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Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds (mit Anhängen)

Geltender Text a fecha 1980-06-27

Die Vertragsparteien,

entschlossen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Verständigung zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen,

in Erkenntnis der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, die zum Ziel hat, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern,

in dem Wunsch, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, die für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern,

gestützt auf die Entschliessung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im folgenden als «UNCTAD» bezeichnet) angenommen wurde,

sind übereingekommen, hiermit den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zu errichten, der nach den folgenden Bestimmungen tätig wird:

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

Kapitel II Ziele und Aufgaben

Art. 2 Ziele

Der Fonds hat folgende Ziele:

Art. 3 Aufgaben

Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:

Kapitel III Mitglieder

Art. 4 Zulassungsbedingungen

Mitglieder des Fonds können werden:

Art. 5 Mitglieder

Mitglieder des Fonds (im folgenden als «Mitglieder» bezeichnet) sind:

Art. 6 Haftungsbeschränkung

Kein Mitglied ist nur wegen seiner Mitgliedschaft beim Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar.

Kapitel IV Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds

Art. 7 Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds

1. Von den Möglichkeiten des ersten Kontos des Fonds dürfen nur solche internationalen Rohstofforganisationen Gebrauch machen, die zur Durchführung von internationalen Rohstoffübereinkünften gegründet wurden, die entweder internationale Ausgleichslager oder international koordinierte nationale Lager vorsehen, sofern diese internationalen Rohstofforganisationen ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben. Das Assoziierungsabkommen muss diesem Übereinkommen sowie allen vom Gouverneursrat angenommenen, und ihrerseits mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden Regeln und Vorschriften entsprechen.

2. Eine internationale Rohstofforganisation, die zur Durchführung einer internationalen Rohstoffübereinkunft gegründet wurde und internationale Ausgleichslager vorsieht, kann sich mit dem Fonds für die Zwecke des ersten Kontos assoziieren, sofern die internationale Rohstoffübereinkunft auf der Grundlage des Grundsatzes der gemeinsamen Finanzierung von Ausgleichslagern seitens der daran beteiligten Erzeuger und Verbraucher ausgehandelt oder neu ausgehandelt wird und diesem Grundsatz entspricht. Für die Zwecke dieses Übereinkommens erfüllen auch internationale Rohstoffübereinkünfte, die durch Abgaben finanziert werden, die Voraussetzungen für eine Assoziierung mit dem Fonds.

3. Der Geschäftsführende Direktor legt ein vorgeschlagenes Assoziierungsabkommen dem Exekutivausschuss und mit dessen Empfehlung dem Gouverneursrat zur Annahme mit qualifizierter Mehrheit vor.

4. Bei der Anwendung der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation achtet jede Institution die Autonomie der anderen. In dem Assoziierungsabkommen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Fonds und der assoziierten internationalen Rohstofforganisation in einer mit diesem Übereinkommen in Einklang stehenden Weise näher bestimmt.

5. Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ist berechtigt – ungeachtet ihrer Möglichkeit, eine Finanzierung aus dem zweiten Konto zu erhalten – bei dem Fonds aus dessen erstem Konto ein Darlehen aufzunehmen, sofern die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen sind und laufend nachkommen.

6. Assoziierungsabkommen müssen eine Abrechnung zwischen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds vor jeder Erneuerung des betreffenden Assoziierungsabkommens vorsehen.

7. Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation kann, sofern das Assoziierungsabkommen dies vorsieht und die vorangehende assoziierte internationale Rohstofforganisation im selben Rohstoffbereich zustimmt, in die Rechte und Pflichten der letztgenannten Rohstofforganisation eintreten.

8. Der Fonds greift nicht unmittelbar auf den Rohstoffmärkten ein. Der Fonds kann jedoch über Rohstofflagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 15–17 verfügen.

9. Für die Zwecke des zweiten Kontos bestimmt der Exekutivausschuss jeweils geeignete Rohstoffgremien, einschliesslich assoziierter oder nichtassoziierter internationaler Rohstofforganisationen, zu internationalen Rohstoffgremien, sofern sie den in Anhang C aufgestellten Kriterien entsprechen.

Kapitel V Kapital und sonstige Mittel

Art. 8 Rechnungseinheit und Währungen

1. Die Rechnungseinheit des Fonds wird in Anhang F bestimmt.

2. Der Fonds führt seine Guthaben in verwendbaren Währungen und betreibt seine Finanzgeschäfte in diesen Währungen. Mit der in Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahme darf ein Mitglied Beschränkungen hinsichtlich der Gut-haben des Fonds in verwendbaren Währungen sowie deren Verwendung oder Umtausch weder aufrechterhalten noch auferlegen, sofern diese Währungsguthaben sich ergeben aus:

3. Der Exekutivausschuss bestimmt das Verfahren zur Bewertung der verwendbaren Währungen, ausgedrückt in Rechnungseinheiten des Fonds, im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten.

Art. 9 Kapital

1. Das Kapital des Fonds besteht aus:

2. Die vom Fonds auszugebenden Anteile werden aufgeteilt in:

3. Anteile der direkten Beitragsleistungen können nur von Mitgliedern nach Artikel 10 gezeichnet werden.

4. Die Anteile der direkten Beitragsleistungen:

5. Gibt der Gouverneursrat die nicht gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung frei oder erhöht er die Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Absatz 4 Buchstabe b oder c, so ist jedes Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Anteile zu zeichnen.

Art. 10 Zeichnung der Anteile

1. Jedes in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitglied zeichnet, wie in Anhang A dargelegt,

2. Jedes in Artikel 5 Buchstabe b bezeichnete Mitglied zeichnet:

3. Jedes Mitglied kann dem zweiten Konto einen Teil seiner Zeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a zuweisen, wobei die auf freiwilliger Grundlage gemachte Gesamtzuweisung an das zweite nicht weniger als 52 965 300 Rechnungseinheiten betragen soll.

4. Anteile der direkten Beitragsleistungen dürfen von den Mitgliedern in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und können nur an den Fonds abgetreten werden.

Art. 11[^1] Zahlung der Anteile

1. Die Zahlung der von jedem Mitglied gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen erfolgt:

Jedes Mitglied wählt bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde eines der beiden Verfahren, das für alle derartigen Zahlungen gilt.

2. Nimmt der Gouverneursrat eine Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 2 vor, so überprüft er auch die Wirkungsweise des Zahlungsverfahrens nach Absatz 1 im Hinblick auf Wechselkursschwankungen und beschliesst unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Praxis der internationalen Kreditinstitute mit besonders qualifizierter Mehrheit über eventuelle Änderungen des Verfahrens der Zahlung von Zeichnungen zusätzlicher Anteile der direkten Beitragsleistungen, die nach Artikel 12 Absatz 3 nachträglich ausgegeben werden.

3. Jedes in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitglied:

Diese Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit unter gebührender Berücksichtigung der Geschäftserfordernisse des Fonds bestimmt, zur Zahlung vorgelegt; ausgenommen hiervon sind aufgrund der dem zweiten Konto zugewiesenen Anteile hinterlegte Schuldscheine, welche in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die das Exekutivdirektorium bestimmt, zur Zahlung vorgelegt werden.

4. Der Fonds kann den von jedem Mitglied für einforderbare Anteile gezeichneten Betrag nur nach Artikel 17 Absatz 12 abrufen.

5. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c werden die Zahlungen auf Anteile der direkten Beitragsleistungen bei allen Mitgliedern hinsichtlich aller betroffenen Anteilsklassen im gleichen Verhältnis abgerufen.

6. Anhang B enthält besondere Bestimmungen über die Zahlung der gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen durch die am wenigsten entwickelten Länder.

7. Die gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen können gegebenenfalls durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitglieder gezahlt werden.

Art. 12 Angemessenheit der Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen

1. Erreichen die Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag, so überprüft der Gouverneursrat so bald wie möglich die Angemessenheit der Zeichnungen.

2. Der Gouverneursrat überprüft ferner in von ihm für geeignet erachteten Zeitabständen die Angemessenheit der dem ersten Konto zur Verfügung stehenden direkten Beitragsleistungen. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

3. Aufgrund einer Überprüfung nach Absatz 1 oder 2 kann der Gouverneursrat beschliessen, nicht gezeichnete Anteile zur Zeichnung freizugeben oder zusätzliche Anteile der direkten Beitragsleistungen auf einer Bewertungsgrundlage auszugeben, die der Gouverneursrat bestimmt.

4. Beschlüsse des Gouverneursrats aufgrund dieses Artikels werden mit besonders qualifizierter Mehrheit gefasst.

Art. 13 Freiwillige Beiträge

1. Der Fonds kann freiwillige Beiträge von Mitgliedern und aus anderen Quellen annehmen. Derartige Beiträge sind in verwendbaren Währungen zu zahlen.

2. Der Zielbetrag für die anfänglichen freiwilligen Beiträge zur Verwendung im Rahmen des zweiten Kontos beläuft sich auf 211 861 200 Rechnungseinheiten, unabhängig von der Zuweisung nach Artikel 10 Absatz 3.

4. Freiwillige Beiträge werden ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung durch den Fonds geleistet, ausser dass der Geber sie zur Verwendung für das erste oder das zweite Konto bestimmen darf.

Art. 14 Aus der Assoziierung internationaler Rohstofforganisationen mit dem Fonds anfallende Mittel
A. Bareinzahlungen

1. Bei der Assoziierung einer internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlt die assoziierte internationale Rohstofforganisation ausser in den Fällen des Absatzes 2 beim Fonds ein Drittel ihrer finanziellen Höchstforderungen in bar in verwendbaren Währungen und für eigene Rechnung ein. Derartige Einzahlungen werden entweder auf einmal oder in Raten geleistet, je nach Vereinbarung zwischen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds, wobei alle einschlägigen Faktoren, einschliesslich der Liquiditätslage des Fonds, der Notwendigkeit, einen möglichst grossen finanziellen Nutzen aus der Verfügbarkeit von Bareinzahlungen der assoziierten internationalen Rohstofforganisationen zu erzielen, sowie der Fähigkeit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die zur Erfüllung ihrer Einzahlungspflicht erforderlichen Barbeträge aufzubringen, zu berücksichtigen sind.

2. Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation, die im Zeitpunkt ihrer Assoziierung mit dem Fonds über Lagerbestände verfügt, kann ihrer Einzahlungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise genügen, indem sie Lagerscheine entsprechenden Wertes an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gibt.

3. Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation kann zusätzlich zu Einzahlungen nach Absatz 1 Barüberschüsse beim Fonds zu beiderseits annehmbaren Bedingungen einzahlen.

B. Garantiekapital und Garantien

4. Bei der Assoziierung einer internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlen die an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder dem Fonds unmittelbar ein Garantiekapital zu Bedingungen, die von der betreffenden Rohstofforganisation bestimmt werden und die dem Fonds ausreichend erscheinen. Der Gesamtbetrag des Garantiekapitals und etwaiger Garantien oder Barzahlungen nach Absatz 5 entspricht zwei Dritteln der finanziellen Höchstforderungen der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation, sofern nicht in Absatz 7 etwas anderes bestimmt ist. Garantiekapital kann gegebenenfalls von den zuständigen Stellen des betreffenden Mitglieds in einer den Fonds zufriedenstellenden Weise gezahlt werden.

5. Sind die Teilnehmer einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation nicht Mitglieder, so zahlt die betreffende assoziierte internationale Rohstofforganisation zusätzlich zu den Barleistungen im Sinne des Absatzes 1 Barbeträge in Höhe des Garantiekapitals, das derartige Teilnehmer gezahlt hätten, wenn sie Mitglieder gewesen wären; der Gouverneursrat kann jedoch mit besonders qualifizierter Mehrheit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation gestatten, entweder die Leistung zusätzlichen Garantiekapitals in derselben Höhe seitens der an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder oder die Leistung von Garantien in derselben Höhe seitens der Teilnehmer an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder sind, vorzusehen‑; derartige Garantien sind mit finanziellen Verpflichtungen verbunden, die mit denen des Garantiekapitals vergleichbar sind, und müssen in einer den Fonds zufriedenstellenden Form geleistet werden.

6. Garantiekapital und Garantien können vom Fonds nur nach Artikel 17 Absätze 11–13 abgerufen werden. Die Zahlung derartigen Garantiekapitals und derartiger Garantien erfolgt in verwendbaren Währungen.

7. Erfüllt eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ihre Einzahlungsverpflichtung in Raten nach Absatz 1, so stellen die betreffende Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer bei der Zahlung jeder derartigen Rate je nach den Umständen Garantiekapital, Barzahlungen oder Garantien nach Absatz 5, deren Gesamtbetrag sich auf das Doppelte der Höhe der betreffenden Rate beläuft.

C. Lagerscheine

8. Als Sicherheit für die Zahlung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds verpfändet eine assoziierte internationale Rohstofforganisation an den Fonds sämtliche Lagerscheine über Rohstoffe, die mit dem Erlös aus dem Rückzug von nach Absatz 1 geleisteten Bareinzahlungen oder mit dem Erlös aus vom Fonds erhaltenen Darlehen erworben wurden, oder gibt solche Lagerscheine zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung. Der Fonds veräussert Lagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 17–17. Nach Verkauf der durch derartige Lagerscheine nachgewiesenen Rohstoffmengen verwendet die assoziierte internationale Rohstofforganisation den Erlös aus derartigen Verkäufen zunächst zur Begleichung eines Sollsaldos aufgrund eines ihr vom Fonds gewährten Darlehens und sodann zur Deckung ihrer Bareinzahlungsverpflichtung nach Absatz 1.

9. Sämtliche an den Fonds verpfändeten oder für den Fonds in treuhänderische Verwahrung gegebenen Lagerscheine werden für die Zwecke des Absatzes 2 nach einer Methode bewertet, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften niedergelegt ist.

Art. 15 Darlehensaufnahme

Der Fonds kann nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a Darlehen aufnehmen, wobei der geschuldete Gesamtbetrag der Darlehen des Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos zu keinem Zeitpunkt einen Betrag überschreiten darf, der die Summe folgender Beträge darstellt:

Kapitel VI Geschäfte

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen
A. Verwendung der Mittel

1. Die Mittel und Einrichtungen des Fonds werden ausschliesslich zur Erreichung seiner Ziele und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet.

B. Zwei Konten

2. Der Fonds errichtet zwei getrennte Konten für seine Mittel: ein erstes Konto mit den in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Mitteln, das dazu dient, zur Finanzierung von Rohstofflagern beizutragen, sowie ein zweites Konto mit den in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Mitteln zur Finanzierung anderer Massnahmen im Rohstoffbereich als der Lagerhaltung, ohne dass das Gesamtgefüge des Fonds gefährdet würde. Diese Kontentrennung muss in der Buchführung des Fonds zum Ausdruck kommen.

3. Die Mittel eines Kontos sind völlig getrennt von den Mitteln des anderen Kontos zu verwalten, zu verwenden, einzusetzen, zu investieren oder sonst zu handhaben. Die Mittel eines Kontos dürfen nicht zur Deckung von Verlusten oder zur Abtragung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die sich aus der Geschäfts‑ oder sonstigen Tätigkeit im Rahmen des anderen Kontos ergeben.

C. Die Sonderrücklage

4. Der Gouverneursrat bildet aus den Erträgen des ersten Kontos nach Abzug der Verwaltungskosten eine Sonderrücklage, die 10 Prozent der dem ersten Konto zugewiesenen direkten Beitragsleistungen nicht übersteigt und zur Bestreitung der sich aus der Darlehensaufnahme des ersten Kontos ergebenden Verbindlichkeiten nach Artikel 17 Absatz 12 dient. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 beschliesst der Gouverneursrat mit besonders qualifizierter Mehrheit über die Verwendung etwaiger Nettoerträge, die nicht der Sonderrücklage zugewiesen werden.

D. Allgemeine Befugnisse

5. Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen sonst vorgesehenen Befugnissen kann der Fonds vorbehaltlich der allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Bestimmungen dieses Übereinkommens und im Einklang damit folgende Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit ausüben:

E. Allgemeine Geschäftsgrundsätze

6. Der Fonds übt seine Tätigkeit entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie aller Regeln und Vorschriften aus, die der Gouverneursrat nach Artikel 20 Absatz 6 beschliesst.

7. Der Fonds stellt sicher, dass der Betrag eines Darlehens oder eines Zuschusses, die der Fonds gewährt hat oder an denen er beteiligt ist, nur für die Zwecke verwendet wird, für die das Darlehen oder der Zuschuss gewährt wurde.

8. Jedes vom Fonds ausgegebene Wertpapier trägt auf der Vorderseite einen deutlichen Vermerk, dass es sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Mitglieds handelt, sofern nicht auf dem Wertpapier ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist.

9. Der Fonds bemüht sich um angemessene Streuung seiner Anlagen.

10. Der Gouverneursrat beschliesst geeignete Regeln und Vorschriften für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen mit den Beständen des Fonds. Diese Regeln und Vorschriften müssen in der Regel den Grundsätzen des internationalen Submissionsverfahrens unter Lieferanten in den Hoheitsgebieten der Mitglieder entsprechen und die Sachverständigen, Fachleute und Lieferanten aus Entwicklungsländern, die Mitglieder des Fonds sind, mit gebührendem Vorrang behandeln.

11. Der Fonds stellt enge Arbeitsbeziehungen zu internationalen und regionalen Finanzinstitutionen her und kann, soweit tunlich, solche Beziehungen auch zu nationalen öffentlich‑ oder privatrechtlichen juristischen Personen von Mitgliedern herstellen, die sich mit der Anlage von Entwicklungsmitteln in Entwicklungsmassnahmen im Rohstoffbereich befassen. Der Fonds kann sich zusammen mit derartigen Institutionen an Gemeinschaftsfinanzierungen beteiligen.

12. Bei seinen Geschäften und innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs arbeitet der Fonds mit internationalen Rohstoffgremien und assoziierten internationalen Rohstofforganisationen beim Schutz der Interessen der in der Entwicklung befindlichen Einfuhrländer zusammen, falls solche Länder durch Massnahmen im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms benachteiligt werden.

13. Der Fonds betreibt seine Geschäfte mit Vorsicht, trifft alle von ihm zur Erhaltung und zum Schutz seiner Mittel für erforderlich gehaltenen Massnahmen und lässt sich nicht auf Währungsspekulationen ein.

Art. 17 Das erste Konto
A. Mittel

1. Die Mittel des ersten Kontos bestehen aus:

B. Geschäftsgrundsätze des ersten Kontos

2. Der Exekutivausschuss beschliesst die Bedingungen von Darlehensaufnahmen für Geschäftszwecke des ersten Kontos.

3. Dem ersten Konto zugewiesene direkte Beitragsleistungen sind zu verwenden:

4. Der Fonds berechnet für assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen Zinsen zu Sätzen, die so gering sind, wie es mit seiner Fähigkeit zur Kapitalaufnahme und mit der Notwendigkeit vereinbar ist, die Kosten für die Aufnahme der diesen assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährten Darlehen zu decken.

5. Der Fonds zahlt Zinsen auf allen Bareinlagen und sonstigen Barguthaben assoziierter internationaler Rohstofforganisationen in angemessener Höhe und im Einklang mit den Erträgen seiner Finanzinvestitionen, wobei die Zinsbelastung für assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen und die Kosten der Darlehensaufnahme für Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos zu berücksichtigen sind.

6. Der Gouverneursrat beschliesst Regeln und Vorschriften über die Geschäftsgrundsätze, in deren Rahmen er die Höhe der nach Absatz 4 geforderten oder nach Absatz 5 gezahlten Zinsen bestimmt. Hierbei lässt der Gouverneursrat sich von der Notwendigkeit leiten, die finanziellen Grundlagen des Fonds zu erhalten, und berücksichtigt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung assoziierter internationaler Rohstofforganisationen.

C. Die finanziellen Höchstforderungen

7. In Assoziierungsabkommen sind die finanziellen Höchstforderungen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation sowie die Massnahmen zu bezeichnen, die bei Änderung ihrer finanziellen Höchstforderungen zu treffen sind.

8. Die finanziellen Höchstforderungen einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation schliessen die Beschaffungskosten für den Lagerbestand ein, die durch Multiplizieren der im Assoziierungsabkommen bezeichneten genehmigten Grösse ihres Lagerbestands mit einem von der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation festgesetzten angemessenen Kaufpreis bestimmt werden. Darüber hinaus darf eine assoziierte internationale Rohstofforganisation näher bezeichnete Betriebskosten mit Ausnahme der Zinsen auf Darlehen in einem 20 Prozent der Beschaffungskosten nicht übersteigenden Betrag in ihre finanziellen Höchstforderungen aufnehmen.

D. Verpflichtungen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen und ihrer Teilnehmer gegenüber dem Fonds

9. In Assoziierungsabkommen ist unter anderem folgendes vorzusehen:

E. Verpflichtungen des Fonds gegenüber den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen

10. In Assoziierungsabkommen ist ferner unter anderem folgendes vorzusehen:

F. Zahlungsverzug assoziierter internationaler Rohstofforganisationen

11. Droht eine assoziierte internationale Rohstofforganisation mit ihren Zahlungen auf ihre beim Fonds aufgenommenen Darlehen in Verzug zu geraten, so prüft der Fonds mit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation Massnahmen zur Abwendung eines derartigen Verzugs. Um den Zahlungsverzug einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation auszugleichen, greift der Fonds in der nachstehenden Reihenfolge auf folgende Mittel bis zum Verzugsbetrag zurück:

G. Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des ersten Kontos

12. Kann der Fonds seine Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des ersten Kontos nicht in anderer Weise erfüllen, so trägt er derartige Verbindlichkeiten in der nachstehenden Reihenfolge mit den im folgenden aufgeführten Mitteln ab, wobei es sich versteht, dass der Fonds, wenn eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ihre Verbindlichkeiten ihm gegenüber nicht erfüllt, bereits in grösstmöglichem Ausmass auf die in Absatz 11 bezeichneten Mittel zurückgegriffen haben muss:

Von Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Buchstabe d geleistete Zahlungen werden vom Fonds so bald wie möglich aus den nach den Absätzen 11, 15, 16 und 17 bereitgestellten Mitteln zurückerstattet; nach einer solchen Rückerstattung verbliebene derartige Mittel werden in umgekehrter Reihenfolge zur Wiederauffüllung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Mittel verwendet.

13. Nach Rückgriff auf die in Absatz 12 Buchstaben a, b und c genannten Mittel werden die Beträge der anteilmässigen Abrufe des gesamten Garantiekapitals und der Garantien vom Fonds zur Deckung anderer als der sich aus dem Zahlungsverzug einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation ergebenden Verbindlichkeiten verwendet.

14. Um es dem Fonds zu ermöglichen, die nach Rückgriff auf die in den Absätzen 12 und 13 genannten Mittel noch offenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, werden die Anteile der direkten Beitragsleistungen um den Betrag erhöht, der zur Deckung derartiger Verbindlichkeit benötigt wird, und der Gouverneursrat wird zu einer Dringlichkeitssitzung einberufen, um die Modalitäten einer derartigen Erhöhung zu beschliessen.

H. Veräusserung der pfandreif gewordenen Lagerbestände

15. Der Fonds ist berechtigt, Rohstofflagerbestände, die aufgrund des Zahlungsverzugs einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation nach Absatz 11 pfandreif geworden sind, zu veräussern, wobei der Fonds sich jedoch bemüht, einen Notverkauf derartiger Lagerbestände durch Verschiebung des Verkaufs bis zu einem Zeitpunkt zu vermeiden, der noch mit dem Erfordernis vereinbar ist, dass der Fonds es seinerseits vermeiden muss, mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug zu geraten.

16. Der Exekutivausschuss überprüft in angemessenen Zeitabständen, in Konsultation mit der betroffenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die Veräusserungen von Lagerbeständen, die der Fonds nach Absatz 11 Buchstabe c vorgenommen hat, und beschliesst mit qualifizierter Mehrheit, ob derartige Veräusserungen zu verschieben sind.

17. Die Erträge derartiger Veräusserungen von Lagerbeständen werden zunächst zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Fonds, die dieser aufgrund seiner Darlehensbeschaffung im Rahmen des ersten Kontos für die betroffene assoziierte internationale Rohstofforganisation eingegangen ist, und sodann in umgekehrter Reihenfolge zur Wiederauffüllung der in Absatz 12 aufgeführten Mittel verwendet.

Art. 18 Das zweite Konto
A. Mittel

1. Die Mittel des zweiten Kontos bestehen aus:

B. Finanzielle Grenzen des zweiten Kontos

2. Der Gesamtbetrag der Darlehen und Zuschüsse, die der Fonds durch die Geschäfte im Rahmen des zweiten Kontos gewähren oder an denen er sich beteiligen kann, darf den Gesamtbetrag der Mittel des zweiten Kontos nicht übersteigen.

C. Geschäftsgrundsätze des zweiten Kontos

3. Der Fonds kann aus den Mitteln des zweiten Kontos Darlehen und Zuschüsse – letztere jedoch nicht aus dem Teil der direkten Beitragsleistungen, die dem zweiten Konto zugewiesen werden – zur Finanzierung anderer Massnahmen im Rohstoffbereich als der Einlagerung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens und insbesondere der folgenden Bedingungen gewähren oder sich daran beteiligen:

D. Darlehensaufnahme zugunsten des zweiten Kontos

4. Die Darlehensaufnahme des Fonds zugunsten des zweiten Kontos nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a erfolgt entsprechend den Regeln und Vorschriften, die der Gouverneursrat beschliesst, und unterliegt folgenden Bestimmungen:

Kapitel VII Organisation und Geschäftsführung

Art. 19 Aufbau des Fonds

Der Fonds hat einen Gouverneursrat, einen Exekutivausschuss, einen Geschäftsführenden Direktor und das Personal, dessen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf.

Art. 20 Gouverneursrat

1. Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.

2. Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter für den Gouverneursrat; es kann die Ernennungen jederzeit widerrufen. Der Stellvertreter darf an Sitzungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.

3. Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf den Exekutivausschuss übertragen, ausgenommen die Befugnis:

4. Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie ausserordentliche Tagungen ab, die er selbst beschliesst oder die von 15 Gouverneuren, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, oder vom Exekutivausschuss gefordert werden.

5. Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfasst, anwesend ist.

6. Der Gouverneursrat legt mit besonders qualifizierter Mehrheit alle für den Geschäftsbetrieb des Fonds für erforderlich erachteten Regeln und Vorschriften fest, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

7. Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, sofern nicht der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, ihnen für die Teilnahme an Tagungen angemessene Taggelder zu zahlen und die Fahrtkosten zu vergüten.

8. An jeder Jahrestagung wählt der Gouverneursrat einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtszeit des Vorsitzenden dauert bis zur Wahl seines Nachfolgers. Er kann für eine einzige anschliessende Amtszeit wiedergewählt werden.

Art. 21 Abstimmung im Gouverneursrat

1. Die Stimmen im Gouverneursrat werden nach Anhang D unter die Mitgliedstaaten verteilt.

2. Der Gouverneursrat fasst seine Beschlüsse, soweit möglich, ohne Abstimmung.

3. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle vom Gouverneursrat zu behandelnden Fragen mit einfacher Mehrheit entschieden.

4. Der Gouverneursrat kann in Regeln und Vorschriften ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivausschuss ermöglicht, ein Votum des Rates über eine bestimmte Frage ohne Einberufung einer Sitzung des Rates einzuholen.

Art. 22 Exekutivausschuss

1. Der Exekutivausschuss ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und legt dem Gouverneursrat darüber Rechenschaft ab. Zu diesem Zweck nimmt der Exekutivausschuss die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse wahr. Übt der Exekutivausschuss übertragene Befugnisse aus, so beschliesst er mit denselben Mehrheiten, die erforderlich wären, wenn diese Befugnisse beim Gouverneursrat verblieben wären.

2. Der Gouverneursrat wählt 28 Exekutivdirektoren und einen Stellvertreter für jeden Exekutivdirektor nach dem in Anhang E festgelegten Verfahren.

3. Jeder Exekutivdirektor und sein Stellvertreter werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; sie können wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Ein Stellvertreter darf an Tagungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.

4. Der Exekutivausschuss ist am Sitz des Fonds tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.

6. Bei Sitzungen ist der Exekutivausschuss beschlussfähig, wenn eine Mehrheit von Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten.

7. Der Exekutivausschuss kann die Geschäftsführer assoziierter internationaler Rohstofforganisationen und internationaler Rohstoffgremien einladen, ohne Stimmrecht an den Beratungen des Exekutivausschusses teilzunehmen.

8. Der Exekutivausschuss lädt den Generalsekretär der UNCTAD ein, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.

9. Der Exekutivausschuss kann die Vertreter anderer interessierter internationaler Gremien einladen, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.

Art. 23 Abstimmung im Exekutivausschuss

1. Jeder Exekutivdirektor ist berechtigt, die dem von ihm vertretenen Mitglied zustehende Anzahl von Stimmen abzugeben. Diese Stimmen brauchen nicht zusammen abgegeben zu werden.

2. Der Exekutivausschuss beschliesst, soweit möglich, ohne Abstimmung.

3. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Exekutivausschuss zu behandelnden Fragen mit einfacher Mehrheit entschieden.

Art. 24 Geschäftsführender Direktor und Personal

1. Der Gouverneursrat ernennt mit qualifizierter Mehrheit den Geschäftsführenden Direktor. Ist der Ernannte im Zeitpunkt seiner Ernennung Gouverneur oder Exekutivdirektor oder Stellvertreter, so tritt er von diesem Posten vor Übernahme des Amtes des Geschäftsführenden Direktors zurück.

2. Der Geschäftsführende Direktor führt nach Weisung des Gouverneursrats und des Exekutivausschusses die ordentlichen Geschäfte des Fonds.

3. Der Geschäftsführende Direktor ist der höchste Exekutivbeamte des Fonds sowie Vorsitzender des Exekutivausschusses; er nimmt an dessen Tagungen ohne Stimmrecht teil.

4. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt vier Jahre; er kann anschliessend für eine Amtszeit wiederernannt werden. Der Gouverneursrat kann ihn jedoch jederzeit mit qualifizierter Mehrheit seines Amtes entheben.

5. Der Geschäftsführende Direktor ist für den Einsatz, die Einstellung und Entlassung des Personals nach den vom Fonds zu beschliessenden Personalvorschriften verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmass an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.

6. Der Geschäftsführende Direktor und das Personal sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschliesslich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu achten und jeden Versuch zu unterlassen, den Geschäftsführenden Direktor oder einen Angestellten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Art. 25 Beratender Ausschuss

2. Die Aufgaben des Beratenden Ausschusses sind:

Art. 26 Bestimmungen über Haushaltsfragen und Rechnungsprüfung

1. Die Verwaltungskosten des Fonds werden aus Einnahmen des ersten Kontos bestritten.

2. Der Geschäftsführende Direktor erstellt ein jährliches Verwaltungsbudget, das vom Exekutivausschuss geprüft und zusammen mit seinen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

3. Der Geschäftsführende Direktor sorgt für eine jährliche Prüfung der Konten des Fonds durch unabhängige und aussenstehende Rechnungsprüfer. Die geprüften Jahresabschlüsse werden nach Beratung durch den Exekutivausschuss zusammen mit dessen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 27 Sitz und Geschäftsstellen

Der Sitz des Fonds wird an einem Ort errichtet, den der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit wenn möglich an seiner ersten Jahrestagung beschliesst. Der Fonds kann aufgrund eines Beschlusses des Gouverneursrats nach Bedarf andere Geschäftsstellen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds errichten.

Art. 28 Veröffentlichung der Berichte

Der Fonds gibt einen Jahresbericht heraus, der einen geprüften Jahresabschluss enthält, und übermittelt ihn den Mitgliedern. Nach Annahme durch den Gouverneursrat werden der Bericht und der Jahresabschluss auch der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Handels‑ und Entwicklungsrat der UNCTAD, den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen sowie anderen interessierten internationalen Organisationen zur Information zugesandt.

Art. 29 Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen

1. Der Fonds kann mit den Vereinten Nationen Verhandlungen aufnehmen, um ein Abkommen zu schliessen, das den Fonds als eine der in Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen bezeichneten Sonderorganisationen mit den Vereinten Nationen verbindet. Alle nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch den Gouverneursrat, die auf Empfehlung des Exekutivausschusses erteilt wird.

2. Der Fonds kann mit der UNCTAD und den Organisationen der Vereinten Nationen, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen und Regierungsstellen, die sich mit verwandten Tätigkeitsgebieten befassen, eng zusammenarbeiten und, falls er es für notwendig erachtet, mit diesen Gremien Übereinkünfte schliessen.

3. Der Fonds kann mit den in Absatz 2 bezeichneten Gremien entsprechend den Beschlüssen des Exekutivausschusses Arbeitsbeziehungen herstellen.

Kapitel VIII Austritt und zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds sowie Rücktritt assoziierter internationaler Rohstofforganisationen

Art. 30 Austritt von Mitgliedern

Ausser im Fall des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe b sowie vorbehaltlich des Artikels 32 kann ein Mitglied jederzeit aus dem Fonds austreten, indem es dem Fonds eine schriftliche Mitteilung zugehen lässt. Der Austritt wird an dem in der Mitteilung bezeichneten Tag wirksam, frühestens aber zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung beim Fonds.

Art. 31 Zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds

1. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann es der Gouverneursrat ausser im Fall des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe b mit qualifizierter Mehrheit zeitweilig ausschliessen. Das Mitglied, das auf diese Weise zeitweilig ausgeschlossen wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tag des Ausschlusses ohne weiteres als Mitglied aus, sofern nicht der Gouverneursrat beschliesst, den zeitweiligen Ausschluss um ein weiteres Jahr zu verlängern.

2. Hat der Gouverneursrat sich davon überzeugt, dass das zeitweilig ausgeschlossene Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen ist, so versetzt er es wieder in den Stand eines vollberechtigten Mitglieds.

3. Solange ein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen ist, darf es seine Rechte aus diesem Übereinkommen nicht ausüben, ausgenommen das Austrittsrecht und das Recht auf ein Schiedsverfahren während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds, doch hat es weiterhin alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

Art. 32 Abrechnung

1. Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so bleibt es danach verpflichtet, alle Beträge, die vom Fonds vor dem Tag, an dem seine Mitgliedschaft mit Wirkung für seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds endete, abgerufen worden sind, zu zahlen sowie die an diesem Tag noch offenen Zahlungen zu leisten. Das Mitglied bleibt ferner verpflichtet, seine Verbindlichkeiten hinsichtlich seines Garantiekapitals zu erfüllen, bis Vorkehrungen getroffen worden sind, die den Fonds zufriedenstellen und Artikel 14 Absätze 4–7 genügen. In jedem Assoziierungsabkommen ist für den Fall, dass die Mitgliedschaft eines Teilnehmers der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation endet, vorzusehen, dass die Organisation sicherstellt, dass derartige Vorkehrungen spätestens am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft abgeschlossen sind.

2. Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so sorgt der Fonds für den Rückkauf der Anteile des betreffenden Mitglieds im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 3 als Teil der Abrechnung mit dem betreffenden Mitglied und löscht sein Garantiekapital, sofern die Verpflichtungen und Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt wurden. Der Rückkaufpreis der Anteile ist der Wert, der in den Büchern des Fonds am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft ausgewiesen ist; ein dem Mitglied deswegen geschuldeter Betrag kann jedoch vom Fonds zur Deckung von Beträgen, die das betreffende Mitglied dem Fonds nach Absatz 1 schuldet, verwendet werden.

Art. 33 Rücktritt assoziierter internationaler Rohstofforganisationen

1. Vorbehaltlich der Bedingungen des Assoziierungsabkommens kann eine assoziierte internationale Rohstofforganisation von der Assoziierung mit dem Fonds zurücktreten, wobei sie jedoch alle ausstehenden Darlehen zurückzahlen muss, die sie vor dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts vom Fonds erhalten hat. Die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer sind danach nur noch verpflichtet, die von dem Fonds vor diesem Tag in bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds abgerufenen Beträge zu zahlen.

2. Endet die Assoziierung einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds, so sorgt dieser nach Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen

Kapitel IX Zeitweilige Einstellung oder Beendigung der Geschäftstätigkeit sowie Erfüllung von Verbindlichkeiten

Art. 34 Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

In einer Notlage kann der Exekutivausschuss die Geschäftstätigkeit des Fonds zeitweilig einstellen, soweit er dies für erforderlich hält, bis der Gouverneursrat Gelegenheit zu weiterer Prüfung und zum Eingreifen hat.

Art. 35 Beendigung der Geschäftstätigkeit

1. Durch einen Beschluss, der von zwei Dritteln aller Gouverneure gefasst wurde, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, kann der Gouverneursrat die Geschäftstätigkeit des Fonds beenden. Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds sofort alle Tätigkeiten ein, ausgenommen derjenigen, die zur ordnungsgemässen Verwertung und Erhaltung seiner Vermögenswerte und zur Regelung seiner noch offenen Verbindlichkeiten notwendig sind.

2. Bis zu der endgültigen Regelung seiner Verbindlichkeiten und der endgültigen Verteilung seiner Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder aufgrund dieses Übereinkommens bleiben unberührt, abgesehen davon, dass:

Art. 36 Erfüllung von Verbindlichkeiten – allgemeine Bestimmungen

1. Der Exekutivausschuss trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe Verwertung der Vermögenswerte des Fonds zu gewährleisten. Bevor Zahlungen an die Gläubiger unmittelbarer Forderungen geleistet werden, bildet der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit alle Rückstellungen oder trifft alle Vorkehrungen, die nach seiner Meinung erforderlich sind, um eine anteilmässige Verteilung an die Inhaber bedingter Forderungen einerseits und an die Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen andererseits zu gewährleisten.

2. Eine Verteilung der Vermögenswerte nach diesem Kapitel findet nur statt, wenn:

3. Nach einem Beschluss des Gouverneursrats gemäss Absatz 2 Buchstabe b besorgt der Exekutivausschuss die weitere Verteilung etwa verbliebener Vermögenswerte des fraglichen Kontos vor, bis alle diese Vermögenswerte verteilt sind. Eine derartige Verteilung an ein Mitglied oder an einen Teilnehmer einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation, der nicht Mitglied ist, steht unter dem Vorbehalt, dass vorher alle noch offenen Forderungen des Fonds gegen das betreffende Mitglied oder den betreffenden Teilnehmer geregelt worden sind, und erfolgt zu den Zeitpunkten und in den Währungen oder sonstigen Vermögenswerten, die der Gouverneursrat für gerecht und billig erachtet.

Art. 37 Erfüllung von Verbindlichkeiten – erstes Konto

1. Darlehen, die assoziierten internationalen Rohstofforganisationen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ersten Kontos gewährt wurden und im Zeitpunkt des Beschlusses über die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds noch offen sind, haben die betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beschluss zur Beendigung zurückzuzahlen. Nach Rückzahlung derartiger Darlehen sind Lagerscheine, die wegen dieser Darlehen an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben wurden, den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen zurückzugeben.

2. Wurden für Rohstoffe, die mit Bareinlagen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen erworben worden sind, Lagerscheine an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben, so sind sie den betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisationen in einer Weise, die mit der in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Behandlung von Bareinlagen und Überschüssen vereinbar ist, zurückzugeben, soweit diese assoziierten internationalen Rohstofforganisationen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.

3. Folgende vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ersten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten sind unter Verwendung der Vermögenswerte des ersten Kontos nach Artikel 17 Absätze 12–14 gleichrangig zu erfüllen:

4. Etwa verbliebene Vermögenswerte des ersten Kontos werden auf folgender Grundlage und in folgender Reihenfolge verteilt:

5. Nach den Verteilungen nach Absatz 4 etwa verbleibende Vermögenswerte des ersten Kontos werden an die Mitglieder im Verhältnis ihrer dem ersten Konto zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen verteilt.

Art. 38 Erfüllung von Verbindlichkeiten – zweites Konto

1. Vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten werden unter Verwendung der Mittel des zweiten Kontos nach Art. 18 Absatz 4 erfüllt.

2. Etwa verbleibende Vermögenswerte des zweiten Kontos werden zunächst an die Mitglieder bis zur Höhe des Wertes ihrer diesem Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen und sodann an die Beitragszahler dieses Kontos im Verhältnis ihres Anteils an dem nach Artikel 13 geleisteten Gesamtbeitrag verteilt.

Art. 39 Erfüllung von Verbindlichkeiten – sonstige Vermögenswerte des Fonds

1. Sonstige Vermögenswerte werden zu dem oder den Zeitpunkten verwertet, die der Gouverneursrat aufgrund von Empfehlungen des Exekutivausschusses und nach den vom Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit niedergelegten Verfahren beschliesst.

2. Durch Veräusserung derartiger Vermögenswerte erzielte Erträge werden zur anteilmässigen Erfüllung der in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet. Etwa verbleibende Vermögenswerte werden zunächst auf der in Artikel 37 Absatz 4 bezeichneten Grundlage und in der dort angegebenen Reihenfolge sowie danach an Mitglieder im Verhältnis ihrer Zeichnungen der Anteile der direkten Beitragsleistungen verteilt.

Kapitel X Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Art. 40 Zweck

Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.

Art. 41 Rechtsstellung des Fonds

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, mit Staaten und internationalen Organisationen völkerrechtliche Übereinkünfte zu schliessen, Verträge zu schliessen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.

Art. 42 Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit

1. Der Fonds geniesst Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichen Verfahren, ausgenommen Klagen, die gegen den Fonds erhoben werden:

Derartige Klagen können nur bei den zuständigen Gerichten und an Orten erhoben werden, die der Fonds mit der anderen Partei schriftlich vereinbart hat. Ist jedoch über den Gerichtsstand keine Vereinbarung getroffen worden oder ist eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines derartigen Gerichts aus Gründen unwirksam, welche die gegen den Fonds klagende Partei nicht zu vertreten hat, so kann eine derartige Klage vor einem zuständigen Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem der Fonds seinen Sitz oder einen Bevollmächtigten für die Zustellung oder Entgegennahme der Klagen hat.

2. Mitglieder, assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer oder Personen, die für diese handeln oder Ansprüche von ihnen herleiten, können nur in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen gegen den Fonds klagen. Assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer können jedoch bei Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Fonds von den besonderen Schlichtungsverfahren Gebrauch machen, die in Übereinkünften mit dem Fonds oder – für Mitglieder – in diesem Übereinkommen und in den vom Fonds beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.

3. Ungeachtet des Absatzes 1 geniessen die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, Immunität von der Durchsuchung, jeder Art der Pfändung, Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet oder die Verfügung über Rohstofflagerbestände oder Lagerscheine betrifft oder unterbindet, sowie von sonstigen einstweiligen Massnahmen, bevor ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds erlassen hat. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, dass nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil unterliegen.

Art. 43 Immunität der Vermögenswerte

Die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, geniessen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs‑ oder durch Gesetzgebungsmassnahmen.

Art. 44 Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Fonds, wo sie sich auch befinden, sind unverletzlich.

Art. 45 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erforderlich ist und vorbehaltlich dieses Übereinkommens, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Moratorien irgendwelcher Art.

Art. 46 Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Soweit dies mit den geltenden, unter der Schirmherrschaft der Internationalen Fernmelde‑Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften über das Fernmeldewesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar ist, behandelt jedes Mitglied den amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.

Art. 47 Immunitäten und Vorrechte bestimmter Personen

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und das Personal, ausgenommen die im Innendienst des Fonds tätigen Personen, geniessen:

Art. 48 Befreiung von der Besteuerung

1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte, seine Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen von allen direkten Steuern sowie von allen Zollabgaben auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein‑ oder ausgeführten Güter befreit; ein Mitglied ist jedoch nicht gehindert, seine üblichen Steuern und Zollabgaben auf Rohstoffen zu erheben, die aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds stammen, und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistungen darstellen.

2. Werden vom Fonds oder für dessen Rechnung Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert gekauft, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und schliesst der Preis derartiger Käufe Steuern oder Gebühren ein, so trifft das betreffende Mitglied soweit möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen, um Befreiung von derartigen Steuern oder Gebühren zu gewähren oder für ihre Rückerstattung zu sorgen. Eingeführte oder gekaufte Waren, die aufgrund dieses Artikels von Steuern oder Gebühren befreit sind, dürfen im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährt hat, nur unter den mit ihm vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräussert werden.

3. Auf oder wegen Gehältern und anderen Bezügen sowie sonstigen Vergütungen, die der Fonds an Gouverneure, Exekutivdirektoren, deren Stellvertreter, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, den Geschäftsführenden Direktor und das Personal sowie die für den Fonds tätigen Sachverständigen zahlt, die nicht Bürger, Angehörige oder Bewohner eines Mitgliedstaates sind, werden von den Mitgliedern keine Steuern erhoben.

4. Auf vom Fonds ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren, in wessen Besitz sie sich auch befinden, sowie auf den dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben:

Art. 49 Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

1. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Der Fonds kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in Fällen aufheben, in denen diese Massnahme die Interessen des Fonds nicht beeinträchtigt.

2. Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, soweit der Gouverneursrat ihm diese Befugnis überträgt, und verpflichtet, die Immunität jedes Angestellten sowie jedes für den Fonds tätigen Sachverständigen in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität den Gang der Rechtspflege behindern würde und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.

Art. 50 Anwendung dieses Kapitels

Jedes Mitglied trifft diejenigen Massnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätze und Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

Kapitel XI Änderungen

Art. 51 Änderungen

2. Der Gouverneursrat beschliesst Änderungen mit besonders qualifizierter Mehrheit. Die Änderungen treten sechs Monate nach der Beschlussfassung in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht etwas anderes beschliesst.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 treten Änderungen, die

4. Der Geschäftsführende Direktor notifiziert allen Mitgliedern und dem Depositar umgehend alle beschlossenen Änderungen sowie den Tag ihres Inkrafttretens.

Kapitel XII Auslegung und Schiedsverfahren

Art. 52 Auslegung

1. Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern ergeben, werden dem Exekutivausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Ein solches Mitglied oder solche Mitglieder sind berechtigt, während der Erörterung einer solchen Frage nach den vom Gouverneursrat zu beschliessenden Regeln und Vorschriften an den Beratungen des Exekutivausschusses teilzunehmen.

2. Hat der Exekutivausschuss nach Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation der Entscheidung verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird, der an seiner nächsten Tagung mit besonders qualifizierter Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung des Gouverneursrats ist endgültig.

3. Gelangt der Gouverneursrat nicht zu einer Entscheidung nach Absatz 2, so wird die Frage entsprechend den in Artikel 53 Absatz 2 niedergelegten Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Mitglied dies innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Tag der Erörterung der Frage durch den Gouverneursrat beantragt.

Art. 53 Schiedsverfahren

1. Streitigkeiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied, das aus dem Fonds ausgetreten ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds werden einem Schiedsverfahren unterworfen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz hat. Hat eine Streitpartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder wurde der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung der beiden anderen Schiedsrichter bestellt, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die allenfalls in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgeschrieben ist, um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs aufgrund dieser Bestimmung um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht worden und ist er Staatsangehöriger eines Staates, der in dem Streit Partei ist, oder kann er seine Pflichten nicht wahrnehmen, so geht die Befugnis zur Ernennung eines Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn dieser gleichermassen verhindert ist, auf das älteste unter den nicht in dieser Weise verhinderten dienstältesten Mitgliedern des Gerichtshofs über. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern bestimmt, doch ist der Vorsitzende uneingeschränkt befugt, bei Meinungsverschiedenheit über Verfahrensfragen diese zu entscheiden. Entscheidungen des Schiedsgerichts bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter; die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

3. Sofern nicht in einem Assoziierungsabkommen ein anderes Schiedsverfahren vorgesehen ist, wird jede Streitigkeit zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation einem Schiedsverfahren nach Absatz 2 unterzogen.

Kapitel XIII Schlussbestimmungen

Art. 54 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 1. Oktober 1980 bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten für alle in Anhang A aufgeführten Staaten sowie die in Artikel 4 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung auf.

2. Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden, indem sie bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegen.

Art. 55 Depositar

Depositar dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 56 Beitritt

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat oder jede in Artikel 4 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation diesem Übereinkommen unter den Bedingungen und Modalitäten beitreten, die zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Staat oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation vereinbart werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.

Art. 57 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, nachdem die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens 90 Staaten beim Depositar eingegangen sind, sofern deren gesamte Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen mindestens zwei Drittel der gesamten Zeichnungen derjenigen Anteile der direkten Beitragsleistungen umfassen, die allen in Anhang A aufgeführten Staaten zugeteilt sind, und sofern mindestens 50 Prozent des in Artikel 13 Absatz 2 aufgestellten Zielbetrages für Zusagen freiwilliger Beiträge an das zweite Konto erreicht sind und ausserdem die genannten Voraussetzungen bis zum 31. März 1982 oder bis zu dem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, den diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit festlegen. Sind die genannten Voraussetzungen auch bis zu jenem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt, so können die Staaten, die ihre Urkunden bis zu jenem späteren Zeitpunkt hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung beschliessen. Die betreffenden Staaten notifizieren dem Depositar alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse.

2. Für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, sowie für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.

Art. 58 Vorbehalte

Mit Ausnahme des Artikels 53 unterliegt dieses Übereinkommen keinem Vorbehalt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem jeweils angegebenen Tag unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 27. Juni 1980 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: Für die Zwecke des Artikels 11 sind die Wechselkurse für verwendbare Währungen, ausgedrückt in der Rechnungseinheit (RE), bei Unterzeichnung des Übereinkommens (27. Juni 1980) die folgenden: Deutsche Mark 2,33306 RE, Französischer Franken 5,42029 RE, Japanischer Yen 287,452 RE, Pfund Sterling 0,563927 RE, US‑Dollar 1,32162 RE.