Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)
Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat,
1 (AsylG), gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verordnet:
2 Geltungsbereich Art. 1
1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
2 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
3 Informationssysteme Art. 1 a (Art. 96 und 99 a –102 AsylG; Art. 2 BGIAA ) 4 Das Bundesamt für Migration (BFM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:
- a. Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Ver-
5 ; ordnung vom 12. April 2006
- b. Datenbank Artis;
- c. Geschäftsverwaltung Darlehen;
- d. Gerichtsdokumentation Türkei;
- e. Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi);
- f. Datenbank Medizinalfälle;
- g. Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;
- h. Datenbank LINGUA;
- i. Informationssystem der Empfangsund Verfahrenszentren und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES);
- j. Informationssystem AURORA nach Artikel 12 der Verordnung vom
6 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung von ausländischen Personen.
7 Datenbank Artis Art. 1 b
1 In der Datenbank Artis werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden erfasst.
2 Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert. Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert.
3 Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts.
4 Das BFM kann die in Artis gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:
- a. den kantonalen Ausländerbehörden;
- b. Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;
- c. Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen institutionalisierten Austausch von Länderinformationen pflegt.
8 Art. 1 c Geschäftsverwaltung Darlehen
1 Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet.
2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind.
9 Art. 1 d Gerichtsdokumentation Türkei
1 Die Gerichtsdokumentation Türkei ist eine Referenzdatenbank zu den von Asylsuchenden eingereichten und als echt befundenen türkischen Gerichtsdokumenten.
2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die auf die Analyse von Gerichtsdokumenten spezialisiert sind.
10 Art. 1 e Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi)
1 In der Datenbank Finasi werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22, 24, 26, 28 und 31 der Asylverordnung 2 vom
11 11. August 1999 (AsylV 2) und Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober
12 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden.
2 Sie enthält folgende Personendaten von Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Personennummer.
3 Die Daten werden zu Kontrollzwecken drei Jahre in Finasi gespeichert. Danach werden die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten gelöscht.
4 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Auszahlung der Pauschalen befasst sind.
13 Art. 1 f Datenbank Medizinalfälle
1 In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden.
2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit Medizinalfällen befasst sind.
14 Art. 1 g Datenbank individuelle Rückkehrhilfe
1 In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst.
2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Kontrolle und der Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.
15 Datenbank LINGUA Art. 1 h
1 In der Datenbank LINGUA werden die Namen der Expertinnen und Experten sowie der Asylsuchenden, von denen ein LINGUA-Gutachten erstellt wird, gespeichert. Der Inhalt der Gutachten befindet sich nicht in der Datenbank.
2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die in der Fachstelle LINGUA beschäftigt sind.
16 Art. 1 i Informationssystem MIDES (Art. 99 a Abs. 3, 99b, 99 c und 99 d Abs. 1 AsylG)
1 MIDES dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen.
2 Im Anhang 5 werden die in MIDES enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
3 Das BFM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.
17 Art. 2 Verbot der Datenbekanntgabe (Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG) Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimatoder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim BFM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.
Art. 3 Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren
(Art. 97 Abs. 3 Bst. b) Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimatoder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.
18 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden Art. 4 (Art. 98 a AsylG) Das BFM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach
19 Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen.
20 Art. 5 Biometrische Daten (Art. 98 b AsylG)
1 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:
- a. Fingerabdrücke;
- b. Fotos.
2 Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom
21 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.
22 Art. 6 Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten (Art. 99 AsylG und Art. 13 Abs. 2 BGIAA ) 23
1 Von Kindern unter 14 Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben.
2 Von unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren werden nur biometrische Daten erhoben, wenn deren Auswertung Rückschlüsse auf ihre Identität zulässt.
3 Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze, an den Flughäfen und in den Kantonen sind die biometrische Daten von den dort zuständigen Behörden zu erstellen.
4 Bei Gesuchen von Personen, die sich in Haft befinden, fordert das BFM den von der Polizei erstellten Fingerabdruckbogen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) an. Es versieht den Bogen mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer und übermittelt den Bogen anschliessend zur separaten Speicherung als Asylbogen dem Fedpol.
5 Das BFM kann private Unternehmen mit der Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten in den Empfangsstellen und an Flughäfen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können.
6 Das BFM stellt biometrische Daten den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies zur Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des BFM an ausländische Behörden weitergeleitet werden.
7 Stimmen die biometrischen Daten ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des BFM überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1 des AsylG, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an ausländische Behörden zulässig ist.
24 Art. 6 a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Art. 102 c Abs. 3 und 4 AsylG) Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102 c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
- a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
- b. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.
- c. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.
- d. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.
- e. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.
- f. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.
- g. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.
- h. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.
- i. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.
- j. Die Datensicherheit ist gewährleistet.
- k. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.
25 Art. 7 – 8
Art. 9 Bekanntgabe im Einzelfall
1 Das BFM kann im Einzelfall den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen diejenigen Personendaten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Privatpersonen werden in der Regel keine Personendaten bekannt gegeben. Ausnahmsweise kann die Adresse bekannt gegeben werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person nachweist, dass sie diese zur Durchsetzung von bestehenden Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen benötigt.
Art. 10 Bekanntgabe von Listen
1 Das BFM kann Listen mit Personendaten an Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen abgeben, wenn diese die Listen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und die Bearbeitung durch die ersuchende Behörde mit dem Bearbeitungszweck nach dem Gesetz vereinbar ist.
2 Die Abgabe von Listen mit Personendaten an Privatpersonen ist nicht zulässig.
26 Art. 11
Art. 12 Datensicherheit
1 Das BFM trifft die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen Verlust, Verfälschung, Zerstörung und unbefugtes Bearbeiten der Daten.
2 27 …
3 Beim Transport oder bei der Weitergabe von Personendaten ist sicherzustellen, dass diese nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können. 4–5 28 …
Art. 13 Archivierung
Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder vernichtet werden. Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.
Art. 14 Statistik, Planung und Forschung
1 29 …
2 Das BFM kann Personendaten zu Forschungsoder Planungszwecken Behörden, Universitäten und deren Instituten sowie privaten Organisationen bekannt geben. Die Daten müssen anonymisiert werden, soweit der Zweck des Bearbeitens es erlaubt. Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Weiterleitung dieser Daten ist nur mit Zustimmung des BFM zulässig.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 142.31
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5775).
[^4]: BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asyl- bereich (SR 142.51 )
[^5]: SR 142.513
[^6]: SR 142.281
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^11]: SR 142.312
[^12]: SR 142.205
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5775).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5611).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5611).
[^19]: SR 0.142.30
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5611).
[^21]: SR 142.513
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5611).
[^23]: SR 142.51
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^25]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).
[^26]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).
[^27]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).
[^28]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).
[^29]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).