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Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über den Luftlinienverkehr

Geltender Text a fecha 2004-07-21

1 Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Hong Kong über den Luftlinienverkehr (Stand am 18. Januar 2005) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Hong Kong, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schliessen, um die Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Hong Kong zu ordnen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern der Text nichts anderes bestimmt:

3 des am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt umschrieben ist; mit Bezug auf Hong Kong sind die Insel Hong Kong, Kowloon und die New Territories miteingeschlossen;

4 h. der Ausdruck «Hong Kong» das besondere administrative Gebiet von Hong Kong der Volksrepublik von China («the Hong Kong Special Administrative Region»), soweit der Text nichts anderes vorsieht.

Art. 2 Bestimmungen des Übereinkommens von Chikago für die

internationalen Luftverkehrslinien Die Vertragsparteien halten sich bei der Anwendung dieses Abkommens soweit an

5 die Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt und seiner Anhänge, als diese Bestimmungen auf die internationalen Luftverkehrslinien anwendbar sind.

Art. 3 Erteilung von Rechten
1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für den Betrieb ihrer internationalen Luftverkehrslinien:

Art. 4 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Anzeige an die andere Vertragspartei ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen. 2. Die andere Vertragspartei, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem oder den bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendigen Betriebsbewilligungen. 3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von einem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben sind. 4. a. Die Regierung von Hong Kong ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligungen zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen als nötig erscheinen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der schweizerischen Vertragspartei oder schweizerischer Staatsangehöriger liegen.

Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1.

Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrer Zone den Einflug oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge in ihrer Zone regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei ohne Unterschied mit Bezug auf die Staatszugehörigkeit anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihre Zone oder die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Einwanderung, die Pässe, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind von den Fluggästen und Besatzungen zu beachten und bei der Beförderung von Fracht oder Postsendungen durch das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Einreise, der Ausreise oder während des Aufenthaltes in der Zone der ersten Vertragspartei einzuhalten. Den gleichen Verpflichtungen obliegen Personen, die für Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen verantwortlich sind. 3. Keine Vertragspartei darf ihrem oder ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 6 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterwerfen, die sie als nötig erachtet,

Art. 7 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien
1.

Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken gleiche und gerechte Möglichkeiten. 2. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei nehmen beim Betrieb der vereinbarten Linien Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmen auf den gleichen Strecken oder Teilen davon nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien sichergestellt werden, stehen in enger Beziehung mit den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen auf den festgelegten Strecken; ihr Hauptziel besteht darin, unter Beachtung eines vernünftigen Zuladungskoeffizienten ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das den gegenwärtigen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen für die Beförderung von Fluggästen und Fracht unter Einschluss von Postsendungen von oder nach der Zone der Vertragspartei entspricht, die das Unternehmen bezeichnet hat. Das Angebot für die Beförderung von Fluggästen und Fracht unter Einschluss von Postsendungen, die auf den festgelegten Strecken an anderen Punkten als an denjenigen in der Zone der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, einund ausgeladen werden, muss mit den allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen, wonach das Angebot angepasst ist:

Art. 8 Genehmigung der Flugpläne
1.

Die bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien unterbreiten den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgeschlagenen Zeitpunkt die für die vereinbarten Linien vorgesehenen Flugpläne zur Genehmigung. 2. Die bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien können auf «ad hoc»-Basis Verdichtungsflüge mit Bezug auf die vereinbarten Linien durchführen. Begehren für die Genehmigung solcher Flüge sind bei den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien mindestens drei Arbeitstage vor dem für die Durchführung vorgeschlagenen Zeitpunkt einzureichen.

Art. 9 Tarife
1.

Der Ausdruck «Tarif» bedeutet:

Art. 10 Zölle
1.

Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Treibund Schmierstoffe, die Ersatzteile einschliesslich der Motoren und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, aber auch andere Gegenstände), die sich an Bord befinden, sind von der anderen Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenrechts von allen Zöllen, indirekten Abgaben, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit, die sich nicht auf die Kosten für die bei der Ankunft zur Verfügung gestellten Dienstleistungen stützen, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben. 2. Die ordentliche Ausrüstung, die Ersatzteile, die Vorräte an Treibund Schmierstoffen, die Bordvorräte, der Vorrat an gedruckten Flugscheinen, die Luftfrachtbriefe, die Drucksachen, die den Briefkopf eines bezeichneten Unternehmens der einen oder anderen Vertragspartei tragen und das übliche Propaganda-Material, das von diesem bezeichneten Unternehmen kostenlos abgegeben wird, welche in die Zone der anderen Vertragspartei vom bezeichneten Unternehmen oder auf seine Rechnung mitgebracht werden oder die sich an Bord eines Luftfahrzeuges befinden, welches vom bezeichneten Unternehmen eingesetzt wird und einzig zum Gebrauch an Bord beim Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien bestimmt sind, sind von der anderen Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenrechts von allen Zöllen, indirekten Abgaben, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit, die sich nicht auf die Kosten für die bei der Ankunft zur Verfügung gestellten Dienstleistungen stützen, selbst für den Fall, dass diese Vorräte während einem Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über der Zone der Vertragspartei durchgeführt wird, in welcher sie an Bord genommen wurden. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgezählten Gegenstände können auf Verlangen unter die Aufsicht oder die Kontrolle der zuständigen Behörden gestellt werden. 4. Die normale Bordausrüstung, die Ersatzstücke, die Vorräte an Treibund Schmierstoffen und die Bordvorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges eines bezeichneten Unternehmens einer Vertragspartei befinden, können in der Zone der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden; diese können verlangen, dass das Material unter ihre Aufsicht gestellt wird, bis es wieder ausgeführt wird oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist. 5. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung wird auch für den Fall gewährt, dass ein bezeichnetes Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder anderen Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat für die Miete oder die Übergabe in der Zone der anderen Vertragspartei von in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgezählten Gegenständen, vorausgesetzt, dass das oder die Unternehmen in gleichem Mass eine solche Befreiung von Seiten dieser anderen Vertragspartei geniessen.

Art. 11 Sicherheit der Luftfahrt
1.

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Hand-

6 lungen, unterzeichnet am 14. September 1963 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft-

7 in Den Haag sowie den Bestimfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970 mungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen

8 die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971 in Montreal. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und gegen Einrichtungen und Dienste der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten

9 und als Anhänge zum am 7. Dezember 1944 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen. Sie verlangen, dass bei ihnen selbst eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrer Zone haben, und Flughafenhalter, die sich in ihrer Zone befinden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihre Zone, die Ausreise oder den Aufenthalt in der Zone verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrer Zone zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu überprüfen. Jede Vertragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden. bis 10 Art. 11 Technische Sicherheit Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeugen und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei

11 Sicherheitsstandards, welche in diesem Bereich nach dem am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt wurden, nicht aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Standards bekannt gegeben und diese hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Art. 12 Lieferung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf Verlangen periodisch Angaben oder andere statistische Auskünfte, die vernünftigerweise verlangt werden können, um das Beförderungsangebot auf den vereinbarten Linien zu überprüfen, welches von den bezeichneten Unternehmen der eingangs dieses Artikels erwähnten Vertragspartei zur Verfügung gestellt wird. Diese Angaben umfassen jede verlangte Auskunft, um den Verkehrsumfang bestimmen zu können, welcher von diesem Unternehmen auf den vereinbarten Linien befördert wird.

Art. 13 Überweisung von Erträgen

Ein von Hong Kong bezeichnetes Unternehmen hat das Recht, örtliche Einnahmen, die örtliche Ausgaben überschreiten, umzurechnen und auf Verlangen nach Hong Kong zu überweisen. Ein von der Schweiz bezeichnetes Unternehmen hat das Recht, örtliche Einnahmen, die örtliche Ausgaben überschreiten, umzurechnen und auf Verlangen in die Schweiz zu überweisen. Die Umrechnung und Überweisung sind ohne Einschränkung zugelassen. Dabei ist der für übliche Transaktionen gültige Wechselkurs anwendbar, der zum Zeitpunkt der Umrechnung und Überweisung dieser Erträge gilt.

Art. 14 Vertretung der Unternehmen

Das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei haben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Anstellung von Personal das Recht, in die Zone der anderen Vertragspartei Personal einzuführen und dort zu belassen, welche für ihr eigenes Führungspersonal, für technisches und Betriebspersonal sowie für andere Fachleute erforderlich ist, um das Angebot der Luftverkehrslinie sicherzustellen. bis 12 Art. 14 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen Die von einer Vertragspartei ausgestellten oder von ihr als gültig anerkannten und noch in Kraft befindlichen Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass solche Zeugnisse oder Ausweise nach und in Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen des am 7. Dezember

13 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

Art. 15 Benützungsgebühren
1.

Keine der Vertragsparteien auferlegt dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei Benützungsgebühren oder lässt zu, dass solche Gebühren auferlegt werden, die höher sind als diejenigen, die sie ihrem eigenen Unternehmen für den Betrieb gleichwertiger internationaler Luftverkehrslinien auferlegt. 2. Jede Vertragspartei ermutigt zu Verhandlungen zwischen ihren zuständigen Behörden im Gebührenbereich und zwischen den Unternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen; diese Verhandlungen können über Organisationen erfolgen, in welchen die Unternehmen vertreten sind. Bevor Änderungen im Gebührenbereich eingeführt werden, sind die Benutzer in zweckmässiger Weise zu informieren, damit sie in der Lage sind, ihre Ansichten über die gemachten Vorschläge vorzubringen. Jede Vertragspartei bemüht sich, die für den Gebührenbereich zuständigen Behörden und die Unternehmen dazuzubringen, geeignete Informationen hinsichtlich der Benützungsgebühren auszutauschen.

Art. 16 Beratungen

Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Auslegung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet beginnen, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.

Wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens entstehen, bemühen sich die Vertragsparteien zuerst, diese auf dem Weg von Verhandlungen zu bereinigen. 2. Wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Meinungsverschiedenheiten auf dem Weg von Verhandlungen zu regeln, können sie diese einer Person oder einem Organ, auf die bzw. auf das sie sich geeinigt haben, unterbreiten, oder die Meinungsverschiedenheiten werden auf Ersuchen einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet, welches sich wie folgt zusammensetzt:

Art. 18 Änderungen

Wenn es eine der Vertragsparteien als wünschbar erachtet, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern und eine solche Änderung von beiden Vertragsparteien angenommen wird, kann sie vom Zeitpunkt an vorläufig angewandt werden, an dem sie vereinbart wird; die Änderung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt worden ist.

Art. 19 Kündigung

Jede Vertragspartei kann jederzeit der anderen Vertragspartei schriftlich ihren Entschluss anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet um Mitternacht (massgebend ist der Ort des Empfangs der Mitteilung), unmittelbar vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung durch die andere Vertragspartei, sofern die Mitteilung nicht vor Ablauf dieser Zeitspanne in gegenseitigem Einvernehmen zurückgezogen wird.

Art. 20 Hinterlegung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Dieses Abkommen sowie jede spätere Änderung werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien schriftlich die Erfüllung ihrer verfahrensrechtlichen Vorschriften angezeigt haben, soweit solche Verfahren erforderlich sind. Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 1992 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 1993 AS 1993 1538; BBl 1992 II 1202

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre- chenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 6. Okt. 1992 (AS 1993 1512).

[^3]: SR 0.748.0

[^4]: Eingefügt durch Notenaustausch vom 7. Juni/21. Juli 2004 (AS 2005 179).

[^5]: SR 0.748.0

[^6]: SR 0.748.710.1

[^7]: SR 0.748.710.2

[^8]: SR 0.748.710.3

[^9]: SR 0.748.0

[^10]: Eingefügt durch Notenaustausch vom 7. Juni/21. Juli 2004 (AS 2005 179).

[^11]: SR 0.748.0

[^12]: Eingefügt durch Notenaustausch vom 7. Juni/21. Juli 2004 (AS 2005 179).

[^13]: SR 0.748.0