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Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

Geltender Text a fecha 2004-02-01

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen folgende Ziele:

3 c. Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren;

2 Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind:

4 d. ...

5 e. Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertragsund Unternehmensrechts sowie des geistigen Eigentums.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

Das Departement entscheidet über:

6 b. ... 2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 4

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:

2 Dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet sind die Spielbankenkommission

7 und deren Sekretariat.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 5

1 Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung fest-

8 gelegt sind.

2 Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).

3 In ihren Aufgabenbereichen erfüllen die einzelnen Ämter die ihnen im Rahmen dieser nationalen und internationalen Erlasse zugewiesenen Vollzugsaufgaben.

4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.

5 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem EDA fest, in welchen Aufgabenbereichen die Ämter mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren können.

3. Abschnitt: Bundesamt für Justiz

Art. 6 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten

9 anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr:

Art. 7 Aufgaben im Einzelnen

1 Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit:

10 c. Strafund Strafprozessrecht (ohne Militärund Nebenstrafrecht); eingeschlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozessund Strafvollstreckungsrecht, der Strafund Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;

11 d. Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht, Lotteriewesen, Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.

2 Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.

3 Es überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungsund Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK), auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit.

4 Es entwickelt methodische Grundsätze für die Vorbereitung von Erlassen und für die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, und sorgt für adäquate Weiterbildungmöglichkeiten.

5 Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und bereitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 vor.

6 Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 394

12 und 395 des Strafgesetzbuches (StGB) vor. 6a Es stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivilund Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und

13 Strafvollstreckung.

7 Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsentführungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Alimentensachen, der internationalen Erbschaftssachen und der internationalen Rechtshilfe

14 in Zivilund Handelssachen.

8 Es instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement, Beschwerden gegen örtliche Verkehrsmass-

15 nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958 , SVG), Ab-

16 stimmungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).

9 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die

17 Folter. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.

10 Es vollzieht die Übereinkommen des Internationalen Privatund Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.

11 Es führt eine Fachstelle für Rechtsinformatik.

Art. 8 Besondere Bestimmungen

1 Das BJ führt unter anderen:

18 d. ein automatisiertes Strafregister unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone.

2 19 Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen geregelt.

4. Abschnitt: Bundesamt für Polizei 20

Art. 9 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol oder Fedpol) ist die polizeiliche Fachbehörde des Bundes. Es verfolgt durch präventive, repressive und flankierende Massnahmen insbesondere folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt fedpol folgende Funktionen wahr:

Art. 10 Besondere Aufgaben

1 Fedpol führt:

21 1. Waffen , 2. Atom, 3. Kriegsmaterial, 4. Sprengstoff und Pyrotechnik;

2 Es leitet die Koordinationstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel unter Beizug aller interessierten Stellen von Bund und Kantonen und führt zu diesem Zweck eine Geschäftsstelle.

3 Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes für das Ausweiswesen und führt die Koordinationsstelle im Bereich der Identitätsund Legitimationsausweise.

4 Es nimmt fremdenpolizeiliche Aufgaben mit Bezug zur inneren Sicherheit wahr.

5 Es koordiniert die Massnahmen zur Abwehr von strafbaren Handlungen an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr. Es leitet die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten und bestimmt ihren Einsatz im Luftverkehr.

6 Es sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie für die ständige Einsatzbereitschaft seiner Krisenstäbe.

7 Es sorgt für die ständige Einsatzbereitschaft des Sonderstabes Geiselnahme und Erpressung und führt den Kernstab im Einsatzfall.

8 Es betreibt die Informationssysteme im Bereich der Polizei, der Strafverfolgung und der inneren Sicherheit.

9 Es organisiert und koordiniert im Einvernehmen mit dem EDA polizeiliche Auslandeinsätze zur Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte.

10 Es bearbeitet Fragen und Auskunftsgesuche in Polizeisachen, führt den internationalen polizeilichen Amtsverkehr und besorgt die polizeiliche Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.

Art. 11 Besondere Zuständigkeiten

1 Fedpol ist zuständig für die Verhängung von Einreisesperren gegen Ausländerinnen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz

22 nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung legt es nach Rücksprache mit dem EDA dem Departement vor; dieses kann sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten.

2 Es leitet Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen sowie nach vermissten Personen im Inund Ausland.

3 Es ist die verfügende Behörde für im Ausland beantragte Ausweise gemäss Aus-

23 . weisgesetz vom 22. Juni 2001

5. Abschnitt: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und

Auswanderung 24

Art. 12 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) ist die Fachbehörde des Bundes für die Belange der Einund Auswanderung, des Ausländerrechts und des Schweizer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das IMES folgende Funktionen wahr:

Art. 13 Besondere Aufgaben

1 Das IMES instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.

2 Es unterhält ausserdem einen Informationsund Beratungsdienst für Auswanderungsinteressierte und für die Vermittlung von Stagiaires.

Art. 14 Besondere Zuständigkeiten

1 Das IMES ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.

2 Das IMES ist in den Bereichen des Ausländerund Bürgerrechts ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.

25 Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 2.

6. Abschnitt: ... 26

Art. 15 – 16

7. Abschnitt: ... 27

Art. 17 –18

8. Abschnitt: Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung 28

Art. 19 Ziele und Funktionen

1 29 Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) ist die Fachbehörde

30 des Bundes für Messwesen und Konformitätsbewertung. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das metas folgende Funktionen wahr:

Art. 20 Besondere Aufgaben

1 Das metas nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:

2 31 Das metas vertritt die Schweiz nach dem Vertrag vom 20. Mai 1875 betreffend die Errichtung eines internationalen Massund Gewichtsbüros (Meterkonvention) in der Generalkonferenz für Mass und Gewicht.

3 32 Das metas vertritt die Schweiz nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.

Art. 21 Besondere Zuständigkeiten

1 Das metas ist zuständig für die Bezeichnung von Prüfund Konformitätsbewertungsstellen für Messinstrumente und -verfahren im Rahmen internationaler Abkommen.

2 Es ist im Bereich der Akkreditierung zuständig für die Benennung von Gutachterinnen und Gutachtern.

9. Abschnitt: Bundesamt für Flüchtlinge

Art. 22 Ziele und Funktionen

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) setzt die schweizerische Asylund Flüchtlingspolitik gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Räte und des Bundesrates um und gewährleistet insbesondere eine kohärente Aufnahmeund Rückkehrpolitik. Dabei nimmt das BFF folgende Funktionen wahr:

Art. 23 Besondere Aufgaben

Das BFF nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:

Art. 24 Besondere Zuständigkeiten

1 Das BFF ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.

2 Das BFF ist im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Art. 13 a bis

33 13 e des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung) ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu

34 führen.

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Bundesanwaltschaft

Art. 25 Ziele und Funktionen

1 Die Bundesanwaltschaft (BA) bekämpft als Ermittlungsund Anklagebehörde des Bundes die Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist. Sie leistet einen Beitrag an die interkantonale und internationale Verfolgung von Straftaten.

2 Sie erfüllt im Auftrag des Bundesrates die Aufgaben beim Vollzug von Urteilen der eidgenössischen Strafgerichte und stellt dem Departement Antrag über die Verfolgung politischer Delikte.

Art. 26 Besondere Zuständigkeiten

Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig:

35 b. ...

36 c. ...

37 d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung

38 vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz an die BA delegiert ist;

39 fahren gegen Kinder und Jugendliche (Art. 372 StGB ).

Art. 27 Besondere Bestimmungen

Das Departement stellt der BA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und verwaltet die Ressourcen. Die entsprechenden Bestimmungen für die zentrale Bundesverwaltung gelten für die BA sinngemäss.

2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung

Art. 28

1 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Dokumentationsund Forschungsstätte für Rechtsvergleichung und für ausländisches und internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Informationen über ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich.

2 Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem

40 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung.

3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Art. 29

1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundes-

41 über Statut und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des gesetz vom 24. März 1995 Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den mass-

42 gebenden Gesetzen und internationalen Abkommen .

2 Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Anhang (Art. 30) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben:

43 über die Vertretung des Bundesrates vor der Verordnung vom 7. September 1977 Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte II Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

44 über die Schweizerische Asylrekurskommis- 1. Verordnung vom 11. August 1999 sion

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1

...

45 2. Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter

Art. 6 und 7

Aufgehoben

46 3. Verordnung vom 28. März 1990 über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung) Art. 9–14 Aufgehoben

47 4. Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 7 Abs. 1

...

48 5. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement ...

49 6. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 Ersatz eines Ausdruckes In den Artikeln 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 20 sowie in der Sachüberschrift zu Artikel 20 wird der Ausdruck «Bundesanwaltschaft» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt.

50 7. Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt

Art. 122c Abs. 3

...

51 8. Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980

Art. 5 Abs. 2

...

Art. 15 Abs. 2

...

Art. 89 Abs. 2–6

Aufgehoben

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122).

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

[^7]: Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.521 ).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

[^9]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

[^12]: SR 311.0

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

[^15]: SR 741.01

[^16]: SR 161.1

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

[^19]: SR 211.112.1 , 211.432.1 , 221.411

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

[^21]: Art. 39 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54 ).

[^22]: SR 101

[^23]: SR 143.1

[^24]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im gan- zen Erlass vorgenommen.

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122).

[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).

[^28]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^29]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^30]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).

[^31]: SR 0.941.291

[^32]: SR 0.941.290

[^33]: SR 142.20

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

[^38]: SR 170.321

[^39]: SR 311.0

[^40]: SR 425.1

[^41]: SR 172.010.31

[^42]: SR 172.010.31 , 231–232.23 , 0.231–0.232.162 .

[^43]: [AS 1977 1549]

[^44]: SR 142.317 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^45]: [AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2

[^330]: Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1]

[^46]: [AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2]

[^47]: SR 170.321 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^48]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^49]: SR 514.511

[^50]: SR 748.01 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^51]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 art. 21 Ziff. 9. AS 2001 334 art. 120]