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Verordnung vom 30. November 2001 über das Unterhaltsreinigungspersonal

Geltender Text a fecha 2002-01-01

1 gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung und der eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen

2 (BPV). nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001

2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält, finden die Bestimmun-

3 über den Schutz von Persogen der BPV und der Verordnung vom 3. Juli 2001 naldaten in der Bundesverwaltung Anwendung.

Art. 2 Zuständigkeiten

In ihrem Zuständigkeitsbereich bezeichnen die Bundeskanzlei und die Departemente die Dienststellen, die mit allen Arbeitgeberentscheiden betraut werden, welche das Reinigungspersonal betreffen.

Art. 3 Personalbeurteilung

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet ein vereinfachtes Beurteilungssystem für das Reinigungspersonal aus. Es kann von den Beurteilungsstufen

4 abweichen. nach Artikel 17 BPV

Art. 4 Lohn

1 5 Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV aufgeführten Lohnklassen festgelegt. Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse 1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG

6 zum Bundespersonalgesetz bleibt vorbehalten. vom 20. Dezember 2000

2 Dem Reinigungspersonal werden die in den Artikeln 46, 48, 49 und 50 BPV erwähnten Zulagen und Prämien nicht ausgerichtet.

3 Das EFD erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Reinigungspersonals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung abweichen und sie durch feste Beträge ersetzen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: SR 172.220.111.3

[^3]: SR 172.220.111.4

[^4]: SR 172.220.111.3

[^5]: SR 172.220.111.3

[^6]: SR 172.220.11