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Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

Geltender Text a fecha 2010-07-01

bis octies bis 1 2 , 31 , 32 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 31

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996 , beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Zweck

Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

Art. 2 Massnahmen des Bundes

1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:

5 . f. Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln

2 Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.

Art. 3 Begriff und Geltungsbereich

1 Die Landwirtschaft umfasst:

2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des

6 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.

3 Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.

4 Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel

7 des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.

Art. 4 Erschwerende Produktionsund Lebensbedingungen

1 Erschwerende Produktionsund Lebensbedingungen, insbesondere im Bergund Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.

3 Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.

Art. 5 Einkommen

1 Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind.

2 Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation.

3 Auf die andern Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie die Lage der Bundesfinanzen ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 6 Zahlungsrahmen

Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlossen.

2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz

Art. 7 Grundsatz

1 Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.

2 Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumen-

8 tenschutzes und der Landesversorgung.

1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen

1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung

Art. 8 Selbsthilfe

1 Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen.

2 Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.

9 Richtpreise Art. 8 a

1 Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.

2 Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.

3 Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.

4 Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.

10 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen Art. 9

1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden oder werden könnten, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die

11 Organisation:

2 Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den

12 Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.

3 Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt

13 sind.

4 Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1 unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen für die direkt vermarkteten Mengen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.

Art. 10 Qualitätsvorschriften

Der Bundesrat kann unabhängig von Selbsthilfemassnahmen der Organisationen nach Artikel 8 Qualitätsvorschriften erlassen, wenn dies für den Export von Produkten erforderlich ist.

Art. 11 Qualitätssicherung

1 Der Bund kann die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 verpflichten,

14 Qualitätssicherungsdienste zu unterhalten.

2 Die Qualitätssicherungsdienste führen insbesondere die Inspektionen durch, welche für die Qualitätssicherung erforderlich sind. Der Bundesrat kann ihnen Qualitätsuntersuchungen und weitere Aufgaben übertragen.

3 Der Bund kann sich an der Finanzierung der Qualitätssicherungsdienste beteili-

15 gen.

Art. 12 Absatzförderung

1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte im Inund Ausland mit Beiträgen unterstützen.

2 Die Verantwortlichen koordinieren ihre Massnahmen und erarbeiten gemeinsame Leitlinien, namentlich zur Förderung des Absatzes auf überregionaler Ebene oder im Ausland.

3 Werden solche Massnahmen gemeinsam durchgeführt, so kann der Bund diese unterstützen, wenn sie im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. Dies gilt namentlich für Massnahmen in den Bereichen:

4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.

Art. 13 Marktentlastung

1 Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter Überschüsse richtet er keine Beiträge aus.

2 Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone oder der interessierten Organisationen voraus.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 14 Allgemeines

1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:

16 e. unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen.

2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnikund der Lebensmittel-

17 gesetzgebung.

4 Der Bund kann für die in den Artikeln 14–16 vorgesehenen Kennzeichnungen

18 Symbole definieren. Ihre Verwendung ist fakultativ.

5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwen-

19 dung dieser Symbole obligatorisch.

Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften

1 Der Bundesrat regelt:

2 Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit

20 dadurch nicht beeinträchtigt werden.

3 Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten.

4 Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.

Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben

1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben.

2 Er regelt insbesondere:

3 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen werden.

4 Wenn ein Kantonsoder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.

5 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7

21 erfüllt ist.

6 Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:

22 schutzgesetz vom 28. August 1992 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit

23 oder Verfall vorliegen. 6bis Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täu-

24 schungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.

7 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:

25 Art. 16 a Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden

1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften (umweltgerechte Produktion, ökologischer Leistungsnachweis oder artgerechte Tierhaltung) ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden.

2 Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechtes entsprechen.

26 Art. 16 b Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene

1 Der Bund unterstützt Branchen-, Produzentenoder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.

2 Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzentenoder Verarbeiterorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.

3. Abschnitt: Einfuhr

Art. 17 Einfuhrzölle

Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.

Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden

1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die

27 Einfuhrzölle oder verbietet den Import.

2 Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes

Art. 19 Zollansätze

Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.

Art. 20 Schwellenpreise

1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.

2 Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem

28 Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt,

29 ermittelt wird.

3 Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.

4 Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass

30 der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).

5 Das Bundesamt setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.

6 Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das Departement den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.

7 31 Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.

Art. 21 Zollkontingente

1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zoll-

32 tarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (Generaltarif) festgelegt.

2 Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.

3 Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.

4 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem Departement oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

5 Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten

1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.

2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:

33 entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung; e.

3 Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.

4 Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.

5 Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem Departement übertragen.

6 Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.

Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe

1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn:

2 Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen.

Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen

1 Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.

2 Das Departement ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.

3 Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrar-

34 bereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 .

4 Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:

35 über aussenwirtschafta. Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 liche Massnahmen; sowie

Art. 25 Freiwillige Beiträge

1 Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem Departement übertragen.

2 Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkommen reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

4. Abschnitt: … 36

Art. 26

5. Abschnitt: Marktbeobachtung 37

Art. 27

1 Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von

38 der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert.

6. Abschnitt: Gentechnik 39

Art. 27 a

1 Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Hilfsstoffe dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz-, der Tierschutzund der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.

2 Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutzund der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Hilfsstoffe eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.

7. Abschnitt: 40

Patentgeschützte Produktionsmittel und landwirtschaftliche Investitionsgüter

Art. 27 b

1 Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im Inoder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden.

2 Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind.

2. Kapitel: Milchwirtschaft

1. Abschnitt: Geltungsbereich 41

42 Art. 28 …

1 Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.

2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 44,

43 auch auf Ziegenund Schafmilch anwenden.

44 Art. 29

2. Abschnitt: Produktionslenkung

Art. 30 Milchkontingentierung

1 Der Bundesrat beschränkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht.

2 Bei der Festlegung der Kontingente kann er den Gehalt der Milch, insbesondere den Fettgehalt, berücksichtigen.

3 Der Bundesrat kann je Hektare eine Höchstmenge festlegen und diese nach den Zonen des Produktionskatasters (Art. 4) abstufen.

Art. 31 Anpassung der Gesamtmenge

1 Der Bundesrat kann die Gesamtmenge der Kontingente auf Beginn einer Kontingentierungsperiode dem Markt anpassen. Kontingentskürzungen werden nicht entschädigt.

2 Auf Begehren einer Branchenorganisation passt der Bundesrat die Kontingente der betroffenen Produzentinnen und Produzenten, auch innerhalb der Kontingentsperiode, an, sofern:

45 Teilmärkten wie dem Biomarkt oder regionalen Märkten berücksichtigt.

3 Würde der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft oder der Branche gefährden, so kann der Bundesrat dem Begehren

46 nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.

4 47

Art. 32 Anpassung von Kontingenten

1 Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können.

2 Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen.

3 Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gelten folgende Einschränkungen:

Art. 33 Sonderkontingente

1 48 Reichen die Mittel nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils nicht aus und besteht ein zusätzlicher Bedarf an Milch, um solche Produkte zu exportieren, so legt der Bundesrat über die Gesamtkontingentsmenge nach Artikel 30 hinaus für befristete Zeit Sonderkontingente fest.

2 Für die im Rahmen eines Sonderkontingentes abgelieferte Milch muss der Produzent oder die Produzentin einen Beitrag leisten.

3 Der Bundesrat legt die Dauer, die Menge und die Voraussetzungen fest. Er kann eine Stelle mit der Verwaltung dieser Menge und der Verteilung der Sonderkontingente betrauen.

Art. 34 Zusatzkontingente

Den Produzenten und Produzentinnen ausserhalb des Berggebietes werden für Tiere, die sie aus dem Berggebiet zukaufen, für befristete Zeit Zusatzkontingente zugeteilt.

Art. 35 Einhaltung der Höchstmenge je Hektare

Sonderund Zusatzkontingente sowie Kontingentsanpassungen und -übertragungen sind nur möglich, soweit die Höchstmenge je Hektare nach Artikel 30 Absatz 3 nicht erreicht ist.

Art. 36 Abgabe für Kontingentsüberschreitungen

1 Für die Milch, die ein Produzent oder eine Produzentin über die Kontingentsmenge hinaus, die ihm oder ihr insgesamt nach den Artikeln 30, 33 und 34 zusteht, in Verkehr bringt, ist eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe beträgt höchstens

60 Rappen je Kilogramm Milch. Für Sömmerungsbetriebe beträgt die Abgabe

49 10 Rappen je Kilogramm Milch.

2 Der Bundesrat kann anstelle der Abgabe vorsehen, dass Überoder Unterschreitungen von Kontingenten ganz oder teilweise:

50 Art. 36 a Aufhebung der Milchkontingentierung

1 Die Artikel 30–36 bleiben bis am 30. April 2009 anwendbar.

2 Der Bundesrat kann Produzenten und Produzentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Artikel 8 sind oder zusammen mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter in einer Organisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai 2006 von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die Organisation:

3 Ändern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die internationale Situation derart, dass die Aufhebung der Milchkontingentierung eine Verschiebung erfordert, so kann der Bundesrat die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Termine um höchstens zwei Jahre hinausschieben.

51 Art. 36 b Milchkaufverträge

1 Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Milchverwerter,

52 einer Produzentengemeinschaft oder einer Produzentenorganisation verkaufen.

2 Sie müssen dazu einen Vertrag von mindestens einem Jahr abschliessen, der

53 zumindest eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthält.

3 Direktvermarkter sind für die direkt vermarkteten Mengen von der Vertragspflicht ausgenommen.

4 Wendet die Branchenorganisation oder die Produzentengemeinschaft eine Mengenregelung mit Exklusivverträgen an, so kann der Bundesrat die bei Verstössen gegen diese Bestimmung vorgesehenen Sanktionen auf Gesuch hin verbindlich erklären.

5 Die Bestimmungen nach den Absätzen 1–3 gelten ab dem 1. Mai 2009 oder, soweit die Mitglieder nach Artikel 36 a Absatz 2 von der Milchkontingentierung befreit

54 wurden, bereits ab 1. Mai 2006. Sie sind bis am 30. April 2015 anwendbar.

3. Abschnitt: … 55

Art. 37

4. Abschnitt: Marktstützung

Art. 38 Zulage für verkäste Milch

1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.

2 56 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen.

3 Die am 1. Januar 2007 geltende Zulage von 15 Rappen wird während der Periode 2008–2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite

57 anpassen.

Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage

1 Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.

2 Der Bundesrat legt die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, die Zulage und die Voraussetzungen fest.

3 Die am 1. Januar 2007 geltende Zulage von 3 Rappen wird während der Periode 2008–2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite

58 anpassen.

59 Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes Art. 40

1 Der Bund kann den Absatz einzelner Milchprodukte durch Beihilfen fördern.

2 Der Bundesrat bestimmt die Produkte, die Höhe der Beihilfen, die Voraussetzungen und allenfalls die Gehaltsnormen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.

60 Art. 41 Ausfuhrbeihilfen

1 Für die Ausfuhr von Käse kann der Bund Ausfuhrbeihilfen gewähren und sie nach den Marktverhältnissen in den einzelnen Ländern abstufen.

2 Für die Ausfuhr von andern Milchprodukten und von Milch kann der Bund Ausfuhrbeihilfen je Gehaltsäquivalent ausrichten.

3 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beihilfen und die Voraussetzungen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.

61 Art. 42 Buttereinfuhr

1 Das Bundesamt kann bestimmen, wie viel Butter im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 7 (Milchprodukte in Milchäquivalent) eingeführt werden darf.

2 62

3 Das Bundesamt legt die Voraussetzungen fest.

5. Abschnitt: Besondere Massnahmen

Art. 43 Meldepflicht

1 Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle:

2 Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge.

3 Die Milchverwerter haben die mit den Produzenten und Produzentinnen vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge der vom Bundesrat bezeichneten Stelle zu melden. Diese informiert die interessierten Kreise

63 über die insgesamt vereinbarten Mengen.

64 Art. 44

Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit

Der Bund entschädigt die milchwirtschaftlichen Organisationen, die er mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut.

3. Kapitel: Viehwirtschaft

1. Abschnitt: Strukturlenkung

Art. 46 Höchstbestände

1 Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen.

2 Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:

Art. 47 Abgabe

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten.

2 Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist.

3 Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand.

4 Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.

2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier 65

66 Art. 48 Verteilung der Zollkontingente

1 Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert.

2 Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Binden und von Tieren der Schafgattung werden zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscherund Halalfleisch.

3 Der Bundesrat kann bei bestimmten Produkten der Zolltarifnummern 0206, 0210 und 1602 auf eine Regelung der Verteilung verzichten.

Art. 49 Einstufung der Qualität

1 Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen.

2 Er kann:

3 Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem Bundesamt übertragen.

67 Art. 50 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes

1 Der Bund kann Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt ausrichten.

2 Der Bund kann den Kantonen ab 2007 Beiträge für die Organisation, Durchführung, Überwachung und Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Berggebiet ausrichten.

Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben

1 Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:

68 c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.

2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschä-

69 digt.

3 Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen. bis 70 Art. 51 Verwertung von Schafwolle Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Schafwolle. Er kann die Verwertung im Inland mit Beiträgen unterstützen. … 71

72 Art. 52 Beiträge zur Stützung der Inlandeierproduktion Der Bund kann Beiträge ausrichten für:

73 Art. 53

4. Kapitel: Pflanzenbau

74 Art. 54 Zucker Um eine angemessene Versorgung mit inländischem Zucker sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Zuckerrüben Beiträge ausrichten.

Art. 55 Getreide

1 Der Bund trifft die zur Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischem Getreide notwendigen Massnahmen an der Grenze.

2 Der Bundesrat kann eine Organisation nach Artikel 8 beauftragen, Massnahmen zur Erschliessung oder vorübergehenden Entlastung des Marktes, beispielsweise Lagerungen, zu ergreifen.

3 Die Kosten für die Markterschliessung und die Marktentlastung werden von der Organisation getragen. Die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 gelten sinngemäss. Der Bund kann sich im Rahmen von Artikel 13 an den Kosten der Markt-

75 entlastungsmassnahmen beteiligen.

76 Art. 56 Ölsaaten und Körnerleguminosen Um eine angemessene Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Proteinen sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Ölsaaten und Körnerleguminosen Beiträge ausrichten.

77 Art. 57

78 Früchte und Gemüse Art. 58

1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst sowie deren Erzeugnissen und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.

2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.

Art. 59 Nachwachsende Rohstoffe

Der Bund kann Beiträge ausrichten für:

5. Kapitel: Weinwirtschaft 79

Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen

1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.

2 Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.

3 Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.

4 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.

5 Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die

80 Marktlage erfordert.

Art. 61 Rebbaukataster

Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.

Art. 62 Rebsortenverzeichnis

1 Das Bundesamt prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.

2 Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten bezeichnet.

81 Art. 63 Klassierung

1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt:

2 Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen.

3 Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden.

4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifische Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln.

5 Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht erfüllen.

6 Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16 Absätze 6, bis 6 und 7 sowie 16 b sinngemäss.

82 Art. 64 Kontrollen

1 Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Einkellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldungen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.

2 Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zentrale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

3 Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone. Der Bund kann sich mit einem Pauschalbeitrag an den kantonalen Kontrollkosten beteiligen; der Betrag wird aufgrund der Rebfläche der Kantone festgelegt.

4 Die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird einem vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorgan übertragen.

83 Art. 65

84 Umstellungsbeiträge Art. 66 Der Bund kann Umstellungen im Rebbau mit Beiträgen unterstützen. Umstellungsbeiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.

85 Art. 67–69

3. Titel: Direktzahlungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Grundsatz und Voraussetzungen

1 Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungs-

86 nachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 46 Abs. 1, 102–104, 120, 123 und 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

[^3]: BBl 1996 IV 1

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^12]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^16]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^22]: SR 232.11

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3861; BBl 2004 7069 7083).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).

[^29]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^32]: SR 632.10

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^34]: SR 632.10

[^35]: SR 946.201

[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^39]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^42]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft bis 31. Dez. 2003 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721 4734).

[^48]: SR 632.111.72

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^50]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^57]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^58]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^59]: Gültig bis zum 31. Dez. 2008 (siehe Art. 188 Abs. 3 hiernach).

[^60]: Gültig bis zum 31. Dez. 2008 (siehe Art. 188 Abs. 3 hiernach).

[^61]: Gültig bis zum 31. Dez. 2008 (siehe Art. 188 Abs. 3 hiernach).

[^62]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Abs. 1 und 2 treten am 1. Okt. 2004 in Kraft (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^73]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2232; BBl 1999 6128).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^77]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^83]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).