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Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)

Geltender Text a fecha 2008-01-01

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 2, 8, 11 a Absatz 6, 16 Absatz 2, 17 a

1 und 36 Absätze 1, 4 und 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 3 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

1. Abschnitt: Auskunftsrecht

Art. 1 Modalitäten

1 Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 DSG), muss dies in der Regel in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen.

2 Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn der Inhaber der Datensammlung dies ausdrücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um:

4 vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

3 Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist.

4 Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des Auskunftsrechts (Art. 9 und 10 DSG) wird innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierüber benachrichtigen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.

5 Werden eine oder mehrere Datensammlungen von mehreren Inhabern gemeinsam geführt, kann das Auskunftsrecht bei jedem Inhaber geltend gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Auskunftsbegehren verantwortlich ist. Wenn der Inhaber der Datensammlung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt ist, leitet er das Begehren an den Zuständigen weiter.

6 Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Inhabers der Datensammlung von einem Dritten bearbeitet werden, so leitet der Auftraggeber das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er nicht selbst in der Lage ist,

5 Auskunft zu erteilen.

7 Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.

Art. 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit

1 Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn:

2 Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen.

2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen

Art. 3 Anmeldung

1 Datensammlungen (Art. 11 a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensamm-

6 lung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

2 7 Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. ...

8 Art. 4 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstaben a und c–f DSG sowie die folgenden Datensammlungen (Art. 11 Abs. 5 Bst. b DSG): a

2 Der Inhaber der Datensammlungen trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben (Art. 3 Abs. 1) zu den nicht der Anmeldepflicht unterliegenden Datensammlungen auf Gesuch hin dem Beauftragten oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.

3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland

9 Art. 5 Veröffentlichung in elektronischer Form Werden Personendaten mittels automatisierter Informationsund Kommunikationsdienste zwecks Information der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Übermittlung ins Ausland.

10 Art. 6 Informationspflicht

1 Der Inhaber der Datensammlung informiert den Beauftragten vor der Bekanntgabe ins Ausland über die Garantien und Datenschutzregeln nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und g DSG. Ist die vorgängige Information nicht möglich, so hat sie unmittelbar nach der Bekanntgabe zu erfolgen.

2 Wurde der Beauftragte über die Garantien und die Datenschutzregeln informiert, so gilt die Informationspflicht für alle weiteren Bekanntgaben als erfüllt, die:

3 Die Informationspflicht gilt ebenfalls als erfüllt, wenn Daten gestützt auf Musterverträge oder Standardvertragsklauseln übermittelt werden, die vom Beauftragten erstellt oder anerkannt wurden, und der Beauftragte vom Inhaber der Datensammlung in allgemeiner Form über die Verwendung dieser Musterverträge oder Standardvertragsklauseln informiert wurde. Der Beauftragte veröffentlicht eine Liste der von ihm erstellten oder anerkannten Musterverträge und Standardvertragsklauseln.

4 Der Inhaber der Datensammlung trifft angemessene Massnahmen um sicherzustellen, dass der Empfänger die Garantien und die Datenschutzregeln beachtet.

5 Der Beauftragte prüft die Garantien und die Datenschutzregeln, die ihm mitgeteilt werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. e DSG) und teilt dem Inhaber der Datensammlung das Ergebnis seiner Prüfung innert 30 Tagen ab dem Empfang der Information mit.

11 Art. 7 Liste der Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung Der Beauftragte veröffentlicht eine Liste der Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen

Art. 8 Allgemeine Massnahmen

1 Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Integri-

12 tät der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt er die Systeme gegen folgende Risiken:

2 Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemessen sein. Insbesondere tragen sie folgenden Kriterien Rechnung:

3 Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen.

4 13 ...

Art. 9 Besondere Massnahmen

1 Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht zu werden:

2 Die Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können.

Art. 10 Protokollierung

1 Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die

14 sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen.

2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten. Sie sind ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

15 Art. 11 Bearbeitungsreglement

1 Der Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung (Art. 11 a Abs. 3 DSG), die nicht aufgrund von Artikel 11 a Absatz 5 Buchstaben b–d DSG von der Meldepflicht ausgenommen ist, erstellt ein Bearbeitungsreglement, das insbesondere die interne Organisation sowie das Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren umschreibt und die Unterlagen über die Planung, die Realisierung und den Betrieb der Datensammlung und der Informatikmittel enthält.

2 Der Inhaber der Datensammlung aktualisiert das Reglement regelmässig. Er stellt es dem Beauftragten oder dem Datenschutzverantwortlichen nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstabe e DSG auf Anfrage in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung.

Art. 12 Bekanntgabe der Daten

Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

5. Abschnitt: Datenschutzverantwortlicher 16

Art. 12 a Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen und Mitteilung

an den Beauftragten

1 Will der Inhaber der Datensammlung nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlung befreit werden, so muss er:

2 Der Inhaber der Datensammlung kann einen Mitarbeiter oder einen Dritten als Datenschutzverantwortlichen bezeichnen. Dieser darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Aufgaben als Datenschutzverantwortlicher unvereinbar sind, und muss über die erforderliche Fachkenntnis verfügen.

Art. 12 b Aufgaben und Stellung des Datenschutzverantwortlichen

1 Der Datenschutzverantwortliche hat namentlich folgende Aufgaben:

2 Der Datenschutzverantwortliche:

2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

1. Abschnitt: Auskunftsrecht

Art. 13 Modalitäten

Artikel 1 und 2 sind auf die an Bundesorgane gerichteten Auskunftsbegehren sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz

im Ausland

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die Missionen bei den Europäischen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen übermitteln Auskunftsgesuche, die bei ihnen gestellt werden, der zuständigen Stelle im eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Das Departement regelt die

17 Zuständigkeiten.

2 Im Übrigen gelten für die Auskunftsbegehren über die Militärkontrolle im Ausland

18 die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische

19 Kontrollwesen.

20 Art. 15

2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen

21 Art. 16 Anmeldung

1 Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Beauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

22 h. ...

2 23 Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend.

24 Art. 17

25 Ausnahmen von der Anmeldepflicht Art. 18

1 Folgende Datensammlungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:

2 Ebenfalls nicht der Anmeldepflicht unterliegen:

3 Das verantwortliche Bundesorgan trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben (Art. 16 Abs. 1) zu den nicht der Anmeldepflicht unterliegenden Datensammlungen auf Gesuch hin dem Beauftragten oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.

3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland

26 Art. 19 Gibt ein Bundesorgan gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a DSG Personendaten ins Ausland bekannt, so gilt Artikel 6.

4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen

27 Art. 20 Grundsätze

1 Die verantwortlichen Bundesorgane treffen die nach den Artikeln 8–10 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Bei der automatisierten Datenbearbeitung arbeiten die Bundesorgane mit dem Informatikstrategieorgan Bund (ISB) zusammen.

2 Die verantwortlichen Bundesorgane melden dem Datenschutzverantwortlichen nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstabe e DSG oder, falls kein solcher besteht, dem Beauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden. Die Meldung an den Beauftragten erfolgt über das ISB, wenn das Projekt

28 auch bei diesem angemeldet werden muss.

3 Der Beauftragte und das ISB arbeiten im Rahmen ihrer Aktivitäten betreffend die technischen Massnahmen zusammen. Der Beauftragte holt die Stellungnahme des ISB ein, bevor er solche Massnahmen empfiehlt.

4 Im Übrigen sind die Weisungen anwendbar, die von den verantwortlichen Bundes-

29 organen gestützt auf die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003

30 erlassen wurden.

Art. 21 Bearbeitungsreglement

1 Die verantwortlichen Bundesorgane erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Datensammlungen, die:

2 Das verantwortliche Bundesorgan legt seine interne Organisation in dem Bearbeitungsreglement fest. Dieses umschreibt insbesondere die Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren und enthält alle Unterlagen über die Planung, Realisierung und den Betrieb der Datensammlung. Das Reglement enthält die für die Meldepflicht erforderlichen Angaben (Art. 16) sowie Angaben über:

3 Das Reglement wird regelmässig aktualisiert. Es wird den zuständigen Kontrollorganen in einer für diese verständlichen Form zur Verfügung gestellt.

Art. 22 Datenbearbeitung im Auftrag

31 ... 1 Das Bundesorgan, das Personendaten durch Dritte bearbeiten lässt, bleibt für den 2 Datenschutz verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden, insbesondere was deren Verwendung und Bekanntgabe betrifft. Untersteht der Dritte dem DSG nicht, vergewissert sich das verantwortliche Organ, 3 dass andere gesetzliche Bestimmungen einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten, andernfalls stellt es diesen auf vertraglichem Wege sicher.

32 Art. 23 Berater für den Datenschutz

1 Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben:

2 Wollen Bundesorgane nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Datensammlungen befreit werden, so sind die Artikel 12 a und

12 b anwendbar.

3 Die Bundesorgane verkehren mit dem Beauftragten über den Berater.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 24 Beschaffung von Personendaten

1 Ist die befragte Person gesetzlich zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet, muss sie von dem Bundesorgan, das die Personendaten erhebt, auf die Folgen der Auskunftsverweigerung oder einer falschen Antwort hingewiesen werden.

2 Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, muss sie vom Bundesorgan, das die Personendaten systematisch mittels Fragebogen erhebt, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hingewiesen werden.

Art. 25 Persönliche Identifikationsnummer

1 Das Bundesorgan, welches für die Verwaltung seiner Datensammlung eine persönliche Identifikationsnummer einführt, schafft eine nichtsprechende Nummer, die im eigenen Aufgabenbereich verwendet wird. Eine nichtsprechende Nummer ist jede eindeutige oder umkehrbar eindeutige Summe von Zeichen, die jeder Person, die in einer Datensammlung registriert ist, zugeteilt wird, und aus der keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können.

2 Die Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer durch andere Organe des Bundes oder der Kantone sowie durch private Personen muss vom betroffenen Bundesorgan genehmigt werden.

3 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der vorgesehenen und derjenigen Datenbearbeitung besteht, für welche die persönliche Identifikationsnummer geschaffen wurde.

4 Im Übrigen wird die Verwendung der AHV-Nummer von der AHV-Gesetzgebung geregelt.

Art. 26 Bekanntgabe der Daten

Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

33 Art. 27 Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen

1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan zu Handen des Beauftragten dar, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17 a DSG gewährleistet werden soll, und lädt ihn zur Stellungnahme ein.

2 Der Beauftragte nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 17 a Absätze 1 und 2 DSG erfüllt sind. Das zuständige Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

3 Der Beauftragte kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.

4 Das zuständige Bundesorgan informiert den Beauftragten über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 17 a DSG betrifft. Der Beauftragte nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.

5 Die Stellungnahme des Beauftragten ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.

34 Art. 27 a Evaluationsbericht bei Pilotversuchen Das zuständige Bundesorgan legt dem Beauftragten den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat (Art. 17 a Abs. 4 DSG) zur Stellungnahme vor. Die Stellungnahme des Beauftragten ist dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. 3. Kapitel: Register der Datensammlungen, Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter und Verfahren vor dem 35 Bundesverwaltungsgericht 36

1. Abschnitt: Register und Registrierung von Datensammlungen

37 Art. 28 Register der Datensammlungen

1 Das vom Beauftragten geführte Register enthält die Informationen nach den Artikeln 3 und 16.

2 Das Register ist für die Öffentlichkeit online zugänglich. Der Beauftragte erstellt auf Gesuch hin kostenlos Auszüge.

3 Der Beauftragte führt ein Verzeichnis der Inhaber von Datensammlungen, die ihrer Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstaben e und f DSG enthoben sind. Dieses Verzeichnis ist für die Öffentlichkeit online zugänglich.

4 Wenn der Inhaber der Datensammlung seine Datensammlung nicht oder nicht vollständig anmeldet, setzt ihm der Beauftragte eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann er gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen.

38 Art. 29 2. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 30 Sitz und Rechtsstellung

1 Sitz und Sekretariat des Beauftragten befinden sich in Bern.

2 Das Arbeitsverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich nach dem

39 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 sowie nach dessen Vollzugsbestim-

40 mungen.

3 Das Budget des Beauftragten wird in einem besonderen Abschnitt des Budgets der

41 Bundeskanzlei aufgeführt.

Art. 31 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen

1 42 Der Beauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Bundeskanzler. Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Datenschutzbeauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann.

2 Der Beauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, den eidgenössischen Gerichten, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen anderen Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes oder der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

43 unterstehen.

Art. 32 Dokumentation

1 Die Bundesorgane legen dem Beauftragten alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amt-

44 lichen Dokumenten betreffen. Im Bereich des Datenschutzes teilen ihm die Departemente und die Bundeskanzlei ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre

45 Richtlinien mit.

2 Der Beauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Dokumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informationsund Dokumentationssystem für die Verwaltung, Indexierung und Kontrolle der Korrespondenz und der Dossiers sowie für die Publikation von Informationen von allgemeinem Interesse und des

46 Registers der Datensammlungen im Internet.

3 Das Bundesverwaltungsgericht hat Zugriff auf die wissenschaftliche Dokumenta-

47 tion des Beauftragten.

Art. 33 Gebühren

1 Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Beauftragten wird eine Gebühr erhoben. Die

48 Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004

49 sind anwendbar.

2 Gegenüber Verwaltungseinheiten des Bundes, Behörden und der Kantone wird keine Gebühr erhoben.

Art. 34 Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten

1 Für die Abklärung des Sachverhalts nach den Artikeln 27 und 29 DSG, insbesondere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Beauftragte vom Inhaber der Datensammlung insbesondere folgende Auskünfte verlangen:

2 Bei Bekanntgaben ins Ausland kann der Beauftragte zusätzliche Angaben verlangen, insbesondere über die Bearbeitungsmöglichkeiten des Datenempfängers oder über die zum Datenschutz getroffenen Massnahmen. 3. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

50 Art. 35

1 Das Bundesverwaltungsgericht kann verlangen, dass ihm Datenbearbeitungen vorgelegt werden.

2 Es gibt dem Beauftragten seine Entscheide bekannt.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Änderung des bisherigen Rechts

51 1.–2. ...

52 3. Die Verordnung vom 11. Dezember 1989 über die Dienststelle für Verwaltungskontrolle wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 erster Satz

...

53 4. Die Verordnung vom 31. August 1992 über das provisorische Staatsschutz-Informations-System wird wie folgt geändert: Ingress ...

Art. 5 Sachüberschrift

...

Art. 18

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 1

...

Art. 22

Aufgehoben

54 über die Eidgenössische 5. Die Verordnung vom 26. Oktober 1988 Volkszählung 1990 wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4

Erster Satz aufgehoben 2 ...

Art. 29 Sachüberschrift

...

55 über das automatisierte Fahndungssystem 6. Die Verordnung vom 27. Juni 1990 wird wie folgt geändert: Ingress ...

56 7. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz wird wie folgt geändert: Ingress ...

Art. 14 Abs. 1

...

Art. 16 Abs. 1

...

Art. 17 Abs. 2 zweiter Satzteil

...

57 über den Erkennungsdienst 8. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 der Bundesanwaltschaft wird wie folgt geändert: Ingress ...

Art. 20 Abs. 2

...

Art. 23 Abs. 2 zweiter Satzteil

...

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Die Datensammlungen, die bei Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung in Bearbeitung stehen, sind beim Beauftragten bis zum 30. Juni 1994 anzumelden.

2 Die technischen und organisatorischen Massnahmen (Artikel 8–11, 20 und 21) sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für sämtliche automatisierten Bearbeitungen und Datensammlungen zu verwirklichen.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 235.1

[^2]: SR 172.010

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^7]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^14]: Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^17]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).

[^18]: SR 511.22

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^20]: Aufgehoben gemäss Art. 26 Abs. 2 der Archivierungsverordnung vom 8. Sept. 1999 (SR 152.11 ).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993, 2008 189).

[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000 [AS 2000 1227].

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^29]: SR 172.010.58

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^35]: Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).

[^36]: Ausdruck gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^39]: SR 172.220.1

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^45]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^48]: SR 172.041.1

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^51]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000 [AS 2000 1227].

[^52]: [AS 1995 363]

[^53]: [AS 1992 1659, 1996 3101, 1999 704 Ziff. II 7. AS 1999 3461 Art. 24]

[^54]: [AS 1988 1915. AS 1999 921 Art. 41]

[^55]: [AS 1990 1070 1591 Ziff. I 4, 1993 3293. AS 1995 3641 Art. 23 Abs. 1]

[^56]: SR 351.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^57]: [AS 1986 2346, 1990 1591 Ziff. I 5 1879, 1992 1618 Anhang Ziff. 6, 1996 3099, 1998 1562 2337 Anhang 3 Ziff. 3, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 1 2949]