Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
gestützt auf die Artikel 10, 21 Absätze 2 und 4, 177, 180 Absatz 3, 181 Absatz 3 und
1 , 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
2 auf Artikel 15 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
3 über aussenwirtschaftlisowie auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
4 che Massnahmen, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einund Ausfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst, Tiefkühlgemüse, Schnittblumen, Mostobst und Obsterzeugnissen sowie von Obstgehölzen nach den Anhängen 1 und 2.
Art. 2 Generaleinfuhrbewilligung
Eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) ist nur für die Einfuhr der im Anhang 1 aufgeführten Waren erforderlich.
5 Art. 3 Besondere Voraussetzung für die Zuteilung eines Zollkontingentsanteils Zollkontingentsanteile werden nur Personen zugeteilt, die in der betreffenden Branche gewerbsmässig Waren einführen. Ausgenommen sind Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents Nummer 104 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom
6 8. März 2002 .
2. Kapitel: Marktordnungen
1. Abschnitt: Frisches Obst und frisches Gemüse
Art. 4 Zeitliche Aufteilung der Zollkontingente
1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:
7 a. während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist;
- b. in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom Bundesamt bestimmten Daten. Diese werden auf Grund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 3 und allenfalls in-
8 nerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.
2 Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen freigibt.
Art. 5 Freigabe von Zollkontingentsteilmengen
1 Das Bundesamt gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit
9 auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9041 beschränkt.
2 Es gibt keine Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der reduzierte AKZA nach
10 Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 zur Anwendung. Er kann vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) geändert werden.
3 In Abweichung von Absatz 2 kann das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigeben:
- a. wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713; 0811/0813; 2001/2009 und 2202 nicht decken kann;
- b. vom 1. April bis zum 14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern
11 0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.
Art. 6 Verteilung der Zollkontingentsteilmengen
1 Das Bundesamt verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen wie folgt:
- a. bei Tomaten, Salatgurken, Setzzwiebeln, Witloof-Zichorien und Äpfeln: nach Massgabe der Marktanteile der Berechtigten; als Marktanteil eines Berechtigten gilt sein Anteil an der gesamten Einfuhrmenge zum KZA und zum AKZA und den gesamten Inlandleistungen aller Berechtigten im Vorjahr; der Berechtigte kann seine Inlandleistung innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist anmelden;
- b. bei den übrigen Waren: nach Massgabe der Einfuhren der Berechtigten zum
12 KZA und zum AKZA im Vorjahr.
2 Die nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen werden anteilsmässig auf Grund der beantragten Mengen zuge-
13 teilt. Das Bundesamt kann die Zuteilung der Zollkontingentsanteile an Auflagen binden, welche sicherstellen, dass die eingeführte Ware industriell verarbeitet wird. Gemäss der anteilsmässigen Verteilung auf Grund der beantragten Mengen getätigte Einfuhren werden bei der Verteilung nach den Kriterien von Absatz 1 nicht berücksichtigt.
14 Zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe Art. 7 vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse
1 Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
- a. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
- b. am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
- c. am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (An-
15 hang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 2000 ).
2 Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3 Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht wer-
16 den, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 2006 neu anzu-
17 melden.
18 Anrechnung von zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Art. 7 a Handelsstufe vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen an Zollkontingentsanteile
1 Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. Novem-
19 ber 2006 , die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Absatz 1 ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Artikel 59 der Zollverordnung vom 1. November 2006 über die gesicherte Internetanwendung abbuchen.
20 Art. 8
21 Konformitätskontrolle für die Ausfuhr Art. 9
1 Die Ausfuhr von Waren nach Anhang 2 muss den Normen entsprechen, die in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft nach Anhang 2 festgehalten sind. Sie untersteht der Konformitätskontrolle.
2 Der Exporteur ist verpflichtet, rechtzeitig an die nach Artikel 20 beauftragte Organisation den Kontrollort und die Tarifnummer des Produktes, die Produktemenge sowie den vorgesehenen Versandzeitpunkt anzumelden.
3 Das Bundesamt kann die Angaben in Anhang 2 dem jeweiligen geltenden Stand der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft anpassen.
2. Abschnitt: Tiefkühlgemüse
Art. 10 Erhöhung des Zollkontingents
Das Bundesamt kann das Zollkontingent Nummer 16 vorübergehend erhöhen:
- a. für spezielle Sorten oder Qualitäten von Erbsen, Bohnen, Karotten und Spinat nach Massgabe des Bedarfs sowie der vorhandenen Menge an frischem, verarbeitetem oder vermarktetem Schweizer Gemüse;
- b. bei nachgewiesenen Ernteausfällen von Schweizer Konservenund Tiefkühlgemüse;
- c. für die Zuteilung einer Mindestmenge an Erstgesuchsteller.
22 Art. 11 Zuteilung der Zollkontingentsanteile Das Bundesamt teilt die Zollkontingentsanteile nach folgenden Kriterien zu:
- a.[^35] Prozent entsprechend den Einfuhren zum KZA und AKZA während dreier Jahre bis zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode;
- b.[^65] Prozent nach Massgabe der mittels Beleg nachgewiesenen oder auf Grund eines Verarbeitungsauftrags während dreier Jahre bis zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode getätigten Inlandübernahmen von frischem, zur Verarbeitung bestimmtem Schweizer Gemüse. Das Bundesamt legt die Frist fest, innerhalb derer die Inlandübernahmen mitzuteilen sind.
3. Abschnitt: Schnittblumen
Art. 12 Zollkontingent
1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober. 1bis Für die zeitliche Aufteilung (Art. 13) und die Zuteilung (Art. 14) werden das Zollkontingent Nummer 13 und das Zollkontingent Nummer 105 nach Anhang 2 der
23 Freihandelsverordnung vom 8. März 2002 zusammengezählt (aggregierte Zollkon-
24 tingentsmenge).
2 Frische Schnittblumen können zum KZA eingeführt werden, sofern das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt.
3 Je nach Marktbedarf und Schweizer Angebot kann das Bundesamt das Zollkontingent Nummer 13 erhöhen.
4 25 …
26 Art. 13 Zeitliche Aufteilung des Zollkontingentes Das Bundesamt teilt die aggregierte Zollkontingentsmenge auf Zeiträume von 7 bis
14 Tagen auf.
Art. 14 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
1 Das Bundesamt teilt die aggregierte Zollkontingentsmenge den Zollkontingentanteilsberechtigten nach Massgabe ihrer Einfuhren zum KZA und zum AKZA
27 während der nach Artikel 13 festgelegten Perioden des Vorjahres zu.
2 Die Zuteilung erfolgt jeweils im April. Betragen die Zollkontingentsanteile eines Berechtigten insgesamt weniger als 3000 Kilogramm brutto, so kann er sie während der Periode vom 1. Mai bis zum 25. Oktober frei ausnützen.
3 28 …
4 Die Verteilung der zusätzlichen Mengen nach Artikel 12 Absatz 3 erfolgt:
- a. durch Versteigerung für 200 Tonnen brutto;
29 b. nach Massgabe der Inlandleistung; das Bundesamt legt einen Schlüssel zur Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Kaufverträge für Schweizer Ware fest. Die Kaufverträge müssen sich auf die entsprechende Kontingentsperiode beziehen und innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist bei diesem eintreffen.
5 Ist die Summe der nach Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b zugeteilten Kontingentsanteile zuzüglich 200 Tonnen brutto kleiner als die durchschnittliche Importmenge zum KZA und AKZA der drei vorangehenden Kontingentsperioden, wird die Differenz durch Erhöhung der in Absatz 4 Buchstabe a festgesetzten Menge ausge-
30 glichen. Diese zusätzliche Menge wird durch Versteigerung zugeteilt.
4. Abschnitt: Mostobst und Obsterzeugnisse
Art. 15 Erhöhung der Zollkontingente
1 Das Departement kann die Zollkontingente Nummer 20 und 21 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes vorübergehend erhöhen.
2 Das Bundesamt gibt die zusätzlichen Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktbedürfnisse frei.
3 Die Verteilung der zusätzlichen Mengen erfolgt nach denselben Kriterien wie bei den Zollkontingenten.
Art. 16 Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten
Nummer 20 und 21
1 Die Zollkontingente Nummer 20 und 21 werden vom Bundesamt versteigert.
2 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 20 werden im Laufe des
31 zweiten Semesters zugeteilt.
32 Art. 17 Zuteilung der Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31
1 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31 werden vom Bundesamt nach Massgabe der Inlandleistung im Exportbereich zugeteilt.
2 Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31 werden nur jenen Gesuchstellern zugeteilt, die vorgängig und auf eigene Rechnung die verlangten Ausgleichsexporte getätigt haben.
5. Abschnitt: Obstgehölze
33 Art. 18
34 Freigabe des Zollkontingents Obstgehölze Art. 18 a Das Zollkontingent Nummer 104 (Obstgehölze) nach Anhang 2 der Verordnung
35 vom 8. März 2002 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und den EG wird in folgenden Teilmengen für die Einfuhr freigegeben: Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz
20 000 Pflanzen 1. Februar bis 31. Dezember
20 000 Pflanzen 1. März bis 31. Dezember
10 000 Pflanzen 1. November bis 31. Dezember
10 000 Pflanzen 1. Dezember bis 31. Dezember
3. Kapitel: Vollzugsbestimmungen
1. Abschnitt: Aufgaben und Kompetenzen
36 Art. 19 Bundesamt für Landwirtschaft Das Bundesamt legt die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 und die Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 in einer Verordnung fest. Es veröffentlicht den Inhalt dieser Verordnung und deren Änderungen in den Zollstellen. Es kann sie zusätzlich auf elektronischem Weg veröffentlichen. Der Text der jeweiligen Verordnungsänderungen wird in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht; auf die erfolgten Änderungen wird in der amtlichen Sammlung monatlich hingewiesen. Der vollständige Text der Verordnungsänderungen kann beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.
Art. 20 Konformitätskontrollstelle
1 Das Bundesamt beauftragt eine private Organisation mit der Kontrolle der Kon-
37 formität mit den Normen der Europäischen Gemeinschaft.
2 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Mandat für die Durchführung der Konformitätskontrollen.
3 Die Kosten der Konformitätskontrolle werden vom Bundesamt und von der Organisation getragen.
4 Um die Kontrollkosten zu decken, ist die Organisation ermächtigt, Gebühren zu erheben. Diese müssen für alle Gebührenpflichtigen gleich hoch sein.
5 Das Bundesamt beaufsichtigt die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragte Organisation.
2. Abschnitt: Notwendige Daten
Art. 21 Datenerhebung
Die Kantone sind für die Erhebung der Daten nach Artikel 28 der Agrareinfuhr-
38 verordnung vom 7. Dezember 1998 verantwortlich.
Art. 22 Koordinationsstellen
1 Das Bundesamt kann andere Stellen mit der Koordination der Tätigkeit der Kantone nach Artikel 21 beauftragen und ihnen weitere Aufgaben zuteilen.
2 Es kann die Koordinationsstellen mit der Erhebung der Daten nach Artikel 28 der
39 beauftragen. Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998
3 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrages.
4 Das Bundesamt kann dafür Entschädigungen leisten.
5 Es beaufsichtigt die Stellen nach Absatz 1.
3. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen
40 Art. 23 Inhaberinnen und Inhaber einer GEB, die die Auflagen nach Artikel 6 Absatz 2 nicht einhalten, müssen auf der eingeführten Ware den AKZA entrichten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
41 Art. 25
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 631.0
[^3]: SR 946.201
[^4]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 51 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Nov. 2004 (AS 2004 3443).
[^6]: SR 632.421.0
[^7]: SR 632.10 Anhang
[^8]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2527).
[^9]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2527).
[^10]: SR 916.01
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 392).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Nov. 2004 (AS 2004 3443).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 936).
[^14]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 51 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).
[^15]: SR 916.121.100
[^16]: SR 631.01
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
[^18]: Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. 51 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).
[^19]: SR 631.01
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 936).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 2527).
[^23]: SR 632.421.0
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 936). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Nov. 2004 (AS 2004 3443).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 936). Aufgehoben durch Ziff. III 2 der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4599).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 936).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 936).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Nov. 2004 (AS 2004 3443).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Nov. 2004 (AS 2004 3443).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5551).
[^32]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 22. Dez. 2004 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz und weitere Erlasse im Zusammenhang mit Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über landwirt- schaftliche Verarbeitungserzeugnisse, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 503).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2509).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. März 2002 (AS 2002 936). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5551).
[^35]: SR 632.421.0
[^36]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 51 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 936).
[^38]: SR 916.01
[^39]: SR 916.01
[^40]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 51 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).
[^41]: Aufgehoben durch Ziff. IV 65 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).