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Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)

Geltender Text a fecha 2004-01-01

1 gestützt auf die Artikel 8, 10, 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

2 in Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,

3 in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,

4 in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des Überein-

5 kommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-

6 Assoziation (EFTA) und seines Anhanges I, verordnet: 1. Kapitel: Gegenstand; Zweck der Akkreditierung und der Bezeichnung

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: 1

Art. 2 Zweck der Akkreditierung

Mit der Akkreditierung wird formell die Kompetenz einer Stelle anerkannt, nach international massgebenden Anforderungen bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen.

Art. 3 Zweck der Bezeichnung

Mit der Bezeichnung wird im Hinblick auf die formelle Anerkennung im Rahmen eines internationalen Abkommens bestätigt, dass eine Stelle die Voraussetzungen erfüllt, um nach den Anforderungen des betreffenden Abkommens bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen oder Anmeldungen oder Zulassungen vorzunehmen.

2. Kapitel: Akkreditierung

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 4

Die Akkreditierung steht offen: 1

7 Nach Rücksprache mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und unter Be- 2 rücksichtigung der gesamtund aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz steht die Akkreditierung auch offen:

2. Abschnitt: Schweizerische Akkreditierungsstelle

Art. 5

8 Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) betreibt die Schweize- 1 rische Akkreditierungsstelle (SAS). Die SAS hat die international massgebenden Anforderungen zu erfüllen, wie sie 2 insbesondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 1 zum Ausdruck kommen.

3. Abschnitt: Akkreditierungskommission

Art. 6

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) bestellt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) eine Akkreditierungskommission. Diese besteht aus höchstens elf Mitgliedern und soll die verschie-

9 denen interessierten Kreise repräsentieren. Die Akkreditierungskommission berät die mit der Akkreditierung befassten Behör- 2 den in allen Fragen der Akkreditierung. Das EJPD regelt Organisation und Aufgaben der Akkreditierungskommission im 3 einzelnen.

4. Abschnitt: Voraussetzungen der Akkreditierung

Art. 7

Der Gesuchsteller muss die international massgebenden Anforderungen erfüllen, 1 wie sie insbesondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 2 zum Ausdruck kommen. Will sich ein Gesuchsteller für gesetzlich geregelte Verfahren akkreditieren lassen, 2 muss er auch die entsprechenden Vorschriften anwenden können und gegebenenfalls die darin enthaltenen, zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

5. Abschnitt: Akkreditierungsgesuch

Art. 8

Akkreditierungsgesuche sind mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der SAS einzureichen. 6. Abschnitt: Begutachtung und Beurteilung des Akkreditierungsgesuchs

10 Art. 9 Regeln der Begutachtung Die Begutachtung des Akkreditierungsgesuchs hat nach den international massgebenden Anforderungen zu erfolgen, wie sie insbesondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 1 zum Ausdruck kommen.

Art. 10 Begutachter

Die SAS gibt dem Gesuchsteller die Namen der Begutachter rechtzeitig bekannt. 1 Sie kann zur Begutachtung aussenstehende Experten beiziehen. Diese handeln im 2 Namen der SAS.

3 In begründeten Fällen kann der Gesuchsteller innerhalb von zehn Tagen seit Bekanntgabe die Ernennung anderer Begutachter verlangen. Im Konfliktfall ent-

11 scheidet der Leiter der SAS.

Art. 11 Beizug weiterer Stellen

Bei der Akkreditierung von Prüfund Konformitätsbewertungsstellen, welche 1 bundesrechtlich geregelte Verfahren durchführen, erfolgt die Begutachtung unter Beizug der im betreffenden Sachbereich zuständigen Bundesbehörden. Bei der Akkreditierung von Prüfund Konformitätsbewertungsstellen, welche 2 kantonales Recht anwenden, erfolgt die Begutachtung nach Möglichkeit unter Beizug der im Kanton für den betreffenden Sachbereich zuständigen Stellen. Bei der Akkreditierung von Prüfund Konformitätsbewertungsstellen, welche 3 ausländisches Recht anwenden, erfolgt die Begutachtung nach Möglichkeit unter Beizug von Vertretern der im betreffenden Staat zuständigen Stellen. Die SAS zieht die im betreffenden Sachbereich zuständigen Stellen nach Möglich- 4 keit auch bei, wenn die Akkreditierung Auswirkungen auf den Vollzug anderer Erlasse hat. In allen Fällen behält die SAS die Verantwortung für die Begutachtung und die 5 Beurteilung des Gesuchs.

Art. 12 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

Der Gesuchsteller hat den Begutachtern Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die für die Begutachtung seines Gesuchs notwendig sind.

Art. 13 Beurteilung

Die SAS gibt dem Gesuchsteller das Ergebnis der Begutachtung bekannt und gibt 1 ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 Auf dieser Grundlage fertigt der leitende Begutachter einen Antrag auf Akkreditierung, auf Akkreditierung mit Auflagen oder Bedingungen oder auf Nichtakkreditierung aus. Die SAS stellt diesen der Akkreditierungskommission zur Stellungnahme

12 zu.

3 Der Antrag und die Stellungnahme der Akkreditierungskommission werden dem

13 Leiter der SAS zum Entscheid übermittelt.

7. Abschnitt: Akkreditierungsentscheid

Art. 14

1 Auf der Grundlage des Antrags und der Stellungnahme der Akkreditierungskommission verfügt der Leiter der SAS die Erteilung oder die Verweigerung der Akkre-

14 ditierung. Über die Akkreditierung von Bereichen des metas entscheidet das EJPD. 2 Die Akkreditierung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt 3 werden. Als Zeichen der Akkreditierung wird dem Gesuchsteller ein Akkreditierungsdoku- 4 ment ausgestellt, das insbesondere den Namen und die Adresse der akkreditierten Stelle, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Akkreditierung enthält. Bezieht sich die Akkreditierung auch auf die Fähigkeit der Stelle, bestimmte Vorschriften anzuwenden, so werden diese im Akkreditierungsdokument bezeichnet.

8. Abschnitt: Wirkung der Akkreditierung

Art. 15 Dauer der Akkreditierung

Die Akkreditierung wird befristet erteilt und dauert höchstens fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin und nach erneuter Beurteilung um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Art. 16 Rechte der akkreditierten Stellen

Akkreditierte Stellen sind berechtigt, für den akkreditierten Bereich im Geschäftsverkehr das entsprechende, in Anhang 4 aufgeführte Akkreditierungszeichen zu verwenden.

Art. 17 Pflichten der akkreditierten Stellen

Akkreditierte Stellen haben dafür zu sorgen, dass die Akkreditierungsvorausset- 1 zungen erfüllt bleiben. Sie haben der SAS unaufgefordert und umgehend alle bezüglich ihrer Akkreditie- 2 rung wesentlichen Änderungen zu melden, namentlich eine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, der Organisation, des verantwortlichen Personals oder der Eigentumsverhältnisse.

Art. 18 Unteraufträge

Stellen, welche für akkreditierte Stellen einen Teil der Arbeit ausführen, müssen 1 für den entsprechenden Tätigkeitsbereich, soweit möglich, ebenfalls in der Schweiz akkreditiert sein oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Die akkreditierten Stellen: 2

Art. 19 Nachkontrolle

Die SAS nimmt regelmässige Nachkontrollen vor. Bestehen Anzeichen, dass eine 1 akkreditierte Stelle die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die SAS jederzeit das Recht, dies zu überprüfen. Die Artikel 11 und 12 sind entsprechend anwendbar. 2

15 Anpassung der Akkreditierungsdokumente Art. 20 Ändern sich die Rechtsform oder die Verhältnisse einer akkreditierten Stelle, ohne dass sich dies auf Personal, Einrichtungen und Organisation auswirkt, so kann der Leiter der SAS auf Gesuch hin die Akkreditierungsdokumente anpassen.

Art. 21 Suspendierung und Entzug der Akkreditierung

Der Leiter der SAS kann, nach Anhörung der Akkreditierungskommission, die Akkreditierung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die

16 Akkreditierungsvoraussetzungen entfallen sind. In leichten Fällen kann die SAS bis zur Behebung der Akkreditierungsmängel zusätzliche Auflagen oder Bedingungen festlegen.

10. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit

Art. 22

Die SAS wahrt die schweizerischen Interessen gegenüber ausländischen und internationalen Stellen, die sich mit der Kompetenz von Akkreditierungs-, Prüfoder Konformitätsbewertungsstellen befassen.

11. Abschnitt: Information

Art. 23

Die SAS erteilt auf Anfrage Auskunft über: 1

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 24

Die Bezeichnung und ihre Wirkungen richten sich nach dem jeweils anwendbaren 1 internationalen Abkommen. Soweit im internationalen Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten: 2

17 für Stellen, die nach anderen Erlassen unmittelbar ermächtigt sind, hoheita. liche Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen oder Anmeldungen oder Zulassungen vorzunehmen, die Artikel 29, 31 Absatz 2, 33 Absätze 1 und 3, 34–36 und 38;

2. Abschnitt: Voraussetzungen der Bezeichnung

Art. 25

Um bezeichnet werden zu können, muss der Gesuchsteller für den betreffenden 1 Tätigkeitsbereich die Bedingungen erfüllen, die nach dem internationalen Abkommen verlangt sind. Soweit sich das Abkommen hinsichtlich der Befähigung einer Stelle auf die Ak- 2 kreditierung bezieht, begründet eine Akkreditierung nach dieser Verordnung die Vermutung, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen für eine Bezeichnung im betreffenden Tätigkeitsbereich erfüllt sind.

3 Enthält das Abkommen keine Regelung über die Voraussetzungen der Bezeichnung, muss der Gesuchsteller die in Anhang 5 aufgeführten Voraussetzungen erfül-

18 len.

4 19 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bezeichnung.

3. Abschnitt: Bezeichnungsgesuch

Art. 26

Gesuche um Bezeichnung sind bei der für den betreffenden Sachbereich zuständi- 1 gen Behörde (Bezeichnungsbehörde) einzureichen. Fällt das Gesuch in die Zuständigkeit mehrerer Bundesbehörden, sprechen sich 2 diese untereinander ab und bestimmen die für das Gesuch hauptverantwortliche Behörde.

4. Abschnitt: Behandlung des Gesuchs

Art. 27 Mitteilung an das seco

Die Bezeichnungsbehörde bringt das Gesuch dem seco zur Kenntnis.

Art. 28 Prüfung des Gesuches

Die Bezeichnungsbehörde überprüft, ob der Gesuchsteller die im internationalen 1 Abkommen festgelegten Anforderungen erfüllt.

2 Wird hinsichtlich der Befähigung der Stelle auf die Akkreditierung Bezug genom-

20 men, handelt die Bezeichnungsbehörde in Absprache mit der SAS.

21 Art. 29 Weiterleitung des Gesuches

1 Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Artikel 25, meldet das seco die zu bezeichnende Stelle der nach dem internationalen Abkommen zuständigen Instanz.

2 Werden zur Anerkennung der Stelle im internationalen Abkommen weitere Entscheidverfahren vorausgesetzt, informiert das seco die betroffenen Behörden über das Ergebnis dieser Verfahren.

22 Art. 30 Ablehnung des Gesuchs Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht, verfügt die Bezeichnungsbehörde die Ablehnung des entsprechenden Gesuches nach Rücksprache mit dem seco.

5. Abschnitt: Entscheid 23

Art. 31

1 Wird die Anerkennung durch die nach dem internationalen Abkommen zuständige Instanz erteilt, verfügt die Bezeichnungsbehörde die Bezeichnung. Die Bezeichnung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden und wird dem Gesuchsteller, unter Beilage einer Zusammenstellung der mit der Bezeichnung verbundenen Rechte und Pflichten, unverzüglich eröffnet.

2 Zusammen mit der Eröffnung der Verfügung leitet die Bezeichnungsbehörde die Information über die Anerkennung nach dem internationalen Abkommen sowie weitere relevante Informationen, namentlich über die Zuteilung einer Kennnummer, an den Gesuchsteller weiter.

3 Wird die Anerkennung abgelehnt, verfügt die Bezeichnungsbehörde die Verweigerung der Bezeichnung. 6. Abschnitt: Nachkontrolle, Suspendierung und Widerruf der Bezeichnung

Art. 32 Nachkontrolle bezeichneter Stellen

Die Bezeichnungsbehörde nimmt regelmässige Nachkontrollen vor. Sie handelt in 1 Absprache mit der SAS, wenn die Bezeichnung sich hinsichtlich der Befähigung der Stelle auf die Akkreditierung bezieht. Treten bei einer bezeichneten Stelle Veränderungen bezüglich der Bezeichnungs- 2 voraussetzungen auf, hat die Stelle diese unaufgefordert und umgehend der Bezeichnungsbehörde mitzuteilen. Bestehen Anzeichen, dass eine bezeichnete Stelle die Bezeichnungsvoraussetzun- 3 gen nicht mehr erfüllt, hat die Bezeichnungsbehörde jederzeit das Recht, Nachkontrollen vorzunehmen. Artikel 12 ist entsprechend anwendbar. 4

Art. 33 Suspendierung und Widerruf der Bezeichnung

Die Bezeichnungsbehörde kann den Entscheid über die Bezeichnung einer Stelle 1 widerrufen oder suspendieren, wenn diese die Voraussetzungen für die Bezeichnung oder die Auflagen nicht mehr erfüllt. In leichten Fällen kann sie Auflagen anordnen oder der bezeichneten Stelle bis zur Behebung der Mängel ihre Tätigkeit untersagen. Die Bezeichnungsbehörde handelt im Einvernehmen mit dem seco. Sie spricht sich 2 mit der SAS ab, wenn die Bezeichnung sich hinsichtlich der Befähigung der Stelle auf die Akkreditierung bezieht. Das seco übermittelt den Entscheid der nach dem internationalen Abkommen zu- 3 ständigen Instanz.

7. Abschnitt: Information

Art. 34

Die Bezeichnungsbehörde erteilt auf Anfrage Auskunft über: 1

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 35 Verantwortlichkeit

Mit der Akkreditierung oder der Bezeichnung überträgt der Bund den betreffenden Stellen keine hoheitlichen Befugnisse. Die akkreditierten oder bezeichneten Stellen bleiben verantwortlich für ihre Tätigkeit, insbesondere für die von ihnen ermittelten Prüfergebnisse und ausgestellten Konformitätsbescheinigungen.

Art. 36 Verwendung von Dokumenten und Zeichen

Akkreditierte Stellen dürfen Akkreditierungsdokumente und Akkreditierungszei- 1 chen nicht in einer Art oder in einem Zusammenhang verwenden, die zu Täuschungen Anlass geben können. Entsprechendes gilt für bezeichnete Stellen hinsichtlich der Bezeichnung. 2

Art. 37 Gebühren

Die Stelle hat die Kosten zu tragen, die sie im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verursacht. Die Ansätze richten sich nach den jeweiligen Gebührenvor-

24 schriften der für das entsprechende Verfahren zuständigen Behörde.

Art. 38 Begutachtungen durch ausländische Stellen in der Schweiz

1 Das seco kann im Einvernehmen mit dem Leiter der SAS ausländischen Akkreditierungsstellen oder Stellen mit entsprechenden Aufgaben die Bewilligung im Sinne

25 von Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erteilen, die SAS oder akkreditier-

26 te beziehungsweise zu akkreditierende schweizerische Stellen zu begutachten.

2 Es kann im Einvernehmen mit der Bezeichnungsbehörde zuständigen ausländischen Stellen die Bewilligung im Sinne von Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erteilen, die Bezeichnungsbehörde selbst oder bezeichnete beziehungsweise

27 zu bezeichnende Stellen zu begutachten. Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden und ist 3 jederzeit widerrufbar.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

28 Art. 39 Internationale Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

1 Das seco bestimmt und leitet die schweizerische Delegation in den Organen der folgenden Abkommen:

29 zwischen der der Schweizerischen a. Abkommen vom 3. Dezember 1998 Eidgenossenschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

30 b. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

31 c. Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des Überein-

32 kommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA).

2 Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden kann das seco Beschlüssen der Organe nach Absatz 1 zustimmen über:

3 Kommt es zu keinem Einvernehmen unter den zuständigen Behörden, entscheidet der Bundesrat.

33 Änderung der Anhänge Art. 40 Die Anhänge 1–4 können durch das EJPD und der Anhang 5 durch das EVD im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Departementen der internationalen Entwicklung angepasst werden.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

34 Die Verordnung vom 30. Oktober 1991 über das schweizerische Akkreditierungssystem wird aufgehoben.

Art. 42 Übergangsbestimmungen

35 Akkreditierungen, welche gestützt auf die Verordnung vom 30. Oktober 1991 1 über das schweizerische Akkreditierungssystem erteilt worden sind, bleiben nach Massgabe der darin enthaltenen Vorschriften gültig. Vorbehalten sind die Artikel 18–21. Neue Akkreditierungen und Verlängerungen von erteilten Akkreditierungen richten 2 sich nach der vorliegenden Verordnung. Gesuche, die vor deren Inkrafttreten eingereicht wurden, sind nötigenfalls zu ergänzen. Die SAS sorgt für die notwendigen Informationen und räumt eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs und zur Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen ein.

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.51

[^2]: SR 0.946.523.21

[^3]: SR 0.946.526.81

[^4]: BBl 2001 5028

[^5]: SR 0.632.31

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002 (AS 2002 2140).

[^7]: Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 22 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002 (AS 2002 2140).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2002 (AS 2002 2140).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^24]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^25]: SR 311.0

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002 (AS 2002 2140).

[^29]: SR 0.946.523.21

[^30]: SR 0.946.526.81

[^31]: BBl 2001 5028

[^32]: SR 0.632.31

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002 (AS 2002 2140).

[^34]: [AS 1991 2317]

[^35]: [AS 1991 2317]