Änderungshistorie
Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (mit Anhang)
4 Versionen
· 1989-05-05
2007-05-03
2004-05-01
Änderungen vom 2004-05-01
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# Europäisches Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (mit Anhang)
(Stand am 8. Oktober 2002)
<sup>1</sup> Übersetzung Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (Stand am 11. Mai 2004)
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäi-
<sup>4</sup> , die dieses Übereinkommen unterzeichnen – schen Kulturabkommens in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern; in der Erwägung, dass die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen; in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäusserung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
<sup>5</sup> verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellten schaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerlässliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen; in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten; überzeugt, dass die ständige Entwicklung der Informationsund Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äussern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln; in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer grössere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluss, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen; in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen; eingedenk der Entschliessung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik; in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln – sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
<sup>4</sup> schen Kulturabkommens , die dieses Übereinkommen unterzeichnen – in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern; in der Erwägung, dass die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen; in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäusserung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
<sup>5</sup> ten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerlässliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen; in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten; überzeugt, dass die ständige Entwicklung der Informationsund Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äussern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln; in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer grössere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluss, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen; in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen; eingedenk der Entschliessung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik; in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln – sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Ziel und Zweck
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##### **Art. 4** Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Men-
<sup>6</sup> : sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schenrechte und Grundfreiheiten schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
##### **Art. 5** Pflichten der sendenden Vertragsparteien
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##### **Art. 23** Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. 2. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Euro-
<sup>7</sup> , der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen päischen Kulturabkommens Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 30 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein. 3. Der Ständige Ausschuss prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet. 4. Jede Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben. Kapitel VIII Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. 2. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 30 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein. 3. Der Ständige Ausschuss prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet. 4. Jede Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben. Kapitel VIII Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
##### **Art. 24** Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
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##### **Art. 29** Unterzeichnung und Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die an-
<sup>8</sup> sowie die Europäische deren Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 3. Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären dass er das Übereinkommen vorläufig anwendet. 4. Für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde folgt.
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 3. Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären dass er das Übereinkommen vorläufig anwendet. 4. Für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde folgt.
##### **Art. 30** Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Artikel 20
<sup>9</sup> vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Buchstabe d der Satzung des Europarats Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden anderen Staat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
<sup>6</sup> vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Buchstabe d der Satzung des Europarats Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden anderen Staat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
##### **Art. 31** Geltungsbereichsklausel
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##### **Art. 34** Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den
<sup>10</sup> , der Europäischen anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens Wirtschaftsgemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
- a. jede Unterzeichnung;
- b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde;
- c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 29, 30 und 31;
- d. jeden nach Artikel 22 verfassten Bericht;
- e. jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)
###### Fussnoten
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1991 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1991 Inkrafttreten für die Schweiz 1. Mai 1993 AS 1989 1877; BBl 1990 III 925
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[^4]: SR 0.440.1
[^5]: SR 0.101 Fernmeldeverkehr Grenzüberschreitendes Fernsehen
[^6]: SR 0.101 Fernmeldeverkehr Grenzüberschreitendes Fernsehen Fernmeldeverkehr Grenzüberschreitendes Fernsehen Fernmeldeverkehr Grenzüberschreitendes Fernsehen Fernmeldeverkehr Grenzüberschreitendes Fernsehen
[^7]: SR 0.440.1 Fernmeldeverkehr Grenzüberschreitendes Fernsehen
[^8]: SR 0.440.1 Fernmeldeverkehr
[^9]: SR 0.192.030 Grenzüberschreitendes Fernsehen
[^10]: SR 0.440.1
[^5]: SR 0.101
[^6]: SR 0.192.030
2002-03-01
1989-05-05
Originalfassung
Text zu diesem Datum