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Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)

Geltender Text a fecha 2004-06-01

bis 1 der Bundesverfassung gestützt auf die Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie 64

2 3 und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten ,

4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt, durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können.

Art. 2 Grundsatz

Einer Bewilligung des Bundes bedürfen:

5 Verhältnis zu anderen Gesetzen Art. 3 Vorbehalten bleiben die Zollgesetzgebung, die Vorschriften über den Zahlungsverkehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel.

Art. 4 Anwendung auf die Rüstungsbetriebe des Bundes

Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grund-

6 bewilligung (Art. 9–11) keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Vermittlung (Art. 15 und 16), die Einund Ausfuhr (Art. 17–19) und die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran (Art. 20 und 21) gelten für die Rüstungsbetriebe nicht, soweit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen.

Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials

1 Als Kriegsmaterial gelten:

2 Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.

3 Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.

Art. 6 Weitere Begriffe

1 Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten die gewerbsmässige Neuanfertigung von Kriegsmaterial sowie die gewerbsmässige Abänderung von Kriegsmaterial an Teilen, die für dessen Funktion wesentlich sind.

2 Als Handel im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial.

3 Als Vermittlung gilt:

2. Kapitel: Verbot bestimmter Waffen

Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen

1 Es ist verboten:

2 Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:

3 Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:

7 Art. 8 Antipersonenminen

1 Es ist verboten, Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen.

2 Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Absatz 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung, oder Minenvernichtung und für die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut

8 erforderliche Mindestzahl von Minen darf nicht überschritten werden.

3 Als Antipersonenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges, aber nicht einer Person, zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Wie-

9 versehen sind, gelten nicht als Antipersonenminen, wenn sie mit deraufnahmesperre

10 dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.

4 Unter Wiederaufnahmesperre versteht man eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und ein Teil der Mine ist, der mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und der beim Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen

11 oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.

3. Kapitel: Grundbewilligung

Art. 9 Gegenstand

1 Einer Grundbewilligung bedarf, wer auf schweizerischem Territorium:

2 Keiner Grundbewilligung bedarf, wer:

12 und dafür eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat.

Art. 10 Voraussetzungen

1 Die Grundbewilligung wird natürlichen oder juristischen Personen erteilt, wenn:

2 Benötigt der Gesuchsteller für seine Tätigkeit auch eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung des Bundes oder des Kantons, so wird die Grundbewilligung nur erteilt, wenn die Bewilligung nach der Waffengesetzgebung vorliegt.

Art. 11 Geltung

1 Die Grundbewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für das darin aufgeführte Kriegsmaterial. Sie kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2 Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

3 Sie ersetzt nicht die aufgrund anderer Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts einzuholenden Bewilligungen.

4. Kapitel: Einzelbewilligungen

1. Abschnitt: Bewilligungsarten

Art. 12

Für Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, werden folgende Einzelbewilligungen unterschieden:

13 a. ...

14 Handelsbewilligung. g.

2. Abschnitt: ... 15

Art. 13 und 14

3. Abschnitt: Vermittlungsbewilligung

Art. 15 Gegenstand

1 Wer auf schweizerischem Territorium Kriegsmaterial an einen Empfänger im Ausland vermitteln will, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.

2 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

3 Wer Handund Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach

16 der Waffengesetzgebung hat.

Art. 16 Geltung

1 Die Vermittlungsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Vermittlungsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.

3 a . Abschnitt: Handelsbewilligung 17

Art. 16 a Gegenstand

1 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.

2 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

3 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Handund Faustfeuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

Art. 16 b Geltung

1 Die Handelsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Handelsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.

4. Abschnitt: Ein-, Ausund Durchfuhrbewilligungen

Art. 17 Gegenstand

1 Die Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.

2 Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in ein schweizerisches Zollager sowie Lieferungen aus einem solchen Lager ins Ausland.

3 Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum. 3bis Er kann für Durchfuhren aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilli-

18 gungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. 3ter Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen

19 erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.

4 Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:

20 c. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.

Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen

1 In der Regel kann eine Ausfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn es sich um die Lieferung an eine ausländische Regierung oder an eine für diese tätige Unternehmung handelt, und wenn eine Erklärung dieser Regierung vorliegt, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird (Nichtwiederausfuhr-Erklärung).

2 Auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung kann bei Einzelteilen oder Baugruppen von Kriegsmaterial verzichtet werden, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verhältnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht fällt.

Art. 19 Geltung

1 Die Ein-, Ausund Durchfuhrbewilligungen sind befristet.

2 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, können sie suspendiert oder widerrufen werden. 5. Abschnitt: Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran

Art. 20 Gegenstand

1 Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt.

2 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-how:

3 Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

Art. 21 Voraussetzungen

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Erwerber seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Land hat, nach dem die Ausfuhr des betreffenden Kriegsmaterials nicht bewilligt würde.

6. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Auslandsgeschäfte

Art. 22 Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr

Die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.

Art. 23 Ersatzteillieferungen

Die Ausfuhr von Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt worden ist, wird ebenfalls bewilligt, wenn in der Zwischenzeit keine ausserordentlichen Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der ersten Bewilligung verlangen würden.

Art. 24 Einfuhr

Die Einfuhr von Kriegsmaterial wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht nicht widerspricht und den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.

7. Abschnitt: Embargo

21 Art. 25 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangs-

22 massnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 erlassen worden sind.

5. Kapitel: Kontrollen, Verfahren, Gebühren

Art. 26 Kontrollen

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung, des Handels, der Vermittlung, der Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie der Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, soweit diese sich auf Kriegsmaterial beziehen.

Art. 27 Auskunftspflichten

Die Inhaber einer Bewilligung nach diesem Gesetz beziehungsweise die Inhaber und das Personal der entsprechenden Unternehmen sind verpflichtet, den Kontrollorganen alle für eine sachgemässe Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Art. 28 Befugnisse der Kontrollorgane

1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrensund Prozessrechts vorbehalten.

2 Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung sowie die Bundespolizei beiziehen.

3 Sie können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

4 Sie sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.

Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren

1 Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt das Verfahren im einzelnen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.

2 Der Bundesrat entscheidet über Gesuche mit erheblicher aussenoder sicherheitspolitischer Tragweite. Im übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen des

23 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 massgebend.

3 Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 30 Zentralstelle

1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial.

2 Die Zentralstelle wirkt beim Vollzug sowie bei der Deliktsverhütung mit und führt polizeiliche Ermittlungen durch. Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten.

Art. 31 Gebühren

Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen werden Gebühren erhoben. Der Bundesrat setzt deren Ansätze fest.

Art. 32 Orientierung des Parlaments

Der Bundesrat orientiert die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungsund Meldepflichten

1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

4 Bei der nicht bewilligten Einoder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.

Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen

und chemischen Waffen

1 Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:

2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken.

4 Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:

Art. 35 Widerhandlungen gegen das Verbot der Antipersonenminen

1 Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:

2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken.

Art. 36 Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Art. 37 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Verwaltungsstraf-

24 rechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar.

Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen dem Bund.

Art. 39 Einziehung von Vermögenswerten

Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen dem Bund.

Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

2 Die Bewilligungsund Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

7. Kapitel: Amtshilfe

Art. 41 Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art. 42 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1 Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:

2 Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über:

3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können die Behörden des Bundes nach Absatz 1 die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:

4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.

5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 25 ...

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

26 Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial wird aufgehoben.

Art. 45 Änderung bisherigen Rechts

27 Das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1

...

Art. 40 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 Tätigkeiten, die nach der bisherigen Kriegsmaterialgesetzgebung keine Bewilligung benötigten und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich vereinbart wurden, bedürfen nach seinem Inkrafttreten während einer Übergangsfrist von fünf Jahren keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Vorbehalten bleiben die Bestim-

28 mungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.

2 Verträge über die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.

Art. 47 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Waffengesetzgebung kann er einzelne Bestimmungen von der Inkraftsetzung ausnehmen.

3 Er regelt den Verkehr mit Schiesspulver, das für zivile Zwecke vorgesehen ist, bis entsprechende gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind.

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 107 Absatz 2 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101 )

[^2]: Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101 )

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^4]: BBl 1995 II 1027

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451 2452; BBl 2003 2196 2210). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451 2452; BBl 2003 2196 2210).

[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451 2452; BBl 2003 2196 2210). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1155 1156; BBl 1998 679).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2451 2452; BBl 2003 2196 2210).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundes- gesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch ver- wendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundes- gesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch ver- wendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundes- gesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch ver- wendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetz- gebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257; BBl 2000 3369).

[^21]: Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 946.231 ).

[^22]: SR 946.231

[^23]: SR 172.021

[^24]: SR 313.0

[^29]: Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998

[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundes- gesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch ver- wendbare Güter (AS 2002 248; BBl 2000 3369).

[^26]: [AS 1973 108]

[^27]: SR 941.41 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

[^28]: SR 946.201

[^29]: BRB vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 806)