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Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

Geltender Text a fecha 2000-01-01

1 gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung ,

2 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1998 beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.

Art. 2 Völkerrechtliche Verträge

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.

2 Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.

Art. 3 Stipendien

Der Bund kann für die Ausbildung an europäischen Institutionen Stipendien ausrichten.

Art. 4 Finanzierung

Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.

Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 3 Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 1991 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung.

3 Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 1999 297

[^3]: [AS 1991 1972, 1995 1443]