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Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1994 betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

Geltender Text a fecha 1994-12-14
Art. 1

1 Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979[^1] zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Depositarstaat des Übereinkommens, der Bundesrepublik Deutschland, den Beitritt zu eröffnen.

Art. 2

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, künftige Änderungen der Anhänge des Übereinkommens zu genehmigen.

2 Der Bundesrat wird ebenfalls ermächtigt, im Rahmen des Übereinkommens internationale Regionalabkommen sowie deren Anhänge zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder solchen beizutreten.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Fussnoten

[^1]: SR 0.451.46