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Protokoll 1990 vom 20. Dezember 1990 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980

Geltender Text a fecha 1990-12-20
Änderung

In Anwendung der Artikel 6 und 19 § 2 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), unterzeichnet in Bern am 9. Mai 1980[^1], wurde vom 17. bis 20. Dezember 1990 in Bern die zweite Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) abgehalten.

In Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen des COTIF weiterzuentwickeln, um sie den neuen Bedürfnissen der internationalen Gemeinschaft und des internationalen Eisenbahnverkehrs anzupassen,

haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart:

Art. I Änderungen betreffend das Übereinkommen selbst
Artikel 2 COTIF

Der bisherige Text des § 2 ist durch einen neuen Absatz 2 folgenden Wortlauts zu ergänzen:

Artikel 3 COTIF

Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern:

Der § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen:

Artikel 4 COTIF

Der Wortlaut ist wie folgt zu ergänzen:

«Im Folgenden umfasst der Ausdruck ‹Übereinkommen› das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 2 Absatz 2 genannte Protokoll, das Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung und die in Artikel 3 §§ 1 und 4 genannten Anhänge A und B sowie deren Anlagen.»

Artikel 7 COTIF

Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

Im ersten Satz des § 1 Absatz 2 sind folgende Worte zu streichen:

Der Wortlaut des § 2 Buchstabe a) ist wie folgt zu ergänzen:

Der Wortlaut des § 2 Buchstabe d) wird durch einen Absatz 2 (neu) mit folgender Fassung ergänzt:

Artikel 11 COTIF

Der Wortlaut des § 7 ist wie folgt zu ersetzen:

«§ 7 Die Rechnungsprüfung wird von der schweizerischen Regierung nach den Regeln des dem Übereinkommen selbst beigefügten Zusatzmandats und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Finanz- und Buchführungsreglementes der Organisation durchgeführt.»

Artikel 19 COTIF

Der Wortlaut des § 3 ist durch einen neuen Buchstaben a) mit folgender Fassung zu ergänzen:

Die Buchstaben a) und b) werden zu den Buchstaben b) und c).

Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der OTIF ist folgende Anlage einzufügen:

Fussnoten

[^1]: SR 0.742.403.1