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Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung (mit Anhang)

5 Versionen · 1996-12-19

Änderungen vom 2002-01-01

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# Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung (mit Anhang)
(Stand am 30. Januar 2001) Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, gewillt, die im Versicherungsbereich zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, unter Gewährleistung des Schutzes der Versicherten, angesichts der Tatsache, dass Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnimmt und auf den 1. Januar 1996 ein Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) in Kraft gesetzt hat, angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Direktversicherungen der Schweiz und Liechtensteins, entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung des direkten Versicherungsgeschäftes in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen, sind übereingekommen, in Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Jean-Pascal Delamuraz, Bundespräsident Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Michael Ritter, Regierungsrat die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vereinbart haben: A. Grundbestimmungen
(Stand am 4. Mai 2004) Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, gewillt, die im Versicherungsbereich zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, unter Gewährleistung des Schutzes der Versicherten, angesichts der Tatsache, dass Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnimmt und auf den 1. Januar 1996 ein Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) in Kraft gesetzt hat, angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Direktversicherungen der Schweiz und Liechtensteins, entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung des direkten Versicherungsgeschäftes in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen, sind übereingekommen, in Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vereinbart haben: A. Grundbestimmungen
##### **Art. 1** Ziel des Abkommens
1996-12-19
Originalfassung Text zu diesem Datum