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Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)

Geltender Text a fecha 2019-06-01

gestützt auf die Artikel 3, 4 Absatz 3, 15 e Absatz 2, 15 f Absatz 3, 15 g Absatz 3, bis Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 15 h Absatz 3, 15 k , 16 Absatz 7 und 16 a

1 2 24. Juni 1902 (EleG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt:

3 Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 der Genehmigungs-

4 pflicht unterstellt sind.

2 Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspannungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Niederspannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.

3 Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von:

5 , soweit es sich nicht um Anlagen nach Absatz 1 vom 6. September 1989 Buchstabe b handelt;

6 b. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse;

7 c. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 1998 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

4 Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahnoder Trolley-

8 busverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.

1 a . Abschnitt: Sachplanverfahren 9

10 Art. 1 a Prüfung der Sachplanpflicht

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.

2 Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.

3 Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.

11 Art. 1 b Ausnahmen von der Sachplanpflicht und Verfahren

1 Die folgenden Vorhaben betreffend Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden,

12 wenn die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) voraussichtlich eingehalten werden können und die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden:

2 Das BFE hört die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone zu den Unterlagen der Gesuchstellerin an. Es kann zusätzlich auch gesamtschweizerisch tätige Umweltschutzorganisationen anhören. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet das BFE, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

13 Art. 1 c Vororientierung Ein Vorhaben, das voraussichtlich der Sachplanpflicht unterliegt und dessen Bedarf bis von der Elektrizitätskommission bestätigt wurde (Art. 22 Abs. 2 des Stromversor-

14 ) oder anderweitig nachgewiesen wird, kann als gungsgesetzes vom 23. März 2007 Vororientierung in den Sachplan eingetragen werden.

15 Art. 1 d Vorbereitung des Sachplanverfahrens

1 Bevor die Gesuchstellerin dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens für ein Vorhaben, das der Sachplanpflicht unterliegt, beantragt, schliesst sie mit den betroffenen Kantonen eine Koordinationsvereinbarung ab, mit der insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden:

2 Sie erstellt Unterlagen für die Beurteilung möglicher Planungsgebiete. Daraus muss hervorgehen, dass das Konfliktund Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt wurde.

3 Die Gesuchstellerin kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone in Fällen, in denen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausreichend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vorschlag ist detailliert zu begründen.

16 Einleitung des Sachplanverfahrens Art. 1 e

1 Die Gesuchstellerin beantragt dem BFE die Durchführung des Sachplanverfahrens.

2 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizulegen:

3 Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Monate.

4 Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE innert zwei Monaten eine projektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Stimme vertreten sind:

17 Art. 1 f Festsetzung des Planungsgebiets

1 Das BFE stellt der Begleitgruppe die Unterlagen zum Planungsgebiet zur Stellungnahme zu. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungsgebieten Begehungen mit der Begleitgruppe organisieren.

2 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass darin mehre Planungskorridore ausgearbeitet werden können.

3 Das BFE erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für das Planungsgebiet und eröffnet das Anhörungsund Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom

18 28. Juni 2000 (RPV).

4 Nach der Bereinigung des Entwurfs führt das BFE eine Ämterkonsultation durch. Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungsgebiets durch den Bundesrat.

5 Es kann in Fällen nach Artikel 1 d Absatz 3 und bei einstimmiger Rückmeldung durch die Mitglieder der Begleitgruppe auf eine formelle Festsetzung des Planungsgebiets verzichten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen.

19 Art. 1 g Festsetzung des Planungskorridors

1 Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Planungskorridore und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.

2 Das BFE übermittelt der Begleitgruppe die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen nach Eingang. Es kann für die Besichtigung von möglichen Planungskorridoren eine Begehung mit der Begleitgruppe organisieren.

3 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller benötigten Unterlagen einen Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie, namentlich ob die Leitung als Freileitung oder als Erdkabel erstellt werden soll.

4 Es erarbeitet gestützt auf die Empfehlung der Begleitgruppe den Entwurf des Objektblatts mit Bericht für den Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie und eröffnet das Anhörungsund Mitwirkungsverfahren nach

20 Artikel 19 RPV .

5 Nach der Bereinigung des Entwurfs führt es eine Ämterkonsultation durch. Es veranlasst innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ämterkonsultation die Festsetzung des Planungskorridors sowie der anzuwendenden Übertragungstechnologie durch:

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 2 Gesuchsunterlagen

1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über:

21 a. Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;

22 g. das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens. 1bis Bei Vorhaben, die den erstmaligen oder einen leistungsfähigeren Anschluss von Liegenschaften oder Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz zum Gegenstand haben, ist den Unterlagen ein rechtskräftiger Entscheid des Kan-

23 tons beizulegen, wonach der Anschluss zulässig ist.

2 Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

3 Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

4 Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

5 Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plangenehmigung verwiesen werden.

Art. 3 Schwachstromanlagen im Einflussbereich von Starkstromanlagen

1 Schwachstromanlagen, die im Einflussbereich einer geplanten Starkstromanlage liegen, sind in den Planunterlagen für diese Starkstromanlage einzutragen.

2 Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Starkstromanlage der Genehmigung nach Artikel 8 a Absatz 1 der Schwachstromverord-

24 nung vom 30. März 1994 , so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstromanlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstromanlage vorgesehen sind.

3 Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen erforderlich sind.

Art. 4 Aussteckung

Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung.

Art. 5 Verfahren durch das Inspektorat

1 Das Inspektorat veranlasst die Publikation des Gesuches, führt das Einspracheverfahren durch und holt die Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden ein.

2 Es würdigt die eingegangenen Stellungnahmen, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls Begehungen an. Es vermittelt zwischen den Parteien.

3 Es kann auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen verzichten, wenn

25 eine Vermittlung zwischen den Parteien aussichtslos erscheint.

26 27 Art. 6 Verfahren durch das BFE

1 Kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Einsprachen und der Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat

28 die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem BFE zum Entscheid.

2 Das BFE kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.

3 Es legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorats zur Stellungnahme vor.

4 Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einspracheverhandlungen durchführen.

29 Art. 6 a

Art. 7 Projektänderungen während des Verfahrens

Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

30 Art. 8 Behandlungsfristen für das Inspektorat

1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Inspektorat in der Regel die folgenden Fristen:

2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:

31 b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.

3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.

32 Art. 8 a Behandlungsfristen für das BFE

1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:

2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:

33 Sistierung Art. 8 b Benötigt die Gesuchstellerin für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechern mehr als drei Monate, so wird das Verfahren sistiert, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.

34 Art. 9 Teilgenehmigung

1 35

2 Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.

36 Art. 9 a Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht

1 Keiner Plangenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten und geringfügige technische Änderungen an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

2 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Bestand einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:

3 Als geringfügige technische Änderungen gelten, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Anlage nicht wesentlich verändert wird:

37 sofern der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 2 NISV nicht dauerhaft erhöht wird;

4 Bei Instandhaltungsarbeiten entscheidet das Inspektorat im Zweifelsfall über die Plangenehmigungspflicht.

5 Geringfügige technische Änderungen zeigt die Betriebsinhaberin dem Inspektorat vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich an. Das Inspektorat teilt innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige mit, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

6 Die Betriebsinhaberin dokumentiert gegenüber dem Inspektorat die ausgeführten Instandhaltungsarbeiten und Änderungen.

38 Projektierungszonen und Baulinien Art. 9 b

1 Dieser Abschnitt gilt sinngemäss für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien.

2 Für die Festlegung der Projektierungszonen ist das BFE zuständig.

39 Art. 9 c Verfahrenserleichterungen Betrifft ein Vorhaben eine Anlage mit einer Nennspannung von 36 kV oder weniger, die sich nicht in einem Schutzgebiet nach Bundesrecht oder nach einem internationalen Übereinkommen befindet noch eine umweltrechtliche Ausnahmebewilligung bedingt, so verzichtet die Genehmigungsbehörde grundsätzlich auf die Anhörung der Fachbehörden des Bundes, sofern sie das Vorhaben anhand der kantonalen Stellungnahme beurteilen kann.

40 Art. 9 d Erwerb und Erneuerung von Dienstbarkeiten und anderen Rechten Müssen für eine bestehende, rechtskräftig bewilligte Anlage Rechte erneuert oder zusätzlich erworben werden, ohne dass die Anlage baulich geändert wird, so bestimmt sich das Verfahren ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni

41 1930 über die Enteignung und es bedarf keiner Plangenehmigung.

3. Abschnitt: Bau und Inbetriebnahme

Art. 10 Bau

1 Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist. 1bis Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten sofern: ,

42 c. mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.

2 Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen, so ist das Inspektorat umgehend zu orientieren. Das Inspektorat entscheidet bei Abweichungen, die im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren genehmigt werden könnten, ohne ein neues Genehmigungsverfahren durchzuführen.

3 In den übrigen Fällen muss es für das geänderte Projekt ein neues Genehmigungsverfahren durchführen; die Bauarbeiten für die von der Änderung nicht betroffenen Teile der Anlage dürfen fortgeführt werden.

Art. 11 Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung

Wird die Ausführung eines rechtzeitig begonnenen Bauvorhabens für länger als ein Jahr unterbrochen, so muss beim Inspektorat um die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung nachgesucht werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mehr als drei Jahre vergangen sind.

Art. 12 Inbetriebnahme

Die Unternehmung muss die Fertigstellung der Anlage dem Inspektorat schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Art. 13 Kontrolle

Das Inspektorat kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnahmen umgesetzt worden sind.

4. Abschnitt: Übersichtspläne und Gewährleistung der Sicherheit

Art. 14 Übersichtspläne

1 Die Eigentümerinnen von elektrischen Anlagen erstellen für ihr Netz einen Übersichtsplan. Dieser ist laufend nachzuführen und muss den zuständigen kantonalen Stellen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

2 Der Übersichtsplan muss die gesamtheitliche Beurteilung eines Projektes im Verhältnis zu den bestehenden Anlagen ermöglichen.

Art. 15 Gewährleistung der Sicherheit bei geänderten Verhältnissen

1 Ist durch Veränderungen der Verhältnisse die Sicherheit gefährdet, so hat die Eigentümerin der Anlage unverzüglich die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.

2 Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Änderungen der Beurteilungsgrundlagen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse und der Abbruch von Anlagen müssen dem Inspektorat mitgeteilt werden.

3 Die Massnahmen, die auf Grund von geänderten Verhältnissen getroffen oder geplant werden, sind mit den entsprechenden Unterlagen dem Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen.

5. Abschnitt: Finanzierung der Publikationen 43

44 Art. 16

45 Art. 17 … Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Publikation des Gesuches. Sie sind von der herausgebenden Stelle bei der Gesuchstellerin direkt einzuziehen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

46 Art. 17 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Oktober 2013

1 Die Artikel 1 b –1 d gelten nur für Sachplanverfahren, für welche die Unterlagen nach Artikel 1 b Absatz 3 dieser Verordnung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden. Alle anderen Sachplanverfahren werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

2 Das BFE kann auf Antrag der Gesuchstellerin auf Gesuche, die nach dem 1. Juli 2013 eingereicht werden, die Artikel 1 b –1 d anwenden, sofern sich keine der Stellen und Organisationen nach Artikel 1 c Absatz 1 dagegen ausspricht.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

47 Die Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird aufgehoben.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

48

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 734.0

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^3]: SR 734.1

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367). 734.25 Elektrische Anlagen.

[^5]: [AS 1989 1834, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 1, 1997 1008 Anhang Ziff. 3, 1998 54 Anhang Ziff. 4, 1999 704 Ziff. II 20, 2000 762 Ziff. I 4. AS 2002 128 Art. 43]. Siehe heute: die V vom 7. Nov. 2001 (SR 734.27 ).

[^6]: [AS 1997 1016, 2000 734 Art. 19 Ziff. 2 762 Ziff. I 3, 2007 4477 Ziff. IV 23, 2009 6243 Anhang 4 Ziff. II 4, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 1 2749 Ziff. I 1, 2013 3509 Anhang Ziff. 2. AS 2016 105 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 (SR 734.26 ).

[^7]: [AS 1998 963, 2007 4477 Ziff. IV 26, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 2 2749 Ziff. I 2, 2013 3509 Anhang Ziff. 4]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 (SR 734.6 ).

[^8]: SR 742.142.1

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507)

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 (AS 2013 3509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^12]: SR 814.710

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 (AS 2013 3509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^14]: SR 734.7

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 (AS 2013 3509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367). 734.25 Elektrische Anlagen.

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^18]: SR 700.1

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^20]: SR 700.1 734.25 Elektrische Anlagen.

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^24]: SR 734.1

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^28]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 734.25 Elektrische Anlagen.

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3507). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013 (AS 2013 3509). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367). 734.25 Elektrische Anlagen.

[^37]: SR 814.710

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1367).

[^41]: SR 711

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509). 734.25 Elektrische Anlagen.

[^43]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

[^44]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

[^45]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

[^47]: [AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]

[^48]: Die Änderungen können unter AS 2000 734 konsultiert werden.