Verordnung vom 30. November 2001 über das Unterhaltsreinigungspersonal
1 gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung und der eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen
2 (BPV). nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält, finden die Bestimmun-
3 über den Schutz von Persogen der BPV und der Verordnung vom 3. Juli 2001 naldaten in der Bundesverwaltung Anwendung.
Art. 2 Zuständigkeiten
In ihrem Zuständigkeitsbereich bezeichnen die Bundeskanzlei und die Departemente die Dienststellen, die mit allen Arbeitgeberentscheiden betraut werden, welche das Reinigungspersonal betreffen.
Art. 3 Personalbeurteilung
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet ein vereinfachtes Beurteilungssystem für das Reinigungspersonal aus. Es kann von den Beurteilungsstufen
4 abweichen. nach Artikel 17 BPV
Art. 4 Lohn
1 5 Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV aufgeführten Lohnklassen festgelegt. Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG
6 zum Bundespersonalgesetz bleibt vorbehalten. vom 20. Dezember 2000
2 Dem Reinigungspersonal werden die in den Artikeln 46, 48, 49 und 50 BPV erwähnten Zulagen und Prämien nicht ausgerichtet.
3 Das EFD erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Reinigungspersonals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung abweichen und sie durch feste Beträge ersetzen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.1
[^2]: SR 172.220.111.3
[^3]: SR 172.220.111.4
[^4]: SR 172.220.111.3
[^5]: SR 172.220.111.3
[^6]: SR 172.220.11