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Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung

Geltender Text a fecha 2004-01-01

1 gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung ,

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1998 , beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Bund kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung und der Jugend sowie der Mobilität der Lernenden und Lehrenden fördern.

Art. 2 Völkerrechtliche Verträge

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, entsprechende Verträge abzuschliessen.

2 Vor dem Vertragsschluss hört er die Kantone an.

3 Nationale Agentur Art. 2 a Für die Betreuung der schweizerischen Teilnahme an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der Europäischen Union (EU) kann der Bund eine nationale Agentur schaffen.

4 Art. 3 Massnahmen

1 Der Bund kann:

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.

Art. 4 Finanzierung

Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Verpflichtungskredite mit einfachem Bundesbeschluss.

Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 5 Es ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. März 1991 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung.

3 Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

4 6 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 1999 297

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 445 446; BBl 2003 2363).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 445 446; BBl 2003 2363).

[^5]: [AS 1991 1972, 1995 1443]

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 445 446; BBl 2003 2363).