Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
1 gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung ,
2 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1998 beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.
2 Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.
Art. 3 Stipendien
Der Bund kann für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.
Art. 4 Finanzierung
Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.
Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 3 Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 1991 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung.
3 Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1999 297
[^3]: [AS 1991 1972, 1995 1443]