Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)
gestützt auf die Artikel 1, 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes
1 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931
2 zwischen der Europäischen und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)
3 zur Änderung des Übereinkommens sowie des Abkommens vom 21. Juni 2001 vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi-
4 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, schen Gemeinschaft (EG-Angehörige) Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der
5 . Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)
2 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.
3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt nicht für EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d oder Ab-
6 über die Begrenzung der Zahl sätze 2 und 3 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 der Ausländer (BVO) fallen.
2 Die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang und die Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens gelten nicht für EGund EFTA-Angehörige, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen.
2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis
Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12, 19, 23, 27 und 31 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 EGund EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.
2 Die Kurzaufenthaltsund die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.
3 7 Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.
Art. 5 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA
EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 6 ANAG und Artikel 11
8 zum Bundesgesetz über Aufenthalt der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
Art. 6 Ausweise
1 EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
3 9 Artikel 13 ANAV ist anwendbar.
3. Abschnitt: Einreise, Meldeund Bewilligungsverfahren
Art. 7 Visumverfahren
(Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 3 und 4 der Verordnung
10 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausvom 14. Januar 1998 ländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
Art. 8 Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
(Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 1 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Anhang K - Anlage 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können EGund EFTA-Angehörige eine
11 über Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Januar 1965 die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.
Art. 9 Meldeund Bewilligungsverfahren
(Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Abs. 4 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 Für das Meldeund Bewilligungsverfahren gelten die in den Artikeln 2 und 3
12 vorgesehenen Verpflichtungen und ANAG sowie in den Artikeln 1 und 2 ANAV Fristen.
2 Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 4 der ZAR-Verord-
13 . nung vom 23. November 1994
3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.
4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.
4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen oder im EFTA-Übereinkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der EGoder EFTA-Angehörige:
- a. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat;
- b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist;
- c. nach Ablauf der Einrichtungszeit den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbringt.
Art. 11 Höchstzahlen
1 Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) teilt die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens und nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA- Übereinkommens als unverbindliche Richtgrössen zwischen den Kantonen und dem Bund auf.
2 Die Höchstzahlen des Bundes dienen zum Ausgleich unter den Kantonen.
3 Bei der Aufteilung der Höchstzahlen wird den wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen während der ganzen Kontingentsperiode Rechnung getragen.
Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen
(Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1 Ausnahmen von den Höchstzahlen richten sich nach den Artikeln 12 Absatz 2 und
14 . 13 BVO
2 Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens oder Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a Anhang K - Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Art. 13 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens
(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG oder der EFTA erbringen, erhalten eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA für die Dauer der Dienstleistung.
Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und 17 und 21 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen und 16 und 20 Anhang K - Anlage 1 EFTA- Übereinkommen) Besteht kein Dienstleistungsabkommen, erhalten EGund EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA für die Dauer der Dienstleistung, höchstens aber für 90 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen
(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K - Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)
1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EGund EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.
2 15 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG, der ANAV sowie der
16 mit Ausnahme von Artikel 12 BVO zur Anwendung. Es erfolgt eine An- BVO rechnung an die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens oder nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA-Übereinkommens.
6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 16 Finanzielle Mittel
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1 Die finanziellen Mittel von EGund EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
17 gewährt werden. (SKOS-Richtlinien)
2 Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EGund EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistun-
18 über Ergänzungsleistungen zur gen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung berechtigt.
Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K - Anlage 1 EFTA- Übereinkommen) Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.
Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche
(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K - Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)
1 EGund EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
2 Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.
3 Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EGund EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.
Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K - Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)
1 EGund EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
2 Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen
Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
7. Abschnitt: Familiennachzug
(Art. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 3 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen und Art. 10 Abs. 2 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Art. 21
Für die im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten Ehegatten und Kinder, welche unter 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens oder nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA-Übereinkommens.
8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts
(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)
Art. 22
EGoder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. 9. Abschnitt: Beendigung der Anwesenheit, Fernhalteund Entfernungsmassnahmen
Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
(Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)
1 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2 Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 9 Absatz 4 ANAG.
Art. 24 Anordnung der Entfernungsund Fernhaltemassnahmen
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K - Anlage 1 EFTA- Übereinkommen) Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungsoder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 9–13 ANAG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.
Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K - Anlage 1 EFTA- Übereinkommen) Für Fernhalteund Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.
10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit
Art. 26 Zuständigkeit
Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.
Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen
Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem EGoder EFTA-Angehörigen eine Bewilligung zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung erfüllt sind.
Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen
Die Kontrolle der Bewilligungen von EGund EFTA-Angehörigen durch das BFA
19 . richtet sich nach den Artikeln 18 ANAG und 47 BVO
Art. 29 Zuständigkeit des BFA
Das BFA ist zuständig für:
- a. Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;
- b. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EGund EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
- c. die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
Art. 30 Gebühren
(Art. 2 Abs. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 und 7 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 2 Abs. 3 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen und Art. 2 und 7 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1 EGund EFTA-Angehörige haben eine Gebühr von jeweils 35 Franken für folgende Verfügungen und Dienstleistungen zu bezahlen:
- a. die Zusicherung der Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA;
- b. die Ausstellung, Verlängerung und Änderung von Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA sowie der Grenzgängerbewilligungen EG/ EFTA;
- c. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA und die Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA;
- d. die Verlängerung der Frist, während derer die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit aufrecht erhalten werden kann (Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG);
- e. Verfügungen und Entscheide des BFA nach Artikel 29;
- f. den Ersatz einer Bewilligung bei Verlust.
2 Für Kinder bis 15 Jahre beträgt die Gebühr nach Absatz 1 25 Franken.
3 Für folgende Dienstleistungen beträgt die Gebühr jeweils 20 Franken:
- a. Adressänderungen beim Kantonsoder Gemeindewechsel oder beim Wechsel innerhalb der Gemeinde in den Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen EG/EFTA;
- b. Wechsel des Arbeitgebers, des Arbeitsortes oder der Auslandadresse in den Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA.
4 Legen EGund EFTA-Angehörige eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 8) vor, so stellt ihnen die zuständige Behörde die Kurzoder Aufenthaltsbewilligung kostenlos aus.
5 In der Gebühr nach den Absätzen 1–3 ist eine Gebühr von 5 Franken für die Datenbearbeitung im Zentralen Ausländerregister enthalten.
6 Die Artikel 1–2, 3 Absätze 3 und 4, Artikel 4–11, 12 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Absatz 4 und Artikel 14–16 der Gebüh-
20 finden Anwendung. renverordnung ANAG vom 20. Mai 1987
11. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 31
1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens-
21 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Degesetz vom 20. Dezember 1968
22 . zember 1943
2 Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.
12. Abschnitt: Administrative Sanktionen
Art. 32
23 . Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO
13. Abschnitt: Vollzug
Art. 33
Das BFA beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
14. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 34
24 über die Einführung des freien Personenver- Die Verordnung vom 23. Mai 2001 kehrs wird aufgehoben.
15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
Art. 35
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
25 1. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
Art. 1 Abs. 2 und 3
...
26 zum Bundesgesetz 2. Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz
...
27 über das Zentrale Ausländerregister 3. Verordnung vom 23. November 1994
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
...
Art. 4 Abs. 1 Bst. e
...
28 4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983
Art. 20a
...
Art. 119 Abs. 1 Bst. f
...
16. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
2 Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.
Art. 37 Verfahren
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.
Art. 38 Übergangsregelung
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 26–33 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen und Art. 25–32 Anhang K - Anlage 1 EFTA- Übereinkommen)
1 Die im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und der Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen finden nur während der ersten zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung Anwendung.
2 Die im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit den Höchstzahlen, den Sondervorschriften für die selbständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), mit Grenzzonen, der Erneuerung und der Umwandlung sowie dem Rückkehrrecht gelten nur während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
17. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 39
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 142.20
[^2]: SR 0.142.112.681
[^3]: SR 0.632.31 ; BBl 2001 5028
[^4]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).
[^5]: Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens ist.
[^6]: SR 823.21
[^7]: Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498 ; 0.631.256.913.63 ; 0.631.256.916.33 .
[^8]: SR 142.201
[^9]: SR 142.201
[^10]: SR 142.211
[^11]: SR 142.261
[^12]: SR 142.201
[^13]: SR 142.215
[^14]: SR 823.21
[^15]: SR 142.201
[^16]: SR 823.21
[^17]: Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.
[^18]: SR 831.30
[^19]: SR 823.21
[^20]: SR 142.241
[^21]: SR 172.021
[^22]: SR 173.110
[^23]: SR 823.21
[^24]: [AS 2002 1729]
[^25]: SR 142.261 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^26]: SR 142.201 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^27]: SR 142.215 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^28]: SR 837.02 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.