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Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Geltender Text a fecha 2002-06-01

1 Absätze 1 und 2 und 64 der Bundesverfassung , sowie auf die Artikel 31 bis bis

2 zur Änderung des in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 2001 Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und seines Anhanges H,

3 zwischen der Schweizerischen in Anwendung des Abkommens vom 22. Juli 1972 Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

4 über technische in Anwendung des WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 Handelshemmnisse,

5 6 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995 beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden.

2 Es enthält insbesondere:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt.

2 Es findet Anwendung, soweit nicht andere Bundesgesetze, allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse oder internationale Abkommen abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten.

3 Die Artikel 3 und 19 gelten, soweit nicht andere Bundesvorschriften etwas Abweichendes regeln.

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2. Kapitel: Rechtsetzung im Bereich der technischen Vorschriften

Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im allgemeinen

1 Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.

2 Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften:

3 Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:

4 Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:

Art. 5 Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Verfah-

ren

1 Soweit Artikel 4 nicht etwas Abweichendes erfordert, werden in der Regel:

2 Sind für bestimmte Produkte verschiedene Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen vorgeschrieben oder mehrere Behörden zuständig, so ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Zuständigkeiten koordiniert werden.

7 Internationale Information und Konsultation Art. 6 Im Rahmen von internationalen Abkommen werden:

3. Kapitel: Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates

1.

Abschnitt: Prüfung, Konformitätsbewertung, Anmeldung, Zulassung, Konformitätszeichen

Art. 7 Verfahren

Der Bundesrat kann Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmeldeund Zulassungsverfahren festlegen.

Art. 8 Stellen

Der Bundesrat kann die Anforderungen festlegen, welche Stellen erfüllen müssen, die Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmeldeoder Zulassungsverfahren durchführen.

Art. 9 Konformitätszeichen

1 Der Bundesrat kann Zeichen festlegen, welche die Konformität anzeigen; er kann die betreffenden Verfahren regeln.

2 Er kann Vorschriften erlassen, um solche Zeichen vor Verwechslung und Missbrauch zu schützen.

2. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 10

1 Der Bundesrat schafft unter Berücksichtigung international festgelegter Anforderungen ein schweizerisches System zur Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen.

2 Er bestimmt insbesondere:

3. Abschnitt: Normung

Art. 11

Der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Behörde kann im Hinblick auf die Erarbeitung von technischen Normen, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird oder verwiesen werden soll:

4. Abschnitt: Technische Vorschriften anderer Staaten

Art. 12

Verlangt ein anderer Staat für einzuführende Produkte eine Bestätigung des Ausfuhrstaates dafür, dass die technischen Vorschriften des Einfuhrstaates erfüllt sind, so kann der Bundesrat Vorschriften über die Erteilung solcher Bestätigungen erlassen.

5. Abschnitt: Auskunftsstelle

Art. 13

1 Der Bundesrat sorgt für die Schaffung und den Betrieb einer nationalen Auskunftsstelle für technische Vorschriften und Normen.

2 Er kann die Schaffung und den Betrieb der Auskunftsstelle Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

6. Abschnitt: Internationale Abkommen

Art. 14 Abschluss

1 Zur Vermeidung, zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handelshemmnissen kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über:

2 Der Bundesrat kann auch internationale Abkommen über die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung von Vor-

8 schriften oder Normen betreffend Dienstleistungen schliessen.

3 Die Absätze 1 Buchstabe f und 2 sind auch auf Vorschriften der Kantone anwend-

9 bar.

Art. 15 Durchführung

1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen über Gegenstände nach Artikel 14 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

2 Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von technischen Vorschriften oder Normen sowie von Vorschriften oder Normen betreffend Dienstleistungen Privaten

10 übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 16

1 Stellen, welche Vollzugsaufgaben aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Erlasse im Bereich der technischen Vorschriften wahrnehmen, können Gebühren erheben.

2 Der Bundesrat erlässt die Gebührenvorschriften. Er kann diese Kompetenz für einzelne Produktebereiche dem zuständigen Departement übertragen.

4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Betroffenen

1. Abschnitt: Nachweis der Konformität

Art. 17 Grundsatz

1 Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

2 Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit:

Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen

1 Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:

2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:

3 11 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.

2. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

Art. 19 Befugnisse der Kontrollorgane

1 Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die nachträgliche Kontrolle zuständigen Organe können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen.

2 Die zuständigen Stellen sind berechtigt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, wenn:

3 In schwerwiegenden Fällen kann das zuständige Bundesamt das weitere Anbieten, Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen verbieten oder den Rückruf von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkten anordnen.

Art. 20 Ausübung der Kontrolle

1 Massnahmen der für die nachträgliche Kontrolle zuständigen Organe müssen das Ausmass der von den betroffenen Produkten ausgehenden Gefährdung berücksichtigen und dürfen die Verkehrsfähigkeit oder die Verwendung dieser Produkte nicht unnötig einschränken.

2 Massnahmen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c müssen dem zuständigen Bundesamt gemeldet und durch dieses innerhalb eines Monats bestätigt werden, andernfalls sie dahinfallen. Bestätigt das Bundesamt eine Massnahme, so leitet es unverzüglich die Anpassung der technischen Vorschriften ein.

3. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 21 Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können einander Auskünfte und Unterlagen übermitteln, soweit dies für den Vollzug von technischen Vorschriften notwendig ist.

Art. 22 Internationale Amtshilfe

1 Das für den Vollzug oder die Aufsicht über den Vollzug von technischen Vorschriften zuständige Bundesamt kann ausländische Behörden, welche für den Vollzug von technischen Vorschriften zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2 Es darf ausländischen Behörden, die für den Vollzug von technischen Vorschriften zuständig sind, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass:

3 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23 Fälschungen

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:

Art. 24 Falschbeurkundungen

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:

Art. 25 Erschleichen falscher Beurkundungen

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt:

Art. 26 Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:

Art. 27 Ausländische Urkunden

Die Artikel 23–26 gelten auch für ausländische Urkunden.

Art. 28 Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberech-

tigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:

Art. 29 Unrechtmässige Vermögensvorteile

Vermögensvorteile, die durch strafbare Handlungen nach den Artikeln 23–28 unrechtmässig erlangt worden sind, können nach den Artikeln 58 ff. des Strafgesetzbu-

12 eingezogen werden. ches

Art. 30 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Ausführungsvorschriften

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 32 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang Änderungen bisherigen Rechts 1. Geschäftsverkehrsgesetz 14

Art. 43 Abs. 3 Bst. f

... 2. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz 15

Art. 40

...

Art. 41 Abs. 1

...

Art. 47 Abs. 1

... 3. Lebensmittelgesetz 16

Art. 3 Abs. 4

...

Art. 20 Abs. 1

...

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 54, 95 und 101 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: SR 0.632.31 ; BBl 2001 5028

[^3]: SR 0.632.401

[^4]: SR 0.632.20 Anhang 1A.6

[^5]: BBl 1995 II 521

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002

[^883]: 884; BBl 2001 4963).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002

[^883]: 884; BBl 2001 4963).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002

[^883]: 884; BBl 2001 4963).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002

[^883]: 884; BBl 2001 4963).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002

[^883]: 884; BBl 2001 4963).

[^11]: Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1 ; AS 2000 187 Art. 16).

[^13]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1996

[^12]: SR 311.0

[^13]: BRB vom 17. Juni 1996 (AS 1996 1735)

[^14]: SR 171.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

[^15]: SR 814.01 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

[^16]: SR 817.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.