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Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)

Geltender Text a fecha 2000-03-01

1 gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG)

2 , und Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, einschliesslich der Starkund Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen).

2 Die Anforderungen an die Planvorlagen für Fahrzeuge und das Verfahren zu ihrer

3 Genehmigung richten sich nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV), den Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur EBV (AB- EBV) und subsidiär nach vorliegender Verordnung.

3 Das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen ist für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien sinngemäss anwendbar.

Art. 2 Koordination von Plangenehmigungsund

Infrastrukturkonzessionsverfahren Das Plangenehmigungsverfahren kann mit dem Infrastrukturkonzessionsverfahren zusammengelegt werden. Diesfalls muss die Planvorlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, das Konzessionsgesuch denen der Verordnung vom

4 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen. 25. November 1998

Art. 3 Plangenehmigungsgesuch

1 Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind. Es umfasst namentlich folgende Unterlagen:

2 Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.

3 Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

Art. 4 Aussteckung

Für die Aussteckung nach Artikel 18 c Absatz 1 EBG gelten folgende Vorschriften:

Art. 5 Vorgehen bei wesentlichen Projektänderungen

1 Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten oder gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

2 Ergeben sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plänen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen.

3 Ist die Anlage bereits im Bau, dürfen die Arbeiten für die von den Änderungen nicht betroffenen Teile vorbehältlich einer anderen Anordnung der Genehmigungsbehörde weitergeführt werden.

Art. 6 Eröffnung der Plangenehmigung und Baubeginn

1 Die Plangenehmigung ist der Gesuchstellerin, den am Verfahren beteiligten Kantonen und Gemeinden, den betroffenen Bundesbehörden sowie den Einsprechenden zu eröffnen.

2 Die Eröffnung an die Einsprechenden entfällt, wenn über ihre Begehren bereits in einem separaten Entscheid rechtskräftig befunden worden ist.

3 Mit dem Bau der Anlage darf erst gestützt auf eine rechtskräftige Plangenehmigung begonnen werden.

Art. 7 Kosten von Publikationen

Die Bahn trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuches in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.

Art. 8 Behandlungsfrist

1 In der Regel gelten folgende Behandlungsfristen:

2 Die Behandlungsfrist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

5 Die Verordnung vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten wird aufgehoben.

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts

6 über elektrische Anlagen von Bahnen 1. Verordnung vom 5. Dezember 1994 (VEAB):

Art. 2 Bst. g

...

7 über die Gebühren im Aufgabenbereich 2. Verordnung vom 25. November 1998 des Bundesamtes für Verkehr:

Art. 23 Abs. 4

...

Art. 25 Abs. 1 und 2

...

2 Aufgehoben

8 über die Anschlussgleise (AnGV): 3. Verordnung vom 26. Februar 1992

Art. 7

...

Art. 11 Übergangsbestimmung

Für die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 742.101

[^2]: SR 734.0

[^3]: SR 742.141.1

[^4]: SR 742.121

[^5]: [BS 7 31; AS 1984 1436, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 2, 1999 689 Art. 11 Abs. 2 704 Ziff. II 24]

[^6]: SR 734.42 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^7]: SR 742.102 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^8]: SR 742.141.51 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.