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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)

Geltender Text a fecha 2003-12-01

gestützt auf die Artikel 24, 43 und 47 des Regierungsund

1 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21 März 1997 (RVOG), verordnet:

1. Kapitel: Der Bundesrat

Art. 1 Verhandlungen

(Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG)

1 Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.

2 Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.

3 Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt

2 werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.

4 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absätze

3 1–3 RVOG bleiben vorbehalten.

5 Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.

Art. 2 Geschäftsplanung

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. b und 33 RVOG)

1 Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.

2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.

Art. 3 Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen

(Art. 14, 15, 17 RVOG)

1 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren (Art. 5).

2 Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Bundesrates sowie, für die Geschäfte der Bundeskanzlei, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu.

3 Soweit das Bundesrecht andere Behörden oder Organe bezeichnet, die dem Bundesrat Geschäfte vorlegen oder Anträge unterbreiten können, geschieht dies über die Bundeskanzlei oder das Departement, das den engsten Sachbezug zum betreffenden Geschäft aufweist.

4 Der Bundesrat führt Aussprachen insbesondere zu Geschäften von weit reichender Bedeutung durch. Er trifft bei Bedarf Zwischenentscheide, legt Grundzüge einer Lösung fest und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei Anweisungen zur Bearbeitung des Geschäfts.

5 Die Departemente oder die Bundeskanzlei können dem Bundesrat jederzeit ohne formellen Antrag Informationsnotizen über wichtige Vorgänge und Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich zuleiten.

Art. 4 Ämterkonsultation

1 Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden.

2 Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.

3 Als mitinteressiert gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind.

Art. 5 Mitberichtsverfahren

(Art. 15 und 33 RVOG)

1 Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat. Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.

2 Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den definitiven Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.

1 a . Kapitel: 4 Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen

Art. 5 a

1 Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes

5 vom 13. Dezember 2002 (ParlG) entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.

2 Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall:

3 Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.

2. Kapitel: Die Verwaltung

1. Abschnitt: Die Bundesverwaltung

Art. 6 Bestand

(Art. 2 Abs. 1–3 RVOG)

1 Die Bundesverwaltung besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten:

6 keln 71 a –71 d des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

7 bzw. nach der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen) sowie anderen administrativ zugewiesenen Einheiten;

2 Diesen Einheiten gleichgestellt sind Einheiten mit anderen Bezeichnungen, aber gleichen Funktionen.

3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a–d bilden die zentrale Bundesverwaltung, diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben e und f die dezentrale Bundes-

8 verwaltung.

4 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung (ohne die weiteren Untergliederungen der Ämter) und die wichtigsten Einheiten der dezentralen Bun-

9 desverwaltung werden im Anhang aufgelistet.

Art. 7 Die zentrale Bundesverwaltung

(Art. 2, 43 und 44 RVOG)

1 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung erfüllen die für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen notwendigen Aufgaben. Sie wahren die Kohärenz der Verwaltungstätigkeit und stellen deren Konstanz sicher. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden und sind ihm untergeordnet.

2 Die Ämter sind dem Departement direkt unterstellt. Sie können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.

3 Für Einheiten, die mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden (FLAG- Einheiten), beschliesst der Bundesrat den mehrjährigen Leistungsauftrag nach Anhörung der zuständigen Kommissionen des Parlaments (Art. 33).

Art. 8 Die dezentrale Bundesverwaltung

1 Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung sind der Bundeskanzlei oder dem Departement mit dem engsten Sachbezug zugeordnet.

2 Die administrativ zugewiesenen Einheiten sind, was die Verwaltung der Ressourcen betrifft, in der Regel der zentralen Bundesverwaltung gleichgestellt; in der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie weisungsungebunden.

3 Die selbstständigen Anstalten und Betriebe verfügen in der Regel über eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Organe und bilden einen eigenen Rechnungskreis.

2. Abschnitt: ...

10 Art. 9–10

3. Kapitel: Führung der Regierungsund Verwaltungstätigkeit

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 11 Grundsätze der Verwaltungstätigkeit

(Art. 3 RVOG) Die Bundesverwaltung handelt im Rahmen des Bundesrechts und der vom Bundesrat gesetzten Ziele und Prioritäten. Sie beachtet dabei insbesondere folgende Grundsätze:

Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung

(Art. 8, 35, 36 RVOG)

1 Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:

2 Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.

Art. 13 Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten

in der zentralen Bundesverwaltung (Art. 47 Abs. 1 RVOG)

1 Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.

2 Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.

3 Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten

1 Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.

2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab.

3 Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Art. 15 Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten

1 Soweit nicht eine Ämterkonsultation vorgeschrieben ist, stellen die Verwaltungseinheiten zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.

2 Die Mitwirkung erfolgt in Form der Anhörung, wenn nicht eine entsprechende Rechtsgrundlage die Zustimmung vorsieht. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich schriftlich.

3 Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.

Art. 16 Generalsekretärenkonferenz

(Art. 53 RVOG)

1 Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei.

2 Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen.

3. Abschnitt: Planung und Controlling

Art. 17 Planung

(Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. a, 36 Abs. 1, 51, 52 RVOG)

1 Der Bundesrat legt Schwergewichte, Ziele und Mittel der Planungen fest.

2 Die Planungen des Bundesrates bestehen aus:

11 planungen nach Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Okt. 1989 und nach Finanz-

12 haushaltsverordnung vom 11. Juni 1990 ;

3 Die Sachund die Finanzplanungen werden zeitlich und inhaltlich so weit als möglich aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Aufgabengebiete werden in Politikbereiche zusammengefasst.

4 Die Bundeskanzlei bereitet die Sachpläne nach Absatz 2 Buchstabe a vor. Die Eidgenössische Finanzverwaltung bereitet Budget und Finanzplan vor. Sie arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.

5 Für die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind die Pläne des Bundesrates und der Departemente verbindlich.

Art. 18 Richtlinien der Regierungspolitik

GVG13) (Art. 45 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 bis

1 Die Richtlinien der Regierungspolitik geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit in einer Legislaturperiode.

2 Sie ziehen Bilanz über die vergangene Legislaturperiode.

3 Sie legen die Ziele und Wirkungen sowie die prioritären Massnahmen fest und bezeichnen die Bereiche, wo das staatliche Leistungsangebot überprüft werden muss oder abgebaut werden kann.

Art. 19 Jahresziele des Bundesrates

(Art. 51 RVOG)

1 Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.

2 Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des

14 Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG).

Art. 20 Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei

(Art. 51 RVOG)

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.

2 Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates

15 nach Artikel 45 GVG Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 21 Controlling

1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen.

2 Der Bundesrat wird bei seinem Controlling durch die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Finanzdepartement unterstützt. Diese arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.

3 Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Controlling auf das Controlling des Bundesrates ab.

Art. 22 Nachweis der Verwaltungstätigkeit

1 Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit auf Grund einer systematischen Aktenführung. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für eine ordnungsgemässe Bildung und Führung der Akten erforderlich sind.

2 Das Bundesarchiv koordiniert und kontrolliert die Aktenführung und unterstützt die Verwaltungseinheiten.

3 16 Das Bundesamt für Informatik und Telemommunikation koordiniert und unterstützt den Einsatz von Informatikmitteln für die Aktenführung, insbesondere auf dem Gebiet der Büroautomation.

4 Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Archivierung.

4. Abschnitt: Information und Kommunikation

(Art. 10, 10 a , 11, 34, 40 und 54 RVOG) 17

Art. 23

1 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.

2 Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.

3 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.

4 Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung

(Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG)

1 Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.

2 Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.

3 Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.

Art. 25 Kontrolle

(Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG)

1 Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient:

2 Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.

18 Art. 26 Kontrolle durch den Bundesrat (Art. 8 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 2 Bst. c und d, 32 Bst. e RVOG) Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.

19 Art. 27 Überprüfung von Bundesaufgaben (Art. 5 RVOG)

1 Die Verwaltungseinheiten überprüfen ihre Aufgaben, Leistungen, Prozesse und Organisation periodisch und systematisch auf ihre Notwendigkeit und auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 11 und 12; sie veranlassen die entsprechenden Anpassungsund Verzichtsmassnahmen.

2 Die Generalsekretärenkonferenz wirkt koordinierend mit.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen

Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente

und die Bundeskanzlei (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG) Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt:

Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei

(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:

20 d. der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.

2 Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.

3 Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.

Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen

1 Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung.

2 Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere:

21 b. ...

22 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist;

Art. 31

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Be-

24 willigungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat.

2 Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten.

3 Alle Entscheide sind der Bundeskanzlei, der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen mitzuteilen.

3. Abschnitt: ...

25 Art. 32 4. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) (Art. 44 RVOG)

Art. 33

1 Für FLAG-Einheiten nach Artikel 7 Absatz 3 gelten folgende minimale Rahmenbedingungen:

2 Der Bundesrat bestimmt im Leistungsauftrag, ob die Leistungen zu Gunsten anderer Verwaltungseinheiten pro forma oder effektiv in Rechnung gestellt werden.

3 FLAG-Einheiten können untereinander und mit anderen Verwaltungseinheiten besondere Vereinbarungen abschliessen. Streitigkeiten aus diesen Vereinbarungen werden von dem in der Sachfrage federführenden Departement nach Anhörung der andern betroffenen Departemente entschieden. Die Beschlussfassung durch den Bundesrat bleibt vorbehalten.

4 Diese Bestimmungen werden spätestens auf Grund des Evaluationsberichtes nach Artikel 65 RVOG überprüft.

5. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

26 Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1971 über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufge-hoben.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 35

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2 Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die

27 Bundeskanzlei vom 5. Mai 1999 in Kraft.

28 Anhang (Art. 6 Abs. 3) Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Die Bundesverwaltung besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten: A. Die Bundeskanzlei Chancellerie fédérale Cancelleria federale Chanzlia federala 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Keine 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter Préposé fédéral à la protection des données Incaricato federale della protezione dei dati Incumbensà federal per la protecziun da datas

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4117).

[^5]: SR 171.10

[^6]: SR 172.021

[^7]: SR 173.31

[^8]: Ursprünglich Abs. 4.

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).

[^11]: SR 611.0

[^12]: SR 611.01

[^13]: [AS 1962 773, 1966 1325, 1970 1253, 1972 241 1486, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 760 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang I 3]. Heute: das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).

[^14]: Heute: das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).

[^15]: Heute: das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).

[^16]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsver- ordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst.

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).

[^22]: SR 172.062

[^23]: SR 311.0

[^24]: SR 311.0

[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).

[^26]: [AS 1971 1053]

[^27]: SR 172.210.10 . Diese V trat am 1. Juni 1999 in Kraft.

[^28]: Bereinigt gemäss Art. 17 Abs. 4 der Organisationsverordnung für das EVD vom 14. Juni 1999 (SR 172.216.1 ), Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das UVEK (SR 172.217.1 ), Anhang Ziff. II 5 der Organisationsverordnung EJPD vom 17. Nov. 1999 (SR 172.213.1 ), Art. 18 Abs. 3 der Organisationsverordnung VBS vom 13. Dez. 1999 (SR 172.214.1 ), Art. 19 der V vom 23. Febr. 2000 über die Meteorologie und Klimatologie (SR 429.11 ), Ziff. II der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849), Art. 19 Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das EDI vom 28. Juni 2000 (SR 172.212.1 ), Art. 13 der V über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland vom 25. Okt. 2000 (SR 194.11 ), Art. 12 Abs. 2 der Nachrichtendienstverordnung vom 4. Dez. 2000 (SR 510.291 ), Ziff. II der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265), Art. 33 Ziff. 1 der Organisationsverordnung für das EFD vom 11. Dez. 2000 (SR 172.215.1 ), Art. 13 Ziff. 1 der Organisationsverordnung für das Schweizerische Heilmittelinstitut vom 28. Sept. 2001 (SR 812.216 ), Ziff. II der V vom 10. April 2002 (AS 2002 1155), vom 1. Mai 2002 (AS 2002 1453), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827) und Ziff. II 1 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122).