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Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)

Geltender Text a fecha 2005-06-01

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungs-

2 organisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) fördert die sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Rahmenbedingungen für das Wohlbefinden der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Es leistet damit seinen Beitrag für eine gerechte, tolerante und weltoffene Schweiz und deren nachhaltige Prosperität.

2 Es verfolgt dabei folgende Ziele:

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Aufgaben neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

3 Art. 3 Funktionen

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:

2 Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:

4 Art. 3 a Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erfüllt die Aufgaben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember

5 6 2002 und der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 .

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 4

1 Die Ziele nach den Artikeln 5–13 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2 Die Vorbereitung von Bundeserlassen und völkerrechtlichen Verträgen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).

3 Die Ämter erfüllen in ihren Aufgabenbereichen die Vollzugsaufgaben, die ihnen von Bundeserlassen und von völkerrechtlichen Verträgen zugewiesen werden.

4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.

3. Abschnitt: Die Ämter im Einzelnen

Art. 5 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist die Fachbehörde für die Gleichstellung der Geschlechter.

2 Das EBG verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EBG folgende Funktionen wahr:

4 Darüber hinaus erfüllt das EBG folgende besonderen Aufgaben:

7 und überwacht die Durchführung der Förderungspro- 24. März 1995 gramme.

5 Für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Bundesverwaltung ist das Eidgenössische Personalamt zuständig.

Art. 6 Bundesamt für Kultur

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde für kulturpolitische Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermittlung kultureller Werte.

2 Das BAK verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr:

8 Es regelt den Kulturgütertransfer und führt die Fachstelle. d.

4 Darüber hinaus erfüllt das BAK folgende besonderen Aufgaben:

9 a. ...

Art. 7 Schweizerisches Bundesarchiv

1 Das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) ist die Fachbehörde für die Archivierung der Unterlagen des Bundes.

2 Das BAR verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAR folgende Funktionen wahr:

Art. 8 Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz)

1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist die Fachbehörde im meteorologischen und klimatologischen Bereich.

2 MeteoSchweiz verfolgt insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt MeteoSchweiz folgende Funktionen wahr:

Art. 9 Bundesamt für Gesundheit

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Fachbehörde für die menschliche Gesundheit, für die nationale Gesundheitspolitik, für die Mitarbeit der Schweiz in der internationalen Gesundheitspolitik, für die soziale Sicherheit in den Bereichen Krankheit und Unfall sowie für die ihm übertragenen Bereiche des Konsumenten-

10 schutzes.

2 Das BAG verfolgt insbesondere folgende Ziele:

11 die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall e. gewährleisten und nachhaltig weiterentwickeln;

12 f. den Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer umfassenden medizinischen Betreuung und einer qualitativ guten Pflege bei weiterhin tragbaren Gesundheitskosten sicherstellen.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr:

13 koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Überwachung und Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten, namentlich auch Prävention von Suchtkrankheiten, 2. Strahlenschutz, 3. Transplantation von Organen, Geweben und Zellen, 4. Umgang mit Lebensmitteln unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können, 5. Aus-, Weiterund Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen,

14 6. Krankenund Unfallversicherung.

15 b. Es steuert die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit, der Krankenund Unfallversicherung und der Aus-, Weiterund Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen.

16 c. Es wirkt mit bei der Steuerung von wichtigen gesundheitsund sozialpolitischen Prozessen und bei der Erarbeitung der dafür notwendigen Grundlagen.

17 d. Es informiert über den Gesundheits-, Konsumentenund Versicherungsschutz.

Art. 10 Bundesamt für Statistik

1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist die Fachbehörde für die amtliche Statistik in der Schweiz.

2 Das BFS verfolgt in fachlich unabhängiger Weise und nach wissenschaftlichen Prinzipien insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFS folgende Funktionen wahr:

Art. 11 Bundesamt für Sozialversicherung

1 Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist die Fachbehörde für die soziale Sicherheit.

2 Das BSV verfolgt insbesondere folgende Ziele:

18 die soziale Sicherheit gewährleisten gegenüber den Folgen von Alter, Invaa. lidität und Verlust der versorgenden Person sowie bei Erwerbsausfall von Wehr-, Zivildienstund Zivilschutzpflichtigen.

19 d. ...

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BSV folgende Funktionen wahr:

Art. 12 Bundesamt für Militärversicherung

1 Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) ist die Fachbehörde für das Militärversicherungswesen.

2 Das BAMV verfolgt insbesondere folgende Ziele:

20 über die a. den Versicherungsschutz gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 Militärversicherung gewährleisten;

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAMV folgende Funktionen wahr:

21 c. ... ... 22

23 Art. 13 Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF)

1 Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) ist die Fachbehörde des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der allgemeinen und der universitären Bildung, der Forschung sowie der Raumfahrt. In seinem Zuständig-

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.31 ).

[^4]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.31 ).

[^5]: SR 151.3

[^6]: SR 151.31

[^7]: SR 151.1

[^8]: Fassung gemäss Art. 28 der Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005, in Kraft seit 1. Juni 2005 (SR 444.11 ).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5255).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009).

[^20]: SR 833.1

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 1879).

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4123).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4123).