Protokoll 1990 vom 20. Dezember 1990 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
Änderung
In Anwendung der Artikel 6 und 19 § 2 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), unterzeichnet in Bern am 9. Mai 1980[^1], wurde vom 17. bis 20. Dezember 1990 in Bern die zweite Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) abgehalten.
In Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen des COTIF weiterzuentwickeln, um sie den neuen Bedürfnissen der internationalen Gemeinschaft und des internationalen Eisenbahnverkehrs anzupassen,
haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart:
Art. I Änderungen betreffend das Übereinkommen selbst
Artikel 2 COTIF
Der bisherige Text des § 2 ist durch einen neuen Absatz 2 folgenden Wortlauts zu ergänzen:
- «§ 2 Den Beförderungen auf einer Linie im Sinne des vorstehenden Absatzes sind andere Binnenbeförderungen, die in Ergänzung einer Eisenbahnbeförderung unter Verantwortung der Eisenbahn erfolgen, gleichgestellt.»
Artikel 3 COTIF
Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern:
- «§ 2 Die in Artikel 2 § 1 und § 2 Absatz 1 genannten Linien, auf denen …».
Der § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen:
- «§ 3 Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bezeichneten, in diese Listen …».
Artikel 4 COTIF
Der Wortlaut ist wie folgt zu ergänzen:
«Im Folgenden umfasst der Ausdruck ‹Übereinkommen› das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 2 Absatz 2 genannte Protokoll, das Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung und die in Artikel 3 §§ 1 und 4 genannten Anhänge A und B sowie deren Anlagen.»
Artikel 7 COTIF
Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- «§ 1 Der Verwaltungsausschuss besteht aus den Vertretern von zwölf Mitgliedstaaten.»
Im ersten Satz des § 1 Absatz 2 sind folgende Worte zu streichen:
- «… und führt den Vorsitz im Ausschuss»
Der Wortlaut des § 2 Buchstabe a) ist wie folgt zu ergänzen:
- «a) gibt sich eine Geschäftsordnung und bezeichnet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Staat, der für die jeweilige Amtszeit den Vorsitz führt;»
Der Wortlaut des § 2 Buchstabe d) wird durch einen Absatz 2 (neu) mit folgender Fassung ergänzt:
- «der Generaldirektor und der Vizegeneraldirektor werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und sind wieder wählbar;»
Artikel 11 COTIF
Der Wortlaut des § 7 ist wie folgt zu ersetzen:
«§ 7 Die Rechnungsprüfung wird von der schweizerischen Regierung nach den Regeln des dem Übereinkommen selbst beigefügten Zusatzmandats und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Finanz- und Buchführungsreglementes der Organisation durchgeführt.»
Artikel 19 COTIF
Der Wortlaut des § 3 ist durch einen neuen Buchstaben a) mit folgender Fassung zu ergänzen:
- «a) Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung;»
Die Buchstaben a) und b) werden zu den Buchstaben b) und c).
Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der OTIF ist folgende Anlage einzufügen:
Fussnoten
[^1]: SR 0.742.403.1