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Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten

Geltender Text a fecha 2005-07-01

1 gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben e und g der Bundesverfassung ,

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1999 , beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement). Die im Departement geführten Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.

Art. 2 Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste

1 Zur Planung und Durchführung der Einsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten können die zuständigen Stellen des Departements über die an solchen Einsätzen beteiligten Personen Datensammlungen führen.

2 Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.

3 Daten nach diesem Artikel, mit Ausnahme von Daten über die Gesundheit, dürfen zur Koordination der Personalbewirtschaftung anderen Verwaltungseinheiten, welche für den Einsatz von Personal im Zusammenhang mit friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten operationell zuständig sind, bekannt gegeben werden. Da-

3 ten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst oder der Militärversicherung bekannt gegeben werden, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 3 Angehörige des Personals des Departements

1 Zur Beurteilung, ob eine Person in Begleitung von Familienangehörigen im Ausland eingesetzt werden kann, und zur Einschätzung der Risiken in den persönlichen Verhältnissen können die Personaldienste des Departements Daten über die Familienangehörigen bearbeiten.

2 Über die Ehegattinnen und Ehegatten können sie Angaben bearbeiten über Personalien, Bildungsgang und Staatsangehörigkeit. Sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können die Daten auch Angaben über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit und die berufliche Tätigkeit umfassen.

3 Über andere Familienangehörige können sie, sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, Daten bearbeiten über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit.

4 Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem Krankenversicherer des Departements übermittelt werden, sofern dies zur Zahlung von Behandlungskosten notwendig ist. Sie werden in besonderen Dossiers aufbewahrt.

Art. 4 Personen im Ausland

1 Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) ein Matrikelregister mit Daten über die bei der Vertretung immatrikulierten Personen, deren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder.

2 Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über:

3 Die Datensammlungen können enthalten:

4 Die Vertretungen und die zuständigen Stellen im Departement können einander die Daten nach Absatz 3 elektronisch übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Art. 5 Völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz

1 Zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen das Staatssekretariat und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf elektronische Datensammlungen über:

2 Die Daten dienen:

3 Zur Erfüllung der Verpflichtungen und Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 und zur Mitwirkung bei der Erledigung von Streitfällen mit Beteiligung von Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 können die zuständigen Stellen im Departement besonders schützenswerte Personendaten auch manuell bearbeiten, insbesondere Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Massnahmen.

4 Die zur Herstellung der Legitimationskarten benötigten Personendaten und die Fotografie der betroffenen Person können der Herstellerin oder dem Hersteller der Legitimationskarten elektronisch übermittelt werden.

5 Besonders schützenswerte Personendaten können anderen Justizund Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder wenn die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen, an denen Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 beteiligt sind.

Art. 6 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

Art. 7 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 4 Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in Kraft. Anhang Änderung bisherigen Rechts

6 1. Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Ingress ...

Art. 13a

...

7 2. Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer Ingress ...

Art. 17a

...

8 3. Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas Ingress ...

Art. 15a

...

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 1999 9005

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. a des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).

[^5]: Datum des Inkrafttretens: 1. September 2000

[^4]: AS 2000 1891

[^5]: BRB vom 13. Juli 2000 (BBl 2000 2160).

[^6]: SR 974.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^7]: SR 852.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^8]: SR 974.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.