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Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988

Geltender Text a fecha 2002-09-23

1 vom 1. Mai 1988 (Stand am 22. Oktober 2002)

Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gibt sich folgende Verfassung: Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung

Art. 1

1 Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden und Beamten aus.

3 Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen dem Bundesrecht. Zweiter Abschnitt: Grundrechte und Staatsgrundsätze

Art. 2 Geltung der Grundrechte

1 Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.

2 Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer achten.

3 Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des Gesetzes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

4 Kein Eingriff in die Freiheit darf weiter gehen, als es ein zulässiger Zweck und ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.

5 In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemeinden Sinn und Geist der Grundrechte zu wahren.

Art. 3 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen

Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.

Art. 4 Rechtsgleichheit

1 Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.

2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Heimat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 5 Persönliche Freiheit

1 Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, persönliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit sowie Schutz vor Missbrauch der ihn betreffenden Daten.

2 Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.

Art. 6 Glaubensund Gewissensfreiheit

Die Glaubensund Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

Art. 7 Kirchenund Kultusfreiheit

Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.

Art. 8 Meinungsfreiheit

Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentliche Ordnung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter gewahrt bleiben.

Art. 9 Medienfreiheit

1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.

2 Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.

Art. 10 Kulturund Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.

Art. 11 Unterrichtsund Lehrfreiheit

Die Unterrichtsund Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele der öffentlichen Schulund Bildungsförderung gewährleistet.

Art. 12 Vereinsund Versammlungsfreiheit

1 Die Vereinsund Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder eingeschränkt werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.

Art. 13 Niederlassungsfreiheit

Die freie Niederlassung ist gewährleistet.

Art. 14 Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Das Gesetz kann im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen vorsehen.

3 für Enteignungen sowie für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Art. 15 Wirtschaftsfreiheit

Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.

Art. 16 Rechtsschutz

1 Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

2 Jede Behörde und Amtsstelle hat den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.

3 Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dagegen bestehenden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmen.

4 für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.

5 Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garantien bei Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie während der Strafuntersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.

Art. 17 Grundsätze des staatlichen Handelns

Jedes staatliche Handeln muss rechtmässig und verhältnismässig sein sowie Treu und Glauben achten.

Art. 18 Staatshaftung

1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördemitglieder, Beamten, Angestellten und Lehrer oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben.

2 Sie können auf die Verantwortlichen nach Gesetz Rückgriff nehmen.

3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

Art. 19 Rückwirkungsverbot

Rückwirkende Erlasse dürfen dem einzelnen keine neuen Belastungen auferlegen. Dritter Abschnitt: Bürgerrecht

Art. 20

1 Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.

2 Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht (Tagwensbürgerrecht) untrennbar verbunden.

3 Das Tagwensbürgerrecht umfasst das Stimmrecht im Tagwen, den Anteil am Tagwensgut und an den bürgerlichen Stiftungen sowie die Pflicht, zum Bestand des Tagwens und an dessen Haushalt beizutragen.

4 Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantonsund des Tagwensbürgerrechts. Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten

Art. 21

1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Kantons und der Gemeinden auferlegt.

2 Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht. Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung Erster Abschnitt: Umweltschutz und Raumordnung

Art. 22 Schutz der Umwelt

1 Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt zu schonen.

2 Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt.

3 Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder sowie der Naturund Kulturdenkmäler.

Art. 23 Raumplanung

Der Kanton und die Gemeinden stellen im Rahmen des Bundesrechts die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher.

Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer

1 Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.

2 Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen und Wege.

3 Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.

4 Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf. Zweiter Abschnitt: Öffentliche Ordnung

Art. 25

Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dritter Abschnitt: Sozialwesen

Art. 26 Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die allgemeine Wohlfahrt.

2 Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stär-

2 ken.

3 Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen aus.

Art. 27 Sozialversicherung

Der Kanton und die Gemeinden können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

Art. 28 Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht

1 Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung.

2 Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.

3 Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung treffen.

3 Sozialhilfe und Vormundschaftswesen Art. 29

1 Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im besonderen über stationäre Einrichtungen.

Art. 30 Betreuung von Ausländern

Der Kanton und die Gemeinden sind bei der Eingliederung der Ausländer behilflich.

Art. 31 Wohnbauförderung

Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten. Vierter Abschnitt: Gesundheitswesen

Art. 32 Allgemeines

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege.

2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.

3 Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.

4 Er gewährt den im Kanton tätigen, vom Bund anerkannten Krankenversicherungen Beiträge.

Art. 33 Spitäler und Heime

1 Der Kanton führt ein Kantonsspital.

2 Der Kanton und die Gemeinden können Krankenund Pflegeheime führen oder unterstützen.

3 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Krankenund Pflegeheime. Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie

Art. 34

Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinwesens zu schützen und zu festigen. Sechster Abschnitt: Schulund Bildungswesen

Art. 35 Schulpflicht

1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.

2 Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubensund Gewissensfreiheit besuchen können.

3 Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

4 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehrund Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art. 36 Privatschulen

1 Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu führen, ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.

2 Die Privatschulen können aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.

Art. 37 Öffentliche Aufgaben im Schulwesen

1 Das gesamte Schulund Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.

2 Die Gemeinden führen die Volksschule.

3 Der Kanton nimmt im Schulwesen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

4 Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirtschaftsund Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.

5 Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.

Art. 38 Kindergärten und Kinderhorte

Der Kanton regelt die Führung der Kindergärten und Kinderhorte.

Art. 39 Sonderschulen und Erziehungsheime

1 Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemessene Erziehung und Ausbildung.

2 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen oder führen Sonderschulen und Erziehungsheime.

3 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erziehungsheime.

Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen.

2 Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.

3 Sie fördern die Jugendarbeit.

Art. 41 Sport

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport. Siebenter Abschnitt: Wirtschaft

Art. 42 Wirtschaftsförderung

1 Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft zu fördern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen.

2 Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisationen, Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran beteiligen.

3 Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile.

Art. 43 Wirtschaftspolizei

Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten erlassen.

Art. 44 Landwirtschaft

Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft treffen.

Art. 45 Waldwirtschaft

1 Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder.

2 Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.

Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.

2 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.

Art. 47 Regalrechte

1 Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagdund das Fischereiregal zu.

2 Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.

Art. 48 Gebäudeversicherung

1 Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung.

2 Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.

Art. 49 Kantonalbank

1 Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.

2 Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vor allem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen. Achter Abschnitt: Finanzordnung

Art. 50 Steuern und andere Abgaben

1 Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öffentlichen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.

2 Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.

3 Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erheben können.

4 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Gebühren verlangen.

Art. 51 Steuerpflicht

Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Staatsund Gemeindelasten mitzutragen.

Art. 52 Finanzhaushalt

1 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit führen und auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft ausrichten.

2 Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.

3 Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen.

4 Der Kanton, die Ortsund Schulgemeinden erstellen Finanzplanungen.

Art. 53 Voranschlag und Rechnung

1 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und die bewilligten Ausgaben der Rechnungsperiode.

2 Die Rechnung enthält sämtliche Einnahmen und Ausgaben und gibt den Stand des Vermögens auf Ende der Rechnungsperiode an.

3 Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.

Art. 54 Finanzierung

1 Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen in jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforderlich, zusätzliche Deckung schaffen.

2 Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.

Art. 55 Finanzausgleich

1 Zur Milderung der steuerlichen Belastungsunterschiede zwischen den Gemeinden und zur Unterstützung bei ihren Aufgaben werden nach Gesetz zweckgebundene Staatsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Gemeinden, sowie allgemeine Beiträge zugunsten finanzschwacher Gemeinden ausgerichtet. Diese Beiträge werden aus dem Ertrag der kantonalen Steuern oder direkt zu Lasten finanzstarker Gemeinden erbracht.

2 Die Gemeinden können nach Gesetz zu Beiträgen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden. Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde Erster Abschnitt: Politische Rechte

Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts

1 Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.

3 Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt.

Art. 57 Inhalt des Stimmrechts

1 Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:

2 Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:

Art. 58 Memorialsanträge

1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.

2 Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit der Landsgemeinde fällt; er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, wenn er nicht eine Verfassungsänderung betrifft, der Kantonsverfassung widerspricht.

3 Der Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.

4 Zwischen den einzelnen Teilen des Antrags muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

5 Der Antrag muss genau umschrieben, begründet und von den Antragstellern unterzeichnet sein.

6 Ein Memorialsantrag kann jederzeit dem Regierungsrat eingereicht werden. Er kann bis zum Beschluss über die Erheblichkeit zurückgezogen werden.

Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge

1 Der Regierungsrat übermittelt die eingereichten Memorialsanträge mit seiner Stellungnahme zu ihrer rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat.

2 Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.

3 Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.

4 Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regierungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin.

Art. 60 Petitionsrecht

1 Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten.

2 Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Zweiter Abschnitt: Landsgemeinde

Art. 61 Stellung der Landsgemeinde

Die Landsgemeinde ist die Versammlung der stimmberechtigten Landeseinwohner. Sie ist das oberste Organ des Kantons.

Art. 62 Landsgemeindememorial

1 Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzesund Beschlussesentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.

2 Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellungnahme gesondert aufgeführt.

3 Mit dem Memorial werden der Landsgemeinde die Staatsrechnung, der Finanzbericht sowie der Voranschlag zur Kenntnis gebracht.

4 Das Landsgemeindememorial wird in einer ausreichenden Anzahl spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde an die Stimmberechtigten verteilt; für eine ausserordentliche Landsgemeinde kann der Landrat diese Frist verkürzen.

5 In dringenden fällen kann der Landrat der Landsgemeinde auch ein Geschäft vorlegen, das im Memorial nicht enthalten ist; der Antrag des Landrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 63 Einberufung

1 Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus.

2 Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung.

3 Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft.

4 Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch das Amtsblatt.

5 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen, besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden.

Art. 64 Leitung und Eröffnung

1 Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an seine Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste Regierungsrat.

2 Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Danach werden die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.

Art. 65 Verhandlungen

1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden.

2 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen.

3 Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

4 Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.

5 Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen.

Art. 66 Abstimmungsverfahren

1 Der Antrag des Landrates ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag gestellt wird.

2 Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu mindern oder zu mehren.

3 Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen.

4 Bei Wahlen wird in jedem Fall abgestimmt.

Art. 67 Ermittlung der Mehrheit

1 Der Landammann ermittelt die Mehrheit durch Abschätzen. In zweifelhaften Fällen kann er vier Mitglieder des Regierungsrates beratend beiziehen.

2 Sein Entscheid ist unanfechtbar.

Art. 68 Wahlbefugnisse

Die Landsgemeinde ist zuständig für:

Art. 69 Gesetzgebung und Sachbefugnisse

1 Die Landsgemeinde ist zuständig für:

2 Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird. Dritter Abschnitt: Kantonale Urnenwahlen

Art. 70 Landrat

1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Landrates an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren.

2 Das Gesetz legt die Wahlkreise und das Verteilungsverfahren fest.

Art. 71 Regierungsrat

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Art. 72 Ständerat

Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren. Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden

Art. 73 Gewaltentrennung

Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.

Art. 74 Wählbarkeit

Jeder Stimmberechtigte ist wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied weiterer Behörden des Kantons oder der Gemeinden.

Art. 75 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Beamten können dem Landrat nicht angehören.

2 Ein Regierungsrat kann weder einem Gericht oder einer Gemeindebehörde angehören noch Beamter, Angestellter oder Lehrer des Kantons oder einer Gemeinde sein.

3 Es dürfen nur zwei Mitglieder des Regierungsrates, und nicht gleichzeitig Landammann und Landesstatthalter, den eidgenössischen Räten angehören.

4 Ein Verwaltungsrichter oder ein Mitglied einer Verwaltungsrekurskommission darf weder einer Gemeindebehörde angehören noch Beamter oder Angestellter des Kantons sein.

5 Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichtsoder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.

Art. 76 Verwandtenausschluss

1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantonsoder Gemeindebehörde angehören.

2 Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat.

Art. 77 Ausstand

1 Mitglieder einer Behörde, die an einer Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben, müssen bei der Beschlussfassung in den Ausstand treten.

2 Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 78 Amtsdauer und Wiederwahl

1 Die Amtsdauer für die Behördemitglieder und Beamten des Kantons und der

4 Gemeinden beträgt vier Jahre.

2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung, für den Landammann, den Landesstatthalter und die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Richter an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der kon-

5 stituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.

3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig. Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrates.

4 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde aus ihrem Amte aus.

Art. 79 Beschlussfähigkeit

1 Eine Behörde oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.

2 Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 80 Information der Öffentlichkeit

Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstimmungsvorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und Vorhaben.

Art. 81 Notrecht

1 Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen können dem Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt werden, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen.

2 Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen. Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden Erster Abschnitt: Landrat

Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates

1 Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 80 Mitglieder.

2 Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte.

3 Er bereitet die Verfassungsund Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor.

4 Er erlässt Verordnungen, Verwaltungsund Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.

Art. 83 Landratsbüro

1 Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und vier Stimmenzähler; sie bilden das Büro des Landrates.

2 Der Präsident und der Vizepräsident sind als solche im nächstfolgenden Jahr nicht wieder wählbar.

Art. 84 Kommissionen und Fraktionen

1 Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden.

2 Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.

Art. 85 Sitzungen

1 Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern.

2 Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.

3 Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.

Art. 86 Verhandlungen

1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren sowie die Wahl und Organisation der Kommissionen.

2 Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung.

3 Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.

6 Informationsrechte Art. 86 a

1 Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Direktionen, der Regierungskanzlei, den kantonalen Anstalten oder den Gerichten Auskünfte über Rechtsoder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.

2 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einen Direktionsvorsteher oder einen Beamten, Angestellten oder Lehrer des Kantons vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte ein Mitglied oder einen Mitarbeiter eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.

3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden und die Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.

Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates

Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.

Art. 88 Wahlbefugnisse

1 Der Landrat wählt die Behördeund Kommissionsmitglieder, Beamten und andern Staatsangestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone und wählt die eidgenössischen Geschworenen.

2 Er ist im weitern zuständig für die Wahl der Mitglieder des Jugendgerichtes, des

7 Jugendanwaltes und der öffentlichen Verteidiger.

Art. 89 Rechtsetzung

Der Landrat ist zuständig für:

Art. 90 Finanzbefugnisse

Dem Landrat stehen zu:

Art. 91 Sachbefugnisse

Dem Landrat obliegen:

Art. 92 Mitwirkung im Bund

Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesondere:

Art. 93 Übertragung von Befugnissen

Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird. Zweiter Abschnitt: Regierungsrat und kantonale Verwaltung Erster Unterabschnitt: Regierungsrat

Art. 94 Stellung und Aufgabe des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste Vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus sieben hauptamtlichen Mitgliedern. Das Gesetzt bestimmt, welche Erwerbstätigkeiten mit dem Regierungsamt unvereinbar sind.

2 Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die andern Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit.

3 Zu seinen Regierungsaufgaben gehört, unter Wahrung der Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates, das staatliche Handeln zu planen, die Verwaltungsarbeiten zu koordinieren, Initiativen zu ergreifen sowie die Beziehungen zum Bund und zu den andern Kantonen zu pflegen und den Kanton nach innen und aussen zu vertreten.

Art. 95 Kollegialsystem

Wichtige und grundsätzliche Entscheide trifft der Regierungsrat in jedem Fall gesamthaft.

Art. 96 Stellung und Aufgabe des Landammanns

1 Der Landammann ist der erste Repräsentant des Landes und der Präsident des Regierungsrates.

2 Er leitet die Planung, Koordination und Information im Regierungsrat.

3 Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.

Art. 97 Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters

1 Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für eine Amtsdauer gewählt.

2 Erfolgt die Wahl im Lauf einer Amtsdauer, so wird diese nicht angerechnet.

3 Der abtretende Landammann ist in der folgenden Amtsdauer nur als Regierungsrat, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann oder als Regierungsrat wählbar.

Art. 98 Wahlbefugnisse

Der Regierungsrat wählt die Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons sowie die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.

Art. 99 Rechtsetzung

Der Regierungsrat ist zuständig für:

Art. 100 Finanzbefugnisse

Dem Regierungsrat stehen zu:

Art. 101 Sachbefugnisse

Dem Regierungsrat obliegt es:

Art. 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit

1 Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und unter Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

2 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

Art. 103 Organisation

1 Zur Führung der Geschäfte des Regierungsrates werden Direktionen gebildet. Der Regierungsrat verteilt die Direktionen unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.

2 Der Ratsschreiber führt die Regierungskanzlei als Stabstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann.

3 für besondere Aufgaben können durch Gesetz selbständige kantonale Anstalten errichtet werden, wobei die Aufsicht von Landrat und Regierungsrat sowie der Rechtsschutz zu regeln sind.

4 Durch Gesetz oder durch Verordnung des Landrates können bestimmte Geschäfte des Regierungsrates den Direktionen, der Regierungskanzlei oder den Anstalten zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern der Rechtsschutz gewährleistet ist.

Art. 104 Kommissionen

1 Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Direktionen bei der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten.

2 Entscheidungsoder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz übertragen werden.

Art. 105 Dienstrecht

1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördemitglieder, Beamten und Angestellten des Kantons sowie der Lehrer des Kantons und der Gemeinden.

2 Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Beamten und Angestellten sowie für die Lehrer. Dritter Abschnitt: Gerichte

Art. 106 Richterliche Unabhängigkeit

1 Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

2 Sie dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfassungsund Gesetzesrecht widersprechen.

Art. 107 Vermittlung

Das Gesetz bezeichnet die Zivilstreitigkeiten, welche die Parteien im Hinblick auf eine gütliche Einigung vor den Vermittler bringen müssen. Es bestimmt, wie die Vermittlerkreise festzulegen sind.

Art. 108 Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht urteilt in Zivilund Strafsachen als erste oder einzige Instanz durch:

2 Das Kantonsgericht hat zwei vollamtliche Präsidenten, die als Vorsitzende der Kammern und der Strafgerichtskommission sowie als Einzelrichter amten.

Art. 109 Schiedsgerichtsbarkeit

1 Die Schiedsgerichtsbarkeit in Streitigkeiten über Privatrechte wird anerkannt.

2 Schiedsgerichtsurteile können nach Gesetz an ein ordentliches Gericht weitergezogen werden.

Art. 110 Jugendstrafrechtspflege

Das Jugendgericht, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Richtern, das Jugendamt und der Jugendanwalt üben in erster Instanz die Jugendstrafrechtspflege aus.

Art. 111 Strafverfolgungsbehörden

1 Die Strafverfolgung obliegt den Verhörrichtern und dem Staatsanwalt.

2 Das Gesetz regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden sowie die Befugnisse der kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen und der Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.

Art. 112 Obergericht

Das Obergericht urteilt in Zivil– und Strafsachen und in der Jugendstrafrechtspflege als letzte, in Zivilsachen auch als einzige kantonale Instanz durch:

Art. 113 Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungsund andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten und acht Richtern; der Präsident und je vier Richter bilden eine Kammer.

2 für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.

Art. 114 Organisation und Verwaltung

1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht.

2 Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die Gerichtsergänzung in Ausstandsund Verhinderungsfällen.

3 Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen, der Regierungsrat über die der Jugendstrafrechtsbehörden. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen der Strafkammer des Kantonsgerichtes.

4 Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungsund des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Beamten und Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden. Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände

Art. 115 Bestand und Selbständigkeit

1 Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet.

Art. 116 Zweckverbände

1 Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.

2 Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates.

3 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwerde erheben.

4 Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte der Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden.

Art. 117 Zusammenarbeit

1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

2 Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden zusammen.

3 Die Ortsgemeinde, der Tagwen, die Schul– und Fürsorgegemeinde sprechen sich bei der Aufstellung des Voranschlags, bei der Finanzplanung sowie bei der Erhebung von Abgaben gegenseitig ab.

Art. 118 Bestandesund Grenzänderungen

1 Änderungen im Bestand der Gemeinden oder deren Grenzen müssen von den betroffenen Gemeinden beschlossen und vom Landrat genehmigt werden.

2 Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Landsgemeinde auf Antrag einer der betroffenen Gemeinden oder des Landrates eine solche Änderung beschliessen.

3 Der Kanton kann Gemeinden, die sich zusammenschliessen, Beiträge an die Umstellung und Neuordnung ihrer Verwaltung gewähren.

Art. 119 Gemeindeautonomie

1 Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.

2 Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Beamten, Angestellten und Lehrer und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.

Art. 120 Aufsicht

1 Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.

2 Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlassen der Gemeinden.

3 Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwiegenden fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.

4 Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Art. 121 Rechtsschutz

1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einer Direktion Beschwerde erheben. Beide Parteien können nach Massgabe des Gesetzes an das

8 Verwaltungsgericht weitergelangen.

2 In Wahlund Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt. Zweiter Abschnitt: Gemeindearten

Art. 122 Ortsgemeinde

1 Die Ortsgemeinde umfasst die im Gemeindegebiet wohnhaften Personen.

2 Sie besorgt alle kommunalen Angelegenheiten, für die nicht der Bund, der Kanton oder eine andere Gemeinde zuständig ist.

Art. 123 Tagwen

1 Der Tagwen ist die Bürgergemeinde und umfasst die im Gebiet der Ortsgemeinde wohnhaften Tagwensbürger. Diese finden im Tagwen jederzeit Aufnahme.

2 Das Stimmund Wahlrecht steht jedem in der Gemeinde wohnhaften Tagwensbürger zu, wenn er in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

3 Der Tagwen kann den übrigen in der Gemeinde wohnhaften stimmberechtigten Personen das Stimmund Wahlrecht einräumen.

4 Der Tagwen bestellt keine eigenen Organe. Die Behörden, Beamten und Angestellten der Ortsgemeinde besorgen die Aufgaben des Tagwens.

5 Alle Mitglieder des Gemeinderates sind in den Angelegenheiten des Tagwens stimmberechtigt.

Art. 124 Aufgaben des Tagwens

1 Der Tagwen besorgt die bürgerlichen Angelegenheiten. Ihm obliegen insbesondere:

2 Das Gesetz legt die Grundsätze der Bewirtschaftung und Nutzung der Tagwensgüter fest und bestimmt, welche Leistungen der Tagwen und die Ortsgemeinde einander zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringen müssen.

3 Der Tagwen richtet keinen Bürgernutzen aus, soweit damit nicht die Leistung eines Gemeindewerkes abgegolten wird.

Art. 125 Schulgemeinde

1 Die Schulgemeinde umfasst die im Schulgemeindegebiet wohnhaften Personen.

2 Sie besorgt alle Schulangelegenheiten der Gemeinde.

Art. 126 Fürsorgegemeinde

1 Die Fürsorgegemeinde umfasst die im Fürsorgegebiet wohnhaften Personen.

2 Sie besorgt die Fürsorgeangelegenheiten der Gemeinde.

3 Sie hat die Pflicht, alle auf dem Gemeindegebiet anwesenden Hilfsbedürftigen zu betreuen und zu unterstützen, soweit nicht andere Gemeinden zuständig sind.

Art. 127 Kirchgemeinde

1 Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Angehörigen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche.

2 Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vorschriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirchgemeindegebiet.

3 Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen. Dritter Abschnitt: Organisation der Gemeinden

Art. 128 Gemeindeorgane

1 Notwendige Gemeindeorgane sind:

2 In der Ortsgemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Schulgemeinde der Schulrat, in der Fürsorgegemeinde der Fürsorgerat und in der Kirchgemeinde der Kirchenrat.

3 Die Ortsgemeinde bestellt eine Vormundschaftsbehörde (Waisenamt), bestehend aus dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern. Durch die Gemeindeordnung können die Aufgaben der Vormundschaftsbehörde dem Gemeinderat übertragen werden. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Vormundschaftsbehörde einsetzen.

Art. 129 Antragsrecht

1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung über Gegenstände einzureichen, die in deren Zuständigkeit fallen.

2 Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge.

Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung

1 Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusammen.

2 Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft es beschliesst oder wenn es von einem Zehntel der Stimmberechtigten, mindestens aber von zehn Stimmberechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird.

3 für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern fällen die Urnenwahl oder die Urnenabstimmung beschliessen.

4 Der Gemeindepräsident und die Mitglieder des Gemeinderates der Ortsgemeinde werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.

Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten

Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:

9 Stillschweigende Beschlussfassung Art. 132 Ein Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft öffentlich bekanntgegeben wird und wenn danach nicht innert 14 Tagen mindestens zehn Stimmberechtigte in Gemeinden mit weniger als 1000 Stimmberechtigten oder

20 Stimmberechtigte in grösseren Gemeinden verlangen, dass der Beschluss als Antrag der nächsten Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.

Art. 133 Fakultatives Referendum

1 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:

10 c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Buchstabe l.

2 Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum. Es ist zustandegekommen, wenn innert 14 Tagen nach deren Veröffentlichung mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten, jedoch mindestens zehn Stimmberechtigte, verlangen, dass der Erlass oder Beschluss der nächsten Gemeindeversammlung als Antrag zur Abstimmung vorgelegt wird. Vierter Abschnitt: Korporationen

Art. 134

1 Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand der Korporationen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.

2 Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3 Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Siebentes Kapitel: Kirche und Staat

Art. 135 Kirchen

1 Die evangelisch–reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.

3 für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das Privatrecht.

Art. 136 Autonomie der Kirchen

1 Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt.

2 Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimmund Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt.

3 Die Verfassung einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt ist.

4 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse der Kirchenbehörden kann nach Gesetz und kirchlichen Vorschriften Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

5 Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden, die auf historischen Rechtstiteln beruhen, bleiben gewahrt.

Art. 137 Steuern und Beiträge

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.

2 Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen. Achtes Kapitel: Revision der Kantonsverfassung

Art. 138 Voraussetzungen

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

2 Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführbar sein.

3 Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Revision der Kantonsverfassung zu stellen.

4 Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen Anregung zu stellen.

Art. 139 Teilrevision

1 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder einzelne, sachlich zusammenhängende Abschnitte der Verfassung betreffen.

2 Werden mehrere, sachlich verschiedene Materien zur Revision vorgeschlagen, so bildet jede Materie Gegenstand einer besondern Revision.

Art. 140 Totalrevision

1 Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss die Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetreten werden soll oder nicht.

2 Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsgemeinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

3 Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist. Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 141 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben.

2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

3 Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.

Art. 143 Beschränkte Weitergeltung

1 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.

2 Dasselbe gilt für Vereinbarungen oder Planungen, die nach einem nicht mehr zulässigen Verfahren c der von einer nicht mehr zuständigen Behörde beschlossen worden sind.

Art. 144 Behörden und Beamte

1 Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gilt die vorliegende Verfassung.

2 Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist.

3 Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zusammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amtsdauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1995.

4 Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivilund das Augenscheingericht sowie über das Kriminalund das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.

5 Artikel 78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986–1990.

Art. 145 Gemeinderecht

1 Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten und der Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden bleiben bis zur gesetzlichen Neuordnung in Kraft.

2 Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.

3 Die bestehenden Tagwen Dorf, Matt und Ennetlinth in Linthal dürfen weiterhin, auch wenn sie sich zusammenschliessen, eigene Tagwensorgane bestellen.

Art. 146 Erforderliche Rechtsetzung

1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.

2 Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor.

Fussnoten

[^1]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1989 (BBl 1989 III 1723 730).

[^2]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).

[^3]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 3, I 1301).

[^4]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 3 3519).

[^5]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 3 3519).

[^6]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 1 I 969).

[^7]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 3 2514).

[^8]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).

[^9]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).

[^10]: Angenommen an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 5 II 180).