarhufer;
- d. Hasenartige;
- e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
2. Abschnitt: Jagd
Art. 3 Grundsätze
Die Kantone regeln und planen die Jagd. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen 1 Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten sollen sichergestellt sein. Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsys- 2 tem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss 3 und den Bestand der wichtigsten Arten. Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eid- 4 genössische Jagdstatistik erstellen.
Art. 4 Jagdberechtigung
Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung. 1 Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten 2 Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagd- 3 gästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.
Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten
Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: 1
- a. Rothirsch vom 1. Februar bis 31. Juli
- b. Wildschwein vom 1. Februar bis 30. Juni
- c. Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Februar bis 31. Juli
- d. Reh vom 1. Februar bis 30. April
- e. Gemse vom 1. Januar bis 31. Juli
- f. Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Januar bis 30. September
- g. Murmeltier vom 16. Oktober bis 31. August
- h. Fuchs vom 1. März bis 15. Juni
- i. Dachs vom 16. Januar bis 15. Juni
- k. Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August
- l. Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober
- m. Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe und Nebelkrähe vom 16. Februar bis 31. Juli
- n. Fasan vom 1. Februar bis 31. August
- o. Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August;
- p. Waldschnepfe vom 15. Dezember bis 15. September Bei den Wildenten sind die folgenden Arten geschützt: Wildgänse, Halbgänsearten 2 (Brandgans und Rostgans), Säger und Schwäne sowie Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten. Während des ganzen Jahres können gejagt werden: 3
- a. Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatze;
- b. Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube. Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten 4 einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert. Sie können mit vorheriger Zustimmung des Eidgenössischen Departementes des 5 Innern (Departement) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten. Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone die Liste der jagdbaren Arten ge- 6 samtschweizerisch beschränken, wenn es zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist, oder unter Angabe der entsprechenden Schonzeiten erweitern, sofern die Bestände geschützter Arten die Jagd wieder zulassen.
Art. 6 Aussetzen von Tieren der jagdbaren Arten
Die Kantone können jagdbare Tiere aussetzen, sofern geeigneter Lebensraum vor- 1 handen und genügende Schonung gewährleistet ist. Tiere, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedrohen, 2 dürfen nicht ausgesetzt werden. Der Bundesrat bezeichnet die entsprechenden Tierarten.
3. Abschnitt: Schutz
Art. 7 Artenschutz
Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt 1 (geschützte Arten). Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für Forstwesen 2 und Landschaftsschutz (Bundesamt) den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangt. Der Bundesrat bezeichnet die unter diese Bestimmung fallenden Arten. Steinböcke können zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und 3 dem 30. November gejagt werden. Die Kantone unterbreiten jährlich dem Departement eine Abschussplanung zur Genehmigung. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Vorschriften. Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere 4 und Vögel vor Störung. Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der 5 Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit. Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der 6 wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen.
Art. 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere
Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.
Art. 9 Bewilligungen des Bundes
Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer: 1
- a. Tiere geschützter Arten sowie Teile davon oder daraus hergestellte Erzeugnisse ein-, durchoder ausführen will;
- b. Tiere geschützter Arten aussetzen will;
- c. jagdbare Tiere einführen will, um sie auszusetzen;
- d. ausnahmsweise Hilfsmittel, die für die Jagd verboten sind, verwenden will. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren. 2
Art. 10 Haltung geschützter Tiere
Wer geschützte Tiere halten will, braucht eine kantonale Bewilligung. 1 Der Bundesrat legt die Bedingungen fest, unter denen geschützte Tiere gehalten 2 werden dürfen.
Art. 11 Schutzgebiete
Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasserund Zugvogelreservate 1 von internationaler Bedeutung aus. Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete 2 sowie Wasserund Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus. Die eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bun- 3 desrat aufgehoben oder durch gleichwertige ersetzt werden. Die Kantone können weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden. 4 In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantona- 5 len Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. Zu den Wasserund Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Be- 6 deutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen. Der Bund trägt 30–50 Prozent der Aufsichtskosten.
4. Abschnitt: Wildschaden
Art. 12 Verhütung von Wildschaden
Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. 1 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, 2 welche erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Ausgenommen sind geschützte Tiere, die der Bundesrat nach Artikel 13 Absatz 4 bezeichnet. Die Kantone dürfen nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane mit der Durchführung dieser Massnahmen beauftragen. Sie bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze 3 von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind. Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch 4 grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departementes Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen.
Art. 13 Entschädigung von Wildschaden
Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und 1 Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 12 Absatz 3 Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit 2 zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden. Für Wildschaden, der auf ein eidgenössisches Jagdbanngebiet zurückzuführen ist, 3 trägt der Bund 30 – 50 Prozent der Entschädigungskosten. Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden, der durch Tiere 4 bestimmter geschützter Arten verursacht wird. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.
5. Abschnitt: Information, Ausbildung und Forschung
Art. 14
Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildle- 1 benden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend informiert wird. Sie regeln die Ausund Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für 2 die zusätzliche Ausbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch. Der Bund fördert die Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und 3 ihres Lebensraumes. Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes bewilligen. Für Ausnahmebewilligungen, die jagdbare Tiere betreffen, sind die Kantone zuständig. Der Bund führt die Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung. Er 4 fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und anderen Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Bildung und Forschung dienen, Beiträge gewähren. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Markieren von wildlebenden Säugetie- 5 ren und Vögeln.
6. Abschnitt: Haftpflicht und Versicherung
Art. 15 Haftpflicht
Wer durch die Jagdausübung Schaden verursacht, haftet dafür. 1
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten 2 Handlungen.
Art. 16 Versicherung
Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen. 1 Der Bundesrat setzt die minimale Deckungssumme fest. Der Geschädigte hat bis zur vertraglichen Versicherungssumme ein Forderungs- 2 recht unmittelbar gegen den Versicherer. Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 3
5 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegenge- 1908 halten werden. Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den 4 Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag seine Leistungen verweigern oder kürzen könnte.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 17 Vergehen
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich und 1 ohne Berechtigung:
- a. Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangenhält oder sich aneignet;
- b. Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört;
- c. lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durchoder ausführt, feilbietet oder veräussert;
- d. lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft;
- e. Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
- f. Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt;
- g. Tiere aussetzt;
- h. Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder anbohrt;
- i. für die Jagd verbotene Hilfsmittel herstellt, ein-, durchoder ausführt, verwendet oder damit Handel treibt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 2
Art. 18 Übertretungen
Mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne 1 Berechtigung:
- a. jagdbare Tiere einfängt, gefangenhält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;
- b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;
- c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;
- d. Hunde wildern lässt;
- e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
- f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
- g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
- h. den Jagdbetrieb behindert. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 2 Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die 3 Strafe Busse. Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich 4 weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft. Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen 5 ahnden.
Art. 19 Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften
6 über das Verwaltungsstrafrecht Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ist anwendbar.
Art. 20 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung
Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens 1 zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung:
- a. vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich verletzt;
- b. eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat. Der Entzug gilt für die ganze Schweiz. 2 Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. 3 Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.
8. Abschnitt: Strafverfahren
Art. 21 Strafverfolgung
Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone. 1 Widerhandlungen bei der Ein-, Durchund Ausfuhr verfolgt und beurteilt das 2 Bundesamt für Veterinärwesen. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das
7 vor, so führt die Zollverwaltung die Untersuchung Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 durch und trifft den Strafbescheid. Stellt eine Handlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche 3 Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tier-
8 , das Zollgesetz, das Lebensmittelgesetz vom schutzgesetz vom 9. März 1978
9 10 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 dar, so wird die 8. Dezember 1905 für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
11 Mitteilungspflicht Art. 22
1 Jeder vom Richter verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.
2 Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten.
3 Das Bundesamt darf diese Daten in einer elektronischen Datensammlung aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es die elektronischen Einträge und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen. Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren.
Art. 23 Schadenersatz
In Pachtgebieten ist der Pächter, in den übrigen Gebieten der Kanton oder die Gemeinde berechtigt, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obliga-
12 . tionenrechts
9. Abschnitt: Vollzug
Art. 24 Bund
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 25 Kantone
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen 1 alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Verlängerung der Schonzeiten und 2 Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 4), zum Schutz der Tiere vor Störung (Art. 7 Abs. 4), zum Schutz der Muttertiere, Jungtiere und Altvögel (Art. 7 Abs. 5) sowie zu den Selbsthilfemassnahmen (Art. 12 Abs. 3) bedürfen zur
13 Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. Alle kantonalen Erlasse über die Jagd sind vor ihrem Inkrafttreten dem Bundesamt 3 mitzuteilen.
Art. 26 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
Die Kantone regeln für den Vollzug dieses Gesetzes die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen. Sie verleihen den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen
14 über Jagd und Vogelschutz wird aufgeho- 1. Das Bundesgesetz vom 10. Juni 1925 ben.
15 über den Naturund Heimatschutz wird wie 2. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 folgt geändert:
Art. 23
...
16 wird wie folgt geändert: 3. Das Obligationenrecht
Art. 56 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 28 Übergangsbestimmungen
Die Kantone regeln die Gültigkeit von Jagdberechtigungen, die vor der Einführung 1 der Jagdprüfung erteilt worden sind. Das Rebhuhn kann unter Vorbehalt von Artikel 5 Absätze 4–6 erst nach Ablauf ei- 2 ner Frist von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gejagt werden.
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 2
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3; AS 1962 749, 1971 905, 1974 721, 1988 352]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 74, 78 Abs. 4, 79 und 80 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. VIII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^3]: BBl 1983 II 1197
[^4]: SR 220
[^5]: SR 221.229.1
[^6]: SR 313.0
[^7]: SR 631.0
[^8]: SR 455
[^9]: [BS 4 475; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art.
[^58]: Bst. a]. Siehe heute das Lebensmittelgesetz vom 9 Okt. (SR 817.0 ).
[^10]: SR 916.40
[^11]: Fassung gemäss Ziff. VIII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^12]: SR 220
[^13]: Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).
[^14]: [BS 9 544; AS 1954 559 Ziff. I 7, 1959 931 Art. 11 Bst. c, 1962 794, 1971 852, 1977 1907 Art. 1, 2, 1981 497 Art. 1]
[^15]: SR 451 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^17]: Datum des Inkrafttretens: 1. April 1988
[^16]: SR 220
[^17]: BRB vom 29. Febr. 1988 (AS 1988 516)