Änderungshistorie
Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)
11 Versionen
· 1994-11-24
2017-10-12
2017-07-18
2017-01-01
2015-07-15
2015-06-15
2014-08-01
2013-02-01
2011-04-01
2009-12-01
Änderungen vom 2009-12-01
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# Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)
<sup>1</sup> , Kommunikation
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) und die Artikel 2 a , 21, 24 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom
<sup>3</sup> (LFV), 14. November 1973 verordnet:
(VLK) <sup>1</sup> vom 24. November 1994 (Stand am 1. Dezember 2009) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
<sup>2</sup> Energie und Kommunikation ,
<sup>3</sup> gestützt auf Artikel 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) und die Artikel 2 a , 21, 24 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom
<sup>4</sup> 14. November 1973 (LFV), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Geltungsbereich
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##### **Art. 2** Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit
Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen. 1 Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft. 2 Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt. 3
<sup>1</sup> Luftfahrzeuge nach Artikel <sup>1</sup> werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.
<sup>2</sup> Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft.
<sup>3</sup> Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.
##### **Art. 3** Startund Landeort
Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1 besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzu- 1 fliegen oder zu landen. Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstö- 2 rungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.
<sup>1</sup> Für Luftfahrzeuge nach Artikel <sup>1</sup> besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.
<sup>2</sup> Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.
##### **Art. 4** Öffentliche Flugveranstaltungen
Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bundesamt) erforderlich.
Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluft-
<sup>5</sup> fahrt (BAZL) erforderlich.
##### **Art. 5** Gewerbsmässige Flüge
Für gewerbsmässige Flüge mit Luftfahrzeugen nach Artikel 1 ist keine Bewilligung des Bundesamtes erforderlich.
Für gewerbsmässige Flüge mit Luftfahrzeugen nach Artikel 1 ist keine Bewilligung des BAZL erforderlich.
#### 3. Abschnitt: Hängegleiter
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##### **Art. 7** Mindestalter, Ausweise und Prüfungen
Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 15 Jahre; das Mindestalter zum 1
<sup>4</sup> Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre. Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden amtlichen Ausweis 2 besitzt. Für gelegentliche Flüge von Ausländern mit Wohnsitz im Ausland genügt ein gleichwertiger ausländischer Ausweis. Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausge- 3 führt werden, die den entsprechenden amtlichen Lehrausweis besitzt. Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson darf nur ausführen, wer den entspre- 4 chenden amtlichen Ausweis besitzt. Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden. 5 Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom Bundesamt genehmigten 6 Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom Bundesamt anerkannt sind. Das Bundesamt veröffentlicht periodisch eine Liste der ausländischen Ausweise, 7 die von ihm als gleichwertig anerkannt werden.
<sup>1</sup> Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 15 Jahre; das Mindestalter zum
<sup>6</sup> Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.
<sup>2</sup> Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche Flüge von Ausländern mit Wohnsitz im Ausland genügt ein gleichwertiger ausländischer Ausweis.
<sup>3</sup> Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den entsprechenden amtlichen Lehrausweis besitzt.
<sup>4</sup> Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson darf nur ausführen, wer den entsprechenden amtlichen Ausweis besitzt.
<sup>5</sup> Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden.
<sup>6</sup> Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind.
<sup>7</sup> Das BAZL veröffentlicht periodisch eine Liste der ausländischen Ausweise, die von ihm als gleichwertig anerkannt werden.
##### **Art. 8** Verkehrsund Betriebsregeln
Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt. 1 Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öf- 2 fentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen. Flüge über die Landesund Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitge- 3 führt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen. Das ausländische Recht bleibt vorbehalten. Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bun- 4 desgesetzgebung über die Binnenschiffahrt und das entsprechende kantonale Recht vorbehalten. Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in 5 eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des Bundesamtes erforderlich. Im übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Bestimmungen der Verordnung 6
<sup>5</sup> über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der vom 4. Mai 1981 Vorschriften über die Mindestflughöhen, sinngemäss anwendbar.
<sup>1</sup> Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt.
<sup>2</sup> Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen.
<sup>3</sup> Flüge über die Landesund Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitgeführt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen. Das ausländische Recht bleibt vorbehalten.
<sup>4</sup> Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt und das entsprechende kantonale Recht vorbehalten.
<sup>5</sup> Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
<sup>6</sup> Im übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Bestimmungen der Verordnung
<sup>7</sup> des UVEK vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, sinngemäss anwendbar.
##### **Art. 9** Flugbeschränkungen
Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt: 1
<sup>1</sup> Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt:
- a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes;
- b. während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes;
- c. in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen. Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen 2 Einschränkungen bewilligen.
- c. in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen.
<sup>2</sup> Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen.
##### **Art. 10** Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der 1 Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. Hat der Halter oder die Halterin im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der 2 Schweiz eine im Ausland auf seinen oder ihren Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt. Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzu- 3 führen.
<sup>1</sup> Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
<sup>2</sup> Hat der Halter oder die Halterin im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf seinen oder ihren Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.
<sup>3</sup> Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.
#### 4. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone
##### **Art. 11**
Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des 1 Bundesamtes eingesetzt werden. Das Bundesamt legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der 2 Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
<sup>1</sup> Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.
<sup>2</sup> Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
#### 5. Abschnitt: Fallschirme
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Für Fallschirmabsprünge sind die Vorschriften der Artikel 3 Absatz 2 und 12 der
<sup>6</sup> über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwend- Verordnung vom 4. Mai 1981 bar.
<sup>8</sup> Verordnung des UVEK vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar.
##### **Art. 13** Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der 1 Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstel- 2 lung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken. Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen. 3
<sup>1</sup> Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
<sup>2</sup> Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstellung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken.
<sup>3</sup> Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen.
#### 6. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg Gewicht
##### **Art. 14** Kategorien
Unbemannte Luftfahrzeuge, namentlich Drachen, Drachenfallschirme, Fesselbal- 1 lone, Freiballone und Modelluftfahrzeuge, mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingesetzt werden. Das Bundesamt legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der 2 Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
<sup>1</sup> Unbemannte Luftfahrzeuge, namentlich Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone und Modelluftfahrzeuge, mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.
<sup>2</sup> Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
#### 7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
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##### **Art. 16** Einschränkungen für Freiballone
Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen: Inhalt; a. mit mehr als 2 kg Nutzlast oder mehr als 30 m 3 Inhalt, in einem Abstand von weniger als 5 km von den b. mit mehr als 1 m 3 Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.
##### **Art. 17** Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge
Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:
Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen:
<sup>3</sup> a. mit mehr als 2 kg Nutzlast oder mehr als 30 m Inhalt;
<sup>3</sup> Inhalt, in einem Abstand von weniger als 5 km von den b. mit mehr als 1 m Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.
<sup>9</sup> Art. 17 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge
<sup>1</sup> Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten.
<sup>2</sup> Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:
- a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
- b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird.
##### **Art. 18** Ausnahmen von den Einschränkungen
Die Flugverkehrsleitstelle oder der Flugplatzleiter kann im Einzelfall Ausnahmen 1 von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 bewilligen. Von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a und 16 Buchstabe a 2 kann das Bundesamt in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. 3
<sup>10</sup> Art. 18 Ausnahmen von den Einschränkungen
<sup>1</sup> Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:
- a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter;
- b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absatz 1: vom BAZL.
<sup>2</sup> Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.
<sup>3</sup> Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
##### **Art. 19** Kantonale Vorschriften
@@ -118,15 +178,23 @@
##### **Art. 20** Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der 1 Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für: 2
<sup>1</sup> Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
<sup>2</sup> Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für:
- a. Drachen und Drachenfallschirme mit einem Gewicht von weniger als 1,0 kg und einer Steighöhe von weniger als 60 m;
- b. Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg, einem Inhalt von und einer Steighöhe von weniger als 60 m; weniger als 30 m 3
- c. Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von ; weniger als 30 m 3
- d. Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg. Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen. 3
- b. Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg, einem Inhalt von
<sup>3</sup> weniger als 30 m und einer Steighöhe von weniger als 60 m;
- c. Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von
<sup>3</sup> weniger als 30 m ;
- d. Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg.
<sup>3</sup> Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen.
#### 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
@@ -134,13 +202,13 @@
Es werden aufgehoben:
<sup>7</sup> ; a. die Hängegleiterverordnung vom 14. März 1988
<sup>8</sup> über Einschränkungen für bestimmte b. die Verordnung vom 14. März 1988 Fluggeräte und Flugkörper.
<sup>11</sup> a. die Hängegleiterverordnung vom 14. März 1988 ;
<sup>12</sup> b. die Verordnung vom 14. März 1988 über Einschränkungen für bestimmte Fluggeräte und Flugkörper.
##### **Art. 22** Änderung bisherigen Rechts
<sup>9</sup> über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge 1. Die Verordnung vom 4. Mai 1981 wird wie folgt geändert:
<sup>13</sup> über die Verkehrsregeln für 1. Die Verordnung vom 4. Mai 1981 Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:
##### **Art. 1**
@@ -148,19 +216,19 @@
##### **Art. 3** Abs. 3 und 4
...
<sup>10</sup> über die Zulassung und den Unterhalt von 2. Die Verordnung vom 8. Juli 1985 Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
…
<sup>14</sup> 2. Die Verordnung vom 8. Juli 1985 über die Zulassung und den Unterhalt von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
##### **Art. 1**
Begriff «Luftfahrzeug» Aufgehoben
<sup>11</sup> über die Kennzeichen der Luftfahr- 3. Die Verordnung vom 6. September 1984 zeuge wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 1 ... Gliederungstitel vor Art. 11a ...
<sup>15</sup> 3. Die Verordnung vom 6. September 1984 über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 1 … Gliederungstitel vor Art. 11a …
##### **Art. 11a**
... Gliederungstitel vor Art. 12 ...
… Gliederungstitel vor Art. 12 …
##### **Art. 23** Übergangsbestimmung
@@ -172,24 +240,32 @@
###### Fussnoten
[^1]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1977.
[^2]: SR 748.0
[^3]: SR 748.01
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1392).
[^5]: SR 748.121.11
[^6]: SR 748.121.11
[^7]: [AS 1988 549]
[^8]: [AS 1988 554, 1992 548 Ziff. II 2]
[^9]: SR 748.121.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^10]: SR 748.215.1
[^11]: SR 748.216.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).
[^2]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1977.
[^3]: SR 748.0
[^4]: SR 748.01
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1392).
[^7]: SR 748.121.11
[^8]: SR 748.121.11
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).
[^11]: [AS 1988 549]
[^12]: [AS 1988 554, 1992 548 Ziff. II 2]
[^13]: SR 748.121.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^14]: [AS 1985 1567, 1993 2322, 1995 125; SR 748.941 Art. 22 Ziff. 2. SR 748.215.1 Art. 53]. Siehe heute: die V vom 18. Sept. 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luft- fahrzeugen (SR 748.215.1 ).
[^15]: SR 748.216.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
2001-06-01
1994-11-24
VLK
Originalfassung
Text zu diesem Datum