Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
gestützt auf die Artikel 24, 43, 47 und 57g Absatz 1 des Regierungsund
1 2 (RVOG), Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 verordnet:
1. Kapitel: Der Bundesrat
Art. 1 Verhandlungen
(Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG)
1 Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.
2 Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.
3 Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt
3 werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.
4 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absätze
4 1–3 RVOG bleiben vorbehalten.
5 Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.
Art. 2 Geschäftsplanung
(Art. 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. b und 33 RVOG)
1 Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.
2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.
Art. 3 Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen
(Art. 14, 15, 17 RVOG)
1 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren (Art. 5).
2 Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Bundesrates sowie, für die Geschäfte der Bundeskanzlei, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu.
3 Soweit das Bundesrecht andere Behörden oder Organe bezeichnet, die dem Bundesrat Geschäfte vorlegen oder Anträge unterbreiten können, geschieht dies über die Bundeskanzlei oder das Departement, das den engsten Sachbezug zum betreffenden Geschäft aufweist.
4 Der Bundesrat führt Aussprachen insbesondere zu Geschäften von weit reichender Bedeutung durch. Er trifft bei Bedarf Zwischenentscheide, legt Grundzüge einer Lösung fest und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei Anweisungen zur Bearbeitung des Geschäfts.
5 Die Departemente oder die Bundeskanzlei können dem Bundesrat jederzeit ohne formellen Antrag Informationsnotizen über wichtige Vorgänge und Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich zuleiten.
Art. 4 Ämterkonsultation
1 Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden.
2 Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.
3 Als mitinteressiert gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind.
Art. 5 Mitberichtsverfahren
(Art. 15 und 33 RVOG)
1 Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat. Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann. 1bis Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das
5 federführende Departement.
2 Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten
6 Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.
1 a . Kapitel: 7 Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen
Art. 5 a
1 Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes
8 vom 13. Dezember 2002 entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.
2 Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall:
- a. bei Informationen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Antrag der Bundeskanzlei;
- b. bei Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste auf Antrag des zuständigen Departementes.
3 Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.
2. Kapitel: Die Verwaltung
1. Abschnitt: Gliederung der Bundesverwaltung 9
Art. 6 Grundsätze
(Art. 8 Abs. 1 RVOG)
1 Die Bundesverwaltung ist in die zentrale und die dezentrale Verwaltung gegliedert.
2 Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschaftsund der Sicherheitsaufsicht erfüllen, fallen unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung.
3 Externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen nicht unter den Bestand der Bundesverwaltung. Dies gilt auch für Organisationen und Personen des Privatrechts, die der Bund mit Finanzhilfen oder Abgeltungen nach Artikel 3 des
10 Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 unterstützt oder an denen er mit einer Minderheit beteiligt ist.
Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG)
1 Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:
- a. die Departemente und die Bundeskanzlei;
- b. die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen;
- c. die Gruppen;
- d. die Bundesämter, einschliesslich der FLAG-Verwaltungseinheiten, sowie deren weitere Untergliederungen.
2 Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.
3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.
4 Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.
Art. 7 a Dezentrale Bundesverwaltung
(Art. 2 Abs. 3 RVOG)
1 Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten:
- a. den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 a RVOG;
- b. den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit;
- c. den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen;
- d. den Aktiengesellschaften, die der Bund kapitalund stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen.
2 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 7 b Zuordnung der dezentralen Einheiten
Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung werden im Rahmen des Gesetzes wie folgt zugeordnet:
- a. der Bundeskanzlei oder einem der Departemente; und
- b. einer Kategorie nach Artikel 7 a Absatz 1.
Art. 8 Listen der Einheiten
1 In Anhang 1 sind mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet:
- a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, ohne die weitere Untergliederung der Bundesämter;
- b. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der ausserparlamentarischen Kommissionen.
2 In Anhang 2 sind die ausserparlamentarischen Kommissionen mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet.
1 a . Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen 11
Art. 8 a Verwaltungsund Behördenkommissionen
1 Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungsoder Behördenkommissionen.
2 Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen.
3 Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
Art. 8 b Wahlvoraussetzungen
Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.
Art. 8 c Vertretung der Geschlechter
1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
2 Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung. bis 12 Art. 8 c Vertretung der Sprachgemeinschaften
1 In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französischund italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben.
2 Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Person vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
Art. 8 d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern
1 Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.
2 Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:
- a. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden;
- b. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl möglich ist;
- c. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessenstandpunkte erforderlich ist.
Art. 8 e Einsetzungsverfügung
1 Ausserparlamentarische Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates eingesetzt.
2 Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:
- a. Sie begründet die Notwendigkeit der Kommission und umschreibt detailliert ihre Aufgaben.
13 Sie nennt die Mitglieder und die allfälligen Ersatzmitglieder unter Angabe b. der Daten nach den Artikeln 8 f und 8 k Absatz 2.
- c. Sie nennt gegebenenfalls die Gründe für eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern.
- d. Sie nennt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
- e. Sie regelt die Organisation.
- f. Sie regelt die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit.
- g. Sie regelt die Schweigepflicht. bis 14 g . Sie hält fest, welcher Entschädigungskategorie die Kommission nach den Artikeln 8 n und 8 p sowie dem Anhang 2 angehört.
- h. Sie legt die Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urheberrechtlich geschützten Werken und Verfahren fest.
- i. Sie regelt wenn nötig die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen.
15 j. Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt.
- k. Sie nennt die finanziellen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kredite für besondere Aufträge und grosse Ausgabenposten.
- l. Sie regelt die Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber der Kommission.
16 Art. 8 f Offenlegung der Interessenbindungen
1 Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine:
- a. beruflichen Tätigkeiten;
- b. Tätigkeiten in Führungsund Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
- c. Beratungsoder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
- d. dauernden Leitungsoder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
- e. Mitwirkung in anderen Organen des Bundes.
2 17 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
3 Jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer meldet das Kommissionsmitglied unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses nimmt eine Anpassung der Einsetzungsverfügung vor und aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8 k .
Art. 8 g Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode des Nationalrates zusammen.
2 Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
Art. 8 h Gesamterneuerungswahlen
1 Der Bundesrat nimmt für jede neue Amtsdauer der ausserparlamentarischen Kommissionen Gesamterneuerungswahlen vor.
2 Die Bundeskanzlei koordiniert die Gesamterneuerungswahlen. Sie erlässt dazu die entsprechenden Weisungen und gibt diese den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte bekannt.
3 Nach den Gesamterneuerungswahlen erstattet die Bundeskanzlei dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte Bericht über die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen.
Art. 8 i Amtszeitbeschränkung
1 Die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
2 Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens
16 Jahre verlängern.
3 Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem anderen Erlass zwingend vorgeschrieben wird.
1 b . Abschnitt: 18 Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts
Art. 8 j
1 Der Bundesrat wählt:
- a. den Verwaltungsoder Institutsrat von Anstalten des Bundes;
- b. die Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen Rechts;
19 abzuordnenden Vertretungen c. die nach Artikel 762 des Obligationenrechts des Bundes in Organisationen des privaten Rechts und bestimmt die von der Generalversammlung zu wählenden Vertretungen.
2 Der Bundesrat erstellt für jede Organisation ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Vertretung. Er übt sein Wahlund Bestimmungsrecht gestützt auf dieses Anforderungsprofil aus.
1 c . Abschnitt: 20 Verzeichnis der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorganen und Bundesvertretungen
Art. 8 k
1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht unter Mitwirkung der Departemente in elektronischer Form ein Verzeichnis der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, der Mitglieder der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.
2 Das Verzeichnis enthält über die Personen nach Absatz 1 folgende Angaben:
- a. Name und Vorname;
- b. Geschlecht;
- c. Muttersprache;
- d. Geburtsjahr;
- e. Titel;
- f. Adresse.
3 Für die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist das Verzeichnis mit den Interessenbindungen zu ergänzen.
4 Die Daten sind nach erfolgter Wahl bis zum Ausscheiden der Person abrufbar.
5 Sie können zu statistischen Zwecken historisiert werden.
1 d . Abschnitt: 21 Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen
Art. 8 l Anspruchsberechtigte
Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne dieses Abschnittes hat die Person, die als Mitglied oder als Ersatzmitglied einer ausserparlamentarischen Kommission gewählt wurde.
Art. 8 m Gesellschaftsorientierte und marktorientierte Kommissionen
Die ausserparlamentarischen Verwaltungsund Behördenkommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder unterteilt in:
- a. gesellschaftsorientierte Kommissionen, die die Bundesversammlung sowie den Bundesrat und die Bundesverwaltung unterstützen und vor allem politisch-gesellschaftliche Fragen behandeln;
- b. marktorientierte Kommissionen, die das Funktionieren eines Marktes beaufsichtigen oder massgeblich unterstützen.
Art. 8 n Entschädigungskategorien gesellschaftsorientierter Kommissionen
1 Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder gemäss den Anforderungen an die Mitglieder und gemäss den Aufgaben der Kommission den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
- a. der Kategorie G3, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Expertenwissen verlangt, namentlich wenn die Mitglieder fachliche Autoritäten auf dem Gebiet der Kommission sein und Kenntnisse besitzen müssen, die nicht kurzfristig zu erwerben sind;
- b. der Kategorie G2, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission hoheitliche Entscheidbefugnisse hat;
- c. der Kategorie G1, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission beratende Aufgaben hat.
2 Die Zuteilung der gesellschaftsorientierten Kommissionen zu den Entschädigungs-
22 kategorien ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.
Art. 8 o Entschädigung der Mitglieder gesellschaftsorientierter
Kommissionen
1 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld.
2 Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Ansätze. Diese gelten für die
23 Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und für die übrigen Mitglieder.
3 Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Die zuständige Behörde kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten.
4 Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm höchstens ein zusätzliches Taggeld ausrichten.
5 Muss ein Kommissionsmitglied seinen Wohnort am Tag vor der Sitzung verlassen oder kann es erst am Tag nach der Sitzung dorthin zurückkehren, so richtet ihm die zuständige Behörde für den Reisetag ein halbes Taggeld aus.
6 Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind.
7 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
Art. 8 p Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen
1 Die marktorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder je nach Reichweite ihrer Arbeitsergebnisse den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
- a. der Kategorie M3, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf die gesamte Volkswirtschaft haben;
- b. der Kategorie M2/A, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben;
- c. der Kategorie M2/B, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben, die Kommission das Funktionieren eines Marktes aber nur unterstützt und nicht beaufsichtigt;
- d. der Kategorie M1, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf einen Branchenbereich haben oder die Kommission Aufgaben im Schiedsbereich ausübt.
2 Die Zuteilung der marktorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskate-
24 gorien ist in Anhang 2 Ziffer 2 geregelt.
Art. 8 q Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen
1 Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.
2 Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze. Im Rahmen dieser Ansätze und der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement für die Kommission für Technologie und Innovation
25 eine differenzierte Entschädigungsregelung vorsehen.
3 In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten.
4 Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsbasis gelten 220 Arbeitstage pro Jahr. Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad in der Einsetzungsverfügung oder im Wahlbeschluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den
26 Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.
5 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
Art. 8 r Ersatz von Auslagen
Der Ersatz von Auslagen für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.
Art. 8 s Kommissionsmitglieder im Bundesdienst
1 Mitglieder und Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Mitgliedschaft in der Kommission nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung steht.
3 Die Entschädigungen für Dienstreisen, Mahlzeiten und Übernachtungen richten sich nach den für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen.
Art. 8 t Ausschluss von Doppelentschädigungen
Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen können nur aufgrund der für ihre Kommission geltenden Ansätze entschädigt werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Kommission stehen, ist ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) 27
Art. 9 Eignung
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei überprüfen ihre Verwaltungseinheiten daraufhin, ob sie sich für FLAG nach Artikel 44 RVOG eignen.
2 Eine Verwaltungseinheit eignet sich für FLAG, wenn namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die Aufgabe kann mittelfristig weder durch Auslagerung noch durch eine nicht mit FLAG geführte Einheit der zentralen Bundesverwaltung besser erfüllt werden.
- b. Die Verwaltungseinheit ist nicht in starkem Masse in die Politikvorbereitung und -formulierung eingebunden.
- c. Die Steuerung kann durch das vorgesetzte Departement oder Amt in einem vorgegebenen, nicht zu kurzen Führungsrhythmus erfolgen.
- d. Mit der Umstellung auf FLAG ist ein Mehrwert für den Bund verbunden. Die Verwaltungseinheit kann insbesondere ihre Ressourcen wirtschaftlicher und wirksamer einsetzen.
Art. 10 Entscheid über die Umstellung auf FLAG
Der Bundesrat entscheidet über die Umstellung einer Verwaltungseinheit auf FLAG und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei den Auftrag zur Ausarbeitung eines Leistungsauftrags.
Art. 10 a Leistungsauftrag
Der Bundesrat beschliesst auf Antrag des zuständigen Departements oder der Bundeskanzlei den mehrjährigen Leistungsauftrag nach Anhörung der zuständigen Kommissionen des Parlaments.
Art. 10 b Leistungsvereinbarung
1 Gestützt auf den Leistungsauftrag des Bundesrates schliessen die Departemente oder die Bundeskanzlei mit den FLAG-Verwaltungseinheiten jährliche Leistungsvereinbarungen ab.
2 Sie können von einer Leistungsvereinbarung mit einem Leistungserbringer auf dem Gebiet der Informationsund Kommunikationstechnologien absehen.
3 Wird nur ein Teil eines Amtes mit FLAG geführt, so kann das Departement den Abschluss der Leistungsvereinbarung dem Amt delegieren; die Zustimmung des Departements zur Leistungsvereinbarung ist dabei vorzubehalten.
Art. 10 c Berichterstattung
1 Die FLAG-Verwaltungseinheiten berichten dem Departement, der Bundeskanzlei oder dem Amt jährlich, wie die Ziele der Leistungsvereinbarung erfüllt worden sind.
2 Ein Jahr vor Ablauf der Leistungsauftragsperiode erstellt die FLAG-Verwaltungseinheit einen Wirkungsund Leistungsbericht.
3. Kapitel: Führung der Regierungsund Verwaltungstätigkeit
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 11 Grundsätze der Verwaltungstätigkeit
(Art. 3 RVOG) Die Bundesverwaltung handelt im Rahmen des Bundesrechts und der vom Bundesrat gesetzten Ziele und Prioritäten. Sie beachtet dabei insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Sie erkennt neuen Handlungsbedarf frühzeitig und leitet daraus Ziele, Strategien und Massnahmen ab.
- b. Sie ordnet ihre Tätigkeiten entsprechend der Wichtigkeit und Dringlichkeit.
- c. Sie erbringt ihre Leistungen bürgernah, nachhaltig, wirksam und wirtschaftlich.
Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung
(Art. 8, 35, 36 RVOG)
1 Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:
- a. Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
- b. Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
- c. Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
- d. Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
- e. Sie fördern eine Kultur der Lernund Veränderungsbereitschaft.
- f. Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.
2 Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.
Art. 13 Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten
in der zentralen Bundesverwaltung (Art. 47 Abs. 1 RVOG)
1 Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.
2 Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
3 Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.
2. Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.
2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab.
3 Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Art. 15 Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten
1 Soweit nicht eine Ämterkonsultation vorgeschrieben ist, stellen die Verwaltungseinheiten zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.
2 Die Mitwirkung erfolgt in Form der Anhörung, wenn nicht eine entsprechende Rechtsgrundlage die Zustimmung vorsieht. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich schriftlich.
3 Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.
Art. 16 Generalsekretärenkonferenz
(Art. 53 RVOG)
1 Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei.
2 Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen.
3. Abschnitt: Planung und Controlling
Art. 17 Planung
(Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. a, 36 Abs. 1, 51, 52 RVOG)
1 Der Bundesrat legt Schwergewichte, Ziele und Mittel der Planungen fest.
2 Die Planungen des Bundesrates bestehen aus:
- a. Gesamtplanungen, die alle Politikbereiche des Bundes umfassen; dazu gehören die Richtlinien der Regierungspolitik nach Artikel 18 und die Jahresziele des Bundesrates nach Artikel 19 als Sachplanungen sowie die Finanzplanun-
28 und nach Finanzgen nach Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 1989
29 haushaltsverordnung vom 11. Juni 1990 ;
- b. Teilplanungen zu einzelnen Politikbereichen des Bundes oder zu Teilen davon;
- c. weiteren Planungen bei Bedarf.
3 Die Sachund die Finanzplanungen werden zeitlich und inhaltlich so weit als möglich aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Aufgabengebiete werden in Politikbereiche zusammengefasst.
4 Die Bundeskanzlei bereitet die Sachpläne nach Absatz 2 Buchstabe a vor. Die Eidgenössische Finanzverwaltung bereitet Budget und Finanzplan vor. Sie arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
5 Für die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind die Pläne des Bundesrates und der Departemente verbindlich.
Art. 18 Richtlinien der Regierungspolitik
(Art. 45 GVG ) bis 30
1 Die Richtlinien der Regierungspolitik geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit in einer Legislaturperiode.
2 Sie ziehen Bilanz über die vergangene Legislaturperiode.
3 Sie legen die Ziele und Wirkungen sowie die prioritären Massnahmen fest und bezeichnen die Bereiche, wo das staatliche Leistungsangebot überprüft werden muss oder abgebaut werden kann.
Art. 19 Jahresziele des Bundesrates
(Art. 51 RVOG)
1 Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.
2 Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des
31 Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG).
Art. 20 Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 51 RVOG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.
2 Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates
32 nach Artikel 45 GVG Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 21 Controlling
1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen.
2 Der Bundesrat wird bei seinem Controlling durch die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Finanzdepartement unterstützt. Diese arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
3 Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Controlling auf das Controlling des Bundesrates ab.
Art. 22 Nachweis der Verwaltungstätigkeit
1 Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit auf Grund einer systematischen Aktenführung. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für eine ordnungsgemässe Bildung und Führung der Akten erforderlich sind.
2 Das Bundesarchiv koordiniert und kontrolliert die Aktenführung und unterstützt die Verwaltungseinheiten.
3 33 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation koordiniert und unterstützt den Einsatz von Informatikmitteln für die Aktenführung, insbesondere auf dem Gebiet der Büroautomation.
4 Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Archivierung.
4. Abschnitt: Information und Kommunikation
(Art. 10, 10 a , 11, 34, 40 und 54 RVOG) 34
Art. 23
1 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.
3 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
4 Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung
(Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG)
1 Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.
2 Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.
3 Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.
Art. 25 Kontrolle
(Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG)
1 Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient:
- a. der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben;
- b. der periodischen Überprüfung besonderer Fachbereiche.
2 Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.
35 Art. 26 Kontrolle durch den Bundesrat (Art. 8 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 2 Bst. c und d, 32 Bst. e RVOG) Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.
36 Art. 27 Überprüfung von Bundesaufgaben (Art. 5 RVOG)
1 Die Verwaltungseinheiten überprüfen ihre Aufgaben, Leistungen, Prozesse und Organisation periodisch und systematisch auf ihre Notwendigkeit und auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 11 und 12; sie veranlassen die entsprechenden Anpassungsund Verzichtsmassnahmen.
2 Die Generalsekretärenkonferenz wirkt koordinierend mit.
6. Abschnitt: Administrativuntersuchung 37
Art. 27 a Zweck
1 Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2 Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli
38 2001 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
Art. 27 b Parallel laufende Verfahren
1 Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.
2 Ist ein Verfahrenskonflikt absehbar, so sistiert die anordnende Stelle die Administrativuntersuchung oder bricht sie ab.
Art. 27 c Anordnende Stelle
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ordnen in den ihnen unterstehenden Verwaltungseinheiten Administrativuntersuchungen an. Sie können diese Zuständigkeit an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
2 Ist von einer Administrativuntersuchung mehr als ein Departement, einschliesslich die Bundeskanzlei, betroffen, so ordnet der Bundesrat die Untersuchung an.
Art. 27 d Untersuchungsorgane
1 Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:
- a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen;
- b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind; und
- c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.
2 Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.
3 Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügungen erlassen.
4 Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom
39 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten sinngemäss.
Art. 27 e Untersuchungsauftrag
1 Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:
- a. der Gegenstand der Untersuchung;
- b. die Einsetzung des Untersuchungsorgans;
- c. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
- d. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
- e. die Entschädigung des Untersuchungsorgans;
- f. die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel;
- g. der Beizug von Hilfsorganen;
- h. die Art und Weise der Berichterstattung;
- i. die Termine.
2 Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.
Art. 27 f Eröffnung
1 Die anordnende Stelle gibt den betroffenen Verwaltungsstellen die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.
2 Sie erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutrittsund Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten.
Art. 27 g Durchführung
1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Be-
40 weismittel nach Artikel 12 VwVG . In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
2 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3 Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26–28 VwVG).
5 Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29–33 VwVG).
Art. 27 h Befragungen
1 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
2 Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinaroder Strafverfahren selbst belasten würden.
3 Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
Art. 27 i Schutz von Personendaten
Jede Dienststelle, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass dabei die Bestim-
41 mungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz eingehalten werden.
Art. 27 j Ergebnisse
1 Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
2 Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3 Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
4 Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
5 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.
3 a . Kapitel: Genehmigung kantonaler Erlasse 42
Art. 27 k Einreichung
(Art. 61 b Abs. 1 RVOG)
1 Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bund genehmigt werden müssen, sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Die Bundeskanzlei kann die Einreichung verlangen.
2 Die Erlasse sind einzureichen, sobald sie von der zuständigen kantonalen Behörde angenommen worden sind. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder der Ablauf einer Referendumsfrist müssen nicht abgewartet werden.
3 Die Kantone können genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
Art. 27 l Weiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige Departement weiter.
2 Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
Art. 27 m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen
(Art. 61 b Abs. 2 RVOG) In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.
Art. 27 n Genehmigung in streitigen Fällen
(Art. 61 b Abs. 3 RVOG)
1 Kommt das Departement zum Schluss, dass die Genehmigung wegen Bundesrechtswidrigkeit nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt werden kann, so trifft es innert zwei Monaten nach Einreichung einen Zwischenentscheid. Es unterbreitet den Entscheid mit kurzer Begründung dem Kanton und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.
2 Kommt das Departement auf Grund der Stellungnahme des Kantons zum Schluss, dass keine Bundesrechtswidrigkeit besteht, so erteilt es die Genehmigung innert zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Kantons.
3 Andernfalls unterbreitet das Departement dem Bundesrat das Geschäft innert zwei Monaten mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung mit Vorbehalt oder auf Verweigerung der Genehmigung.
3 b . Kapitel: Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland 43
Art. 27 o Information des Bundes
(Art. 61 c Abs. 1 RVOG)
1 Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundeskanzlei.
2 Die Information hat zu erfolgen:
- a. bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Entwurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton;
- b. bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Vertrags.
3 Der Vertragstext ist der Information beizulegen.
Art. 27 p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich
Die Kantone können Verträge unter sich bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
Art. 27 q Orientierung der Drittkantone
(Art. 62 Abs. 1 RVOG)
1 Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags.
2 Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann.
3 Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Art. 27 r Weiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter.
2 Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
Art. 27 s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge
(Art. 62 Abs. 2 und 3 RVOG)
1 Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27 q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit.
2 Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein.
3 Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht.
Art. 27 t Einsprache bei der Bundesversammlung
(Art. 62 Abs. 4 RVOG) Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen
Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente
und die Bundeskanzlei (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG) Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt:
- a. die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
- b. die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
44 c. die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
- a. die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
- b. die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
- c. die Delegation von Unterschriften;
45 d. der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2 Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3 Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen
1 Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung.
2 Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere:
- a. die Vorbereitung von Bundesratsgeschäften;
46 b. …
- c. die Gestaltung von Botschaften und Berichten des Bundesrates an die eidgenössischen Räte;
- d. die Ausarbeitung und Gestaltung von Erlassen des Bundes;
- e. die Grundsätze für eine stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten;
- f. das Vorverfahren der Gesetzgebung, soweit es nicht in der Verordnung vom
47 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist;
- g. den Ressourceneinsatz insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik und Logistik;
- h. die Zusammensetzung und Wahl, die Aufträge, das Verfahren und den Geschäftsverkehr von Stabs-, Planungsund Koordinationsorganen;
- i. die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung;
- j. die kommerzielle Nebentätigkeit von Verwaltungseinheiten;
- k. die Aktenführungspflicht;
- l. Ermächtigungen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten in Anwendung von Artikel 26 Absatz 4 RVOG;
- m. die Koordination der Information und Kommunikation. 2. Abschnitt: Bewilligungen zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat und für internationale Gerichte 48
Art. 31
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Be-
49 willigungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat. 1bis Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember
50 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bun-
51 desamt für Justiz.
2 Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten.
3 Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departe-
52 menten zuzustellen.
3. Abschnitt: … 53
Art. 32
Aufgehoben
4. Abschnitt: … 54
Art. 33
Aufgehoben
5. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 34
55 Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1971 über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufgehoben.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 35
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die
56 Bundeskanzlei vom 5. Mai 1999 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2008 57
1 Ersatzwahlen in ausserparlamentarische Kommissionen, die von den Departementen vor dem 1. Januar 2009 eingesetzt wurden, werden bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 weiterhin von den Departementen vorgenommen.
2 Artikel 8 f über die Offenlegung der Interessenbindungen findet bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 nur auf Mitglieder neu eingesetzter ausserparlamentarischer Kommissionen Anwendung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2009 58 Die Entschädigungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den Beginn der nächsten Wahlperiode den Bestimmungen der Änderung vom 27. November 2009 dieser Verordnung angepasst. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Juni 2010 59 Ausserparlamentarische Kommissionen, die nicht nach Artikel 8 Absatz 2 im Anhang 2 aufgenommen sind, werden nach Artikel 57 d RVOG im Rahmen der nächsten Gesamterneuerungswahl überprüft und im Anhang 2 aufgenommen.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^5]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2331).
[^6]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2331).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4117).
[^8]: SR 171.10
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
[^10]: SR 616.1
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
[^12]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
[^16]: Siehe auch Abs. 2 der UeB der Änd. vom 26. Nov. 2008 am Schluss dieses Textes.
[^17]: SR 311.0
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
[^19]: SR 220
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5461).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5461).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 191).
[^28]: [AS 1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0 ).
[^29]: [AS 1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01 ).
[^30]: [AS 1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 245 1514, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).
[^31]: Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).
[^32]: Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).
[^33]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5251).
[^38]: SR 172.220.111.3
[^39]: SR 172.021
[^40]: SR 172.021
[^41]: SR 235.1
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
[^46]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).
[^47]: [AS 1991 1632, 1996 1651 Art. 22. AS 2005 4103 Art. 22]. Siehe heute die Vernehmlassungsverordnung vom 17. Aug. 2005 (SR 172.061.1 ).
[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
[^49]: SR 311.0
[^50]: SR 351.20 . Heute: BG.
[^51]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
[^52]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 191).
[^55]: [AS 1971 1053]
[^56]: [AS 1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7. AS 2008 5153 Art. 11]. Diese V trat am 1. Juni 1999 in Kraft.
[^57]: AS 2008 5949
[^58]: AS 2009 6137
[^59]: AS 2010 3175