Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
gestützt auf die Artikel 24, 43 und 47 des Regierungsund
1 (RVOG), Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21 März 1997 verordnet:
1. Kapitel: Der Bundesrat
Art. 1 Verhandlungen
(Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG)
1 Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.
2 Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.
3 Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt
2 werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.
4 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26
3 Absätze 1–3 RVOG bleiben vorbehalten.
5 Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.
Art. 2 Geschäftsplanung
(Art. 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. b und 33 RVOG)
1 Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.
2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.
Art. 3 Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen
(Art. 14, 15, 17 RVOG)
1 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren (Art. 5).
2 Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Bundesrates sowie, für die Geschäfte der Bundeskanzlei, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu.
3 Soweit das Bundesrecht andere Behörden oder Organe bezeichnet, die dem Bundesrat Geschäfte vorlegen oder Anträge unterbreiten können, geschieht dies über die Bundeskanzlei oder das Departement, das den engsten Sachbezug zum betreffenden Geschäft aufweist.
4 Der Bundesrat führt Aussprachen insbesondere zu Geschäften von weit reichender Bedeutung durch. Er trifft bei Bedarf Zwischenentscheide, legt Grundzüge einer Lösung fest und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei Anweisungen zur Bearbeitung des Geschäfts.
5 Die Departemente oder die Bundeskanzlei können dem Bundesrat jederzeit ohne formellen Antrag Informationsnotizen über wichtige Vorgänge und Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich zuleiten.
Art. 4 Ämterkonsultation
1 Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden.
2 Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.
3 Als mitinteressiert gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind.
Art. 5 Mitberichtsverfahren
(Art. 15 und 33 RVOG)
1 Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat. Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann. 1bis Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das
4 federführende Departement.
2 Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten
5 Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.
1 a . Kapitel: 6 Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen
Art. 5 a
1 Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes
7 vom 13. Dezember 2002 entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.
2 Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall:
- a. bei Informationen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Antrag der Bundeskanzlei;
- b. bei Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste auf Antrag des zuständigen Departementes.
3 Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.
2. Kapitel: Die Verwaltung
1. Abschnitt: Die Bundesverwaltung
Art. 6 Bestand
(Art. 2 Abs. 1–3 RVOG)
1 Die Bundesverwaltung besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten:
- a. den Departementen und der Bundeskanzlei;
- b. den Generalsekretariaten;
- c. den Gruppen;
- d. den Ämtern sowie deren weiteren Untergliederungen;
- e. den Behördenkommissionen (ohne die Rekurskommissionen nach den
8 Art. 71 a –71 d des BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
9 fahren – VwVG bzw. nach der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen) sowie anderen administrativ zugewiesenen Einheiten;
- f. den selbstständigen Anstalten und Betrieben.
2 Diesen Einheiten gleichgestellt sind Einheiten mit anderen Bezeichnungen, aber gleichen Funktionen.
3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a–d bilden die zentrale Bundesverwaltung, diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben e und f die dezentrale Bundes-
10 verwaltung.
4 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung (ohne die weiteren Untergliederungen der Ämter) und die wichtigsten Einheiten der dezentralen Bun-
11 desverwaltung werden im Anhang aufgelistet.
Art. 7 Die zentrale Bundesverwaltung
(Art. 2, 43 und 44 RVOG)
1 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung erfüllen die für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen notwendigen Aufgaben. Sie wahren die Kohärenz der Verwaltungstätigkeit und stellen deren Konstanz sicher. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden und sind ihm untergeordnet.
2 Die Ämter sind dem Departement direkt unterstellt. Sie können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.
3 12 ...
Art. 8 Die dezentrale Bundesverwaltung
1 Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung sind der Bundeskanzlei oder dem Departement mit dem engsten Sachbezug zugeordnet.
2 Die administrativ zugewiesenen Einheiten sind, was die Verwaltung der Ressourcen betrifft, in der Regel der zentralen Bundesverwaltung gleichgestellt; in der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie weisungsungebunden.
3 Die selbstständigen Anstalten und Betriebe verfügen in der Regel über eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Organe und bilden einen eigenen Rechnungskreis.
2. Abschnitt: ...
13 Art. 9–10
3. Kapitel: Führung der Regierungsund Verwaltungstätigkeit
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 11 Grundsätze der Verwaltungstätigkeit
(Art. 3 RVOG) Die Bundesverwaltung handelt im Rahmen des Bundesrechts und der vom Bundesrat gesetzten Ziele und Prioritäten. Sie beachtet dabei insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Sie erkennt neuen Handlungsbedarf frühzeitig und leitet daraus Ziele, Strategien und Massnahmen ab.
- b. Sie ordnet ihre Tätigkeiten entsprechend der Wichtigkeit und Dringlichkeit.
- c. Sie erbringt ihre Leistungen bürgernah, nachhaltig, wirksam und wirtschaftlich.
Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung
(Art. 8, 35, 36 RVOG)
1 Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:
- a. Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
- b. Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
- c. Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
- d. Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
- e. Sie fördern eine Kultur der Lernund Veränderungsbereitschaft.
- f. Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.
2 Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.
Art. 13 Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten
in der zentralen Bundesverwaltung (Art. 47 Abs. 1 RVOG)
1 Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.
2 Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
3 Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.
2. Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.
2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab.
3 Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Art. 15 Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten
1 Soweit nicht eine Ämterkonsultation vorgeschrieben ist, stellen die Verwaltungseinheiten zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.
2 Die Mitwirkung erfolgt in Form der Anhörung, wenn nicht eine entsprechende Rechtsgrundlage die Zustimmung vorsieht. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich schriftlich.
3 Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.
Art. 16 Generalsekretärenkonferenz
(Art. 53 RVOG)
1 Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei.
2 Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen.
3. Abschnitt: Planung und Controlling
Art. 17 Planung
(Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. a, 36 Abs. 1, 51, 52 RVOG)
1 Der Bundesrat legt Schwergewichte, Ziele und Mittel der Planungen fest.
2 Die Planungen des Bundesrates bestehen aus:
- a. Gesamtplanungen, die alle Politikbereiche des Bundes umfassen; dazu gehören die Richtlinien der Regierungspolitik nach Artikel 18 und die Jahresziele des Bundesrates nach Artikel 19 als Sachplanungen sowie die Finanz-
14 planungen nach Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 1989 und nach
15 Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 1990 ;
- b. Teilplanungen zu einzelnen Politikbereichen des Bundes oder zu Teilen davon;
- c. weiteren Planungen bei Bedarf.
3 Die Sachund die Finanzplanungen werden zeitlich und inhaltlich so weit als möglich aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Aufgabengebiete werden in Politikbereiche zusammengefasst.
4 Die Bundeskanzlei bereitet die Sachpläne nach Absatz 2 Buchstabe a vor. Die Eidgenössische Finanzverwaltung bereitet Budget und Finanzplan vor. Sie arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
5 Für die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind die Pläne des Bundesrates und der Departemente verbindlich.
Art. 18 Richtlinien der Regierungspolitik
(Art. 45 GVG ) bis 16
1 Die Richtlinien der Regierungspolitik geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit in einer Legislaturperiode.
2 Sie ziehen Bilanz über die vergangene Legislaturperiode.
3 Sie legen die Ziele und Wirkungen sowie die prioritären Massnahmen fest und bezeichnen die Bereiche, wo das staatliche Leistungsangebot überprüft werden muss oder abgebaut werden kann.
Art. 19 Jahresziele des Bundesrates
(Art. 51 RVOG)
1 Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.
2 Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des
17 Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG).
Art. 20 Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 51 RVOG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.
2 Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates
18 nach Artikel 45 GVG Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 21 Controlling
1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen.
2 Der Bundesrat wird bei seinem Controlling durch die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Finanzdepartement unterstützt. Diese arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
3 Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Controlling auf das Controlling des Bundesrates ab.
Art. 22 Nachweis der Verwaltungstätigkeit
1 Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit auf Grund einer systematischen Aktenführung. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für eine ordnungsgemässe Bildung und Führung der Akten erforderlich sind.
2 Das Bundesarchiv koordiniert und kontrolliert die Aktenführung und unterstützt die Verwaltungseinheiten.
3 Das Bundesamt für Informatik koordiniert und unterstützt den Einsatz von Informatikmitteln für die Aktenführung, insbesondere auf dem Gebiet der Büroautomation.
4 Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Archivierung.
4. Abschnitt: Information und Kommunikation
(Art. 10, 10 a , 11, 34, 40 und 54 RVOG) 19
Art. 23
1 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.
3 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
4 Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung
(Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG)
1 Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.
2 Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.
3 Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.
Art. 25 Kontrolle
(Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG)
1 Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient:
- a. der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben;
- b. der periodischen Überprüfung besonderer Fachbereiche.
2 Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.
20 Art. 26 Kontrolle durch den Bundesrat (Art. 8 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 2 Bst. c und d, 32 Bst. e RVOG) Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.
21 Art. 27 Überprüfung von Bundesaufgaben (Art. 5 RVOG)
1 Die Verwaltungseinheiten überprüfen ihre Aufgaben, Leistungen, Prozesse und Organisation periodisch und systematisch auf ihre Notwendigkeit und auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 11 und 12; sie veranlassen die entsprechenden Anpassungsund Verzichtsmassnahmen.
2 Die Generalsekretärenkonferenz wirkt koordinierend mit.
6. Abschnitt: Administrativuntersuchung 22
Art. 27 a Zweck
1 Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2 Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli
23 2001 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
Art. 27 b Parallel laufende Verfahren
1 Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.
2 Ist ein Verfahrenskonflikt absehbar, so sistiert die anordnende Stelle die Administrativuntersuchung oder bricht sie ab.
Art. 27 c Anordnende Stelle
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ordnen in den ihnen unterstehenden Verwaltungseinheiten Administrativuntersuchungen an. Sie können diese Zuständigkeit an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
2 Ist von einer Administrativuntersuchung mehr als ein Departement, einschliesslich die Bundeskanzlei, betroffen, so ordnet der Bundesrat die Untersuchung an.
Art. 27 d Untersuchungsorgane
1 Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:
- a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen;
- b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind; und
- c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.
2 Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.
3 Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügungen erlassen.
4 24 Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 VwVG gelten sinngemäss.
Art. 27 e Untersuchungsauftrag
1 Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:
- a. der Gegenstand der Untersuchung;
- b. die Einsetzung des Untersuchungsorgans;
- c. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
- d. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
- e. die Entschädigung des Untersuchungsorgans;
- f. die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel;
- g. der Beizug von Hilfsorganen;
- h. die Art und Weise der Berichterstattung;
- i. die Termine.
2 Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.
Art. 27 f Eröffnung
1 Die anordnende Stelle gibt den betroffenen Verwaltungsstellen die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.
2 Sie erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutrittsund Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten.
Art. 27 g Durchführung
1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der
25 Beweismittel nach Artikel 12 VwVG . In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
2 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3 Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26–28 VwVG).
5 Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29–33 VwVG).
Art. 27 h Befragungen
1 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
2 Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinaroder Strafverfahren selbst belasten würden.
3 Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
Art. 27 i Schutz von Personendaten
Jede Dienststelle, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass dabei die Bestim-
26 mungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz eingehalten werden.
Art. 27 j Ergebnisse
1 Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
2 Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3 Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
4 Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
5 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.
3 a . Kapitel: Genehmigung kantonaler Erlasse 27
Art. 27 k Einreichung
(Art. 61 b Abs. 1 RVOG)
1 Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bund genehmigt werden müssen, sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Die Bundeskanzlei kann die Einreichung verlangen.
2 Die Erlasse sind einzureichen, sobald sie von der zuständigen kantonalen Behörde angenommen worden sind. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder der Ablauf einer Referendumsfrist müssen nicht abgewartet werden.
3 Die Kantone können genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
Art. 27 l Weiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige Departement weiter.
2 Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
Art. 27 m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen
(Art. 61 b Abs. 2 RVOG) In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.
Art. 27 n Genehmigung in streitigen Fällen
(Art. 61 b Abs. 3 RVOG)
1 Kommt das Departement zum Schluss, dass die Genehmigung wegen Bundesrechtswidrigkeit nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt werden kann, so trifft es innert zwei Monaten nach Einreichung einen Zwischenentscheid. Es unterbreitet den Entscheid mit kurzer Begründung dem Kanton und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.
2 Kommt das Departement auf Grund der Stellungnahme des Kantons zum Schluss, dass keine Bundesrechtswidrigkeit besteht, so erteilt es die Genehmigung innert zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Kantons.
3 Andernfalls unterbreitet das Departement dem Bundesrat das Geschäft innert zwei Monaten mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung mit Vorbehalt oder auf Verweigerung der Genehmigung.
3 b . Kapitel: Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland 28
Art. 27 o Information des Bundes
(Art. 61 c Abs. 1 RVOG)
1 Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundeskanzlei.
2 Die Information hat zu erfolgen:
- a. bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Entwurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton;
- b. bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Vertrags.
3 Der Vertragstext ist der Information beizulegen.
Art. 27 p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich
Die Kantone können Verträge unter sich bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
Art. 27 q Orientierung der Drittkantone
(Art. 62 Abs. 1 RVOG)
1 Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags.
2 Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann.
3 Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Art. 27 r Weiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter.
2 Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
Art. 27 s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge
(Art. 62 Abs. 2 und 3 RVOG)
1 Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27 q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit.
2 Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein.
3 Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht.
Art. 27 t Einsprache bei der Bundesversammlung
(Art. 62 Abs. 4 RVOG) Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen
Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente
und die Bundeskanzlei (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG) Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt:
- a. die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
- b. die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
- c. die Zuordnung der Einheiten der dezentralen Verwaltung und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
- a. die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
- b. die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
- c. die Delegation von Unterschriften;
29 d. der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2 Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3 Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen
1 Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung.
2 Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere:
- a. die Vorbereitung von Bundesratsgeschäften;
30 b. ...
- c. die Gestaltung von Botschaften und Berichten des Bundesrates an die eidgenössischen Räte;
- d. die Ausarbeitung und Gestaltung von Erlassen des Bundes;
- e. die Grundsätze für eine stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten;
- f. das Vorverfahren der Gesetzgebung, soweit es nicht in der Verordnung vom
31 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist;
- g. den Ressourceneinsatz insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik und Logistik;
- h. die Zusammensetzung und Wahl, die Aufträge, das Verfahren und den Geschäftsverkehr von Stabs-, Planungsund Koordinationsorganen;
- i. die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung;
- j. die kommerzielle Nebentätigkeit von Verwaltungseinheiten;
- k. die Aktenführungspflicht;
- l. Ermächtigungen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten in Anwendung von Artikel 26 Absatz 4 RVOG;
- m. die Koordination der Information und Kommunikation. 2. Abschnitt: Bewilligungen zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat und für internationale Gerichte 32
Art. 31
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über
33 Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat. 1bis Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember
34 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bun-
35 desamt für Justiz.
2 Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten.
3 Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departe-
36 menten zuzustellen.
3. Abschnitt: ...
37 Art. 32 4. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) (Art. 44 RVOG)
38 Art. 33 FLAG-Verwaltungseinheiten
1 Für FLAG-Verwaltungseinheiten nach Artikel 44 RVOG gelten folgende Rahmenbedingungen:
- a. Gestützt auf den Leistungsauftrag des Bundesrates schliessen die Departemente mit jeder FLAG-Verwaltungseinheit eine jährliche Leistungsvereinbarung ab. Wird nur ein Teil eines Amtes mit FLAG geführt, so kann das Departement den Abschluss der Leistungsvereinbarung dem Amt delegieren; die Zustimmung des Departements zur Leistungsvereinbarung ist dabei vorzubehalten.
- b. Die FLAG-Verwaltungseinheiten berichten dem Departement jährlich, wie die Ziele der Leistungsvereinbarung erfüllt worden sind.
- c. Ein Jahr vor Ablauf der Leistungsauftragsperiode erstellt die FLAG-Verwaltungseinheit einen detaillierten Wirkungsund Leistungsbericht. Am Ende dieser Periode erstellt sie einen Rechenschaftsbericht.
2 FLAG-Einheiten können untereinander und mit anderen Verwaltungseinheiten besondere Vereinbarungen abschliessen. Streitigkeiten aus diesen Vereinbarungen werden von dem in der Sachfrage federführenden Departement nach Anhörung der andern betroffenen Departemente entschieden.
5. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 34
39 Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1971 über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufgehoben.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 35
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die
40 Bundeskanzlei vom 5. Mai 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^4]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).
[^5]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4117).
[^7]: SR 171.10
[^8]: SR 172.021
[^9]: [AS 1993 879 2079, 1996 518 Art. 72 Ziff. 1 1799, 1997 2823, 1998 665, 1999 10701 Art. 28 Ziff. 2 3497, 2000 2847, 2001 2197 Anhang Ziff. II 4 2747 3294 II 1, 2002 3635 4160 Art. 25, 2003 2122 II 3, 2004 2155 5267, 2005 2695. AS 2006 4705 Ziff. I 5]
[^10]: Ursprünglich Abs. 4.
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^12]: Aufgehoben durch Art. 77 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01 ).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).
[^14]: [AS 1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0 ).
[^15]: [AS 1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01 ).
[^16]: [AS 1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 245 1514, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).
[^17]: Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).
[^18]: Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5251).
[^23]: SR 172.220.111.3
[^24]: SR 172.021
[^25]: SR 172.021
[^26]: SR 235.1
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).
[^31]: [AS 1991 1632, 1996 1651 Art. 22. AS 2005 4103 Art. 22]. Siehe heute die Vernehmlassungsverordnung vom 17. Aug. 2005 (SR 172.061.1 ).
[^32]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
[^33]: SR 311.0
[^34]: SR 351.20
[^35]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
[^36]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).
[^38]: Fassung gemäss Art. 77 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01 ).
[^39]: [AS 1971 1053]
[^40]: SR 172.210.10 . Diese V trat am 1. Juni 1999 in Kraft.