Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)
sexies septies bis Absatz 4, 24 , 25 und 25 gestützt auf die Artikel 24
1 2 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1983 beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
- a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
- b. bedrohte Tierarten zu schützen;
- c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
- d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
- a. Vögel;
- b. Raubtiere;
- c. Paarhufer;
- d. Hasenartige;
- e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
2. Abschnitt: Jagd
Art. 3 Grundsätze
1 Die Kantone regeln und planen die Jagd. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten sollen sichergestellt sein.
2 Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
3 Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten.
4 Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen.
Art. 4 Jagdberechtigung
1 Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
2 Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
3 Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagdgästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.
Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten
1 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
- a. Rothirsch vom 1. Februar bis 31. Juli
- b. Wildschwein vom 1. Februar bis 30. Juni
- c. Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Februar bis 31. Juli
- d. Reh vom 1. Februar bis 30. April
- e. Gämse vom 1. Januar bis 31. Juli
- f. Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Januar bis 30. September
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3; AS 1962 749, 1971 905, 1974 721, 1988 352]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 74, 78 Abs. 4, 79 und 80 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. VIII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^3]: BBl 1983 II 1197